Erwerbsminderungsrente: Voraussetzungen prüfen 2026
Beantworten Sie bis zu sieben kurze Fragen zu Ihrem Leistungsvermögen und Ihren Versicherungszeiten. Sie sehen, ob nach § 43 SGB VI eine volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente in Betracht kommt – und woran es scheitern kann.
Rechenbeispiele
Unter drei Stunden, Versicherungszeiten erfüllt
Eine Versicherte kann nach ärztlicher Einschätzung nur noch unter 3 Stunden täglich arbeiten. Sie hat mehr als fünf Jahre Versicherungszeiten und in den letzten fünf Jahren mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge. Ergebnis: Volle Erwerbsminderungsrente – Voraussetzungen voraussichtlich erfüllt (§ 43 Abs. 2 SGB VI). Die Hinzuverdienstgrenze 2026 beträgt 3/8 × 14 × 3.955 € = 20.763,75 € im Kalenderjahr (§ 96a Abs. 1c Nr. 2 SGB VI).
Drei bis sechs Stunden ohne Teilzeitarbeitsplatz
Ein Versicherter kann noch 3 bis unter 6 Stunden täglich arbeiten und hat keinen passenden Teilzeitarbeitsplatz. Wartezeit und Pflichtbeiträge sind erfüllt. Medizinisch ist er teilweise erwerbsgemindert (§ 43 Abs. 1 SGB VI), weil der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen ist, kommt aber die volle Rente in Betracht. Ergebnis: Volle Erwerbsminderungsrente (Arbeitsmarktrente) – Voraussetzungen voraussichtlich erfüllt. Sie wird nur befristet gezahlt, höchstens drei Jahre je Bewilligung (§ 102 Abs. 2 SGB VI).
Wartezeit erfüllt, aber zu wenige Pflichtbeiträge
Eine Versicherte kann unter 3 Stunden täglich arbeiten und hat die fünf Jahre Wartezeit erfüllt. In den letzten fünf Jahren vor der Erwerbsminderung hat sie aber keine drei Jahre Pflichtbeiträge. Ergebnis: Keine Erwerbsminderungsrente – Versicherungszeiten voraussichtlich nicht ausreichend (§ 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Der Checker weist darauf hin, dass sich der Fünfjahreszeitraum um bestimmte Zeiten verlängert (§ 43 Abs. 4 SGB VI) – ein Blick in den Versicherungsverlauf lohnt sich deshalb.
Ratgeber: Erwerbsminderungsrente-Checker
Welche Voraussetzungen hat die Erwerbsminderungsrente?
Das Gesetz verlangt drei Dinge, die alle erfüllt sein müssen (§ 43 Abs. 1 und 2 SGB VI):
- Medizinisch: Sie sind teilweise oder voll erwerbsgemindert.
- Pflichtbeiträge: In den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung haben Sie mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit.
- Wartezeit: Sie haben vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt (§ 50 Abs. 1 SGB VI).
Die Rente wird nur bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt (§ 43 Abs. 1 und 2 SGB VI). Wer bis dahin eine Erwerbsminderungsrente bezogen hat, erhält anschließend die Regelaltersrente, wenn er nichts anderes bestimmt (§ 115 Abs. 3 SGB VI). Wer bereits eine Altersrente bindend bewilligt bekommen hat, kann nicht mehr in eine Erwerbsminderungsrente wechseln (§ 34 Abs. 2 SGB VI).
Der Checker fragt diese Punkte nacheinander ab. Er übernimmt Ihre Angaben, kann sie aber nicht nachprüfen. Maßgeblich sind am Ende die ärztlichen Feststellungen und Ihr Versicherungsverlauf bei der Rentenversicherung.
Wann gilt man als voll oder teilweise erwerbsgemindert?
