Rechtsrechner

Pflegegeld und Pflegeleistungen berechnen

Wählen Sie den Pflegegrad und wie die Pflege organisiert ist. Sie sehen, wie viel Pflegegeld ausgezahlt wird – auch wenn zusätzlich ein Pflegedienst kommt – und welche weiteren Leistungen Ihnen zustehen.

Wie viel Prozent des Sachleistungsbetrags rechnet der Pflegedienst ab? Steht auf der Abrechnung.

Unverbindlich und ohne Gewähr. Ihre Angaben werden nur für diese Berechnung verwendet und nicht gespeichert. Grenzen dieses Rechners

Kurz erklärt

Das monatliche Pflegegeld beträgt 2026 je nach Pflegegrad 347 € (Pflegegrad 2), 599 € (Pflegegrad 3), 800 € (Pflegegrad 4) oder 990 € (Pflegegrad 5) (§ 37 SGB XI). Nutzen Sie zusätzlich einen Pflegedienst, wird das Pflegegeld anteilig gekürzt (Kombinationsleistung, § 38 SGB XI).

Der Rechtsrechner zeigt Ihnen, welche Beträge Ihnen bei Ihrem Pflegegrad zustehen und wie viel Pflegegeld bei einer Kombination mit Sachleistungen übrig bleibt.

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Rechenbeispiele

Pflegegrad 3 mit 40 % Sachleistung

Ein Pflegedienst übernimmt einen Teil der Pflege und rechnet 598,80 € ab. Das sind 40 % des Sachleistungsbetrags von 1.497 € (§ 36 SGB XI). Das Pflegegeld von 599 € wird um 40 % gekürzt (§ 38 SGB XI). Ergebnis: Es bleiben 60 % Pflegegeld = 359,40 € pro Monat.

Pflegegrad 2 nur mit Pflegegeld

Eine Tochter pflegt ihren Vater zu Hause, ein Pflegedienst ist nicht beteiligt. Der Vater hat Pflegegrad 2. Ergebnis: Er erhält das volle Pflegegeld von 347 € pro Monat (§ 37 SGB XI). Zusätzlich ist halbjährlich ein Beratungsbesuch abzurufen (§ 37 Abs. 3 SGB XI).

Pflegegrad 4 mit voller Sachleistung

Bei Pflegegrad 4 übernimmt ein Pflegedienst die gesamte häusliche Pflege und schöpft den Höchstbetrag vollständig aus. Ergebnis: Die Pflegekasse zahlt bis zu 1.859 € Sachleistung pro Monat an den Pflegedienst (§ 36 SGB XI). Da die Sachleistung zu 100 % genutzt wird, bleibt kein Pflegegeld übrig (§ 38 SGB XI).

Ratgeber: Pflegeleistungen-Rechner

Wie viel Pflegegeld und Pflegesachleistung gibt es 2026?

Die Beträge gelten seit dem 1. Januar 2025 und bleiben 2026 unverändert. Die Bundesregierung hat am 30.09.2026 den Entwurf eines Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen, nach dem sich die Leistungen für die Pflege zu Hause ab 2027 ändern sollen. Das Gesetz ist noch nicht verabschiedet; bis dahin gelten die folgenden Beträge.

PflegegradPflegegeld pro Monat (§ 37 SGB XI)Pflegesachleistung pro Monat (§ 36 SGB XI)
1––
2347 €796 €
3599 €1.497 €
4800 €1.859 €
5990 €2.299 €

Die Sachleistungsbeträge sind Höchstbeträge: Die Pflegekasse übernimmt die Kosten des Pflegedienstes bis zu dieser Grenze. Das Pflegegeld wird dagegen als fester Betrag an die pflegebedürftige Person ausgezahlt.

Pflegegeld oder Pflegesachleistung – was ist der Unterschied?

Beide Leistungen betreffen die Pflege zu Hause, funktionieren aber unterschiedlich:

  • Pflegegeld (§ 37 SGB XI): Die pflegebedürftige Person erhält Geld und organisiert die Pflege selbst, zum Beispiel durch Angehörige, Freunde oder Nachbarn. Wie das Geld weitergegeben wird, entscheidet die pflegebedürftige Person.
  • Pflegesachleistung (§ 36 SGB XI): Ein zugelassener ambulanter Pflegedienst übernimmt Pflege und Unterstützung im Haushalt. Der Dienst rechnet direkt mit der Pflegekasse ab.

