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Nebenkostenabrechnung prüfen: Fristen und Positionen

Geben Sie den Abrechnungszeitraum, das Zugangsdatum und die Positionen Ihrer Betriebskostenabrechnung ein. Der Checker prüft die Fristen nach § 556 BGB, zeigt nicht umlagefähige Kosten, prüft Heizkosten und CO₂-Aufteilung und erstellt ein Schreiben mit Einwendungen und Bitte um Belegeinsicht.

Es genügt, wenn der Vertrag sagt, dass Sie „die Betriebskosten“ tragen, oder auf die Betriebskostenverordnung verweist.

Steht oben in der Abrechnung, z. B. 01.01.2025 bis 31.12.2025.

Haben Sie die Abrechnung schon erhalten?

Tag, an dem die Abrechnung bei Ihnen ankam (Briefkasten, E-Mail), nicht das Datum im Schreiben.

In der Regel heute.

Für Feiertage am Ende einer Frist (§ 193 BGB).

Kreuzen Sie alle Positionen an, die in Ihrer Abrechnung stehen.

Bei zentraler Heizung muss ein Teil nach dem erfassten Verbrauch verteilt werden (§§ 7, 8 HeizkostenV).

Steht meist als „Verbrauchskosten 70 %“ und „Grundkosten 30 %“. Leer lassen, wenn nicht angegeben.

Optional. Dann rechnet der Checker mögliche Kürzungsbeträge aus.

Optional. Wert, mit dem der Vermieter Ihr Gebäude einstuft (§ 5 Abs. 1 CO2KostAufG).

Optional. Gesamter CO₂-Kostenbetrag, der auf Ihre Wohnung entfällt, bevor der Vermieteranteil abgezogen wird.

Unverbindlich und ohne Gewähr. Ihre Angaben werden nur für diese Berechnung verwendet und nicht gespeichert. Grenzen dieses Rechners

Kurz erklärt

Der Vermieter muss Ihnen die Nebenkostenabrechnung spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zukommen lassen; kommt sie später an, kann er grundsätzlich keine Nachzahlung mehr verlangen (§ 556 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB). Sie selbst haben ab Zugang zwölf Monate Zeit für Einwendungen (§ 556 Abs. 3 Satz 5 BGB).

Der Checker berechnet beide Fristen, prüft die Länge des Abrechnungszeitraums und zeigt, welche Positionen nach der Betriebskostenverordnung nicht umlagefähig sind. Er prüft außerdem Heizkosten und CO₂-Aufteilung und erstellt ein Schreiben mit Einwendungen und Bitte um Belegeinsicht.

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Rechenbeispiele

Rechtzeitige Abrechnung mit Verwaltungskosten

Die Abrechnung für das Kalenderjahr 2025 kommt am 16.03.2026 an. Die Abrechnungsfrist endet am 31.12.2026 – die Abrechnung ist rechtzeitig. Sie enthält Grundsteuer, Wasser, Abwasser, Müllabfuhr, Versicherung und Verwaltungskosten. Die Verwaltungskosten sind nicht umlagefähig. Ergebnis zum 22.10.2026: Rechtzeitig – 1 Punkt auffällig. Die Einwendungsfrist endet am 16.03.2027, also in 145 Tagen. Die Heizkosten sind zu 70 Prozent nach Verbrauch verteilt; das ist zulässig. Bei 28,4 kg CO₂ pro m² und Jahr (Stufe 5) trägt der Vermieter 40 Prozent der CO₂-Kosten von 120 €, also 48,00 €; Ihr Anteil beträgt 72,00 €.

Verspätete Abrechnung mit Kabel-TV

Die Abrechnung für das Kalenderjahr 2024 kommt erst am 05.01.2026 an. Die Abrechnungsfrist endete am 31.12.2025. Die Abrechnung kam 5 Tage zu spät. Ergebnis: Abrechnung verspätet: keine Nachforderung, es sei denn, der Vermieter hat die Verspätung nicht zu vertreten. Ein Guthaben muss er trotzdem auszahlen. Zusätzlich sind Kabel-TV-Gebühren abgerechnet. Sie durften höchstens für die Zeit bis zum 30.06.2024 umgelegt werden, also für 182 von 366 Tagen.

