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Bahn-Verspätung: Entschädigung berechnen 2026

Geben Sie Ihre Fahrkarte, den Preis und die Verspätung am Zielbahnhof ein. Der Rechner zeigt die Entschädigung nach den EU-Fahrgastrechten – auch für Hin- und Rückfahrt, Zeitkarten und das Deutschlandticket.

Bei Hin- und Rückfahrt mit getrennt ausgewiesenen Preisen wählen Sie „Einzelfahrt“ und rechnen jede Richtung einzeln (Art. 19 Abs. 3 VO (EU) 2021/782).

Bei Hin- und Rückfahrt der Gesamtpreis. Maßgeblich ist der tatsächlich gezahlte Preis.

Ankunft am Zielbahnhof Ihrer Fahrkarte im Vergleich zum Fahrplan, nicht die Verspätung einzelner Züge.

0, wenn die Rückfahrt pünktlich war oder noch nicht stattgefunden hat.

Ausschlussgründe nach Art. 19 Abs. 10 VO (EU) 2021/782. Das Bahnunternehmen muss sie nachweisen.

Zählen Sie keine Fälle mit, die auf außergewöhnliche Umstände wie extremes Unwetter, Personen im Gleis oder Kabeldiebstahl zurückgehen (Art. 19 Abs. 10 VO (EU) 2021/782).

Nötig für die Höchstgrenze: Entschädigt werden insgesamt höchstens 25 % des Zeitkartenwerts.

Regulärer Preis im Jahr 2026: 63 €. Nach einer Preisänderung tragen Sie den neuen Preis ein. Bei Job- oder Sozialtickets ist nicht geregelt, ob Ihr Preis oder der reguläre Wert gilt; der Rechner nimmt den eingegebenen Preis.

Unverbindlich und ohne Gewähr. Ihre Angaben werden nur für diese Berechnung verwendet und nicht gespeichert. Grenzen dieses Rechners

Kurz erklärt

Kommt Ihr Zug mindestens 60 Minuten verspätet am Zielbahnhof an, beträgt die Entschädigung 25 % des Fahrpreises, ab 120 Minuten 50 % (Art. 19 Abs. 1 VO (EU) 2021/782) – es sei denn, das Bahnunternehmen weist außergewöhnliche Umstände nach (Art. 19 Abs. 10).

Der Bahn-Verspätung Entschädigungsrechner ermittelt den Betrag für Einzelfahrten, Hin- und Rückfahrten, Zeitkarten und das Deutschlandticket. Er berücksichtigt den Mindestbetrag von 4 €, die wichtigsten Ausschlussgründe und bei Zeitkarten die Pauschalen und die Höchstgrenze aus den Bedingungen der Deutschen Bahn.

Zum ausführlichen Ratgeber

Rechenbeispiele

ICE-Einzelfahrt, 95 Minuten verspätet

Sie haben für eine einfache Fahrt 89,60 € bezahlt. Der Zug erreicht den Zielbahnhof 95 Minuten später als geplant. Die Verspätung liegt zwischen 60 und 119 Minuten. Die Entschädigung beträgt 25 % von 89,60 € = 22,40 € (Art. 19 Abs. 1 Buchst. a VO (EU) 2021/782).

Hin- und Rückfahrt, nur die Hinfahrt stark verspätet

Ihre Fahrkarte für Hin- und Rückfahrt kostet zusammen 139,80 €. Getrennte Preise sind nicht angegeben, also zählt je Richtung die Hälfte: 69,90 €. Die Hinfahrt kommt 130 Minuten zu spät an, die Rückfahrt 40 Minuten. Für die Hinfahrt ergeben sich 50 % von 69,90 € = 34,95 €. Die Rückfahrt bleibt unter 60 Minuten. Die Entschädigung beträgt 34,95 € (Art. 19 Abs. 1 und 3 VO (EU) 2021/782).

