Rechtsrechner

Kündigungsfrist Mietvertrag berechnen

Geben Sie ein, wann die Kündigung beim Empfänger ankommt. Der Rechner ermittelt das Mietende nach § 573c BGB – mit dem 3. Werktag, den Feiertagen Ihres Bundeslands und den längeren Fristen für Vermieter.

Wer kündigt?

Maßgeblich ist der Zugang beim Empfänger, nicht das Absenden.

Meist der Einzugstag bzw. Mietbeginn.

Unverbindlich und ohne Gewähr. Ihre Angaben werden nur für diese Berechnung verwendet und nicht gespeichert. Grenzen dieses Rechners

Kurz erklärt

Als Mieter können Sie einen unbefristeten Wohnungsmietvertrag mit einer Frist von drei Monaten kündigen: Geht die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Monats zu, endet das Mietverhältnis mit Ablauf des übernächsten Monats (§ 573c Abs. 1 BGB).

Der Rechner ermittelt aus dem Zugangsdatum Ihrer Kündigung das genaue Mietende. Er berücksichtigt, dass Sonn- und gesetzliche Feiertage bei der Karenzfrist nicht mitzählen, Samstage aber schon. Ist der dritte Werktag ein Samstag, weist er auf die ungeklärte Rechtslage hin. Für Vermieter verlängert er die Frist je nach Mietdauer auf sechs oder neun Monate.

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Rechenbeispiele

Mieter, Zugang am 2. November 2026

Der 1. November 2026 ist ein Sonntag. Werktage sind Montag 02.11., Dienstag 03.11. und Mittwoch 04.11. Der dritte Werktag ist also Mittwoch, der 04.11.2026 – in jedem Bundesland. Die Kündigung geht am 02.11. rechtzeitig zu. Das Mietverhältnis endet am 31.01.2027.

Mieter, Zugang am 5. November 2026

Der dritte Werktag im November 2026 war der 04.11. Die Kündigung geht am 05.11. einen Tag zu spät zu. November zählt nicht mehr mit, das Ende zum 31.01.2027 ist nicht mehr erreichbar. Das Mietverhältnis endet am 28.02.2027.

Vermieter, Mietbeginn 1. April 2019

Bei Zugang am 03.11.2026 ist die Wohnung seit gut 7 Jahren überlassen – mindestens 5, aber noch keine 8 Jahre. Die Frist beträgt daher 6 Monate (§ 573c Abs. 1 Satz 2 BGB). Der 03.11. liegt innerhalb der ersten drei Werktage. Das Mietverhältnis endet am 30.04.2027, sofern ein berechtigtes Interesse besteht.

Ratgeber: Kündigungsfrist-Rechner Mietvertrag

Wie lange ist die Kündigungsfrist für eine Mietwohnung?

Für die ordentliche Kündigung eines unbefristeten Mietvertrags über Wohnraum gilt § 573c BGB. Die Grundregel lautet: Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zugehen. Dann endet das Mietverhältnis mit Ablauf des übernächsten Monats (§ 573c Abs. 1 Satz 1 BGB).

Praktisch bedeutet das eine Frist von knapp drei Monaten. Der Monat, in dem die Kündigung zugeht, zählt mit – vorausgesetzt, sie geht in den ersten drei Werktagen zu. Diese ersten Werktage nennt man auch Karenzzeit.

Für Mieter bleibt es immer bei dieser Frist, egal wie lange sie schon in der Wohnung leben. Für Vermieter kann sie länger sein. Dazu weiter unten mehr.

Was zählt als Werktag bei der Kündigung?

Die Frage, welche Tage als Werktage zählen, entscheidet oft darüber, ob ein Monat gewonnen oder verloren ist. Für die Karenzzeit gilt:

  • Montag bis Freitag zählen als Werktage.
  • Samstage zählen als Werktage mit (BGH, Urteil vom 27.04.2005 – VIII ZR 206/04). Ob die Karenzzeit bis zum nächsten Werktag verlängert wird, wenn der dritte Werktag selbst ein Samstag ist (§ 193 BGB), hat der BGH offengelassen. Der Rechner geht dann vom Samstag aus und zeigt das andere mögliche Ergebnis als Warnung.
  • Sonntage sind keine Werktage.
  • Gesetzliche Feiertage zählen ebenfalls nicht. Da Feiertage je nach Bundesland unterschiedlich sind, fragt der Rechner Ihr Bundesland ab.