Heizkosten nur nach Wohnfläche verteilt

Der Abrechnungszeitraum läuft vom 01.07.2025 bis zum 30.06.2026; die Abrechnung kommt am 10.09.2026 an. Die Frist endet am 30.06.2027 – die Abrechnung ist rechtzeitig. Die Heizkosten sind nur nach Wohnfläche verteilt, Ihr Anteil beträgt 1.200 €. Sie dürfen um 15 Prozent kürzen, also um 180,00 €. Die CO₂-Aufteilung ist nicht ausgewiesen; dafür kommt eine Kürzung um 3 Prozent in Betracht, also 36,00 €. Ergebnis: Rechtzeitig – 2 Punkte auffällig. Ihre Einwendungsfrist endet am 10.09.2027.

Ratgeber: Nebenkostenabrechnung-Checker

Bis wann muss der Vermieter abrechnen?

Zahlen Sie monatliche Vorauszahlungen auf die Betriebskosten, muss der Vermieter darüber jährlich abrechnen (§ 556 Abs. 3 Satz 1 BGB). Die Abrechnung muss Ihnen spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitgeteilt werden (§ 556 Abs. 3 Satz 2 BGB). Für das Kalenderjahr 2025 endet die Frist also am 31.12.2026.

Entscheidend ist der Zugang bei Ihnen, nicht das Absenden. Verzögert sich die Zustellung bei der Post, geht das zulasten des Vermieters (BGH, Urteil vom 21.01.2009 – VIII ZR 107/08). Kommt die Abrechnung zu spät, ist eine Nachforderung ausgeschlossen. Das gilt nur dann nicht, wenn der Vermieter die Verspätung nicht zu vertreten hat (§ 556 Abs. 3 Satz 3 BGB). Ein Guthaben muss er Ihnen trotzdem auszahlen, denn das Gesetz schließt nur Nachforderungen aus.

Die Frist wahrt nur eine formell ordnungsgemäße Abrechnung. Sie muss mindestens eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und, soweit nötig, die Erläuterung der Verteilerschlüssel, die Berechnung Ihres Anteils und den Abzug Ihrer Vorauszahlungen enthalten (BGH, Urteil vom 20.01.2016 – VIII ZR 93/15). Ob Ihre Abrechnung diese Angaben enthält, kann der Checker nicht prüfen.

Gerechnet wird nach §§ 187 und 188 BGB: Endet der Zeitraum am 14.03.2026, endet die Frist am 14.03.2027. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt es sich nach verbreiteter Ansicht auf den nächsten Werktag (§ 193 BGB). Der Checker berücksichtigt dafür die Feiertage Ihres Bundeslands.

Wie lang darf der Abrechnungszeitraum sein?

Weil jährlich abzurechnen ist, darf der Abrechnungszeitraum höchstens zwölf Monate umfassen (§ 556 Abs. 3 Satz 1 BGB). Er muss nicht dem Kalenderjahr entsprechen; häufig läuft er zum Beispiel vom 1. Juli bis zum 30. Juni.

Der BGH hat eine einmalige einvernehmliche Verlängerung gebilligt, die der Umstellung auf das Kalenderjahr dient (BGH, Urteil vom 27.07.2011 – VIII ZR 316/10). Eine Verlängerung, der Sie nicht zugestimmt haben, ist davon nicht gedeckt. Der Checker meldet deshalb jeden Zeitraum, der länger als zwölf Monate ist. Ob Sie einer Umstellung zugestimmt haben, kann er nicht wissen.

Ein kürzerer Zeitraum kann zulässig sein, etwa bei einer Umstellung. Ziehen Sie während des Jahres ein oder aus, bleibt der Abrechnungszeitraum in der Regel das ganze Jahr. Auf Sie entfällt dann nur der Anteil für Ihre Mietzeit.

Welche Kosten darf der Vermieter umlegen?

