Pflegegrad-Rechner 2026
Bewerten Sie die Selbständigkeit in den sechs Modulen der Begutachtung. Der Rechner ermittelt die Einzelpunkte, rechnet sie nach Anlage 2 zu § 15 SGB XI in gewichtete Punkte um und zeigt den voraussichtlichen Pflegegrad. Voreingestellt ist jeweils „selbständig“ – ändern Sie nur, wo Hilfe nötig ist.
Rechenbeispiele
Leichte Einschränkungen: Pflegegrad 1 mit 17,5 Punkten
Eine Frau kann sich in der Wohnung überwiegend selbständig bewegen (1 Punkt), Treppen steigt sie überwiegend unselbständig (2 Punkte). Modul 1 ergibt 3 Einzelpunkte und damit 2,5 gewichtete Punkte. In Modul 4 braucht sie Hilfe beim Duschen (überwiegend unselbständig, 2), beim Ankleiden des Unterkörpers und beim mundgerechten Zubereiten der Nahrung (je überwiegend selbständig, 1): 4 Einzelpunkte = 10 Punkte. Einmal täglich braucht sie Hilfe bei den Medikamenten: 1 Einzelpunkt in Modul 5 = 5 Punkte. Gesamt: 17,5 Punkte = Pflegegrad 1 (Anlage 2 und § 15 Abs. 3 SGB XI). Pflegegeld gibt es nicht, aber den Entlastungsbetrag von 131 € monatlich (§ 45b SGB XI).
Genau an der Schwelle: Pflegegrad 3 mit 47,5 Punkten
Ein Mann mit beginnender Demenz kommt in Modul 1 auf 6 Einzelpunkte (7,5 Punkte). In Modul 2 erreicht er 11 Einzelpunkte (11,25 Punkte); Modul 3 mit 4 Einzelpunkten (7,5 Punkte) zählt nicht, weil nur der höhere Wert gilt. Modul 4 ergibt 8 Einzelpunkte (20 Punkte). In Modul 5 braucht er zweimal täglich Hilfe bei Medikamenten: 1 Einzelpunkt (5 Punkte). Modul 6 ergibt 3 Einzelpunkte (3,75 Punkte). Gesamt: 7,5 + 11,25 + 20 + 5 + 3,75 = 47,5 Punkte = Pflegegrad 3, denn die Grenze von 47,5 Punkten ist erreicht (§ 15 Abs. 3 SGB XI). Das Pflegegeld beträgt 599 € monatlich (§ 37 SGB XI).
Hoher Hilfebedarf: Pflegegrad 4 mit 73,75 Punkten
Eine Frau nach einem Schlaganfall erreicht in Modul 1 12 Einzelpunkte (10 Punkte) und in Modul 2 6 Einzelpunkte (7,5 Punkte). In Modul 4 kommen 18 Punkte aus Körperpflege, Ankleiden und dem mundgerechten Zubereiten der Nahrung, 3 Punkte für Essen (überwiegend selbständig, dreifach gewertet), 6 Punkte für die Toilettenbenutzung (unselbständig, doppelt gewertet) und 2 Punkte für die Harninkontinenz hinzu: 29 Einzelpunkte = 30 Punkte. Modul 5: fünfmal täglich Medikamente (2), dreimal wöchentlich Verbandswechsel (1), ein Arztbesuch im Monat (0), Diät überwiegend selbständig (1) – zusammen 4 Einzelpunkte = 15 Punkte. Modul 6 ergibt 10 Einzelpunkte (11,25 Punkte). Gesamt: 73,75 Punkte = Pflegegrad 4 mit 800 € Pflegegeld monatlich (§ 37 SGB XI).
Ratgeber: Pflegegrad-Rechner
Wie wird der Pflegegrad berechnet?
Pflegebedürftig ist, wer wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen in seiner Selbständigkeit oder seinen Fähigkeiten eingeschränkt ist und deshalb Hilfe durch andere braucht. Der Zustand muss auf Dauer bestehen, voraussichtlich mindestens sechs Monate (§ 14 Abs. 1 SGB XI).
