Rechtsrechner

Elterngeldrechner 2026

Berechnen Sie, wie viel Basiselterngeld und ElterngeldPlus Ihnen für ein Kind mit Geburt im Jahr 2026 voraussichtlich zustehen – auch bei Teilzeit nach der Geburt. Der Rechner prüft außerdem die Einkommensgrenze und Ihre Monatsplanung.

Der Rechner gilt für Geburten im Jahr 2026. Lebensmonate beginnen am Tag der Geburt (§ 4 Abs. 1 und 2 BEEG).

Ihre Familiensituation

Alleinerziehend im Sinne von § 4c Abs. 1 Nr. 1 BEEG: Ihnen steht der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu (§ 24b EStG).

Steht im Einkommensteuerbescheid (§ 2 Abs. 5 EStG). Bei Paaren tragen Sie die Summe beider Elternteile ein (§ 1 Abs. 8 BEEG). Kein Bescheid? Schätzen Sie den Wert.

Ihr Einkommen in den 12 Monaten vor der Geburt

Steuerpflichtiger Arbeitslohn ohne Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld (§ 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG). Maßgeblich ist der Durchschnitt der 12 Kalendermonate vor dem Geburtsmonat (§ 2b Abs. 1 BEEG). Monate ohne Lohn, etwa mit Arbeitslosen- oder Krankengeld, zählen mit 0 € mit, wenn sie nicht nach § 2b BEEG übersprungen werden.

Aus einer Lohnabrechnung ohne Einmalzahlung. Maßgeblich ist die Steuerklasse der letzten Abrechnung vor dem Geburtsmonat; galt in den meisten der 12 Monate eine andere Steuerklasse, zählt diese (§ 2c Abs. 3 BEEG). Die Kirchensteuer geben Sie nicht ein – der Rechner setzt sie selbst mit 8 % an (§ 2e Abs. 5 BEEG).

Sind Sie kirchensteuerpflichtig?

Abgezogen werden Pauschalen: 9 % Kranken- und Pflegeversicherung, 10 % Rentenversicherung, 2 % Arbeitslosenversicherung (§ 2f Abs. 1 BEEG).

Das nach §§ 2c bis 2f BEEG ermittelte Einkommen – nicht das Netto Ihrer Lohnabrechnung.

Wollen Sie während des Elterngeldbezugs in Teilzeit arbeiten?

Elterngeld gibt es nur bei höchstens 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats (§ 1 Abs. 6 BEEG).

Ohne Angabe rechnet der Rechner mit 0 € Lohnsteuer; das Elterngeld fällt dann eher zu niedrig aus.

Das neugeborene Kind zählt mit: Bonus bei zwei Kindern unter 3 oder drei Kindern unter 6 Jahren; für Kinder mit Behinderung gilt die Altersgrenze 14 (§ 2a Abs. 1 und 2 BEEG). Zwillinge oder Drillinge aus derselben Geburt zählen hier nicht; für sie gibt es den Mehrlingszuschlag (§ 2a Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 BEEG).

Bei zwei Geschwistern unter 6 Jahren: das ältere der beiden. Der Rechner zeigt dann, wann der Bonus endet (§ 2a Abs. 3 BEEG).

Bei Frühgeburten gibt es 1 bis 4 zusätzliche Monatsbeträge Basiselterngeld (§ 4 Abs. 5 BEEG).

Wichtig nur für den gleichzeitigen Bezug von Basiselterngeld (§ 4 Abs. 6 Satz 4 BEEG).

Ein Monat Basiselterngeld entspricht zwei Monaten ElterngeldPlus (§ 4 Abs. 3 Satz 3 BEEG).

Grundsätzlich nur in einem der ersten 12 Lebensmonate möglich (§ 4 Abs. 6 BEEG).

Zusätzliche Monate ElterngeldPlus, wenn beide Eltern gleichzeitig 24 bis 32 Wochenstunden arbeiten (§ 4b BEEG); bei Alleinerziehenden § 4c Abs. 2 BEEG.

Unverbindlich und ohne Gewähr. Ihre Angaben werden nur für diese Berechnung verwendet und nicht gespeichert. Grenzen dieses Rechners

Kurz erklärt

Das Basiselterngeld beträgt für Kinder, die 2026 geboren werden, in der Regel 65 bis 67 Prozent des Elterngeld-Nettos vor der Geburt, mindestens 300 € und höchstens 1.800 € im Monat (§ 2 BEEG). Bei einem Einkommen unter 1.000 € steigt der Prozentsatz bis auf 100 Prozent. ElterngeldPlus ist höchstens halb so hoch, wird aber doppelt so lange gezahlt (§ 4a Abs. 2 BEEG).