Deutschlandticket, fünf Verspätungen im Monat

Mit Ihrem Deutschlandticket für 63 € kommen Sie in einem Monat fünfmal mindestens 60 Minuten zu spät an. Je Fall zahlt die Deutsche Bahn 1,50 €, zusammen 5 × 1,50 € = 7,50 €. Die Höchstgrenze von 25 % des Ticketwerts (15,75 €) ist nicht erreicht, der Mindestbetrag von 4 € überschritten. Die Entschädigung beträgt 7,50 € (Art. 19 Abs. 2 VO (EU) 2021/782 und Bedingungen der DB).

Ratgeber: Bahn-Verspätung Entschädigungsrechner

Ab wann gibt es bei Zugverspätung Geld zurück?

Seit dem 7. Juni 2023 gelten in der EU die Fahrgastrechte der Verordnung (EU) 2021/782. Danach haben Fahrgäste bei Verspätungen Anspruch auf eine Fahrpreisentschädigung, ohne ihr Recht auf Beförderung zu verlieren (Art. 19 Abs. 1 VO (EU) 2021/782). Die Verordnung nennt Mindestbeträge:

Verspätung am ZielbahnhofEntschädigung
unter 60 Minutenkeine
60 bis 119 Minuten25 % des Fahrpreises
ab 120 Minuten50 % des Fahrpreises

Entscheidend ist die Ankunft am Zielbahnhof, der auf Ihrer Fahrkarte steht. Die Verspätung eines einzelnen Zuges unterwegs zählt nicht für sich. Verpassen Sie einen Anschluss und kommen deshalb später an, zählt die gesamte Verspätung am Ziel. In Deutschland gelten diese Regeln grundsätzlich auch im Nahverkehr, also für S-Bahn, Regionalbahn und Regionalexpress. Die Eisenbahn-Verkehrsordnung nimmt dort nur einzelne Pflichten aus, nicht die Entschädigung (§ 2 Abs. 1 EVO).

Wie wird die Entschädigung berechnet?

Grundlage ist der Preis, den Sie tatsächlich für die verspätete Fahrt bezahlt haben (Art. 19 Abs. 3 VO (EU) 2021/782). Rabatte, etwa durch eine BahnCard oder einen Sparpreis, verringern also auch die Entschädigung. Der Rechner multipliziert diesen Preis mit 25 % oder 50 % und rundet auf volle Cent.

Die Prozentsätze sind Mindestbeträge. Ein Bahnunternehmen darf in seinen Bedingungen mehr zahlen, aber nicht weniger. Kosten für die Überweisung dürfen nicht abgezogen werden (Art. 19 Abs. 8 VO (EU) 2021/782).

Die Entschädigung muss innerhalb eines Monats nach dem Antrag gezahlt werden. Sie kann als Gutschein angeboten werden; auf Wunsch erhalten Sie aber Geld (Art. 19 Abs. 7 VO (EU) 2021/782). Kein Anspruch besteht, wenn Sie schon vor dem Kauf der Fahrkarte über die Verspätung informiert wurden oder wenn Sie nach einer Umleitung oder mit einem anderen Zug weniger als 60 Minuten später ankommen (Art. 19 Abs. 9 VO (EU) 2021/782).

Was gilt bei Hin- und Rückfahrt?

Bei einer Fahrkarte für Hin- und Rückfahrt wird jede Richtung für sich betrachtet. Ist für die einzelnen Strecken kein eigener Preis angegeben, gilt als Grundlage die Hälfte des gezahlten Gesamtpreises (Art. 19 Abs. 3 VO (EU) 2021/782).

Ein Beispiel: Sie haben 120 € für Hin- und Rückfahrt bezahlt. Je Richtung zählen 60 €. Ist die Hinfahrt 75 Minuten verspätet, ergeben sich 25 % von 60 € = 15 €. Ist zusätzlich die Rückfahrt 130 Minuten verspätet, kommen 50 % von 60 € = 30 € hinzu. Insgesamt sind das 45 €.

Stehen auf Ihrer Fahrkarte getrennte Preise für Hin- und Rückfahrt, wählen Sie im Rechner „Einzelfahrt“ und rechnen jede Richtung mit ihrem eigenen Preis.