Wie stark die Beeinträchtigung ist, misst ein festes Begutachtungsinstrument mit sechs Modulen (§ 15 Abs. 2 SGB XI). Jedes Modul enthält mehrere Kriterien. Für jedes Kriterium gibt es Einzelpunkte (Anlage 1 zu § 15 SGB XI). Die Summe je Modul wird in gewichtete Punkte umgerechnet (Anlage 2 zu § 15 SGB XI). Die gewichteten Punkte aller Module ergeben zusammen höchstens 100 Gesamtpunkte (§ 15 Abs. 3 SGB XI).
| Modul | Gewichtung |
|---|---|
| 1 Mobilität | 10 % |
| 2 Kognitive und kommunikative Fähigkeiten | 15 % (gemeinsam mit Modul 3, nur der höhere Wert) |
| 3 Verhaltensweisen und psychische Problemlagen | 15 % (gemeinsam mit Modul 2, nur der höhere Wert) |
| 4 Selbstversorgung | 40 % |
| 5 Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen | 20 % |
| 6 Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte | 15 % |
Module 2 und 3 werden nicht addiert. Es zählt nur der höhere der beiden gewichteten Werte (§ 15 Abs. 3 SGB XI). Wer also zum Beispiel wegen einer Demenz in Modul 2 viele Punkte hat, erhält für Verhaltensauffälligkeiten in Modul 3 keine zusätzlichen Punkte – außer Modul 3 ergibt den höheren Wert.
Wie werden die Kriterien in den Modulen bewertet?
Die Bewertung richtet sich nach festen Stufen aus Anlage 1 zu § 15 SGB XI:
- Module 1, 4 und 6: selbständig (0 Punkte), überwiegend selbständig (1), überwiegend unselbständig (2), unselbständig (3). Als selbständig gilt, wer die Tätigkeit ohne helfende Person ausführen kann, gegebenenfalls mit Hilfsmitteln wie einem Rollator.
- Modul 2: Fähigkeit vorhanden (0), größtenteils vorhanden (1), in geringem Maße vorhanden (2), nicht vorhanden (3).
- Modul 3: Hier zählt die Häufigkeit, mit der ein Verhalten auftritt und Unterstützung nötig macht: nie oder sehr selten (0), selten, also ein- bis dreimal in zwei Wochen (1), häufig, also zweimal bis mehrmals wöchentlich, aber nicht täglich (3), täglich (5).
In Modul 4 zählen drei Kriterien stärker: Essen mit 0, 3, 6 oder 9 Punkten, Trinken und die Benutzung der Toilette mit 0, 2, 4 oder 6 Punkten. Die Kriterien zur Harn- und Stuhlinkontinenz (4.11 und 4.12) werden nur bewertet, wenn die Person überwiegend oder vollständig inkontinent ist oder Harn oder Stuhl künstlich abgeleitet wird. Bei Ernährung über eine Sonde oder parenteral (4.13) gibt es 6 Punkte, wenn sie teilweise und mit Hilfe erfolgt, und 3 Punkte, wenn sie ausschließlich oder nahezu ausschließlich so erfolgt (Anlage 1 zu § 15 SGB XI).
Wie zählt Modul 5 (Krankheit und Therapie)?
Modul 5 erfasst Maßnahmen rund um Krankheit und Behandlung, die die Person nicht selbständig durchführen kann – etwa Medikamente, Blutzuckermessung, Verbandswechsel oder Arztbesuche. Gezählt wird, wie oft Hilfe nötig ist (Anlage 1 zu § 15 SGB XI):
- 5.1 bis 5.7 (zum Beispiel Medikation, Injektionen, Messungen, körpernahe Hilfsmittel): Alle Maßnahmen werden zusammengezählt und in einen Durchschnitt pro Tag umgerechnet. Wochenwerte werden durch 7 geteilt, Monatswerte durch 30. Seltener als einmal täglich ergibt 0 Punkte, einmal bis höchstens dreimal täglich 1 Punkt, mehr als dreimal bis höchstens achtmal täglich 2 Punkte, mehr als achtmal täglich 3 Punkte.