Beginnt ein Monat zum Beispiel an einem Sonntag, ist der dritte Werktag erst der Mittwoch. Liegt am Monatsanfang ein Feiertag, verschiebt sich der dritte Werktag weiter nach hinten. Genau das berechnet der Rechner automatisch.

Warum das so wichtig ist: Schon ein einziger Tag Verspätung verschiebt das Mietende um einen ganzen Monat. Als Mieter zahlen Sie dann in der Regel eine weitere Monatsmiete, obwohl Sie vielleicht schon eine neue Wohnung haben. Wer früh im Monat kündigt und den dritten Werktag kennt, vermeidet doppelte Mietzahlungen.

Wie berechne ich das Mietende Schritt für Schritt?

Sie können das Ende Ihres Mietverhältnisses auch selbst nachrechnen. Gehen Sie dafür in drei Schritten vor:

  1. Dritten Werktag bestimmen: Zählen Sie im Monat des Zugangs die Werktage ab dem Ersten. Lassen Sie Sonntage und gesetzliche Feiertage Ihres Bundeslandes aus; Samstage zählen mit. Ist der dritte Werktag ein Samstag, sollte die Kündigung sicherheitshalber bis zu diesem Samstag ankommen.
  2. Zugang vergleichen: Geht die Kündigung an diesem Tag oder früher zu, zählt der Zugangsmonat mit. Geht sie später zu, beginnen Sie mit dem Folgemonat.
  3. Ende ermitteln: Das Mietverhältnis endet mit Ablauf des übernächsten Monats nach dem maßgeblichen Monat. Bei der verlängerten Vermieterfrist rechnen Sie entsprechend drei oder sechs Monate weiter.

Ein Beispiel: Ist der Oktober der maßgebliche Monat, endet das Mietverhältnis für den Mieter mit Ablauf des Dezembers. Bei einer Vermieterkündigung mit sechs Monaten Frist wäre es der Ablauf des März.

Kommt es auf das Absenden oder den Zugang an?

Maßgeblich ist der Zugang beim Empfänger, nicht das Datum, an dem Sie den Brief abschicken. Die Kündigung ist erst wirksam, wenn sie so in den Machtbereich des Vermieters gelangt, dass er sie unter normalen Umständen zur Kenntnis nehmen kann (§ 130 Abs. 1 BGB). Wer erst am letzten möglichen Tag einen Brief zur Post bringt, riskiert, dass er zu spät ankommt.

Planen Sie deshalb einen Puffer ein. Geben Sie im Rechner immer das Datum ein, an dem die Kündigung voraussichtlich beim Empfänger ankommt. Wichtig ist auch, dass Sie den Zugang im Streitfall beweisen können. Eine persönliche Übergabe mit Zeugen oder gegen Empfangsbestätigung ist dafür eine Möglichkeit.

In welcher Form muss ich die Wohnung kündigen?

Die Kündigung eines Wohnraummietvertrags bedarf der Schriftform (§ 568 Abs. 1 BGB). Das heißt: ein Schreiben auf Papier mit eigenhändiger Unterschrift (§ 126 Abs. 1 BGB).

Eine Kündigung per E-Mail, SMS, WhatsApp oder Fax reicht nicht aus. Sie ist unwirksam, auch wenn der Vermieter sie gelesen hat. Die Frist läuft dann nicht. Erst ein formgerechtes Schreiben setzt sie in Gang – und zwar ab dessen Zugang. Ein Formfehler kann Sie also im ungünstigen Fall einen oder mehrere Monate Miete kosten.

Welche Kündigungsfrist gilt für den Vermieter?

Auch für den Vermieter gilt zunächst die Grundfrist aus § 573c Abs. 1 Satz 1 BGB. Sie verlängert sich aber, je länger der Mieter in der Wohnung lebt. Maßgeblich ist die Zeit seit der Überlassung des Wohnraums (§ 573c Abs. 1 Satz 2 BGB):

Zeit seit ÜberlassungKündigungsfrist Vermieter
unter 5 Jahren3 Monate
ab 5 Jahren6 Monate
ab 8 Jahren9 Monate

Die Karenzzeit von drei Werktagen gilt auch hier. Zusätzlich braucht der Vermieter für eine ordentliche Kündigung ein berechtigtes Interesse (§ 573 Abs. 1 BGB), zum Beispiel Eigenbedarf (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Der Grund muss im Kündigungsschreiben angegeben werden (§ 573 Abs. 3 BGB). Ob ein solcher Grund vorliegt, prüft der Rechner nicht. Er berechnet nur die Frist.