Der Rechtsrechner ermittelt beide Beträge, auch bei Teilzeit, mit Geschwisterbonus und Mehrlingszuschlag. Er prüft außerdem die Einkommensgrenze und Ihre Monatsplanung.

Zum ausführlichen Ratgeber

Rechenbeispiele

Angestellte mit 3.500 € brutto

Eine Angestellte verdient vor der Geburt 3.500 € brutto im Monat, die Lohnsteuer beträgt 470,50 €. Sie ist nicht kirchensteuerpflichtig und pflichtversichert. Rechnung: 3.500 € minus 102,50 € Pauschbetrag, minus 470,50 € Lohnsteuer, minus 21 Prozent Sozialabgaben (735 €) ergibt ein Elterngeld-Netto von 2.192 € (§§ 2c, 2e, 2f BEEG). Davon 65 Prozent ergibt 1.424,80 € Basiselterngeld im Monat (§ 2 Abs. 1 und 2 BEEG). Das ElterngeldPlus beträgt 712,40 € (§ 4a Abs. 2 BEEG).

Teilzeit mit 25 Stunden und Partnerschaftsbonus

Ein Vater hat ein Elterngeld-Netto von 2.000 €. Ohne Einkommen nach der Geburt stehen ihm 65 Prozent zu, also 1.300 € Basiselterngeld oder 650 € ElterngeldPlus. Er arbeitet danach 25 Wochenstunden und hat dabei ein Elterngeld-Netto von 1.000 €. Der Unterschied beträgt 1.000 €; davon 65 Prozent ergibt 650 € (§ 2 Abs. 3 BEEG). Das gilt für das Basiselterngeld und für das ElterngeldPlus mit Teilzeit, denn die Obergrenze liegt bei der Hälfte von 1.300 € (§ 4a Abs. 2 BEEG). Arbeiten beide Eltern 24 bis 32 Stunden, gibt es für vier Monate Partnerschaftsbonus ebenfalls je 650 € (§ 4b BEEG).

Geringes Einkommen und Geschwisterkind

Eine Mutter hatte ein Elterngeld-Netto von 800 €. Ihr erstes Kind ist zwei Jahre alt. Weil 200 € bis 1.000 € fehlen, steigt der Prozentsatz um 100 × 0,1 Prozentpunkte auf 77 Prozent (§ 2 Abs. 2 BEEG). Das ergibt 616 €. Dazu kommt der Geschwisterbonus: 10 Prozent wären 61,60 €, mindestens sind es aber 75 € (§ 2a Abs. 1 BEEG). Das Basiselterngeld beträgt 691 € im Monat, das ElterngeldPlus die Hälfte, also 345,50 € (§ 4a Abs. 2 BEEG).

Ratgeber: Elterngeldrechner

Wer hat Anspruch auf Elterngeld?

Elterngeld erhält, wer in Deutschland wohnt oder sich dort gewöhnlich aufhält, mit seinem Kind in einem Haushalt lebt, das Kind selbst betreut und erzieht und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (§ 1 Abs. 1 BEEG). Nicht voll erwerbstätig ist, wer im Durchschnitt des Lebensmonats höchstens 32 Wochenstunden arbeitet (§ 1 Abs. 6 BEEG). Elterngeld gibt es also auch, wenn Sie nach der Geburt in Teilzeit arbeiten.

Es gibt eine Einkommensgrenze: Der Anspruch entfällt, wenn das zu versteuernde Einkommen im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt mehr als 175.000 € betrug. Leben beide Elternteile mit dem Kind zusammen, zählt die Summe beider Einkommen (§ 1 Abs. 8 BEEG). Für ein Kind, das 2026 geboren wird, kommt es also auf das Jahr 2025 an. Gemeint ist das zu versteuernde Einkommen aus dem Steuerbescheid (§ 2 Abs. 5 EStG), nicht das Bruttogehalt. Die Grenze von 175.000 € gilt für Kinder, die ab dem 01.04.2025 geboren sind (§ 28 Abs. 5 BEEG).

Elternzeit ist davon unabhängig. Auch wer kein Elterngeld bekommt, kann als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer Elternzeit nehmen (§ 15 BEEG).

Wie wird das Elterngeld-Netto berechnet?