Betriebskosten tragen Sie nur, wenn das im Mietvertrag vereinbart ist (§ 556 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dafür genügt nach dem BGH schon die Formulierung, dass der Mieter „die Betriebskosten“ trägt; eine Liste muss nicht beiliegen (BGH, Urteil vom 10.02.2016 – VIII ZR 137/15). Welche Kosten dazugehören, regelt die Betriebskostenverordnung (§ 2 BetrKV), unter anderem:

  • Grundsteuer (Nr. 1), Wasser und Abwasser (Nr. 2 und 3),
  • Heizung und Warmwasser (Nr. 4 bis 6), Aufzug (Nr. 7),
  • Straßenreinigung und Müllabfuhr (Nr. 8), Gebäudereinigung (Nr. 9), Gartenpflege (Nr. 10),
  • Allgemeinstrom (Nr. 11), Schornsteinreinigung (Nr. 12), Gebäudeversicherungen (Nr. 13),
  • Hauswart (Nr. 14), Gemeinschaftsantenne (Nr. 15), Waschküche (Nr. 16).

Sonstige Betriebskosten (§ 2 Nr. 17 BetrKV) sind eine Ausnahme: Sie müssen im Mietvertrag einzeln genannt sein (BGH, Urteil vom 10.02.2016 – VIII ZR 137/15). Beim Hauswart dürfen Kosten für Reparaturen, Schönheitsreparaturen und Verwaltung nicht enthalten sein (§ 2 Nr. 14 BetrKV).

Haben Sie eine Pauschale vereinbart, wird über die kalten Betriebskosten nicht abgerechnet; die Abrechnungspflicht gilt nur für Vorauszahlungen (§ 556 Abs. 2 und 3 BGB). Bei einer Inklusivmiete ist gar keine Umlage vereinbart. Heiz- und Warmwasserkosten können trotzdem nach Verbrauch abzurechnen sein, weil die Heizkostenverordnung dem Vertrag vorgeht (§ 2 HeizkostenV).

Welche Kosten sind nicht umlagefähig?

Keine Betriebskosten sind Verwaltungskosten und Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten (§ 1 Abs. 2 BetrKV). Diese Kosten trägt der Vermieter selbst, auch wenn sie in der Abrechnung stehen. Der Checker bewertet typische Positionen so:

PositionBewertung
Hausverwaltung, Verwaltungskostennicht umlagefähig (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV)
Bankgebühren, Kontoführung, Portoin der Regel nicht umlagefähig, da Verwaltungskosten
Reparaturen, Instandhaltungnicht umlagefähig (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV)
Instandhaltungsrücklagenicht umlagefähig (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV)
Miete für Rauchwarnmeldernicht umlagefähig (BGH, Urteil vom 11.05.2022 – VIII ZR 379/20)
Kosten leerstehender Wohnungenträgt grundsätzlich der Vermieter bei Umlage nach Wohnfläche (BGH, Urteil vom 31.05.2006 – VIII ZR 159/05)

Kabelfernsehen: Die laufenden Grundgebühren für Kabelanschlüsse durften nur bis zum 30.06.2024 als Betriebskosten umgelegt werden (§ 2 Nr. 15 Buchst. b BetrKV). Für spätere Zeiträume sind sie nicht mehr umlagefähig. Umfasst Ihr Abrechnungszeitraum beide Zeiten, zeigt der Checker, für wie viele Tage die Kosten noch umgelegt werden durften. Bei Anlagen, die ab dem 01.12.2021 errichtet wurden, gelten die Buchstaben a und b nicht mehr (§ 2 Satz 2 BetrKV).

Was gilt für die Heizkosten?

Bei einer zentralen Heizung müssen mindestens 50 und höchstens 70 Prozent der Heizkosten nach dem erfassten Verbrauch verteilt werden, der Rest zum Beispiel nach der Wohnfläche (§ 7 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV). Für Warmwasser gilt dieselbe Spanne (§ 8 Abs. 1 HeizkostenV). In bestimmten älteren Gebäuden mit Öl- oder Gasheizung und überwiegend gedämmten Leitungen sind 70 Prozent vorgeschrieben (§ 7 Abs. 1 Satz 2 HeizkostenV). Mehr als 70 Prozent nach Verbrauch sind nur zulässig, wenn das vertraglich vereinbart ist (§ 10 HeizkostenV).