- 5.8 bis 5.11 (zum Beispiel Wundversorgung, Stoma, Therapie zu Hause): seltener als einmal wöchentlich 0, ein- bis mehrmals wöchentlich 1, ein- bis unter dreimal täglich 2, mindestens dreimal täglich 3 Punkte.
- 5.12 bis 5.15: Zeit- und technikintensive Maßnahmen zu Hause zählen täglich 60, je Woche 8,6 und je Monat 2. Arztbesuche und Besuche anderer Einrichtungen bis drei Stunden zählen je Woche 4,3 und je Monat 1, längere Besuche das Doppelte. Die Summe ergibt 0 Punkte (unter 4,3), 1 Punkt (ab 4,3), 2 Punkte (ab 8,6), 3 Punkte (ab 12,9) oder 6 Punkte (ab 60).
- 5.16 Einhalten einer Diät: 0 bis 3 Punkte wie in Modul 4.
Tragen Sie im Rechner jede Maßnahme nur einmal ein, also entweder als tägliche, wöchentliche oder monatliche Häufigkeit.
Wie werden Einzelpunkte zu gewichteten Punkten?
Die Summe der Einzelpunkte eines Moduls wird einem von fünf Punktbereichen zugeordnet. Jeder Punktbereich steht für einen festen gewichteten Wert (§ 15 Abs. 2 und 3 SGB XI, Anlage 2 zu § 15 SGB XI):
| Modul | Bereich 0 | Bereich 1 | Bereich 2 | Bereich 3 | Bereich 4 |
|---|---|---|---|---|---|
| 1 Mobilität | 0–1 → 0 | 2–3 → 2,5 | 4–5 → 5 | 6–9 → 7,5 | 10–15 → 10 |
| 2 Kognition | 0–1 → 0 | 2–5 → 3,75 | 6–10 → 7,5 | 11–16 → 11,25 | 17–33 → 15 |
| 3 Verhalten | 0 → 0 | 1–2 → 3,75 | 3–4 → 7,5 | 5–6 → 11,25 | 7–65 → 15 |
| 4 Selbstversorgung | 0–2 → 0 | 3–7 → 10 | 8–18 → 20 | 19–36 → 30 | 37–54 → 40 |
| 5 Krankheit/Therapie | 0 → 0 | 1 → 5 | 2–3 → 10 | 4–5 → 15 | 6–15 → 20 |
| 6 Alltag/Kontakte | 0 → 0 | 1–3 → 3,75 | 4–6 → 7,5 | 7–11 → 11,25 | 12–18 → 15 |
Innerhalb eines Punktbereichs ändert ein zusätzlicher Einzelpunkt nichts. Ein Punkt mehr an der Grenze kann dagegen viel bewirken: In Modul 4 macht der Schritt von 7 auf 8 Einzelpunkte 10 gewichtete Punkte aus.
Ab wie vielen Punkten gibt es welchen Pflegegrad?
Die Gesamtpunkte entscheiden über den Pflegegrad (§ 15 Abs. 3 SGB XI):
| Gesamtpunkte | Pflegegrad | Pflegegeld 2026 (§ 37 SGB XI) |
|---|---|---|
| unter 12,5 | kein Pflegegrad | – |
| 12,5 bis unter 27 | 1 – geringe Beeinträchtigung | – (Entlastungsbetrag 131 €) |
| 27 bis unter 47,5 | 2 – erhebliche Beeinträchtigung | 347 € |
| 47,5 bis unter 70 | 3 – schwere Beeinträchtigung | 599 € |
| 70 bis unter 90 | 4 – schwerste Beeinträchtigung | 800 € |
| 90 bis 100 | 5 – schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung | 990 € |
Die Grenzen sind feste Untergrenzen: Mit genau 47,5 Punkten besteht Pflegegrad 3. Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld, aber den Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI). Welche Leistungen bei Ihrem Pflegegrad in Betracht kommen, auch zusammen mit einem Pflegedienst, zeigt der Pflegeleistungen-Rechner.