Entscheidend ist, wie viele Stunden täglich Sie unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts noch arbeiten können – und zwar auf nicht absehbare Zeit (§ 43 SGB VI):
| Leistungsvermögen täglich | Einordnung |
|---|---|
| unter 3 Stunden | voll erwerbsgemindert (§ 43 Abs. 2 SGB VI) |
| 3 bis unter 6 Stunden | teilweise erwerbsgemindert (§ 43 Abs. 1 SGB VI) |
| 6 Stunden oder mehr | nicht erwerbsgemindert (§ 43 Abs. 3 SGB VI) |
Maßstab ist nicht Ihr bisheriger Beruf, sondern jede Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Eine Verkäuferin, die nicht mehr stehen kann, ist deshalb nicht automatisch erwerbsgemindert, wenn sie eine leichte Tätigkeit im Sitzen noch sechs Stunden täglich ausüben kann. Wer mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann, ist nicht erwerbsgemindert; die jeweilige Arbeitsmarktlage ist dabei nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
Als voll erwerbsgemindert gelten außerdem bestimmte Menschen mit Behinderung, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, etwa in einer Werkstatt für behinderte Menschen (§ 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI). Diesen Sonderfall prüft der Checker nicht.
Was ist die Arbeitsmarktrente?
Wer drei bis unter sechs Stunden täglich arbeiten kann, ist nur teilweise erwerbsgemindert. Findet er aber keinen passenden Teilzeitarbeitsplatz, gilt der Teilzeitarbeitsmarkt für ihn als verschlossen. Dann kann statt der teilweisen die volle Erwerbsminderungsrente in Betracht kommen. Diese Rente wird oft „Arbeitsmarktrente“ genannt. Sie beruht nicht auf dem Wortlaut des § 43 SGB VI, sondern auf der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, das das Risiko eines verschlossenen Teilzeitarbeitsmarkts der Rentenversicherung zuordnet (BSG, Urteil vom 11.12.2019 – B 13 R 7/18 R).
Haben Sie einen Arbeitsplatz, an dem Sie im Rahmen Ihres Leistungsvermögens in Teilzeit arbeiten, kommt in der Regel nur die teilweise Rente in Betracht. Sie ergänzt dann Ihren Teilzeitverdienst.
Weil die Arbeitsmarktrente von der Lage auf dem Arbeitsmarkt abhängt, wird sie immer nur befristet gezahlt (§ 102 Abs. 2 SGB VI). Eine unbefristete Rente setzt voraus, dass der Anspruch unabhängig von der Arbeitsmarktlage besteht.
Wartezeit und Pflichtbeiträge: Was zählt?
Die allgemeine Wartezeit beträgt fünf Jahre (§ 50 Abs. 1 SGB VI). Auf sie werden Beitragszeiten, zum Beispiel aus Beschäftigung oder Kindererziehung, und Ersatzzeiten angerechnet (§ 51 Abs. 1 und 4 SGB VI); Schul- und Studienzeiten zählen nicht. Ihren Stand finden Sie in Ihrem Versicherungsverlauf, den Sie bei der Deutschen Rentenversicherung anfordern können.
Zusätzlich brauchen Sie in den letzten fünf Jahren vor der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Dieser Zeitraum von fünf Jahren verlängert sich um bestimmte Zeiten ohne Pflichtbeiträge, unter anderem um (§ 43 Abs. 4 SGB VI):
- Anrechnungszeiten, etwa wegen Arbeitsunfähigkeit oder gemeldeter Arbeitslosigkeit,
- Zeiten des Bezugs einer früheren Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
- Berücksichtigungszeiten, etwa wegen Kindererziehung,
- Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem 17. Geburtstag bis zu sieben Jahren.
So können auch ältere Pflichtbeiträge noch zählen. Wer die allgemeine Wartezeit schon vor dem 1. Januar 1984 erfüllt hat, braucht die drei Jahre Pflichtbeiträge nicht, wenn jeder Kalendermonat seit dem 1. Januar 1984 mit bestimmten Zeiten belegt ist. Lücken in Monaten, für die noch freiwillige Beiträge gezahlt werden dürfen, schaden dabei nicht (§ 241 Abs. 2 SGB VI).
Wer schon voll erwerbsgemindert war, bevor er die allgemeine Wartezeit erfüllt hatte, und es seitdem ununterbrochen ist, kann die volle Rente nach einer Wartezeit von 20 Jahren erhalten (§ 43 Abs. 6, § 50 Abs. 2 SGB VI).
Wann gilt die Wartezeit vorzeitig als erfüllt?
In bestimmten Fällen gilt die allgemeine Wartezeit als vorzeitig erfüllt (§ 53 SGB VI). Dann sind auch die drei Jahre Pflichtbeiträge nicht erforderlich (§ 43 Abs. 5 SGB VI).