Grundlage ist nicht das Netto auf Ihrer Lohnabrechnung, sondern ein pauschal ermitteltes Einkommen. Bei Angestellten zählen die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt (§ 2b Abs. 1 BEEG). Monate mit Mutterschaftsgeld, mit Elterngeld für ein älteres Kind oder mit einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung werden in der Regel übersprungen; dann rückt ein früherer Monat nach.

Die Rechnung läuft so (§ 2c Abs. 1 BEEG):

  1. Laufender steuerpflichtiger Bruttoarbeitslohn im Monatsdurchschnitt. Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld zählen nicht. Monate ohne Lohn, etwa mit Arbeitslosengeld, gehen mit 0 € in den Durchschnitt ein.
  2. Minus ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 1.230 €, also 102,50 € (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG).
  3. Minus Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Die Kirchensteuer wird einheitlich mit 8 Prozent der Lohnsteuer angesetzt (§ 2e Abs. 5 BEEG).
  4. Minus Pauschalen für Sozialabgaben: 9 Prozent für Kranken- und Pflegeversicherung, 10 Prozent für die Rentenversicherung und 2 Prozent für die Arbeitslosenversicherung, jeweils nur, wenn Sie dort versicherungspflichtig waren (§ 2f Abs. 1 BEEG).

Die Elterngeldstelle berechnet die Steuern selbst nach dem Programmablaufplan für die Lohnsteuer, der am 1. Januar des Jahres vor der Geburt galt (§ 2e Abs. 1 BEEG). Maßgeblich ist grundsätzlich die Steuerklasse im letzten Monat vor der Geburt; galt in den meisten der zwölf Monate eine andere, zählt diese (§ 2c Abs. 3 BEEG). Der Rechner übernimmt die Lohnsteuer aus Ihrer Lohnabrechnung. Kleine Abweichungen sind deshalb möglich. Kennen Sie Ihr Elterngeld-Netto schon, können Sie es direkt eingeben. Für Minijobs und Beschäftigungen im Übergangsbereich bis 2.000 € gelten bei den Sozialabgaben besondere Regeln (§ 2f Abs. 2 BEEG, § 20 Abs. 2 SGB IV).

Wie hoch ist das Basiselterngeld?

Das Basiselterngeld beträgt 67 Prozent des Elterngeld-Nettos (§ 2 Abs. 1 BEEG). Der Prozentsatz hängt von der Höhe des Einkommens ab (§ 2 Abs. 2 BEEG):

Elterngeld-Netto vor der GeburtProzentsatz
unter 1.000 €67 % plus 0,1 Prozentpunkte je 2 € unter 1.000 €, bis 100 %
1.000 € bis 1.200 €67 %
über 1.200 €67 % minus 0,1 Prozentpunkte je 2 € über 1.200 €, mindestens 65 %

Ab 1.240 € gilt also immer 65 Prozent. Bei 340 € und weniger sind es 100 Prozent. Das Elterngeld beträgt mindestens 300 € im Monat, auch wenn Sie vor der Geburt kein Einkommen hatten (§ 2 Abs. 4 BEEG). Höchstens werden 1.800 € für Monate ohne Einkommen gezahlt (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BEEG). Diesen Höchstbetrag erreichen Sie ab einem Elterngeld-Netto von etwa 2.770 €.

Der Rechner zählt beim Prozentsatz nur volle 2-Euro-Schritte. Bei 998 € sind es zum Beispiel 67,1 Prozent, bei 999 € noch 67 Prozent.

Was ist ElterngeldPlus und wann lohnt es sich?

Statt eines Monats Basiselterngeld können Sie zwei Monate Elterngeld Plus beziehen (§ 4 Abs. 3 Satz 3 BEEG). ElterngeldPlus beträgt höchstens die Hälfte des Basiselterngeldes, das Ihnen ohne Einkommen nach der Geburt zustünde (§ 4a Abs. 2 BEEG). Auch der Mindestbetrag halbiert sich auf 150 €.

Interessant wird ElterngeldPlus, wenn Sie nach der Geburt in Teilzeit arbeiten. Dann wird das Elterngeld nur aus dem Unterschied zwischen dem Einkommen vor und nach der Geburt berechnet. Als Einkommen vor der Geburt werden dabei höchstens 2.770 € angesetzt (§ 2 Abs. 3 BEEG). Das Basiselterngeld sinkt dadurch. Das ElterngeldPlus sinkt dagegen nur, soweit der neue Betrag unter der Hälfte des Basiselterngeldes ohne Einkommen liegt. Das ElterngeldPlus kann deshalb mit Teilzeit genauso hoch sein wie das Basiselterngeld, wird aber doppelt so lange gezahlt.

