Entschädigung bei Flugverspätung berechnen
Wählen Sie Ihre Strecke und was passiert ist. Der Rechner prüft, ob die EU-Fluggastrechteverordnung gilt, ermittelt die Entfernung und zeigt Ihren Anspruch: 250, 400 oder 600 Euro pro Person.
Rechenbeispiele
Frankfurt–Palma, 4 Stunden verspätet
Die Strecke Frankfurt–Palma de Mallorca ist rund 1.250 km lang. Der Flug erreicht Palma 4 Stunden später als geplant. Da die Verspätung über drei Stunden liegt und die Strecke unter 1.500 km, beträgt die Entschädigung 250 € pro Person.
Hamburg–Gran Canaria, 3 Stunden 20 Minuten verspätet
Von Hamburg nach Las Palmas de Gran Canaria sind es rund 3.530 km. Die Ankunft verspätet sich um 3 Stunden 20 Minuten. Obwohl die Strecke knapp über 3.500 km liegt, beträgt die Entschädigung 400 € und nicht 600 €. Der Grund: Gran Canaria gehört zu Spanien. Der Flug ist innergemeinschaftlich, und dafür gilt über 1.500 km stets der Betrag von 400 €.
München–New York, 3,5 Stunden verspätet
Die Strecke München–New York JFK ist rund 6.480 km lang. Der Flug kommt 3,5 Stunden zu spät an. Da es sich um einen Flug außerhalb der EU über mehr als 3.500 km handelt, stehen grundsätzlich 600 € pro Person zu. Weil die Verspätung aber unter vier Stunden liegt, darf die Airline den Betrag um 50 % auf 300 € kürzen (EuGH, Urteil vom 19.11.2009 – C-402/07, Rn. 63; Art. 7 Abs. 2 Buchst. c VO (EG) Nr. 261/2004). Das Ergebnis lautet also: 600 €, die Airline darf auf 300 € kürzen.
Ratgeber: Flugverspätung-Entschädigungsrechner
Ab wann habe ich Anspruch auf Entschädigung bei Flugverspätung?
Die Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/2004 nennt einen Entschädigungsanspruch ausdrücklich nur für Annullierungen und Nichtbeförderung. Der Europäische Gerichtshof hat aber entschieden, dass Fluggäste bei großer Verspätung ebenso zu behandeln sind: Wer sein Endziel drei Stunden oder später als geplant erreicht, hat grundsätzlich Anspruch auf Ausgleichszahlung (EuGH, Urteil vom 19.11.2009 – C-402/07 und C-432/07, „Sturgeon“).
Entscheidend ist also nicht die Verspätung beim Abflug, sondern bei der Ankunft. Als Ankunftszeit gilt der Moment, in dem mindestens eine Flugzeugtür geöffnet wird und die Passagiere das Flugzeug verlassen können (EuGH, Urteil vom 04.09.2014 – C-452/13). Die Landung auf der Piste reicht nicht.
Bei direkten Anschlussflügen ist Endziel der Zielort des letzten Flugs (Art. 2 Buchst. h VO (EG) Nr. 261/2004). Eine kurze Verspätung des ersten Flugs kann deshalb zu einer großen Verspätung am Ziel führen, wenn der Anschlussflug verpasst wird.
Für welche Flüge gilt die Fluggastrechte-Verordnung?
Die Verordnung gilt nicht für jeden Flug weltweit. Maßgeblich ist, wo der Flug startet und welche Airline ihn durchführt (Art. 3 VO (EG) Nr. 261/2004). Island, Norwegen und die Schweiz werden dabei wie EU-Staaten behandelt.
| Flug | Airline | Verordnung anwendbar? |
|---|---|---|
| Abflug in der EU | jede Airline | ja |
| Abflug außerhalb, Ankunft in der EU | Airline aus der EU bzw. Island, Norwegen, Schweiz | ja |
| Abflug außerhalb, Ankunft in der EU | Airline aus einem anderen Land | nein |
| Abflug und Ankunft außerhalb | jede Airline | nein |
Ein Beispiel: Ein Flug von New York nach München fällt unter die Verordnung, wenn er von einer europäischen Airline durchgeführt wird. Fliegt eine US-amerikanische Airline diese Strecke, gilt sie in dieser Richtung nicht.
Wie hoch ist die Entschädigung?
