Rechtsrechner

Abfindungsrechner 2026

Berechnen Sie die Regelabfindung nach dem Kündigungsschutzgesetz: ein halbes Bruttomonatsgehalt für jedes Jahr im Betrieb. Der Rechner prüft auch, ob das Kündigungsschutzgesetz für Sie gilt.

Regelmäßiges Bruttogehalt im letzten Monat, einschließlich fester Zulagen und Sachbezüge (§ 10 Abs. 3 KSchG).

Letzter Arbeitstag laut Kündigung (Ablauf der Kündigungsfrist).

Teilzeitkräfte zählen anteilig: bis 20 Wochenstunden 0,5, bis 30 Stunden 0,75 (§ 23 Abs. 1 KSchG).

Optional. Wichtig für die Höchstgrenze einer gerichtlichen Abfindung (§ 10 KSchG).

Unverbindlich und ohne Gewähr. Ihre Angaben werden nur für diese Berechnung verwendet und nicht gespeichert. Grenzen dieses Rechners

Kurz erklärt

Die gesetzliche Regelabfindung beträgt 0,5 Bruttomonatsverdienste für jedes Beschäftigungsjahr (§ 1a Abs. 2 KSchG). Wer 4.000 € brutto verdient und 8 Jahre im Betrieb war, kommt so auf 16.000 €.

Der Abfindungsrechner ermittelt diesen Betrag aus Ihrem Monatsgehalt und Ihrer Beschäftigungsdauer. Zusätzlich zeigt er die Obergrenze, die ein Arbeitsgericht bei einem Auflösungsurteil festsetzen kann (§ 10 KSchG). Einen festen Anspruch auf eine Abfindung gibt es nur in bestimmten Fällen. Meist ist die Höhe Verhandlungssache.

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Rechenbeispiele

8 Jahre und 3 Monate, 4.000 € brutto

Die 3 Monate sind nicht mehr als sechs Monate und werden nicht aufgerundet. Gerechnet wird mit 8 Jahren: 0,5 × 4.000 € × 8 = 16.000 € Regelabfindung (brutto).

5 Jahre und 7 Monate, 3.200 € brutto

Die 7 Monate sind mehr als sechs Monate und werden auf ein volles Jahr aufgerundet (§ 1a Abs. 2 Satz 3 KSchG). Gerechnet wird mit 6 Jahren: 0,5 × 3.200 € × 6 = 9.600 € Regelabfindung (brutto).

12 volle Jahre, 5.500 € brutto

Es gibt keine Restmonate, also bleibt es bei 12 Jahren: 0,5 × 5.500 € × 12 = 33.000 € Regelabfindung (brutto).

Ratgeber: Abfindungsrechner

Wie wird die Abfindung berechnet?

Der Rechner arbeitet mit der Formel aus dem Kündigungsschutzgesetz. Die Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr, in dem das Arbeitsverhältnis bestanden hat (§ 1a Abs. 2 Satz 1 KSchG). Die Rechnung lautet also:

Abfindung = 0,5 × Bruttomonatsverdienst × Beschäftigungsjahre

Für die Jahre gilt eine Rundungsregel: Ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten wird auf ein volles Jahr aufgerundet (§ 1a Abs. 2 Satz 3 KSchG). Wer 5 Jahre und 7 Monate beschäftigt war, wird also mit 6 Jahren gerechnet. Bei 8 Jahren und 3 Monaten bleibt es dagegen bei 8 Jahren, weil die restlichen 3 Monate nicht mehr als sechs Monate sind.

Sie geben im Rechner Ihren Bruttomonatsverdienst sowie Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses ein. Daraus ermittelt er die Jahre und Monate. Das Ergebnis ist ein Bruttobetrag vor Steuern.

Welcher Monatsverdienst zählt für die Abfindung?

Maßgeblich ist nicht ein Durchschnitt über das ganze Jahr. Als Monatsverdienst gilt, was Ihnen bei Ihrer regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat zusteht, in dem das Arbeitsverhältnis endet – und zwar an Geld und an Sachbezügen (§ 10 Abs. 3 KSchG).

Zu den Sachbezügen kann zum Beispiel ein Dienstwagen gehören, den Sie auch privat nutzen dürfen. Wenn Sie unsicher sind, welche Bestandteile dazugehören, nehmen Sie für eine erste Schätzung Ihr regelmäßiges Bruttogehalt laut Gehaltsabrechnung. Für eine genaue Berechnung im Einzelfall sollten Sie Ihre Vergütungsbestandteile prüfen lassen.

Wann habe ich einen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung?

