Unterhalt
Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Selbstbehalt und Unterhaltsvorschuss.
Nach einer Trennung stellt sich schnell die Frage, wie viel Unterhalt für die Kinder zu zahlen ist. Maßgeblich sind das Einkommen des Unterhaltspflichtigen, das Alter der Kinder und die Düsseldorfer Tabelle 2026. In diesem Bereich finden Sie einen Rechner und verständliche Erklärungen zu Bedarf, Kindergeld und Selbstbehalt. Die Ergebnisse dienen der Orientierung und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.
Wichtiger Hinweis
Die Ergebnisse sind unverbindlich. Sie dienen der ersten Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung.
Lassen Sie jedes Ergebnis von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt prüfen, bevor Sie darauf Entscheidungen stützen oder Fristen danach ausrichten.
Für Entscheidungen, die Sie auf Grundlage der Ergebnisse treffen, übernehmen wir keine Haftung. Einzelheiten im Haftungsausschluss.
Rechner und Checker
- Rechner Kindesunterhalt-Rechner Kindesunterhalt 2026 berechnen: Tabellenbetrag nach Düsseldorfer Tabelle, Abzug des Kindergelds (259 €) und Prüfung des Selbstbehalts – für bis zu vier Kinder. Düsseldorfer Tabelle 2026§ 1612a BGB
- Rechner Unterhaltsvorschuss-Rechner Unterhaltsvorschuss 2026 berechnen: Anspruch nach § 1 UVG prüfen, Höhe nach § 2 UVG (227/299/394 €) mit Abzug von Unterhalt und Waisenbezügen. § 1 UVG§ 2 UVG
Unterhalt: das Wichtigste im Überblick
Wer muss Kindesunterhalt zahlen?
Eltern sind ihren Kindern gegenüber unterhaltspflichtig (§ 1601 BGB). Lebt ein minderjähriges Kind bei einem Elternteil, erfüllt dieser seine Unterhaltspflicht in der Regel durch Pflege und Erziehung (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Der andere Elternteil zahlt Barunterhalt, also einen monatlichen Geldbetrag.
Wie hoch dieser Betrag ist, ergibt sich in der Praxis aus der Düsseldorfer Tabelle. Sie wird vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben, ist kein Gesetz, dient den Familiengerichten aber als Leitlinie. Die unterste Stufe entspricht dem gesetzlichen Mindestunterhalt (§ 1612a BGB).
Damit der Unterhalt berechnet werden kann, muss das Einkommen bekannt sein. Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen Auskunft über ihre Einkünfte und ihr Vermögen zu geben, soweit dies für den Unterhalt nötig ist (§ 1605 Abs. 1 BGB). Für die Vergangenheit kann Unterhalt grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt verlangt werden, zu dem zur Auskunft aufgefordert wurde oder der Pflichtige in Verzug geraten ist (§ 1613 Abs. 1 BGB). Wer Unterhalt für ein Kind einfordern will, sollte deshalb nicht lange warten.
Wie wird der Kindesunterhalt berechnet?
Die Berechnung folgt einem festen Schema:
- Das bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen wird einer von 15 Einkommensgruppen zugeordnet.
- Aus der Gruppe und der Altersstufe des Kindes ergibt sich der Tabellenbetrag. In Gruppe 1 (bis 2.100 €) sind das 2026 zum Beispiel 486 € für Kinder bis 5 Jahre.
- Davon wird das Kindergeld abgezogen: bei Minderjährigen die Hälfte, also 129,50 €, bei Volljährigen der volle Betrag von 259 € (§ 1612b BGB).
Bei einem bereinigten Netto von 3.000 € und einem vierjährigen Kind ergibt sich so ein Zahlbetrag von 429,50 €. Ihren eigenen Fall berechnen Sie mit dem Kindesunterhalt-Rechner.
Wie viel muss dem Unterhaltspflichtigen bleiben?
Wer Unterhalt zahlt, muss selbst noch leben können. Deshalb gibt es einen Selbstbehalt. Nach der Düsseldorfer Tabelle 2026 beträgt er gegenüber minderjährigen Kindern 1.450 € für Erwerbstätige und 1.200 € für Nichterwerbstätige, gegenüber volljährigen Kindern 1.750 €.
Bleibt nach Abzug aller Zahlbeträge weniger als der Selbstbehalt, liegt ein Mangelfall vor. Dann können die Tabellenbeträge nicht vollständig gezahlt werden. Gegenüber minderjährigen Kindern gilt aber eine gesteigerte Unterhaltspflicht: Eltern müssen alle verfügbaren Mittel gleichmäßig für sich und die Kinder verwenden (§ 1603 Abs. 2 BGB).
Welche Themen behandelt dieser Bereich noch?
Der Kindesunterhalt ist nur ein Teil des Unterhaltsrechts. In diesem Bereich sollen weitere Themen folgen, zum Beispiel:
- Unterhaltsvorschuss: staatliche Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, wenn der andere Elternteil keinen oder zu wenig Unterhalt zahlt,
- Unterhalt für volljährige Kinder: Hier haften beide Eltern anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB),
- Trennungsunterhalt: der Unterhalt zwischen getrennt lebenden Ehegatten (§ 1361 BGB).
Wenn Sie sich gerade scheiden lassen, finden Sie im Bereich Scheidung den Scheidungskosten-Rechner.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Mindestunterhalt 2026?
Der Mindestunterhalt nach § 1612a BGB entspricht der Gruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle 2026: 486 € bis 5 Jahre, 558 € von 6 bis 11 Jahren und 653 € von 12 bis 17 Jahren. Davon wird bei Minderjährigen das halbe Kindergeld von 129,50 € abgezogen.
Ist die Düsseldorfer Tabelle Gesetz?
Nein. Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Leitlinie des Oberlandesgerichts Düsseldorf. Die Fassung 2026 gilt ab dem 01.01.2026. Familiengerichte orientieren sich an ihr. Gesetzlich geregelt sind der Mindestunterhalt (§ 1612a BGB) und die Anrechnung des Kindergeldes (§ 1612b BGB).
Wie hoch ist der Selbstbehalt 2026?
Gegenüber minderjährigen Kindern 1.450 € für Erwerbstätige und 1.200 € für Nichterwerbstätige. Gegenüber volljährigen Kindern 1.750 €. Die Werte sind gegenüber 2025 unverändert. Bleibt weniger übrig, liegt ein Mangelfall vor.