Scheidung
Kosten, Trennungsjahr und Ablauf einer Scheidung – nachvollziehbar berechnet.
Eine Scheidung ist emotional belastend – und sie kostet Geld. Wie viel, lässt sich anhand der gesetzlichen Gebührentabellen recht genau abschätzen. In diesem Bereich erfahren Sie, wie Gerichts- und Anwaltskosten entstehen, wer sie trägt und welche Voraussetzungen für eine Scheidung gelten. Die Rechner helfen bei der ersten Planung. Eine Beratung durch einen Fachanwalt für Familienrecht ersetzen sie nicht.
Wichtiger Hinweis
Die Ergebnisse sind unverbindlich. Sie dienen der ersten Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung.
Lassen Sie jedes Ergebnis von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt prüfen, bevor Sie darauf Entscheidungen stützen oder Fristen danach ausrichten.
Für Entscheidungen, die Sie auf Grundlage der Ergebnisse treffen, übernehmen wir keine Haftung. Einzelheiten im Haftungsausschluss.
Rechner und Checker
- Rechner Scheidungskosten-Rechner Scheidungskosten berechnen: Gerichts- und Anwaltskosten nach FamGKG und RVG (Tabellen seit Juni 2025), mit Versorgungsausgleich und Aufteilung nach § 150 FamFG. § 43 FamGKG§ 50 FamGKG
- Fristenrechner Trennungsjahr-Rechner Trennungsjahr berechnen: Wann endet das Trennungsjahr, ab wann gilt die Dreijahresfrist und welcher Weg zur Scheidung passt (§§ 1565–1567 BGB)? § 1566 BGB§ 1565 BGB
Scheidung: das Wichtigste im Überblick
Wann kann eine Ehe geschieden werden?
Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist (§ 1565 Abs. 1 BGB). Das Gesetz vermutet das Scheitern unwiderlegbar, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide die Scheidung beantragen oder der andere zustimmt (§ 1566 Abs. 1 BGB). Nach drei Jahren Trennung gilt das auch ohne Zustimmung (§ 1566 Abs. 2 BGB).
Leben die Ehegatten noch kein Jahr getrennt, ist eine Scheidung nur möglich, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen liegen, eine unzumutbare Härte wäre (§ 1565 Abs. 2 BGB).
Was kostet eine Scheidung?
Die Kosten hängen vom Verfahrenswert ab. Für die Scheidung selbst ist das dreifache monatliche Nettoeinkommen beider Ehegatten maßgeblich, mindestens 3.000 € und höchstens 1 Million € (§ 43 FamGKG). Hinzu kommt der Wert für den Versorgungsausgleich: 10 % des dreimonatigen Nettoeinkommens je Rentenanrecht, mindestens 1.000 € (§ 50 Abs. 1 FamGKG).
Aus dem Gesamtwert ergeben sich die Gerichtskosten (2,0-Gebühr nach § 28 FamGKG) und die Anwaltskosten nach dem RVG. Ein Beispiel: Bei zusammen 4.000 € netto im Monat und vier Anrechten liegen Gerichtskosten und ein Anwalt zusammen bei 3.203,38 €. Ihre persönlichen Werte berechnen Sie mit dem Scheidungskosten-Rechner.
Was wird im Scheidungsverfahren entschieden?
Das Familiengericht entscheidet über die Scheidung zusammen mit den sogenannten Folgesachen in einem Verbund (§ 137 FamFG). Dazu gehört in der Regel der Versorgungsausgleich: Die Rentenanrechte, die beide Ehegatten während der Ehe erworben haben, werden geteilt. Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet er nur statt, wenn ein Ehegatte ihn beantragt (§ 3 Abs. 3 VersAusglG).
Weitere Folgesachen wie Unterhalt oder Zugewinn kommen nur hinzu, wenn sie beantragt werden. Jede zusätzliche Folgesache erhöht den Verfahrenswert und damit die Kosten.
Wer zahlt die Scheidung – und wie lässt sich sparen?
In der Regel werden die Kosten gegeneinander aufgehoben: Jeder Ehegatte trägt die Hälfte der Gerichtskosten und seinen eigenen Anwalt (§ 150 Abs. 1 FamFG). Den Scheidungsantrag muss ein Anwalt stellen (§ 114 FamFG). Sind sich beide einig, genügt es, wenn nur der Antragsteller anwaltlich vertreten ist. Die Anwaltskosten fallen dann nur einmal an.
Wer die Kosten nicht aufbringen kann, kann Verfahrenskostenhilfe beantragen (§ 113 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO).
Welche Themen behandelt dieser Bereich noch?
Rund um Trennung und Scheidung stellen sich viele weitere Fragen. Diese Themen sollen in diesem Bereich nach und nach ergänzt werden:
- Trennungsjahr: ab wann die Trennung zählt und wann der Scheidungsantrag frühestens gestellt werden kann,
- Zugewinnausgleich: Leben Ehegatten im gesetzlichen Güterstand, wird bei der Scheidung der während der Ehe erzielte Zugewinn ausgeglichen (§ 1378 Abs. 1 BGB),
- Trennungsunterhalt: Während der Trennung kann ein Ehegatte vom anderen angemessenen Unterhalt verlangen (§ 1361 Abs. 1 BGB).
Fragen zum Unterhalt für gemeinsame Kinder beantwortet der Kindesunterhalt-Rechner im Bereich Unterhalt.
Häufige Fragen
Muss ich vor der Scheidung ein Jahr getrennt leben?
In der Regel ja. Nach einem Jahr Trennung wird das Scheitern der Ehe vermutet, wenn beide die Scheidung wollen (§ 1566 Abs. 1 BGB). Früher ist eine Scheidung nur bei unzumutbarer Härte möglich (§ 1565 Abs. 2 BGB). Nach drei Jahren Trennung ist keine Zustimmung mehr nötig (§ 1566 Abs. 2 BGB).
Wovon hängen die Scheidungskosten ab?
Vor allem vom Nettoeinkommen beider Ehegatten und von der Zahl der Rentenanrechte im Versorgungsausgleich. Daraus ergibt sich der Verfahrenswert (§§ 43, 50 FamGKG). Je höher dieser Wert, desto höher sind Gerichts- und Anwaltsgebühren. Weitere Streitpunkte wie Unterhalt erhöhen die Kosten zusätzlich.
Reicht ein Anwalt für die Scheidung?
Bei einer einvernehmlichen Scheidung oft ja. Anwaltszwang besteht für den Scheidungsantrag (§ 114 FamFG). Der andere Ehegatte kann der Scheidung ohne eigenen Anwalt zustimmen. Wer eigene Interessen durchsetzen möchte, sollte sich aber selbst vertreten lassen.