Gibt es einen Mindestbetrag?

Ja. Die Verordnung erlaubt den Bahnunternehmen, kleine Beträge nicht auszuzahlen. Diese Grenze darf höchstens 4 € je Fahrkarte betragen (Art. 19 Abs. 8 VO (EU) 2021/782). Die Deutsche Bahn nutzt diese Möglichkeit: Entschädigungen unter 4 € werden nicht ausgezahlt.

Bei günstigen Fahrkarten kann das eine Rolle spielen. Eine Fahrt für 14,90 € mit 65 Minuten Verspätung ergibt rechnerisch 3,73 €. Dieser Betrag liegt unter 4 € und wird deshalb nicht ausgezahlt. Ab 120 Minuten wären es 7,45 € – dann besteht der Anspruch.

Bei Hin- und Rückfahrt auf einer Fahrkarte lohnt es sich, beide Richtungen gemeinsam einzureichen. Bei Zeitkarten können Sie mehrere Verspätungen aus der Geltungsdauer sammeln, bis der Mindestbetrag erreicht ist.

Wie hoch ist die Entschädigung bei Zeitkarten und beim Deutschlandticket?

Für Zeitkarten wie Monats- oder Jahreskarten schreibt die Verordnung keine festen Beträge vor. Fahrgäste mit Zeitkarte erhalten bei wiederholten Verspätungen eine angemessene Entschädigung nach den Bedingungen des Bahnunternehmens (Art. 19 Abs. 2 VO (EU) 2021/782). Die Deutsche Bahn zahlt je Verspätung ab 60 Minuten am Zielbahnhof folgende Pauschalen:

Fahrkarte2. Klasse1. Klasse
Zeitfahrkarte Nahverkehr1,50 €2,25 €
Zeitfahrkarte Fernverkehr5,00 €7,50 €
BahnCard 10010,00 €15,00 €
Deutschlandticket1,50 €–

Diese Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Bedingungen der Deutschen Bahn. Nach diesen Bedingungen werden insgesamt höchstens 25 % des Werts der Zeitkarte entschädigt. Beim Deutschlandticket zum regulären Preis von 63 € im Monat (Stand 2026) sind das 15,75 €. Ändert sich der Ticketpreis, ändert sich auch diese Grenze. Auch hier gilt der Mindestbetrag von 4 €: Mit dem Deutschlandticket brauchen Sie also mindestens drei Verspätungsfälle in derselben Geltungsdauer, damit etwas ausgezahlt wird.

Andere Bahnunternehmen und Verkehrsverbünde können eigene Beträge festlegen. Prüfen Sie deshalb die Beförderungsbedingungen des Unternehmens, mit dem Sie gefahren sind.

Wann entfällt die Entschädigung wegen außergewöhnlicher Umstände?

Das Bahnunternehmen muss keine Entschädigung zahlen, wenn es nachweist, dass die Verspätung unmittelbar auf einen der folgenden Gründe zurückgeht (Art. 19 Abs. 10 VO (EU) 2021/782):

  • außergewöhnliche Umstände außerhalb des Eisenbahnbetriebs, zum Beispiel extreme Witterungsbedingungen, große Naturkatastrophen oder schwere Krisen der öffentlichen Gesundheit, die sich trotz aller Sorgfalt nicht vermeiden ließen,
  • ein Verschulden des Fahrgasts,
  • das Verhalten eines Dritten, zum Beispiel Personen auf den Gleisen, Kabeldiebstahl, Notfälle im Zug, Polizeieinsätze, Sabotage oder Terrorismus, das sich trotz aller Sorgfalt nicht verhindern ließ.

Nicht dazu gehören ein Streik des eigenen Personals, Handlungen anderer Bahnunternehmen auf derselben Strecke und Handlungen oder Unterlassungen des Betreibers der Infrastruktur oder des Bahnhofs (Art. 19 Abs. 10 VO (EU) 2021/782). Auch technische Störungen am Zug oder Personalmangel schließen die Entschädigung grundsätzlich nicht aus.