Viele Familien wollen beides: Angehörige übernehmen einen Teil der Pflege, ein Pflegedienst kommt für bestimmte Aufgaben dazu. Genau dafür gibt es die Kombinationsleistung.

Wie wird die Kombinationsleistung berechnet?

Wer Pflegesachleistung nur teilweise ausschöpft, erhält daneben ein anteiliges Pflegegeld (§ 38 SGB XI). Das Pflegegeld wird um den Prozentsatz gekürzt, zu dem Sie die Sachleistung in Anspruch nehmen.

Die Rechnung in drei Schritten:

  1. Prüfen Sie, wie viel der Pflegedienst im Monat abrechnet.
  2. Teilen Sie diesen Betrag durch den Sachleistungshöchstbetrag Ihres Pflegegrads. Das ergibt den genutzten Anteil in Prozent.
  3. Ziehen Sie diesen Prozentsatz vom vollen Pflegegeld ab. Der Rest wird ausgezahlt.

Beispiel Pflegegrad 3: Der Pflegedienst rechnet 598,80 € ab. Das sind 40 % von 1.497 €. Vom Pflegegeld (599 €) bleiben dann 60 % übrig, also 359,40 €.

Da die Rechnungen des Pflegedienstes von Monat zu Monat schwanken können, kann sich auch das anteilige Pflegegeld ändern. Der Rechner zeigt Ihnen das Ergebnis für den eingegebenen Anteil.

Welche weiteren Leistungen zahlt die Pflegekasse?

Neben Pflegegeld und Sachleistung gibt es weitere Leistungen, die Sie zusätzlich beantragen können:

LeistungHöheAb Pflegegrad
Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI)131 € pro Monat1
Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (§ 42a SGB XI)3.539 € pro Jahr2
Tages- und Nachtpflege (§ 41 SGB XI)721 € bis 2.085 € pro Monat, je nach Pflegegrad2
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (§ 40 SGB XI)bis 42 € pro Monat1
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (§ 40 SGB XI)bis 4.180 € je Maßnahme1

Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden. Er wird nicht bar ausgezahlt, sondern für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag erstattet (§ 45b SGB XI).

Der gemeinsame Jahresbetrag gilt seit dem 1. Juli 2025. Er fasst Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zusammen, damit Sie flexibler entscheiden können, wofür Sie das Geld einsetzen – etwa wenn die pflegende Person Urlaub braucht oder selbst krank ist (§ 42a SGB XI).

Die Tages- und Nachtpflege in einer Einrichtung gibt es zusätzlich; Pflegegeld und Sachleistung werden dafür nicht gekürzt (§ 41 Abs. 3 SGB XI). Zu den Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch zählen zum Beispiel Einmalhandschuhe oder Desinfektionsmittel. Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen sind etwa Umbauten, die die Pflege zu Hause erleichtern.

Was steht mir bei Pflegegrad 1 zu?

Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld und keine Pflegesachleistung. Der Grund: Pflegegrad 1 beschreibt eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (§ 15 Abs. 3 SGB XI).

Trotzdem lohnt sich der Pflegegrad. Sie erhalten den Entlastungsbetrag von 131 € im Monat (§ 45b SGB XI). Damit lassen sich zum Beispiel anerkannte Alltagshilfen finanzieren. Außerdem können Sie Pflegehilfsmittel und Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen beantragen (§§ 28a, 40 SGB XI).

Verschlechtert sich der Zustand, kann ein höherer Pflegegrad beantragt werden. Erst ab Pflegegrad 2 kommen Pflegegeld, Sachleistung und der Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege hinzu.

Warum sind Beratungsbesuche beim Pflegegeld Pflicht?

Wer ausschließlich Pflegegeld bezieht, muss regelmäßig einen Beratungsbesuch abrufen (§ 37 Abs. 3 SGB XI). Der Besuch soll die Qualität der häuslichen Pflege sichern und die pflegenden Angehörigen unterstützen.

  • Pflegegrad 2 und 3: Pflicht einmal halbjährlich
  • Pflegegrad 4 und 5: Pflicht einmal halbjährlich, auf Wunsch auch vierteljährlich

Bis zum 31.03.2027 kann auf Wunsch jeder zweite Beratungsbesuch per Video stattfinden (§ 37 Abs. 3 SGB XI).