Viele Beschäftigte gehen davon aus, dass ihnen bei einer Kündigung automatisch eine Abfindung zusteht. Das ist nicht so. Einen gesetzlichen Anspruch nach § 1a KSchG gibt es nur, wenn alle drei Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Der Arbeitgeber kündigt aus betriebsbedingten Gründen.
  2. Er weist im Kündigungsschreiben darauf hin, dass die Kündigung betriebsbedingt ist und Sie die Abfindung beanspruchen können, wenn Sie die Klagefrist verstreichen lassen.
  3. Sie lassen die dreiwöchige Klagefrist für die Kündigungsschutzklage ungenutzt verstreichen (§ 4 KSchG).

Fehlt einer dieser Punkte, besteht kein Anspruch aus § 1a KSchG. Dann ist eine Abfindung Verhandlungssache. Sie kann zum Beispiel in einem gerichtlichen Vergleich, in einem Aufhebungsvertrag oder in einem Sozialplan vereinbart werden (§§ 112 ff. BetrVG). Die Regelabfindung aus dem Rechner ist in diesen Fällen ein Orientierungswert, kein fester Betrag. Die tatsächliche Höhe ist Verhandlungssache.

Abfindung nach § 1a KSchG oder Kündigungsschutzklage?

Wer eine betriebsbedingte Kündigung mit Abfindungsangebot erhält, steht vor einer Entscheidung. Lassen Sie die Klagefrist von drei Wochen verstreichen, gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam (§ 7 KSchG). Im Gegenzug entsteht der Anspruch auf die Regelabfindung, und zwar mit dem Ablauf der Kündigungsfrist (§ 1a Abs. 1 KSchG).

Erheben Sie dagegen Klage, entfällt der Anspruch nach § 1a KSchG. Das Gericht prüft dann, ob die Kündigung wirksam ist. Am Ende steht entweder ein Urteil oder eine Einigung der Parteien, in der häufig auch über eine Abfindung gesprochen wird. Wie hoch diese ausfällt, lässt sich vorher nicht sicher sagen.

Welcher Weg für Sie besser ist, hängt vom Einzelfall ab. Der Rechner zeigt Ihnen den Betrag nach § 1a KSchG als Vergleichsgröße.

Gilt für mich das Kündigungsschutzgesetz?

Die Abfindungsregel in § 1a KSchG und die gerichtliche Abfindung nach § 10 KSchG setzen voraus, dass das Kündigungsschutzgesetz auf Ihr Arbeitsverhältnis anwendbar ist. Dafür müssen zwei Bedingungen erfüllt sein:

  • Ihr Arbeitsverhältnis besteht im selben Betrieb oder Unternehmen länger als sechs Monate ohne Unterbrechung (§ 1 Abs. 1 KSchG).
  • Im Betrieb arbeiten in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer (§ 23 Abs. 1 KSchG). Teilzeitkräfte zählen dabei anteilig. Diese Schwelle gilt für Arbeitsverhältnisse, die nach dem 31.12.2003 begonnen haben; für ältere Arbeitsverhältnisse gilt unter Umständen noch die Grenze von mehr als fünf Arbeitnehmern (§ 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 KSchG).

In kleineren Betrieben oder in den ersten sechs Monaten ist der Kündigungsschutz deutlich schwächer. Eine Abfindung kann aber auch dann vereinbart werden, wenn beide Seiten das wollen.

Wie hoch kann eine Abfindung vor Gericht höchstens sein?

Ist eine Kündigung unwirksam, kann das Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis unter bestimmten Voraussetzungen trotzdem auflösen und den Arbeitgeber zu einer Abfindung verurteilen (§ 9 KSchG). Für die Höhe gibt das Gesetz Obergrenzen vor (§ 10 KSchG):

VoraussetzungHöchstbetrag
Grundsatzbis 12 Monatsverdienste
Alter ab 50 und mindestens 15 Jahre im Betriebbis 15 Monatsverdienste
Alter ab 55 und mindestens 20 Jahre im Betriebbis 18 Monatsverdienste

Die erhöhten Grenzen von 15 und 18 Monatsverdiensten gelten nicht, wenn Sie zum Zeitpunkt der Auflösung die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht haben (§ 10 Abs. 2 Satz 2 KSchG). Dann bleibt es bei höchstens 12 Monatsverdiensten. Die Regelaltersgrenze hängt vom Geburtsjahr ab und liegt für die Jahrgänge 1958 bis 1963 zwischen 66 Jahren und 66 Jahren und 10 Monaten (§ 235 SGB VI).

Der Rechner zeigt Ihnen, welche Obergrenze nach Ihren Angaben gilt. Das ist ein Höchstwert. Das Gericht legt den Betrag im Einzelfall fest und muss diese Grenze nicht ausschöpfen.

Muss ich auf die Abfindung Steuern zahlen?