Die Beweislast liegt beim Bahnunternehmen. Wählen Sie im Rechner „Weiß ich nicht“, wenn Sie die Ursache nicht kennen. Er zeigt dann den Betrag ohne Ausschluss und weist auf diese Frage hin.

Welche weiteren Rechte haben Sie bei Verspätung?

Ist absehbar, dass Sie mindestens 60 Minuten verspätet ankommen, können Sie wählen: Erstattung des Fahrpreises, Weiterreise oder Umleitung zum Ziel bei nächster Gelegenheit oder zu einem späteren Zeitpunkt (Art. 18 Abs. 1 VO (EU) 2021/782). Lassen Sie sich den Fahrpreis erstatten, gibt es für diese Fahrt keine zusätzliche Entschädigung (Art. 19 Abs. 1). Bietet das Unternehmen innerhalb von 100 Minuten nach der planmäßigen Abfahrt keine Weiterreise an, dürfen Sie selbst mit anderen öffentlichen Verkehrsmitteln weiterfahren. Notwendige und angemessene Kosten werden dann erstattet (Art. 18 Abs. 3 VO (EU) 2021/782).

Mit einer Fahrkarte nur für den Nahverkehr gelten zusätzliche Rechte (§ 11 EVO):

  • Ab einer erwarteten Verspätung von 20 Minuten dürfen Sie einen anderen Zug nehmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 EVO). Ausgenommen sind reservierungspflichtige Züge und Sonderfahrten (§ 11 Abs. 3 EVO). Beim Deutschlandticket darf das Unternehmen diese Regel einschränken (§ 3 Abs. 2 und 4 EVO).
  • Ein anderes Verkehrsmittel, etwa ein Taxi, dürfen Sie nutzen, wenn die planmäßige Ankunft zwischen 0 und 5 Uhr liegt und Sie mindestens 60 Minuten zu spät kämen oder wenn die letzte Verbindung des Tages ausfällt und Sie Ihr Ziel sonst nicht bis 24 Uhr erreichen (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 EVO). Erstattet werden die erforderlichen Kosten bis 120 € (§ 11 Abs. 2 EVO).

Ab 60 Minuten Verspätung muss das Unternehmen außerdem Mahlzeiten und Erfrischungen im angemessenen Verhältnis zur Wartezeit anbieten und, wenn nötig, eine Übernachtung (Art. 20 Abs. 2 VO (EU) 2021/782). Im Nahverkehr gilt die Pflicht zu Mahlzeiten und Erfrischungen nicht (§ 2 Abs. 1 EVO).

Wie beantragen Sie die Entschädigung und bis wann?

Den Antrag stellen Sie beim Bahnunternehmen, mit dem Sie den Beförderungsvertrag geschlossen haben, zum Beispiel über das Fahrgastrechte-Formular, die App oder das Kundenkonto. Ein Unternehmen darf den Antrag nicht allein deshalb ablehnen, weil Sie nicht das EU-weit einheitliche Formular verwendet haben (Art. 19 Abs. 6 VO (EU) 2021/782). Legen Sie die Fahrkarte bei und notieren Sie geplante und tatsächliche Ankunftszeit. Lassen Sie sich die Verspätung im Zug oder am Bahnhof bestätigen, wenn das möglich ist (Art. 20 Abs. 4 VO (EU) 2021/782).

Die Verordnung legt keine eigene Antragsfrist für die Entschädigung fest. Eine Beschwerde beim Unternehmen muss aber innerhalb von drei Monaten nach dem Vorfall eingereicht werden (Art. 28 Abs. 2 VO (EU) 2021/782). Die Deutsche Bahn nennt für Fahrgastrechte-Ansprüche nach eigenen Angaben eine Frist von zwölf Monaten nach dem Vorfall. Andere, vor allem ausländische Unternehmen wenden teils kürzere Fristen an. Am sichersten ist es, den Antrag innerhalb von drei Monaten zu stellen. Wenn eine Frist läuft, verlassen Sie sich nicht allein auf den Rechner. Handeln Sie früher und lassen Sie die Frist prüfen.