Basiselterngeld gibt es bis zum Ende des 14. Lebensmonats. ElterngeldPlus kann bis zum Ende des 32. Lebensmonats bezogen werden, wenn es ab dem 15. Lebensmonat ohne Lücke von mindestens einem Elternteil bezogen wird (§ 4 Abs. 1 BEEG).

Geschwisterbonus und Mehrlingszuschlag

Leben im Haushalt zwei Kinder unter drei Jahren oder drei oder mehr Kinder unter sechs Jahren, erhöht sich das Elterngeld um 10 Prozent, mindestens um 75 € (§ 2a Abs. 1 BEEG). Das neugeborene Kind zählt mit, weitere Kinder aus derselben Mehrlingsgeburt dagegen nicht (§ 2a Abs. 1 Satz 2 BEEG). Für Kinder mit Behinderung liegt die Altersgrenze bei 14 Jahren (§ 2a Abs. 2 BEEG). Der Bonus endet mit Ablauf des Monats, in dem eine Voraussetzung wegfällt, etwa weil das ältere Geschwisterkind drei Jahre alt wird (§ 2a Abs. 3 BEEG).

Bei Zwillingen, Drillingen oder mehr Kindern gibt es einen Mehrlingszuschlag von 300 € für das zweite und jedes weitere Kind (§ 2a Abs. 4 BEEG). Er wird auch zusätzlich zum Geschwisterbonus gezahlt. Für jeden Elternteil besteht bei Mehrlingen aber nur ein Anspruch auf Elterngeld (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BEEG). Beim ElterngeldPlus halbieren sich der Mindestbetrag des Geschwisterbonus auf 37,50 € und der Mehrlingszuschlag auf 150 € (§ 4a Abs. 2 BEEG).

Wie viele Monate gibt es und wie teilen Eltern sie auf?

Die Eltern haben gemeinsam Anspruch auf zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld. Zwei weitere Monate (Partnermonate) kommen hinzu, wenn das Einkommen eines Elternteils in zwei Lebensmonaten gemindert ist (§ 4 Abs. 3 BEEG). Ein Elternteil kann höchstens zwölf Monatsbeträge beziehen und muss mindestens zwei Lebensmonate nehmen (§ 4 Abs. 4 BEEG).

  • Gleichzeitiger Bezug: Beide Eltern können nur in einem der ersten zwölf Lebensmonate gleichzeitig Basiselterngeld beziehen. Ausnahmen gelten bei Mehrlingen, Frühgeburten, einer ärztlich festgestellten Behinderung des Kindes und einem Geschwisterbonus wegen eines Kindes mit Behinderung. Gleichzeitiges ElterngeldPlus ist immer möglich (§ 4 Abs. 6 BEEG).
  • Frühgeburten: Kommt das Kind mindestens sechs, acht, zwölf oder 16 Wochen vor dem errechneten Termin zur Welt, gibt es einen bis vier Monatsbeträge zusätzlich (§ 4 Abs. 5 BEEG).
  • Alleinerziehende: Sie können die Partnermonate selbst beziehen, wenn ihr Einkommen in zwei Lebensmonaten gemindert ist und ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht. Das gilt auch, wenn die Betreuung durch den anderen Elternteil das Kindeswohl gefährden würde oder unmöglich ist (§ 4c Abs. 1 BEEG).

Für Mütter ist wichtig: Mutterschaftsgeld und der Zuschuss des Arbeitgebers für die Zeit nach der Geburt werden angerechnet. Diese Lebensmonate gelten als Monate mit Basiselterngeld (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 4 Abs. 4 Satz 3 BEEG).

Was ist der Partnerschaftsbonus?

Arbeiten beide Eltern gleichzeitig im Durchschnitt 24 bis 32 Wochenstunden, erhält jeder Elternteil für diese Monate zusätzliche Monatsbeträge ElterngeldPlus (§ 4b Abs. 1 BEEG). Es gibt je Elternteil zwei bis vier Monate Partnerschaftsbonus (§ 4b Abs. 2 BEEG). Die Eltern müssen ihn gleichzeitig und in aufeinanderfolgenden Lebensmonaten beziehen (§ 4b Abs. 3 BEEG). Die Höhe entspricht dem ElterngeldPlus mit Teilzeit.

Alleinerziehende können den Partnerschaftsbonus allein beziehen, wenn sie zwei bis vier aufeinanderfolgende Lebensmonate 24 bis 32 Wochenstunden arbeiten und eine der Voraussetzungen des § 4c Abs. 1 BEEG vorliegt (§ 4c Abs. 2 BEEG).