Die Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich allein nach der Entfernung, nicht nach dem Ticketpreis (Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 261/2004):
| Flugstrecke | Entschädigung |
|---|---|
| bis 1.500 km | 250 € |
| innerhalb der EU über 1.500 km | 400 € |
| alle anderen Flüge zwischen 1.500 und 3.500 km | 400 € |
| alle anderen Flüge über 3.500 km | 600 € |
Die Entfernung wird nach der Großkreismethode berechnet, also als kürzeste Strecke zwischen zwei Punkten auf der Erdoberfläche (Art. 7 Abs. 4). Der Rechner ermittelt sie aus den Koordinaten der Flughäfen. Liegt eine Strecke nur wenige Kilometer an der Grenze von 1.500 km oder 3.500 km, weist er darauf hin, weil andere Berechnungen leicht abweichen können.
Eine Besonderheit betrifft lange Flüge innerhalb der EU: Sie sind auf 400 € gedeckelt, auch wenn sie länger als 3.500 km sind. Das spielt etwa bei Flügen auf die Kanarischen Inseln eine Rolle, die zu Spanien und damit zur EU gehören.
Was gilt, wenn mein Flug annulliert wurde?
Bei einer Annullierung haben Fluggäste ebenfalls Anspruch auf Ausgleichszahlung (Art. 5 Abs. 1 Buchst. c VO (EG) Nr. 261/2004). Der Anspruch entfällt aber, wenn die Airline rechtzeitig informiert hat. Die Verordnung unterscheidet drei Fälle:
- Information mindestens 14 Tage vor Abflug: kein Anspruch.
- Information 7 bis 13 Tage vorher: kein Anspruch, wenn der angebotene Ersatzflug höchstens 2 Stunden früher startet und höchstens 4 Stunden später ankommt.
- Information weniger als 7 Tage vorher: kein Anspruch, wenn der Ersatzflug höchstens 1 Stunde früher startet und höchstens 2 Stunden später ankommt.
Ob die Airline rechtzeitig informiert hat, muss sie im Streitfall beweisen (Art. 5 Abs. 4). Notieren Sie sich deshalb, wann und wie Sie von der Annullierung erfahren haben.
Neben der Ausgleichszahlung haben Sie bei einer Annullierung die Wahl: Sie können sich den Ticketpreis binnen sieben Tagen erstatten lassen oder eine anderweitige Beförderung zum Endziel verlangen (Art. 8 Abs. 1 VO (EG) Nr. 261/2004). Diese Rechte bestehen unabhängig davon, ob zusätzlich eine Entschädigung fällig ist.
Wann wird die Entschädigung halbiert?
Bietet die Airline eine anderweitige Beförderung an, kann sie die Ausgleichszahlung um 50 % kürzen. Voraussetzung ist, dass die Ankunftszeit des Ersatzflugs die ursprünglich geplante Ankunftszeit nicht zu stark überschreitet (Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 261/2004):
- bei Flügen bis 1.500 km um höchstens 2 Stunden,
- bei innergemeinschaftlichen Flügen über 1.500 km und anderen Flügen zwischen 1.500 und 3.500 km um höchstens 3 Stunden,
- bei allen anderen Flügen um höchstens 4 Stunden.
Der Rechner fragt ab, ob Sie mit einem Ersatzflug befördert wurden und wann Sie angekommen sind. Liegt die Ankunft innerhalb dieser Grenzen, zeigt er den halbierten Betrag.
Nach der Rechtsprechung des EuGH gilt die Kürzung auch bei bloßer Verspätung: Bei Flügen über 3.500 km, die nicht innerhalb der EU stattfinden, darf die Airline die Entschädigung von 600 € bei einer Ankunftsverspätung von drei bis unter vier Stunden um 50 % auf 300 € kürzen (EuGH, Urteil vom 19.11.2009 – C-402/07, Rn. 63; Art. 7 Abs. 2 Buchst. c VO (EG) Nr. 261/2004).
Was sind außergewöhnliche Umstände?
Die Airline muss keine Entschädigung zahlen, wenn die Annullierung oder Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären (Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004). Typische Beispiele sind Unwetter oder Sicherheitsrisiken.
