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Flug & Reise

Entschädigung bei Flugverspätung und Annullierung, Rechte bei Pauschalreisen.

Flug verspätet oder annulliert? Nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung stehen Ihnen je nach Strecke 250 €, 400 € oder 600 € Entschädigung zu, wenn Sie mindestens drei Stunden zu spät am Ziel ankommen und keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen (Art. 7 VO (EG) Nr. 261/2004). Hier finden Sie verständliche Erklärungen und Rechner zu Ihren Rechten als Fluggast und Reisender.

Wichtiger Hinweis

Die Ergebnisse sind unverbindlich. Sie dienen der ersten Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung.

Lassen Sie jedes Ergebnis von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt prüfen, bevor Sie darauf Entscheidungen stützen oder Fristen danach ausrichten.

Für Entscheidungen, die Sie auf Grundlage der Ergebnisse treffen, übernehmen wir keine Haftung. Einzelheiten im Haftungsausschluss.

Flug & Reise: das Wichtigste im Überblick

Welche Rechte haben Fluggäste bei Verspätung und Annullierung?

Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 gilt für Flüge ab einem Flughafen in der EU sowie für Flüge in die EU mit einer Airline aus der EU (Art. 3). Island, Norwegen und die Schweiz werden dabei wie EU-Staaten behandelt.

Bei einer Annullierung besteht ein Anspruch auf Ausgleichszahlung, wenn die Airline nicht rechtzeitig informiert hat (Art. 5 Abs. 1 Buchst. c). Bei einer Verspätung hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass Fluggäste ab einer Ankunftsverspätung von drei Stunden ebenfalls entschädigt werden (EuGH, Urteil vom 19.11.2009 – C-402/07 und C-432/07, „Sturgeon“). Als Ankunft gilt das Öffnen mindestens einer Flugzeugtür (EuGH, Urteil vom 04.09.2014 – C-452/13).

Unabhängig von einer Entschädigung muss die Airline bei längeren Wartezeiten Betreuungsleistungen anbieten, etwa Mahlzeiten und Erfrischungen (Art. 6 und Art. 9). Bei einer Annullierung können Sie außerdem wählen, ob Sie sich den Ticketpreis erstatten lassen oder eine anderweitige Beförderung zum Endziel verlangen (Art. 8 Abs. 1).

Wie hoch ist die Entschädigung?

Die Höhe hängt nur von der Entfernung ab, nicht vom Ticketpreis (Art. 7 Abs. 1):

StreckeEntschädigung
bis 1.500 km250 €
innerhalb der EU über 1.500 km sowie andere Flüge 1.500–3.500 km400 €
alle anderen Flüge über 3.500 km600 €

Wird ein Ersatzflug angeboten, der nur begrenzt später ankommt, kann die Airline die Zahlung um 50 % kürzen (Art. 7 Abs. 2). Das gilt nach dem EuGH auch bei bloßer Verspätung: Bei Flügen über 3.500 km außerhalb der EU darf die Airline bei einer Ankunftsverspätung von drei bis unter vier Stunden auf 300 € kürzen (EuGH, Urteil vom 19.11.2009 – C-402/07, Rn. 63). Die Entschädigung steht jedem betroffenen Fluggast einzeln zu. Sie ist in Geld zu zahlen; Gutscheine müssen Sie nur akzeptieren, wenn Sie schriftlich zustimmen (Art. 7 Abs. 3).

Mit dem Flugverspätung-Entschädigungsrechner prüfen Sie, ob und in welcher Höhe Ihnen eine Entschädigung zusteht.

Wann muss die Airline nicht zahlen?

Die Airline ist von der Ausgleichszahlung befreit, wenn die Verspätung oder Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch mit allen zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen (Art. 5 Abs. 3). Beispiele sind Unwetter oder Sicherheitsrisiken. Die Airline muss diese Umstände beweisen. Eine pauschale Begründung ohne konkrete Angaben genügt dafür nicht. Bewahren Sie deshalb Bordkarte, Buchungsbestätigung und alle Nachrichten der Airline auf.

Ansprüche verjähren in Deutschland in drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem der Flug stattfand (§§ 195, 199 BGB). Die Reform der Fluggastrechte ist beschlossen (Verordnung (EU) 2026/2202 vom 16.09.2026). Sie gilt ab dem 23.10.2027. Für alle Flüge davor gilt das bisherige Recht.

Welche Themen behandelt dieser Bereich künftig?

Neben Flugverspätungen sollen weitere Reisethemen hinzukommen, zum Beispiel:

  • Pauschalreise mit Mängeln: wann Sie den Reisepreis mindern können (§ 651m BGB).
  • Gepäck verloren oder beschädigt: welche Ansprüche Sie gegenüber der Airline haben.
  • Verspätungen im Bahnverkehr: welche Rechte Bahnreisende haben.

Die Inhalte bieten Orientierung, ersetzen aber keine Rechtsberatung. Lehnt eine Airline oder ein Reiseveranstalter Ihre Forderung ab, kann eine anwaltliche Prüfung sinnvoll sein.

Häufige Fragen

Ab wie vielen Stunden Verspätung gibt es eine Entschädigung?

Ab einer Ankunftsverspätung von drei Stunden am Endziel (EuGH, Urteil vom 19.11.2009 – C-402/07 und C-432/07). Maßgeblich ist der Zeitpunkt, an dem sich mindestens eine Flugzeugtür öffnet, nicht die Landung oder der Abflug.

Gilt die Verordnung auch für Flüge außerhalb Europas?

Für Flüge ab einem Flughafen in der EU gilt sie immer, egal mit welcher Airline. Für Flüge aus einem Drittstaat in die EU gilt sie nur, wenn eine Airline aus der EU, Island, Norwegen oder der Schweiz fliegt (Art. 3 VO (EG) Nr. 261/2004).

Wie lange kann ich eine Entschädigung fordern?

In Deutschland drei Jahre, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem der Flug stattfand (§§ 195, 199 BGB). Für einen Flug im Jahr 2026 also grundsätzlich bis zum 31.12.2029.