Pflegegrad 5 auch unter 90 Punkten: die besondere Bedarfskonstellation
Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen, die einen außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung haben, können aus pflegefachlichen Gründen dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn sie weniger als 90 Punkte erreichen (§ 15 Abs. 4 SGB XI). Welche Konstellationen das sind, legt der Medizinische Dienst Bund in den Begutachtungs-Richtlinien fest.
Derzeit gibt es dort nur eine solche Konstellation: die Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und beider Beine. Das Bundessozialgericht hat 2026 entschieden, dass Gerichte keine weiteren, nur vergleichbaren Fälle im Einzelfall anerkennen dürfen; die Richtlinien binden auch die Pflegekassen (BSG, Urteil vom 05.03.2026 – B 3 P 5/24 R). Wer also zum Beispiel nur die Beine nicht mehr nutzen kann, wird nach den normalen Punkten eingestuft.
Gilt der Rechner auch für Kinder?
Nur eingeschränkt. Bei Kindern wird die Selbständigkeit mit der eines altersentsprechend entwickelten Kindes verglichen (§ 15 Abs. 6 SGB XI). Für Kinder bis 18 Monate gelten außerdem eigene, niedrigere Schwellenwerte: Sie erhalten ab 12,5 Punkten bereits Pflegegrad 2 (§ 15 Abs. 7 SGB XI). Für Kinder unter 11 Jahren rechnet das Tool deshalb nicht. Ab dem 11. Geburtstag gelten dieselben Berechnungsvorschriften wie bei Erwachsenen. Bei Jugendlichen von 11 bis 17 Jahren rechnet das Tool deshalb wie bei Erwachsenen und weist auf Besonderheiten der Begutachtung hin, etwa bei Diabetes Typ 1. Eine kostenlose Pflegeberatung bietet die Pflegekasse an (§ 7a SGB XI).
Antrag, Begutachtung und Widerspruch
Den Pflegegrad beantragen Sie bei der Pflegekasse. Sie beauftragt den Medizinischen Dienst oder unabhängige Gutachter mit der Begutachtung (§ 18 SGB XI). Die Pflegekasse muss in der Regel spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags schriftlich entscheiden. Hält sie diese Frist nicht ein und hat sie die Verzögerung zu vertreten, zahlt sie grundsätzlich 70 € für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung (§ 18c SGB XI).
Nutzen Sie das Ergebnis des Rechners, um sich auf den Hausbesuch vorzubereiten: Notieren Sie, wobei Hilfe nötig ist und wie oft. Halten Sie Arztberichte und den Medikamentenplan bereit.
Sind Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden, können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen (§ 84 SGG). Das Fristende berechnet der Widerspruchsfrist-Rechner. Wenn eine Frist läuft, verlassen Sie sich nicht allein auf den Rechner. Handeln Sie früher und lassen Sie die Frist prüfen.
Die Bundesregierung hat am 30.09.2026 den Entwurf eines Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen. Danach soll die Begutachtungssystematik so geändert werden, dass die Pflegegrade 1 bis 3 „zielgenauer“ vergeben werden; bereits eingestufte Personen sollen Bestandsschutz erhalten. Das Gesetz ist noch nicht verabschiedet. Der Rechner verwendet das geltende Recht.
Häufige Fragen
Wie viele Punkte braucht man für welchen Pflegegrad?