Rechnet der Vermieter entgegen diesen Regeln nicht nach Verbrauch ab, dürfen Sie Ihren Anteil an diesen Kosten um 15 Prozent kürzen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV). Ausnahmen gelten in der Regel im Zweifamilienhaus, in dem der Vermieter selbst wohnt (§ 2 HeizkostenV), und in den Fällen des § 11 HeizkostenV.

Nicht fernablesbare Zähler und Heizkostenverteiler müssen bis zum 31.12.2026 nachgerüstet oder ersetzt werden (§ 5 Abs. 3 HeizkostenV). Fehlt eine vorgeschriebene fernablesbare Ausstattung oder fehlen die Verbrauchsinformationen nach § 6a HeizkostenV, können Sie um 3 Prozent kürzen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 HeizkostenV).

Wie werden die CO₂-Kosten aufgeteilt?

Wird mit Gas, Öl oder anderen Brennstoffen geheizt, für die ein CO₂-Preis anfällt, trägt der Vermieter einen Teil dieser Kosten. Das gilt für Abrechnungszeiträume, die am oder nach dem 01.01.2023 beginnen (§ 11 Abs. 2 CO2KostAufG). Maßgeblich ist der CO₂-Ausstoß des Gebäudes in Kilogramm pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr, gerundet auf eine Nachkommastelle (§ 5 Abs. 1 CO2KostAufG). Der Wert wird in eine Tabelle mit zehn Stufen eingeordnet (Anlage zum CO2KostAufG); bei kürzeren Abrechnungszeiträumen werden die Grenzwerte anteilig gekürzt (§ 5 Abs. 1 Satz 4 CO2KostAufG):

kg CO₂ pro m² und JahrVermieterMieter
unter 120 %100 %
12 bis unter 1710 %90 %
17 bis unter 2220 %80 %
22 bis unter 2730 %70 %
27 bis unter 3240 %60 %
32 bis unter 3750 %50 %
37 bis unter 4260 %40 %
42 bis unter 4770 %30 %
47 bis unter 5280 %20 %
52 und mehr95 %5 %

Die Heizkostenabrechnung muss Ihren Anteil an den CO₂-Kosten, die Einstufung und die Berechnungsgrundlagen ausweisen. Fehlt das, dürfen Sie Ihren Anteil an den Heizkosten um 3 Prozent kürzen (§ 7 Abs. 3 und 4 CO2KostAufG). Heizen Sie selbst, etwa mit einer Gasetagenheizung, erstattet Ihnen der Vermieter seinen Anteil; den Anspruch müssen Sie innerhalb von zwölf Monaten nach der Abrechnung Ihres Lieferanten in Textform geltend machen (§ 6 Abs. 2 CO2KostAufG).

Bis wann kann ich Einwendungen erheben und Belege einsehen?

Einwendungen gegen die Abrechnung müssen Sie dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang mitteilen (§ 556 Abs. 3 Satz 5 BGB). Danach sind sie grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, Sie haben die Verspätung nicht zu vertreten (§ 556 Abs. 3 Satz 6 BGB). Das gilt nach der Rechtsprechung auch für den Einwand, eine Kostenart sei im Mietvertrag gar nicht vereinbart (BGH, Urteil vom 10.10.2007 – VIII ZR 279/06). Der Checker rechnet die Frist taggenau ab dem Zugang (§§ 187, 188 BGB) und nennt Ihnen bei einem Fristende am Wochenende den früheren Tag.

Sie können Einsicht in die Belege verlangen, die der Abrechnung zugrunde liegen. Seit 2025 darf der Vermieter die Belege auch elektronisch bereitstellen (§ 556 Abs. 4 BGB). Grundlage ist auch die Pflicht zur Rechenschaft mit Vorlage der Belege (§ 259 BGB). Die Einsicht umfasst die Zahlungsbelege (BGH, Urteil vom 09.12.2020 – VIII ZR 118/19) und die Verbrauchswerte anderer Nutzer, ohne dass Sie ein besonderes Interesse darlegen müssen (BGH, Urteil vom 07.02.2018 – VIII ZR 189/17). Das Schreiben des Checkers enthält eine solche Bitte.