Wird Ihr Antrag abgelehnt oder nicht beantwortet, können Sie sich an eine Schlichtungsstelle wenden oder anwaltlich beraten lassen. Bei Flugverspätungen gelten andere Regeln; dafür gibt es den Flugverspätung-Entschädigungsrechner.

Häufige Fragen

Ab wie vielen Minuten Verspätung bekomme ich Geld von der Bahn?

Ab 60 Minuten Verspätung am Zielbahnhof beträgt die Entschädigung 25 % des Fahrpreises, ab 120 Minuten 50 % (Art. 19 Abs. 1 VO (EU) 2021/782). Bei 59 Minuten gibt es noch keine Entschädigung. Maßgeblich ist die Ankunft am Ziel Ihrer Fahrkarte, nicht die Verspätung einzelner Züge unterwegs. Ein verpasster Anschluss zählt deshalb mit, wenn Sie dadurch später ankommen.

Warum wird mein Betrag unter 4 Euro nicht ausgezahlt?

Die Verordnung erlaubt den Bahnunternehmen eine Mindestgrenze von höchstens 4 € je Fahrkarte (Art. 19 Abs. 8 VO (EU) 2021/782). Die Deutsche Bahn zahlt Entschädigungen unter 4 € nicht aus. Bei günstigen Fahrkarten kann deshalb trotz Verspätung nichts übrig bleiben. Bei Zeitkarten können Sie mehrere Verspätungen aus der Geltungsdauer sammeln und gemeinsam einreichen.

Bekomme ich bei einem Streik der Bahn eine Entschädigung?

Grundsätzlich ja. Ein Streik des Personals des Bahnunternehmens gehört ausdrücklich nicht zu den Gründen, die die Entschädigung ausschließen (Art. 19 Abs. 10 VO (EU) 2021/782). Es gelten also die üblichen Sätze von 25 % ab 60 Minuten und 50 % ab 120 Minuten Verspätung. Ist absehbar, dass Sie mindestens 60 Minuten später ankommen, können Sie stattdessen auch die Erstattung des Fahrpreises verlangen (Art. 18 Abs. 1 VO (EU) 2021/782).

Gilt ein Unwetter als außergewöhnlicher Umstand?

Nur unter engen Voraussetzungen. Die Verordnung nennt extreme Witterungsbedingungen und große Naturkatastrophen, die sich trotz aller Sorgfalt nicht vermeiden ließen (Art. 19 Abs. 10 Buchst. a VO (EU) 2021/782). Ein gewöhnliches Unwetter reicht in der Regel nicht. Das Bahnunternehmen muss den Ausschlussgrund nachweisen. Kennen Sie die Ursache nicht, wählen Sie im Rechner „Weiß ich nicht“.

Wie viel Entschädigung gibt es für das Deutschlandticket?

Die Deutsche Bahn zahlt je Verspätung ab 60 Minuten am Zielbahnhof 1,50 €. Insgesamt werden höchstens 25 % des Ticketwerts erstattet, beim regulären Preis von 63 € im Jahr 2026 also 15,75 €. Beträge unter 4 € werden nicht ausgezahlt, deshalb sollten Sie mehrere Fälle sammeln. Diese Beträge sind keine gesetzlichen Sätze: Die Verordnung überlässt die Regeln den Bahnunternehmen (Art. 19 Abs. 2 VO (EU) 2021/782).

Darf ich bei Verspätung ein Taxi nehmen?

Mit einer Fahrkarte nur für den Nahverkehr dürfen Sie ein anderes Verkehrsmittel nutzen, wenn die planmäßige Ankunft zwischen 0 und 5 Uhr liegt und Sie mindestens 60 Minuten zu spät kämen. Das gilt auch, wenn die letzte Verbindung des Tages ausfällt und Sie Ihr Ziel sonst nicht bis 24 Uhr erreichen. Erstattet werden die erforderlichen Kosten bis 120 € (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 EVO).

Bis wann muss ich die Entschädigung beantragen?