Wichtig: Die Beweislast liegt bei der Airline. Eine pauschale Berufung auf „außergewöhnliche Umstände“ reicht nicht. Die Airline muss konkret darlegen, was passiert ist und warum sie es nicht verhindern konnte. Ob ein Umstand wirklich außergewöhnlich ist, kann der Rechner nicht prüfen. Er zeigt Ihnen den Anspruch, der bestünde, wenn keine solchen Umstände vorliegen.
Unabhängig von der Entschädigung muss die Airline bei längeren Wartezeiten Betreuungsleistungen anbieten, zum Beispiel Mahlzeiten und Erfrischungen (Art. 6 und Art. 9 VO (EG) Nr. 261/2004).
Wie mache ich meinen Anspruch geltend und bis wann?
Wenden Sie sich zuerst schriftlich an die ausführende Airline. Nennen Sie Flugnummer, Datum, Buchungsnummer und die tatsächliche Ankunftszeit und fordern Sie den Betrag, den der Rechner ermittelt hat. Die Ausgleichszahlung ist in bar, per Überweisung oder Scheck zu leisten. Gutscheine muss nur akzeptieren, wer schriftlich zustimmt (Art. 7 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004).
Für die Verjährung gilt in Deutschland das allgemeine Recht: Ansprüche verjähren in drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem der Flug stattfand (§§ 195, 199 BGB). Für einen Flug im Jahr 2026 läuft die Frist also grundsätzlich mit dem 31.12.2029 ab.
Bewahren Sie alle Unterlagen auf: Buchungsbestätigung, Bordkarte und Belege über Ausgaben während der Wartezeit. Fotos von der Anzeigetafel oder Nachrichten der Airline helfen, die Verspätung nachzuweisen. Die Entschädigung steht jedem betroffenen Fluggast einzeln zu – bei einer Familie also für jede reisende Person.
Lehnt die Airline ab oder reagiert sie nicht, können Sie sich anwaltlich beraten lassen.
Ändern sich die Fluggastrechte bald?
Die Reform der Fluggastrechte ist beschlossen (Verordnung (EU) 2026/2202 vom 16.09.2026). Sie gilt ab dem 23.10.2027. Bis dahin gilt das bisherige Recht, das der Rechner abbildet. Geben Sie ein Flugdatum ab dem 23.10.2027 ein, weist der Rechner darauf hin, dass sein Ergebnis dann nicht mehr verlässlich ist. Sobald die neuen Regeln anwendbar sind, wird der Rechner angepasst.
Häufige Fragen
Ab wie vielen Stunden Verspätung bekomme ich Geld?
Ein Anspruch besteht grundsätzlich, wenn Sie Ihr Endziel mindestens drei Stunden später als geplant erreichen (EuGH, Urteil vom 19.11.2009 – C-402/07 und C-432/07). Maßgeblich ist die Ankunftszeit, also der Moment, in dem mindestens eine Flugzeugtür geöffnet wird. Eine Verspätung beim Abflug allein reicht nicht, wenn die Maschine die Zeit unterwegs aufholt.
Hängt die Entschädigung vom Ticketpreis ab?
Nein. Die Ausgleichszahlung richtet sich nur nach der Flugstrecke: 250 € bis 1.500 km, 400 € für innergemeinschaftliche Flüge über 1.500 km und andere Flüge zwischen 1.500 und 3.500 km, sonst 600 € (Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 261/2004). Auch wer ein sehr günstiges Ticket hatte, kann deshalb den vollen Betrag verlangen.
Muss ich einen Gutschein der Airline annehmen?
Nein. Die Ausgleichszahlung ist grundsätzlich in Geld zu leisten, also bar, per Überweisung oder per Scheck. Reisegutscheine oder andere Leistungen sind nur zulässig, wenn Sie schriftlich zustimmen (Art. 7 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004). Prüfen Sie ein solches Angebot genau, bevor Sie etwas unterschreiben.
Gilt die Verordnung auch für Flüge aus den USA nach Deutschland?
Nur, wenn der Flug von einer Airline aus der EU, Island, Norwegen oder der Schweiz durchgeführt wird (Art. 3 VO (EG) Nr. 261/2004). Fliegt eine Airline aus einem anderen Land, gilt die Verordnung für Flüge in die EU nicht. Für den Hinflug ab Deutschland gilt sie dagegen immer, unabhängig von der Airline.
Was sind außergewöhnliche Umstände?