Wann muss ich nachzahlen, wann bekomme ich mein Guthaben?

Eine feste gesetzliche Zahlungsfrist für die Nachzahlung oder das Guthaben gibt es nicht. Auch eine Prüffrist von 30 Tagen steht nicht im Gesetz. Ist keine Zeit bestimmt, kann eine Leistung grundsätzlich sofort verlangt werden (§ 271 Abs. 1 BGB).

Solange der Vermieter eine berechtigt verlangte Belegeinsicht verweigert, müssen Sie eine Nachzahlung nach der Rechtsprechung nicht leisten (BGH, Urteil vom 07.02.2018 – VIII ZR 189/17; BGH, Urteil vom 09.12.2020 – VIII ZR 118/19). Zahlen Sie unstreitige Beträge trotzdem rechtzeitig, um Streit zu vermeiden, und lassen Sie strittige Punkte prüfen. Für Fragen zur Kündigung oder Mieterhöhung helfen der Kündigungsfrist-Rechner Mietvertrag und der Mieterhöhungs-Checker.

Häufige Fragen

Bis wann muss die Nebenkostenabrechnung beim Mieter sein?

Spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums (§ 556 Abs. 3 Satz 2 BGB). Für das Kalenderjahr 2025 ist das der 31.12.2026. Maßgeblich ist der Zugang bei Ihnen, nicht das Absenden; Verzögerungen bei der Post gehen zulasten des Vermieters (BGH, Urteil vom 21.01.2009 – VIII ZR 107/08).

Muss ich nach einer verspäteten Abrechnung nachzahlen?

In der Regel nicht. Nach Ablauf der Abrechnungsfrist ist eine Nachforderung des Vermieters ausgeschlossen (§ 556 Abs. 3 Satz 3 BGB). Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Vermieter die Verspätung nicht zu vertreten hat; das muss er darlegen. Ein Guthaben müssen Sie dagegen auch aus einer verspäteten Abrechnung erhalten, weil das Gesetz nur Nachforderungen ausschließt.

Wie lange habe ich Zeit, der Abrechnung zu widersprechen?

Sie müssen Einwendungen spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitteilen (§ 556 Abs. 3 Satz 5 BGB). Danach sind sie grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, Sie haben die Verspätung nicht zu vertreten (§ 556 Abs. 3 Satz 6 BGB). Warten Sie nicht bis zum letzten Tag und schicken Sie Ihre Einwendungen nachweisbar.

Darf der Vermieter Verwaltungskosten oder Reparaturen abrechnen?

Nein. Verwaltungskosten sowie Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten sind keine Betriebskosten (§ 1 Abs. 2 BetrKV). Dazu gehören zum Beispiel die Kosten der Hausverwaltung, Reparaturen und Rücklagen für künftige Instandhaltung. Stehen solche Positionen in Ihrer Abrechnung, können Sie innerhalb der Einwendungsfrist widersprechen (§ 556 Abs. 3 Satz 5 BGB).

Darf der Vermieter noch Kabelfernsehen abrechnen?

Die laufenden Grundgebühren für Kabelanschlüsse durften nur bis zum 30.06.2024 als Betriebskosten umgelegt werden (§ 2 Nr. 15 Buchst. b BetrKV). Für Zeiträume danach sind sie nicht mehr umlagefähig. Umfasst Ihre Abrechnung beide Zeiten, dürfen die Kosten höchstens für die Tage bis zum 30.06.2024 enthalten sein.

Was kann ich tun, wenn die Heizkosten nicht nach Verbrauch abgerechnet sind?

Sie dürfen Ihren Anteil an den nicht verbrauchsabhängig abgerechneten Kosten um 15 Prozent kürzen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV). Vorgeschrieben ist, dass 50 bis 70 Prozent nach dem erfassten Verbrauch verteilt werden (§ 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 HeizkostenV); mehr ist nur bei vertraglicher Vereinbarung zulässig (§ 10 HeizkostenV). Im Zweifamilienhaus, in dem der Vermieter selbst wohnt, gilt das in der Regel nicht (§ 2 HeizkostenV).