Die Verordnung nennt keine eigene Antragsfrist für die Entschädigung. Eine Beschwerde muss jedoch innerhalb von drei Monaten nach dem Vorfall eingereicht werden (Art. 28 Abs. 2 VO (EU) 2021/782). Die Deutsche Bahn nennt nach eigenen Angaben eine Frist von zwölf Monaten nach dem Vorfall, andere Unternehmen teils kürzere Fristen. Stellen Sie den Antrag deshalb möglichst innerhalb von drei Monaten nach der Fahrt.

Muss ich einen Gutschein statt Geld annehmen?

Nein. Das Bahnunternehmen darf die Entschädigung als Gutschein anbieten, wenn dieser flexibel nutzbar ist. Auf Ihren Wunsch muss es aber in Geld zahlen (Art. 19 Abs. 7 VO (EU) 2021/782). Die Zahlung ist innerhalb eines Monats nach Ihrem Antrag fällig. Kosten für die Überweisung dürfen nicht von der Entschädigung abgezogen werden (Art. 19 Abs. 8 VO (EU) 2021/782).

Grenzen dieses Rechners

Der Bahn-Verspätung Entschädigungsrechner rechnet mit den gesetzlichen Regeln für die typischen Fälle. Folgende Situationen bildet er nicht oder nur vereinfacht ab:

  • Fahrten mit Bus, Straßenbahn oder U-Bahn – auch mit dem Deutschlandticket: Dafür gelten andere Regeln als die Bahn-Fahrgastrechte, die der Rechner nicht prüft.
  • Zeitkarten und Deutschlandtickets anderer Unternehmen oder Verkehrsverbünde mit eigenen Entschädigungssätzen oder Mindestbeträgen: Der Rechner verwendet die Pauschalen und die 4-€-Grenze der Deutschen Bahn.
  • Jahreskarten, Abos und Jobtickets: Ob sich die 25-%-Höchstgrenze der DB auf den Jahres-, den Monats- oder den regulären Ticketwert bezieht, ist nicht klar geregelt. Der Rechner nimmt den Preis, den Sie eingeben.
  • Gesammelte Verspätungen zwischen 20 und 59 Minuten bei Zeitkarten (Art. 19 Abs. 2 VO (EU) 2021/782): Der Rechner zählt nur Verspätungen ab 60 Minuten.
  • Reisen mit mehreren getrennt gekauften Fahrkarten: Ob ein verpasster Anschluss zwischen zwei Fahrkarten mitzählt, prüft der Rechner nicht. Er geht von einer durchgehenden Fahrkarte aus.
  • Grenzüberschreitende Fahrten: Verspätungen außerhalb der EU können unberücksichtigt bleiben (Art. 19 Abs. 4 VO (EU) 2021/782), und ausländische Unternehmen haben teils eigene Bedingungen und kürzere Fristen.
  • Erstattung des Fahrpreises, Kosten für Taxi, Hotel oder selbst organisierte Weiterreise (Art. 18 und 20 VO (EU) 2021/782, § 11 EVO) sowie Folgeschäden wie ein verpasster Flug oder Verdienstausfall: Diese Beträge berechnet der Rechner nicht.
  • Ob ein außergewöhnlicher Umstand wirklich vorlag, kann der Rechner nicht beurteilen; er übernimmt Ihre Angabe.

Nur zur Information – nicht verbindlich. Das Ergebnis ersetzt keine Rechtsberatung. Für eine abschließende rechtliche Beurteilung Ihres Falls wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Wir übernehmen keine Haftung für Entscheidungen, die auf dem Ergebnis beruhen.

Quellen und Rechenweg

Dieses Werkzeug rechnet ausschließlich mit den folgenden Vorschriften und amtlichen Werten. Jeder Schritt im Ergebnis nennt seine Grundlage.

Rechtsstand 01.10.2026, Quellen zuletzt geprüft am 12.10.2026. Gefunden einen Fehler? Schreiben Sie uns über das Impressum – wir prüfen jeden Hinweis. Mehr dazu unter So rechnen wir.