- Arbeitsunfall oder Berufskrankheit, Wehr- oder Zivildienstbeschädigung (§ 53 Abs. 1 SGB VI). Beim Arbeitsunfall und bei der Berufskrankheit müssen Sie damals versicherungspflichtig gewesen sein oder in den zwei Jahren davor mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge haben (§ 53 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).
- Volle Erwerbsminderung kurz nach der Ausbildung: Sie werden innerhalb von sechs Jahren nach Ende einer Ausbildung voll erwerbsgemindert und haben in den zwei Jahren davor mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge. Der Zeitraum von zwei Jahren verlängert sich um Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem 17. Geburtstag bis zu sieben Jahren (§ 53 Abs. 2 SGB VI).
Die Regel nach einer Ausbildung gilt nur bei voller Erwerbsminderung. Bei teilweiser Erwerbsminderung prüft der Checker deshalb die normalen Versicherungszeiten und weist auf diesen Punkt hin.
Rente bei Berufsunfähigkeit: nur für Jahrgänge vor 1961
Wer vor dem 2. Januar 1961 geboren ist, kann eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auch dann erhalten, wenn er berufsunfähig ist (§ 240 Abs. 1 SGB VI). Hier zählt nicht nur der allgemeine Arbeitsmarkt. Berufsunfähig ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung in seinem Beruf und in allen zumutbaren anderen Tätigkeiten weniger als sechs Stunden täglich arbeiten kann (§ 240 Abs. 2 SGB VI). Welche Tätigkeiten zumutbar sind, richtet sich nach Ausbildung, bisherigem Beruf und dessen besonderen Anforderungen.
Diese Frage ist oft umstritten und hängt vom Einzelfall ab. Der Checker zeigt deshalb nur, dass die Rente möglich ist, und rät zur Prüfung. Die Pflichtbeiträge und die Wartezeit müssen auch hier erfüllt sein (§ 240 Abs. 1 SGB VI). Für alle später Geborenen gibt es keinen Berufsschutz mehr. Weil die Rente nur bis zur Regelaltersgrenze läuft und diese für den Jahrgang 1960 bei 66 Jahren und 4 Monaten liegt (§ 235 Abs. 2 SGB VI), betrifft die Regel im Jahr 2026 nur noch Versicherte, die etwa ab Mitte 1960 geboren sind.
Befristung, Rentenbeginn und Antrag
Erwerbsminderungsrenten werden in der Regel befristet, jeweils für höchstens drei Jahre ab Rentenbeginn; eine Verlängerung ist möglich (§ 102 Abs. 2 SGB VI). Unbefristet wird die Rente gezahlt, wenn der Anspruch nicht von der Arbeitsmarktlage abhängt und eine Besserung unwahrscheinlich ist. Davon wird nach insgesamt neun Jahren Befristung ausgegangen (§ 102 Abs. 2 SGB VI).
Eine befristete Rente wird nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach Eintritt der Erwerbsminderung gezahlt (§ 101 Abs. 1 SGB VI). Bei einer vollen Rente, die nicht von der Arbeitsmarktlage abhängt, gibt es eine Ausnahme: Endet nach der Feststellung Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Krankentagegeld, wird die Rente ab dem folgenden Tag gezahlt (§ 101 Abs. 1a SGB VI).
Stellen Sie den Antrag rechtzeitig. Wird er erst nach dem Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats gestellt, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, beginnt die Rente erst mit dem Antragsmonat (§ 99 Abs. 1 SGB VI).
Lehnt die Rentenversicherung den Antrag ab, können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch einlegen (§ 84 Abs. 1 SGG). Das genaue Fristende berechnet der Widerspruchsfrist-Rechner.
Wie viel darf ich 2026 hinzuverdienen?
Die Hinzuverdienstgrenze gilt für das Kalenderjahr und hängt von der Bezugsgröße ab. Sie beträgt 2026 monatlich 3.955 € (§ 1 SVBezGrV 2026).
- Volle Rente: drei Achtel der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße (§ 96a Abs. 1c Nr. 2 SGB VI), also 3/8 × 14 × 3.955 € = 20.763,75 € im Jahr 2026.
- Teilweise Rente: eine individuelle Grenze: das 9,72-Fache der monatlichen Bezugsgröße (2026: 38.442,60 €) mal die Entgeltpunkte Ihres besten Kalenderjahres in den letzten 15 Jahren vor der Erwerbsminderung, mindestens aber sechs Achtel der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße (§ 96a Abs. 1c Nr. 1 SGB VI), also mindestens 41.527,50 € im Jahr 2026.