Gemeint sind Ereignisse, die die Airline auch mit allen zumutbaren Maßnahmen nicht hätte vermeiden können, zum Beispiel Unwetter oder Sicherheitsrisiken (Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004). Liegen sie vor, entfällt die Entschädigung. Die Airline muss diese Umstände aber beweisen. Eine allgemeine Behauptung ohne nähere Angaben genügt nicht.
Wie lange kann ich meine Entschädigung noch fordern?
In Deutschland gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Sie beginnt am Ende des Jahres, in dem der Flug stattfand (§§ 195, 199 BGB). Für einen verspäteten Flug im Jahr 2026 können Sie also grundsätzlich bis zum 31.12.2029 Ansprüche geltend machen. Ältere Flüge lassen sich mit dem Rechner ebenfalls prüfen.
Bekomme ich bei einer Annullierung immer eine Entschädigung?
Nicht immer. Wurden Sie mindestens 14 Tage vor Abflug informiert, besteht kein Anspruch. Bei kürzerer Vorwarnung entfällt er, wenn der angebotene Ersatzflug zeitlich nah am ursprünglichen Flug liegt (Art. 5 Abs. 1 Buchst. c VO (EG) Nr. 261/2004). Auch außergewöhnliche Umstände schließen den Anspruch aus. Der Rechner fragt diese Punkte ab.
Grenzen dieses Rechners
Der Flugverspätung-Entschädigungsrechner rechnet mit den gesetzlichen Regeln für die typischen Fälle. Folgende Situationen bildet er nicht oder nur vereinfacht ab:
- Flughäfen, die nicht in der Auswahlliste stehen, und Flüge mit Zwischenstopp, bei denen nicht alle Teilstrecken unter einer Buchung zusammengefasst sind.
- Pauschalreisen: Neben der Entschädigung können Ansprüche gegen den Reiseveranstalter bestehen (§§ 651i ff. BGB); diese prüft der Rechner nicht.
- Flüge ab dem 23.10.2027: Dafür gelten voraussichtlich die neuen Regeln der Verordnung (EU) 2026/2202, die der Rechner noch nicht abbildet.
- Kostenlose oder nicht öffentlich erhältliche Sondertarife (zum Beispiel Mitarbeitertickets) und Flüge, die Sie freiwillig gegen eine Gegenleistung aufgegeben haben.
- Ob ein außergewöhnlicher Umstand wirklich vorlag, kann der Rechner nicht beurteilen; er übernimmt Ihre Angabe.
- Flüge ab Großbritannien, der Türkei oder anderen Ländern außerhalb der EU mit einer nicht-europäischen Airline: Hier gilt oft eigenes nationales Recht, das der Rechner nicht prüft.
- Strecken knapp an 1.500 km oder 3.500 km: Die Entfernung wird mit einem Kugelmodell der Erde berechnet und kann um wenige Kilometer von anderen Berechnungen abweichen.
- Ersatz von weiteren Schäden (zum Beispiel ein verpasstes Hotel oder ein Verdienstausfall) und die Rückerstattung des Ticketpreises.
Nur zur Information – nicht verbindlich. Das Ergebnis ersetzt keine Rechtsberatung. Für eine abschließende rechtliche Beurteilung Ihres Falls wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Wir übernehmen keine Haftung für Entscheidungen, die auf dem Ergebnis beruhen.
Quellen und Rechenweg
Dieses Werkzeug rechnet ausschließlich mit den folgenden Vorschriften und amtlichen Werten. Jeder Schritt im Ergebnis nennt seine Grundlage.
- VO (EG) 261/2004 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastrechte), Art. 3, 5, 7
- EuGH C-402/07 EuGH, Urteil vom 19.11.2009 – C-402/07 und C-432/07 (Sturgeon): Ausgleich ab 3 Stunden Ankunftsverspätung
- EuGH C-452/13 EuGH, Urteil vom 04.09.2014 – C-452/13 (Ankunftszeit = Öffnen einer Tür)
- § 195 BGB BGB, § 195 – Regelmäßige Verjährungsfrist
- § 199 BGB BGB, § 199 – Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist
Rechtsstand 01.10.2026, Quellen zuletzt geprüft am 12.10.2026. Gefunden einen Fehler? Schreiben Sie uns über das Impressum – wir prüfen jeden Hinweis. Mehr dazu unter So rechnen wir.