Die Beratungsbesuche führt zum Beispiel ein zugelassener Pflegedienst oder eine anerkannte Beratungsstelle durch (§ 37 Abs. 3 SGB XI). Bei der Kombinationsleistung kommt der Pflegedienst ohnehin regelmäßig ins Haus; die Pflicht aus § 37 Abs. 3 SGB XI bezieht sich auf den Bezug von reinem Pflegegeld. Planen Sie die Termine frühzeitig ein, damit keine Frist verstreicht.

Wie beantrage ich Leistungen der Pflegekasse?

Leistungen der Pflegeversicherung gibt es nur auf Antrag. Sie werden ab dem Zeitpunkt der Antragstellung gewährt (§ 33 Abs. 1 SGB XI). Es lohnt sich deshalb, den Antrag früh zu stellen – ein formloser Anruf oder ein kurzes Schreiben an die Pflegekasse genügt für den Anfang. Bei gesetzlich Versicherten ist die Pflegekasse bei der jeweiligen Krankenkasse eingerichtet (§ 46 Abs. 1 SGB XI); zuständig ist also die Pflegekasse der Krankenkasse, bei der die pflegebedürftige Person versichert ist. Privat Versicherte wenden sich an ihr Versicherungsunternehmen.

Nach dem Antrag folgt eine Begutachtung, in der festgestellt wird, ob Pflegebedürftigkeit vorliegt und welcher Pflegegrad passt (§ 18 SGB XI). Auf dieser Grundlage erlässt die Pflegekasse einen Bescheid. Bereiten Sie sich auf den Termin vor: Notieren Sie, bei welchen Tätigkeiten im Alltag Hilfe nötig ist und wie oft.

Pflegebedürftige und ihre Angehörigen haben außerdem Anspruch auf eine individuelle Pflegeberatung (§ 7a SGB XI). Dort erfahren Sie auch, welche Angebote in Ihrer Region für den Entlastungsbetrag anerkannt sind. Sind Sie mit dem festgestellten Pflegegrad nicht einverstanden, können Sie gegen den Bescheid Widerspruch einlegen. Die Frist dafür berechnet der Widerspruchsfrist-Rechner.

So nutzen Sie den Pflegeleistungen-Rechner

Wählen Sie den Pflegegrad und geben Sie an, zu wie viel Prozent Sie die Pflegesachleistung nutzen – oder ob Sie nur Pflegegeld beziehen. Der Rechner zeigt Ihnen dann:

  • den Sachleistungsbetrag, der dem gewählten Anteil entspricht,
  • das verbleibende anteilige Pflegegeld (§ 38 SGB XI),
  • die zusätzlichen Leistungen, die Ihnen bei diesem Pflegegrad zustehen,
  • den Hinweis auf die Beratungsbesuche, wenn Sie nur Pflegegeld beziehen.

Der Rechner berücksichtigt die Beträge, die 2026 gelten. Leistungen bei stationärer Pflege im Heim sind nicht Teil dieser Berechnung. Ob ein bestimmter Pflegegrad vorliegt, entscheidet die Pflegekasse nach einer Begutachtung (§ 18 SGB XI); diese Einstufung kann der Rechner nicht ersetzen.

Das Ergebnis ist eine Orientierung. Verbindlich ist der Bescheid Ihrer Pflegekasse. Bei Fragen zu einzelnen Leistungen oder bei einem ablehnenden Bescheid kann eine Pflegeberatung oder eine anwaltliche Prüfung weiterhelfen.

Häufige Fragen

Wie hoch ist das Pflegegeld 2026?

Das Pflegegeld beträgt 2026 monatlich 347 € bei Pflegegrad 2, 599 € bei Pflegegrad 3, 800 € bei Pflegegrad 4 und 990 € bei Pflegegrad 5 (§ 37 SGB XI). Die Beträge gelten seit dem 1. Januar 2025 und sind 2026 unverändert. Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld.

Was ist die Kombinationsleistung?