Pflegegrad 1 gibt es ab 12,5 Gesamtpunkten, Pflegegrad 2 ab 27, Pflegegrad 3 ab 47,5, Pflegegrad 4 ab 70 und Pflegegrad 5 ab 90 Punkten (§ 15 Abs. 3 SGB XI). Die Gesamtpunkte entstehen aus den gewichteten Punkten der sechs Module. Höchstens sind 100 Punkte möglich. Unter 12,5 Punkten besteht kein Pflegegrad.
Welches Modul zählt bei der Pflegebegutachtung am meisten?
Die Selbstversorgung (Modul 4) zählt mit 40 % am stärksten. Dazu gehören Waschen, Anziehen, Essen, Trinken und die Toilettenbenutzung. Es folgen der Umgang mit Krankheit und Therapie mit 20 %, die Module 2 oder 3 sowie Modul 6 mit je 15 % und die Mobilität mit 10 % (§ 15 Abs. 2 SGB XI).
Warum werden Modul 2 und Modul 3 nicht zusammengezählt?
Das Gesetz ordnet beiden Modulen einen gemeinsamen Wert zu. Er besteht aus dem höheren der beiden gewichteten Werte (§ 15 Abs. 3 SGB XI). Kognitive Einschränkungen und Verhaltensauffälligkeiten treten oft gemeinsam auf, etwa bei Demenz. So wird derselbe Hilfebedarf nicht doppelt gezählt. Höchstens bringen beide Module zusammen 15 Punkte.
Zählt ein Rollator als Hilfe durch andere?
Nein. Bewertet wird, ob die Person eine Tätigkeit ohne Hilfe einer anderen Person ausführen kann. Wer sich mit einem Rollator allein in der Wohnung bewegt, gilt beim Fortbewegen in der Regel als selbständig. Punkte gibt es erst, wenn die Person bei der Tätigkeit auf die Hilfe einer anderen Person angewiesen ist (§ 14 Abs. 1 SGB XI, Anlage 1 zu § 15 SGB XI).
Was ist die besondere Bedarfskonstellation?
Bei besonderen Bedarfskonstellationen kann Pflegegrad 5 auch unter 90 Punkten vergeben werden (§ 15 Abs. 4 SGB XI). Die Begutachtungs-Richtlinien nennen derzeit nur einen Fall: die Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und beider Beine. Gerichte dürfen vergleichbare Fälle nicht zusätzlich anerkennen, und die Pflegekassen sind an die Richtlinien gebunden (BSG, Urteil vom 05.03.2026 – B 3 P 5/24 R).
Ist das Ergebnis des Rechners verbindlich?
Nein. Über den Pflegegrad entscheidet die Pflegekasse nach einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst oder unabhängige Gutachter (§ 18 SGB XI). Der Rechner zeigt nur, wie Ihre eigene Einschätzung nach dem gesetzlichen Punktesystem ausfallen würde. Gutachter können einzelne Kriterien anders bewerten. Schon ein Punkt an einer Grenze kann den Pflegegrad ändern.
Was kann ich tun, wenn der Pflegegrad zu niedrig ist?
Sie können gegen den Bescheid Widerspruch einlegen, in der Regel innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (§ 84 SGG). Das Gutachten erhalten Sie mit dem Bescheid (§ 18c SGB XI). Vergleichen Sie die Bewertung der einzelnen Kriterien mit Ihrer Einschätzung. Lassen Sie sich bei Bedarf von der Pflegeberatung oder einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Sozialrecht unterstützen.
Grenzen dieses Rechners
Der Pflegegrad-Rechner rechnet mit den gesetzlichen Regeln für die typischen Fälle. Folgende Situationen bildet er nicht oder nur vereinfacht ab:
- Kinder unter 11 Jahren: Bei ihnen vergleicht die Begutachtung mit altersentsprechend entwickelten Kindern, für Kinder bis 18 Monate gelten eigene Schwellenwerte (§ 15 Abs. 6 und 7 SGB XI). Besondere Hinweise der Richtlinien für Jugendliche (etwa bei Diabetes Typ 1) bildet der Rechner nicht ab.