Mieter können einer Kündigung des Vermieters unter Umständen widersprechen, wenn die Beendigung für sie oder ihre Familie eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeuten würde (§ 574 Abs. 1 BGB). Auch das gehört nicht zur Fristberechnung, sollte aber bei einer Vermieterkündigung im Blick behalten werden.

Kann im Mietvertrag eine längere Frist für Mieter stehen?

Manche Mietverträge enthalten eigene Kündigungsfristen. Hier ist Vorsicht geboten, aber auch Entwarnung möglich: Eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters von § 573c Abs. 1 BGB abweicht, ist unwirksam (§ 573c Abs. 4 BGB).

Steht in Ihrem Vertrag also, dass Sie als Mieter sechs Monate vorher kündigen müssen, gilt für Sie trotzdem die gesetzliche Frist von drei Monaten. Umgekehrt gilt das nicht: Eine kürzere Frist zugunsten des Mieters ist zulässig.

Eine Ausnahme gibt es für alte Verträge: Wurden längere Kündigungsfristen vor dem 01.09.2001 einzeln vereinbart, können sie weiter gelten. Standen nur die damaligen gesetzlichen Fristen im Formularvertrag, gilt dagegen seit dem 01.06.2005 die heutige Frist (Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB).

Beachten Sie: Der Rechner gilt für unbefristete Mietverträge über Wohnraum. Bei Zeitmietverträgen, vereinbarten Kündigungsverzichten, Gewerberäumen oder möblierten Zimmern in der Vermieterwohnung können andere Regeln gelten.

Wie benutze ich den Rechner?

Sie brauchen nur wenige Angaben:

  1. Wer kündigt – Mieter oder Vermieter?
  2. Das Datum, an dem die Kündigung zugeht.
  3. Ihr Bundesland, damit gesetzliche Feiertage berücksichtigt werden.
  4. Bei einer Kündigung durch den Vermieter: den Beginn des Mietverhältnisses beziehungsweise den Tag, an dem die Wohnung überlassen wurde.

Der Rechner zeigt dann den dritten Werktag des Zugangsmonats, ob die Kündigung rechtzeitig ist, und das genaue Ende des Mietverhältnisses. Kommt die Kündigung nach dem dritten Werktag an, verschiebt sich das Ende um einen Monat.

Das Ergebnis ist eine Berechnung auf Grundlage Ihrer Angaben. Es ersetzt keine rechtliche Prüfung Ihres Mietvertrags im Einzelfall.

Häufige Fragen

Bis wann muss ich kündigen, um zum Monatsende auszuziehen?

Ihre Kündigung muss spätestens am dritten Werktag eines Monats beim Vermieter zugehen. Dann endet der Mietvertrag mit Ablauf des übernächsten Monats (§ 573c Abs. 1 BGB). Wollen Sie zum 31. Januar ausziehen, muss die Kündigung also spätestens am dritten Werktag im November ankommen. Sonntage und gesetzliche Feiertage zählen dabei nicht mit; Samstage zählen als Werktag.

Zählt der Samstag als Werktag?

Ja. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Samstag bei der Karenzzeit als Werktag mitzählt (BGH, Urteil vom 27.04.2005 – VIII ZR 206/04). Ob sich die Frist verlängert, wenn der dritte Werktag selbst ein Samstag ist (§ 193 BGB), ist nicht geklärt. Sicher ist nur der Zugang bis zu diesem Samstag. Sonntage und gesetzliche Feiertage im jeweiligen Bundesland zählen nicht. Der Rechner berücksichtigt das automatisch, wenn Sie Ihr Bundesland angeben.

Kann ich meine Wohnung per E-Mail kündigen?

Nein. Die Kündigung eines Wohnraummietvertrags muss schriftlich erfolgen (§ 568 Abs. 1 BGB), also auf Papier mit eigenhändiger Unterschrift. E-Mail, SMS, WhatsApp oder Fax genügen nicht. Eine solche Kündigung ist unwirksam, und die Kündigungsfrist beginnt nicht zu laufen. Schicken oder übergeben Sie deshalb immer ein unterschriebenes Schreiben.