Die Kombinationsleistung verbindet Pflegegeld und Pflegesachleistung (§ 38 SGB XI). Ein Pflegedienst übernimmt einen Teil der Pflege, Angehörige den Rest. Das Pflegegeld wird um den Prozentsatz gekürzt, zu dem die Sachleistung genutzt wird. Wer zum Beispiel 40 % der Sachleistung nutzt, erhält noch 60 % des Pflegegeldes.

Bekomme ich bei Pflegegrad 1 Geld von der Pflegekasse?

Pflegegeld und Pflegesachleistung gibt es bei Pflegegrad 1 nicht. Sie haben aber Anspruch auf den Entlastungsbetrag von 131 € im Monat (§ 45b SGB XI). Er wird für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag erstattet. Hinzu kommen Leistungen für Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (§ 40 SGB XI).

Wie hoch ist der Entlastungsbetrag?

Der Entlastungsbetrag beträgt 131 € pro Monat und steht allen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 zu, die zu Hause gepflegt werden (§ 45b SGB XI). Er wird nicht pauschal ausgezahlt, sondern für anerkannte Unterstützungsangebote erstattet, zum Beispiel Hilfen im Haushalt oder Betreuungsangebote.

Was ist der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege?

Seit dem 1. Juli 2025 gibt es für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege einen gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 € (§ 42a SGB XI). Er steht ab Pflegegrad 2 zur Verfügung. Sie können ihn flexibel einsetzen, zum Beispiel wenn die pflegende Person Urlaub macht, krank ist oder eine vorübergehende Unterbringung in einer Einrichtung nötig wird.

Wie oft muss ich einen Beratungsbesuch abrufen?

Wer nur Pflegegeld bezieht, muss bei Pflegegrad 2 bis 5 halbjährlich einen Beratungsbesuch abrufen; bei Pflegegrad 4 und 5 können Sie zusätzlich vierteljährlich eine Beratung in Anspruch nehmen (§ 37 Abs. 3 SGB XI). Der Besuch dient der Sicherung der Pflegequalität und soll pflegende Angehörige unterstützen. Planen Sie die Termine rechtzeitig ein.

Wann steigen die Pflegeleistungen wieder?

Die aktuellen Beträge gelten seit dem 1. Januar 2025 und bleiben 2026 unverändert. Am 30.09.2026 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen, der Änderungen ab 2027 vorsieht. Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen. Der Rechtsrechner wird aktualisiert, sobald neue Beträge gelten. Bis dahin gelten die hier genannten Werte.

Grenzen dieses Rechners

Der Pflegeleistungen-Rechner rechnet mit den gesetzlichen Regeln für die typischen Fälle. Folgende Situationen bildet er nicht oder nur vereinfacht ab:

  • Pflege im Pflegeheim (vollstationäre Pflege) und die Zuschläge zum Eigenanteil im Heim.
  • Ambulant betreute Wohngruppen (Wohngruppenzuschlag), digitale Pflegeanwendungen und Pflegeleistungen für Beihilfeberechtigte oder privat Versicherte mit eigenen Tarifen.
  • Die Umwandlung von bis zu 40 % der Sachleistung für Angebote zur Unterstützung im Alltag und das Pflegegeld, das während Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege zur Hälfte weitergezahlt wird.
  • Kürzungen für Monate, in denen der Anspruch nicht den ganzen Monat besteht, etwa bei Antragstellung, Krankenhausaufenthalt oder Tod.
  • Rentenversicherungsbeiträge und weitere Leistungen für pflegende Angehörige (Pflegezeit, Pflegeunterstützungsgeld).
  • Die Einstufung in einen Pflegegrad – maßgeblich ist der Bescheid der Pflegekasse – und Änderungen durch die geplante Pflegereform ab 2027.

Nur zur Information – nicht verbindlich. Das Ergebnis ersetzt keine Rechtsberatung. Für eine abschließende rechtliche Beurteilung Ihres Falls wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Wir übernehmen keine Haftung für Entscheidungen, die auf dem Ergebnis beruhen.

Quellen und Rechenweg

Dieses Werkzeug rechnet ausschließlich mit den folgenden Vorschriften und amtlichen Werten. Jeder Schritt im Ergebnis nennt seine Grundlage.

Rechtsstand 01.10.2026, Quellen zuletzt geprüft am 12.10.2026. Gefunden einen Fehler? Schreiben Sie uns über das Impressum – wir prüfen jeden Hinweis. Mehr dazu unter So rechnen wir.