- Die genaue Abgrenzung der Bewertungsstufen nach den Begutachtungs-Richtlinien (etwa wann eine Tätigkeit noch „überwiegend selbständig“ ist). Maßgeblich ist der Eindruck der Gutachterin oder des Gutachters beim Hausbesuch.
- Hilfebedarf, der voraussichtlich weniger als sechs Monate besteht, etwa nach einer Operation mit absehbarer Genesung (§ 14 Abs. 1 SGB XI).
- Maßnahmen und Arztbesuche in Modul 5, die seltener als einmal im Monat anfallen (etwa vierteljährlich) – sie lassen sich nicht eingeben.
- Wiederholungsbegutachtungen, Höherstufungsanträge mit Vergleich zum Vorgutachten und der Bestandsschutz bereits eingestufter Personen.
- Die geplante Anpassung der Begutachtungssystematik für die Pflegegrade 1 bis 3 durch das Pflegeneuordnungsgesetz (Regierungsentwurf vom 30.09.2026, noch nicht beschlossen).
- Fälle, die der besonderen Bedarfskonstellation nur ähneln, aber keine vollständige Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und beider Beine darstellen – sie führen nicht über § 15 Abs. 4 SGB XI zu Pflegegrad 5.
- Privat Pflegeversicherte: Die Punkte werden zwar nach denselben Maßstäben ermittelt (§ 23 Abs. 6 SGB XI), Begutachtung und Verfahren laufen aber anders; einen Widerspruch nach § 84 SGG gibt es dort nicht.
Nur zur Information – nicht verbindlich. Das Ergebnis ersetzt keine Rechtsberatung. Für eine abschließende rechtliche Beurteilung Ihres Falls wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Wir übernehmen keine Haftung für Entscheidungen, die auf dem Ergebnis beruhen.
Quellen und Rechenweg
Dieses Werkzeug rechnet ausschließlich mit den folgenden Vorschriften und amtlichen Werten. Jeder Schritt im Ergebnis nennt seine Grundlage.
- § 15 SGB XI SGB XI, § 15 – Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument (Gewichtung, Schwellenwerte, besondere Bedarfskonstellationen)
- Anlage 1 SGB XI SGB XI, Anlage 1 (zu § 15) – Einzelpunkte der Module 1 bis 6 des Begutachtungsinstruments
- Anlage 2 SGB XI SGB XI, Anlage 2 (zu § 15) – Bewertungssystematik (Summe der Einzelpunkte und gewichtete Punkte)
- § 14 SGB XI SGB XI, § 14 – Begriff der Pflegebedürftigkeit (u. a. Dauer voraussichtlich mindestens sechs Monate)
- § 18 SGB XI SGB XI, § 18 – Beauftragung der Begutachtung (Medizinischer Dienst oder unabhängige Gutachter)
- § 18c SGB XI SGB XI, § 18c – Entscheidung über den Antrag, Fristen (25 Arbeitstage, 70 € je begonnene Woche Verzögerung)
- BRi Pflege Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI (Begutachtungs-Richtlinien) vom 26.08.2026, vom BMG genehmigt am 28.09.2026, in Kraft seit 01.10.2026
- BSG B 3 P 5/24 R Bundessozialgericht, Urteil vom 05.03.2026 – B 3 P 5/24 R (besondere Bedarfskonstellation nach § 15 Abs. 4 SGB XI nur bei Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und beider Beine; keine Anerkennung vergleichbarer Fälle im Einzelfall)
- BMG Ratgeber Pflege Bundesministerium für Gesundheit, Online-Ratgeber Pflege – Pflegebedürftigkeit und Begutachtungsinstrument (Bewertung „ohne eine helfende Person, gegebenenfalls mit Hilfsmitteln“)
Rechtsstand 01.10.2026, Quellen zuletzt geprüft am 12.10.2026. Gefunden einen Fehler? Schreiben Sie uns über das Impressum – wir prüfen jeden Hinweis. Mehr dazu unter So rechnen wir.