Antrag, Steuern und Widerspruch

Elterngeld ist schriftlich zu beantragen. Es wird rückwirkend nur für die letzten drei Lebensmonate vor dem Lebensmonat gezahlt, in dem der Antrag eingeht (§ 7 Abs. 1 BEEG). Wer den Antrag erst im fünften Lebensmonat stellt, verliert also den ersten Monat. Im Antrag geben Sie an, für welche Monate Sie Basiselterngeld, ElterngeldPlus oder Partnerschaftsbonus wollen. Wenn eine Frist läuft, verlassen Sie sich nicht allein auf den Rechner. Handeln Sie früher und lassen Sie die Frist prüfen.

Elterngeld ist steuerfrei (§ 3 Nr. 67 Buchst. b EStG). Es unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. j EStG). Ihr übriges Einkommen wird dadurch mit einem höheren Steuersatz besteuert; eine Nachzahlung ist möglich.

Halten Sie den Bescheid für falsch, können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen (§ 84 Abs. 1 SGG). Für Klagen sind die Sozialgerichte zuständig (§ 13 Abs. 1 BEEG). Das Fristende berechnen Sie mit dem Widerspruchsfrist-Rechner.

Für Kinder, die 2026 geboren werden, gilt das hier beschriebene Recht. Eine Reform des Elterngeldes für spätere Geburten wird diskutiert; beschlossen ist sie bisher nicht (Stand: Oktober 2026).

Häufige Fragen

Wie viel Elterngeld bekomme ich 2026?

Das Basiselterngeld beträgt in der Regel 65 bis 67 Prozent Ihres Elterngeld-Nettos vor der Geburt, mindestens 300 € und höchstens 1.800 € im Monat (§ 2 BEEG). Bei einem Einkommen unter 1.000 € steigt der Prozentsatz bis auf 100 Prozent. Mit Geschwisterbonus oder Mehrlingszuschlag kann der Betrag höher sein (§ 2a BEEG). ElterngeldPlus ist höchstens halb so hoch, wird aber doppelt so lange gezahlt (§ 4a Abs. 2 BEEG).

Wie hoch ist das Mindestelterngeld?

Das Elterngeld beträgt mindestens 300 € im Monat. Das gilt auch, wenn Sie vor der Geburt kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatten, zum Beispiel während eines Studiums (§ 2 Abs. 4 BEEG). Beim ElterngeldPlus halbiert sich der Mindestbetrag auf 150 € (§ 4a Abs. 2 BEEG). Bei Mehrlingen kommen 300 € beziehungsweise 150 € für jedes weitere Kind hinzu (§ 2a Abs. 4 BEEG).

Ab welchem Einkommen gibt es kein Elterngeld?

Der Anspruch entfällt, wenn das zu versteuernde Einkommen im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt mehr als 175.000 € betrug. Für Geburten 2026 ist das das Jahr 2025. Leben beide Elternteile mit dem Kind zusammen, zählt die Summe beider Einkommen; für Alleinerziehende gilt dieselbe Grenze für ihr eigenes Einkommen (§ 1 Abs. 8 BEEG). Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen laut Steuerbescheid, nicht das Brutto.

Können beide Eltern gleichzeitig Elterngeld bekommen?

Gleichzeitiges ElterngeldPlus ist ohne Begrenzung möglich. Basiselterngeld können beide Eltern dagegen nur in einem der ersten zwölf Lebensmonate gleichzeitig beziehen (§ 4 Abs. 6 BEEG). Ausnahmen gelten bei Mehrlingen, Frühgeburten, einer ärztlich festgestellten Behinderung des Kindes und einem Geschwisterbonus wegen eines Kindes mit Behinderung. Auch der Partnerschaftsbonus wird gleichzeitig bezogen (§ 4b Abs. 3 BEEG).

Darf ich während des Elterngeldes arbeiten?

Ja, bis zu 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats (§ 1 Abs. 6 BEEG). Das Elterngeld wird dann aus dem Unterschied zwischen dem Einkommen vor und nach der Geburt berechnet; vor der Geburt werden höchstens 2.770 € angesetzt (§ 2 Abs. 3 BEEG). Es bleiben mindestens 300 € Basiselterngeld oder 150 € ElterngeldPlus. Wer mehr als 32 Stunden arbeitet, bekommt für diesen Monat kein Elterngeld.