Gilt für mich als Mieter nach vielen Jahren eine längere Frist?

Nein. Für Mieter bleibt es immer bei der Grundfrist: Zugang bis zum dritten Werktag, Ende mit Ablauf des übernächsten Monats. Die Verlängerung auf sechs oder neun Monate nach fünf beziehungsweise acht Jahren gilt nur für Kündigungen durch den Vermieter (§ 573c Abs. 1 Satz 2 BGB).

Mein Mietvertrag nennt eine Kündigungsfrist von sechs Monaten. Gilt die?

Für Sie als Mieter in der Regel nicht. Vereinbarungen, die zum Nachteil des Mieters von der gesetzlichen Frist abweichen, sind unwirksam (§ 573c Abs. 4 BGB). Sie können daher mit der gesetzlichen Frist kündigen. Anders kann es bei befristeten Verträgen oder einem vereinbarten Kündigungsverzicht sein; lassen Sie solche Klauseln im Zweifel prüfen.

Was passiert, wenn meine Kündigung einen Tag zu spät ankommt?

Dann verschiebt sich das Mietende um einen ganzen Monat. Geht die Kündigung nach dem dritten Werktag zu, zählt der laufende Monat nicht mehr mit. Die Kündigung ist trotzdem wirksam, sie wirkt nur zum nächstmöglichen Termin. Entscheidend ist der Zugang beim Vermieter, nicht das Datum, an dem Sie den Brief abgeschickt haben.

Braucht der Vermieter einen Grund für die Kündigung?

Ja. Für eine ordentliche Kündigung von Wohnraum braucht der Vermieter ein berechtigtes Interesse (§ 573 Abs. 1 BGB), etwa Eigenbedarf (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Die Gründe muss er im Kündigungsschreiben angeben (§ 573 Abs. 3 BGB). Der Rechner berechnet nur die Frist und prüft nicht, ob ein solcher Grund vorliegt.

Grenzen dieses Rechners

Der Kündigungsfrist-Rechner Mietvertrag rechnet mit den gesetzlichen Regeln für die typischen Fälle. Folgende Situationen bildet er nicht oder nur vereinfacht ab:

  • Zeitmietverträge, vereinbarte Kündigungsverzichte und Staffelmietverträge mit Kündigungsausschluss berechnet der Rechner nicht.
  • Vor dem 01.09.2001 geschlossene Mietverträge mit einzeln vereinbarten längeren Kündigungsfristen können abweichen (Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB).
  • Möblierte Zimmer in der Wohnung des Vermieters (Kündigung bis zum 15. zum Monatsende), Wohnraum zum vorübergehenden Gebrauch und Gewerberäume sind nicht erfasst.
  • Die um drei Monate verlängerte Vermieterkündigung im Zweifamilienhaus oder für Einliegerwohnungen (§ 573a BGB) berechnet der Rechner nicht.
  • Fristlose Kündigungen, Sonderkündigungsrechte (z. B. nach Mieterhöhung oder Tod des Mieters) und der Härtewiderspruch des Mieters (§ 574 BGB) sind nicht berücksichtigt.
  • Ob der Vermieter einen Kündigungsgrund hat (z. B. Eigenbedarf), prüft der Rechner nicht.
  • Regionale Feiertage, die nur in einzelnen Gemeinden gelten (z. B. Fronleichnam in Teilen Sachsens und Thüringens), werden nicht berücksichtigt.

Nur zur Information – nicht verbindlich. Das Ergebnis ersetzt keine Rechtsberatung. Für eine abschließende rechtliche Beurteilung Ihres Falls wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Wir übernehmen keine Haftung für Entscheidungen, die auf dem Ergebnis beruhen.

Quellen und Rechenweg

Dieses Werkzeug rechnet ausschließlich mit den folgenden Vorschriften und amtlichen Werten. Jeder Schritt im Ergebnis nennt seine Grundlage.

Rechtsstand 01.10.2026, Quellen zuletzt geprüft am 12.10.2026. Gefunden einen Fehler? Schreiben Sie uns über das Impressum – wir prüfen jeden Hinweis. Mehr dazu unter So rechnen wir.