Liegt der Verdienst darüber, wird die Rente nur teilweise gezahlt: Ein Zwölftel des übersteigenden Betrags wird zu 40 % von der Monatsrente abgezogen. Erreicht der Abzug die volle Rente, entfällt sie (§ 96a Abs. 1a SGB VI).
Neben der Grenze zählt Ihr Leistungsvermögen. Arbeiten Sie mehr Stunden, als der Rente zugrunde liegt, besteht der Anspruch ab Beginn dieser Arbeit regelmäßig noch sechs Monate fort (§ 43 Abs. 7 SGB VI). Danach kann die Rentenversicherung prüfen, ob noch eine Erwerbsminderung vorliegt.
Häufige Fragen
Wie viele Stunden darf ich arbeiten können, um Erwerbsminderungsrente zu bekommen?
Wer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter drei Stunden täglich arbeiten kann, ist voll erwerbsgemindert (§ 43 Abs. 2 SGB VI). Bei drei bis unter sechs Stunden liegt eine teilweise Erwerbsminderung vor (§ 43 Abs. 1 SGB VI). Wer sechs Stunden oder mehr arbeiten kann, ist nicht erwerbsgemindert (§ 43 Abs. 3 SGB VI). Maßstab ist jede leichte Tätigkeit, nicht Ihr bisheriger Beruf.
Was bedeutet 3 aus 5 bei der Erwerbsminderungsrente?
Gemeint ist, dass Sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge haben müssen (§ 43 Abs. 1 und 2 SGB VI). Der Fünfjahreszeitraum verlängert sich um bestimmte Zeiten, zum Beispiel Anrechnungszeiten wegen Krankheit oder Arbeitslosigkeit und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (§ 43 Abs. 4 SGB VI). Nach einem Arbeitsunfall entfällt diese Voraussetzung in der Regel (§ 43 Abs. 5, § 53 Abs. 1 SGB VI).
Bekomme ich die volle Rente, wenn ich keinen Teilzeitjob finde?
Das ist möglich. Wer drei bis unter sechs Stunden täglich arbeiten kann, aber keinen passenden Teilzeitarbeitsplatz hat, kann nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die volle Erwerbsminderungsrente erhalten, die sogenannte Arbeitsmarktrente. Sie wird immer nur befristet gezahlt, weil sie von der Lage auf dem Arbeitsmarkt abhängt (§ 102 Abs. 2 SGB VI).
Wie viel darf ich 2026 zur Erwerbsminderungsrente hinzuverdienen?
Bei einer vollen Rente liegt die Hinzuverdienstgrenze 2026 bei 20.763,75 € im Kalenderjahr (§ 96a Abs. 1c Nr. 2 SGB VI). Bei einer teilweisen Rente gilt eine individuelle Grenze, mindestens 41.527,50 € (§ 96a Abs. 1c Nr. 1 SGB VI). Darüber wird die Rente nur teilweise gezahlt: 40 % des übersteigenden Betrags werden angerechnet, verteilt auf zwölf Monate; im Extremfall entfällt sie (§ 96a Abs. 1a SGB VI).
Ab wann wird die Erwerbsminderungsrente gezahlt?
Eine befristete Rente wird frühestens ab dem siebten Kalendermonat nach Eintritt der Erwerbsminderung gezahlt (§ 101 Abs. 1 SGB VI). Für die volle Rente, die nicht von der Arbeitsmarktlage abhängt, gibt es Ausnahmen beim Ende von Krankengeld oder Arbeitslosengeld (§ 101 Abs. 1a SGB VI). Stellen Sie den Antrag spätestens bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, sonst beginnt die Rente erst im Antragsmonat (§ 99 Abs. 1 SGB VI).
Gibt es noch eine Rente wegen Berufsunfähigkeit?
Nur für Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind (§ 240 Abs. 1 SGB VI). Sie können eine teilweise Erwerbsminderungsrente erhalten, wenn sie in ihrem Beruf und in allen zumutbaren anderen Tätigkeiten weniger als sechs Stunden täglich arbeiten können (§ 240 Abs. 2 SGB VI). Für später Geborene zählt allein der allgemeine Arbeitsmarkt.