Lohnt sich ElterngeldPlus?

Ohne Einkommen nach der Geburt erhalten Sie mit ElterngeldPlus im Grundsatz insgesamt gleich viel Geld wie mit Basiselterngeld, nur auf doppelt so viele Monate verteilt (§ 4 Abs. 3 Satz 3, § 4a Abs. 2 BEEG). Arbeiten Sie in Teilzeit, kann ElterngeldPlus genauso hoch sein wie das Basiselterngeld mit Teilzeit, wird aber doppelt so lange gezahlt. Dann ist der Gesamtbetrag höher. Rechnen Sie beide Varianten mit dem Rechner durch.

Bis wann muss ich den Elterngeldantrag stellen?

Eine feste Frist gibt es nicht, aber Elterngeld wird rückwirkend nur für die letzten drei Lebensmonate vor dem Monat gezahlt, in dem der Antrag eingeht (§ 7 Abs. 1 BEEG). Damit der erste Lebensmonat nicht verloren geht, muss der schriftliche Antrag spätestens im vierten Lebensmonat bei der Elterngeldstelle sein. Der Rechner zeigt Ihnen das genaue Datum. Stellen Sie den Antrag lieber früher.

Wird das Mutterschaftsgeld auf das Elterngeld angerechnet?

Ja. Mutterschaftsgeld und der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld, die für die Zeit ab der Geburt gezahlt werden, werden auf das Elterngeld der Mutter angerechnet (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BEEG). Diese Lebensmonate gelten als Monate, in denen die Mutter Basiselterngeld bezieht (§ 4 Abs. 4 Satz 3 BEEG). Sie zählen also bei der Aufteilung der Monate mit, auch wenn kaum Elterngeld ausgezahlt wird.

Grenzen dieses Rechners

Der Elterngeldrechner rechnet mit den gesetzlichen Regeln für die typischen Fälle. Folgende Situationen bildet er nicht oder nur vereinfacht ab:

  • Einkommen aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft (§ 2d BEEG) und Mischeinkünfte berechnet der Rechner nicht.
  • Die Lohnsteuer berechnet er nicht selbst nach dem Programmablaufplan 2025 (§ 2e BEEG), sondern übernimmt den Betrag aus Ihrer Lohnabrechnung. Abweichungen sind vor allem bei privater Krankenversicherung, bei Lohnsteuer aus Abrechnungen des Jahres 2026, bei Steuerklasse VI (zählt nicht) und bei Kinderfreibeträgen für Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer möglich.
  • Für Minijobs und Beschäftigungen im Übergangsbereich (Midijob) gelten besondere Regeln für die Sozialabgaben (§ 2f Abs. 2 BEEG); der Rechner zieht die vollen Pauschalen ab.
  • Mutterschaftsgeld, der Arbeitgeberzuschuss und andere Leistungen, die auf das Elterngeld angerechnet werden (§ 3 BEEG), zieht der Rechner nicht ab.
  • Welche Monate im Bemessungszeitraum übersprungen werden (§ 2b BEEG) und wie hoch Ihr Durchschnitt genau ist, ermitteln Sie selbst. Bei schwankendem Lohn oder Monaten ohne Lohn ist das Ergebnis nur grob, weil die Steuer auf den Durchschnitt berechnet wird.
  • Adoptiv- und Pflegekinder, Auslandsfälle und die Voraussetzungen für Staatsangehörige außerhalb der EU (§ 1 Abs. 1 bis 7 BEEG) prüft der Rechner nicht.
  • Die genaue Lage der Monate (welcher Lebensmonat wann), die Wochenstunden des anderen Elternteils und ob dessen Einkommen gemindert ist, prüft er nicht im Einzelnen.
  • Er gilt nur für Geburten im Jahr 2026. Für spätere Geburten können neue Regeln gelten.

Nur zur Information – nicht verbindlich. Das Ergebnis ersetzt keine Rechtsberatung. Für eine abschließende rechtliche Beurteilung Ihres Falls wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Wir übernehmen keine Haftung für Entscheidungen, die auf dem Ergebnis beruhen.

Quellen und Rechenweg

Dieses Werkzeug rechnet ausschließlich mit den folgenden Vorschriften und amtlichen Werten. Jeder Schritt im Ergebnis nennt seine Grundlage.

Rechtsstand 01.10.2026, Quellen zuletzt geprüft am 12.10.2026. Gefunden einen Fehler? Schreiben Sie uns über das Impressum – wir prüfen jeden Hinweis. Mehr dazu unter So rechnen wir.