Wie viel der CO₂-Kosten muss der Vermieter tragen?

Das hängt vom CO₂-Ausstoß des Gebäudes pro Quadratmeter und Jahr ab. Die Anlage zum CO2KostAufG hat zehn Stufen: unter 12 kg trägt der Vermieter nichts, ab 52 kg trägt er 95 Prozent (§ 5 CO2KostAufG). Fehlen die Angaben zur Aufteilung in der Heizkostenabrechnung, dürfen Sie Ihren Heizkostenanteil um 3 Prozent kürzen (§ 7 Abs. 4 CO2KostAufG).

Habe ich ein Recht auf Einsicht in die Belege?

Ja. Der Vermieter muss Ihnen auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren, die der Abrechnung zugrunde liegen; er darf sie auch elektronisch bereitstellen (§ 556 Abs. 4 BGB). Dazu gehören auch Zahlungsbelege (BGH, Urteil vom 09.12.2020 – VIII ZR 118/19). Solange er eine berechtigte Einsicht verweigert, müssen Sie eine Nachzahlung nach der Rechtsprechung nicht leisten.

Grenzen dieses Rechners

Der Nebenkostenabrechnung-Checker rechnet mit den gesetzlichen Regeln für die typischen Fälle. Folgende Situationen bildet er nicht oder nur vereinfacht ab:

  • Ob die einzelnen Beträge, Verteilerschlüssel und Flächen rechnerisch richtig sind und ob der Vermieter wirtschaftlich gehandelt hat, prüft der Checker nicht.
  • Ob die Abrechnung formell ordnungsgemäß ist (Gesamtkosten, Verteilerschlüssel, Ihr Anteil, Abzug der Vorauszahlungen), kann der Checker nur als Hinweis nennen, nicht prüfen.
  • Ob der Vermieter eine verspätete Abrechnung ausnahmsweise nicht zu vertreten hat, kann der Checker nicht beurteilen.
  • Gewerberäume, Sozialwohnungen und andere preisgebundene Wohnungen sowie die Abrechnung zwischen Wohnungseigentümern und Gemeinschaft sind nicht erfasst.
  • Ausnahmen von der Heizkostenverordnung, etwa im Zweifamilienhaus, in dem der Vermieter selbst wohnt (§ 2 HeizkostenV), oder nach § 11 HeizkostenV, und ob ein Verbrauchsanteil über 70 % vertraglich vereinbart ist (§ 10 HeizkostenV), prüft der Checker nicht.
  • Bei der CO₂-Aufteilung bleiben gemischt genutzte Gebäude, Kürzungen wegen Denkmal- oder Milieuschutz (§ 9 CO2KostAufG), Abrechnungszeiträume unter oder über zwölf Monaten und die ab 2028 vorgesehene hälftige Teilung bei neu eingebauten Gas- oder Ölheizungen (§ 5a CO2KostAufG) unberücksichtigt.
  • Beim Fristende berücksichtigt der Checker Samstage, Sonntage und landesweite Feiertage (§ 193 BGB), aber keine nur örtlich geltenden Feiertage; dass § 193 BGB für die Abrechnungsfrist gilt, ist nicht höchstrichterlich entschieden.
  • Ob „sonstige Betriebskosten“ wirksam vereinbart sind, ob eine verkürzte Abrechnungsperiode zulässig ist und ob eine Verlängerung einvernehmlich vereinbart wurde, kann der Checker nicht feststellen.

Nur zur Information – nicht verbindlich. Das Ergebnis ersetzt keine Rechtsberatung. Für eine abschließende rechtliche Beurteilung Ihres Falls wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Wir übernehmen keine Haftung für Entscheidungen, die auf dem Ergebnis beruhen.

Quellen und Rechenweg

Dieses Werkzeug rechnet ausschließlich mit den folgenden Vorschriften und amtlichen Werten. Jeder Schritt im Ergebnis nennt seine Grundlage.

Rechtsstand 01.10.2026, Quellen zuletzt geprüft am 12.10.2026. Gefunden einen Fehler? Schreiben Sie uns über das Impressum – wir prüfen jeden Hinweis. Mehr dazu unter So rechnen wir.