Was kann ich tun, wenn mein Antrag abgelehnt wird?
Sie können innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch einlegen (§ 84 Abs. 1 SGG). Ein per Post im Inland verschickter Bescheid gilt am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 37 Abs. 2 SGB X). Fordern Sie das ärztliche Gutachten an und lassen Sie sich von einer Beratungsstelle oder einer Anwältin bzw. einem Anwalt für Sozialrecht beraten.
Grenzen dieses Rechners
Der Erwerbsminderungsrente-Checker rechnet mit den gesetzlichen Regeln für die typischen Fälle. Folgende Situationen bildet er nicht oder nur vereinfacht ab:
- Die Höhe Ihrer Rente: Der Checker prüft nur die Voraussetzungen und nennt keinen Rentenbetrag.
- Die ärztliche Feststellung Ihres Leistungsvermögens: Der Checker übernimmt Ihre Stundenangabe ungeprüft; maßgeblich sind die Gutachten der Rentenversicherung.
- Die genaue Auszählung Ihrer Versicherungszeiten, etwa die Verlängerung des 5-Jahres-Zeitraums (§ 43 Abs. 4 SGB VI), die Übergangsregel bei Wartezeit vor 1984 (§ 241 Abs. 2 SGB VI) und Zeiten im Ausland.
- Beschäftigte in einer Werkstatt für behinderte Menschen und Versicherte, die schon vor Erfüllung der Wartezeit voll erwerbsgemindert waren (§ 43 Abs. 2 Satz 3, Abs. 6 SGB VI): Diese Sonderfälle nennt der Checker nur als Hinweis.
- Ob Ihnen bei Berufsunfähigkeit (Geburt vor dem 02.01.1961) eine andere Tätigkeit zumutbar ist (§ 240 Abs. 2 SGB VI).
- Ihre individuelle Hinzuverdienstgrenze bei teilweiser Erwerbsminderung und die Kürzung bei einem konkreten Verdienst (§ 96a SGB VI); der Checker nennt nur die gesetzlichen Grenzen 2026.
- Die Folgen für Krankengeld oder Arbeitslosengeld, etwa wenn die Krankenkasse Sie auffordert, einen Reha- oder Rentenantrag zu stellen.
- Renten der Knappschaft für Bergleute, Beamtenversorgung, berufsständische Versorgungswerke und private Berufsunfähigkeitsversicherungen.
Nur zur Information – nicht verbindlich. Das Ergebnis ersetzt keine Rechtsberatung. Für eine abschließende rechtliche Beurteilung Ihres Falls wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Wir übernehmen keine Haftung für Entscheidungen, die auf dem Ergebnis beruhen.
Quellen und Rechenweg
Dieses Werkzeug rechnet ausschließlich mit den folgenden Vorschriften und amtlichen Werten. Jeder Schritt im Ergebnis nennt seine Grundlage.
- § 43 SGB VI SGB VI, § 43 – Rente wegen Erwerbsminderung
- § 50 SGB VI SGB VI, § 50 – Wartezeiten (allgemeine Wartezeit 5 Jahre, 20 Jahre)
- § 53 SGB VI SGB VI, § 53 – Vorzeitige Wartezeiterfüllung
- § 96a SGB VI SGB VI, § 96a – Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst
- § 240 SGB VI SGB VI, § 240 – Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (Geburt vor dem 02.01.1961)
- § 34 SGB VI SGB VI, § 34 – Voraussetzungen für einen Rentenanspruch (Abs. 2: kein Wechsel von der Altersrente in eine Erwerbsminderungsrente)
- § 99 SGB VI SGB VI, § 99 – Beginn (Antrag bis zum Ende des dritten Kalendermonats)
- § 101 SGB VI SGB VI, § 101 – Beginn und Änderung in Sonderfällen (befristete Renten ab dem 7. Kalendermonat)
- § 102 SGB VI SGB VI, § 102 – Befristung und Tod
- § 84 SGG Sozialgerichtsgesetz, § 84 – Widerspruchsfrist
Rechtsstand 01.10.2026, Quellen zuletzt geprüft am 12.10.2026. Gefunden einen Fehler? Schreiben Sie uns über das Impressum – wir prüfen jeden Hinweis. Mehr dazu unter So rechnen wir.