Ja. Eine Abfindung ist steuerpflichtig. Der Betrag aus dem Rechner ist deshalb ein Bruttobetrag. Was am Ende auf Ihrem Konto ankommt, hängt von Ihrer persönlichen Steuersituation ab.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die sogenannte Fünftelregelung die Steuerlast mildern (§ 34 EStG). Wichtig: Seit 2025 berücksichtigt der Arbeitgeber die Fünftelregelung nicht mehr beim Lohnsteuerabzug. Sie wird nur noch über die Einkommensteuererklärung berücksichtigt. Zunächst wird also mehr Lohnsteuer einbehalten. Eine mögliche Erstattung erhalten Sie erst nach der Steuererklärung. Planen Sie diesen zeitlichen Abstand ein.

Was ist bei einem Aufhebungsvertrag zu beachten?

Oft wird eine Abfindung nicht nach einer Kündigung, sondern in einem Aufhebungsvertrag vereinbart. Dabei beenden Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis gemeinsam. Das hat einen wichtigen Nebeneffekt: Wer selbst an der Beendigung mitwirkt, riskiert eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Sie kann bis zu 12 Wochen dauern (§ 159 SGB III).

Bevor Sie einen Aufhebungsvertrag unterschreiben, sollten Sie daher nicht nur auf die Höhe der Abfindung achten. Prüfen Sie auch die Folgen für das Arbeitslosengeld und die Steuer. Eine Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht oder Ihre Gewerkschaft kann hier sinnvoll sein.

Was der Rechner kann – und was nicht

Der Abfindungsrechner liefert zwei klare Werte: die Regelabfindung nach § 1a KSchG und die gesetzliche Obergrenze für eine gerichtliche Abfindung nach § 10 KSchG. Diese Werte eignen sich gut als Ausgangspunkt für ein Gespräch mit dem Arbeitgeber oder einem Anwalt.

Nicht berücksichtigt werden:

  • Ihre Chancen in einem Kündigungsschutzverfahren,
  • Regelungen aus einem Sozialplan oder Tarifvertrag,
  • die genaue Steuerlast und Abzüge,
  • Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld.

Achten Sie vor allem auf die Frist: Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen (§ 4 KSchG). Wer diese Frist versäumt, verliert in der Regel die Möglichkeit, die Kündigung gerichtlich überprüfen zu lassen – und damit oft auch Verhandlungsspielraum. Das Ergebnis des Rechners ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Häufige Fragen

Steht mir bei jeder Kündigung eine Abfindung zu?

Nein. Einen gesetzlichen Anspruch gibt es nur nach § 1a KSchG: bei einer betriebsbedingten Kündigung mit Hinweis auf die Abfindung im Kündigungsschreiben, wenn Sie die dreiwöchige Klagefrist verstreichen lassen. In allen anderen Fällen ist eine Abfindung Verhandlungssache, etwa im Vergleich vor dem Arbeitsgericht, im Aufhebungsvertrag oder über einen Sozialplan.

Wie werden angefangene Beschäftigungsjahre berücksichtigt?

Ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten wird auf ein volles Jahr aufgerundet (§ 1a Abs. 2 Satz 3 KSchG). Bei 5 Jahren und 7 Monaten rechnet man also mit 6 Jahren. Bei 8 Jahren und 3 Monaten bleibt es bei 8 Jahren, weil der Rest nicht mehr als sechs Monate beträgt.

Ist die Abfindung brutto oder netto?

Der Rechner zeigt einen Bruttobetrag. Die Abfindung ist steuerpflichtig. Die Fünftelregelung nach § 34 EStG kann die Steuer senken, wird seit 2025 aber nicht mehr beim Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber berücksichtigt, sondern nur noch über Ihre Einkommensteuererklärung. Wie viel netto übrig bleibt, hängt von Ihrer persönlichen Steuersituation ab.

Welches Gehalt muss ich in den Rechner eingeben?

Geben Sie Ihren Bruttomonatsverdienst ein. Nach § 10 Abs. 3 KSchG zählt, was Ihnen bei regelmäßiger Arbeitszeit im Monat der Beendigung an Geld und Sachbezügen zusteht. Für eine erste Schätzung genügt meist das regelmäßige Bruttogehalt aus Ihrer Gehaltsabrechnung. Sachbezüge wie ein privat nutzbarer Dienstwagen können den Wert erhöhen.

Gilt das Kündigungsschutzgesetz auch in kleinen Betrieben?

Das Kündigungsschutzgesetz gilt in Betrieben mit in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmern (§ 23 Abs. 1 KSchG), wobei Teilzeitkräfte anteilig zählen. Das gilt für Arbeitsverhältnisse, die nach dem 31.12.2003 begonnen haben; für ältere gilt unter Umständen noch die Grenze von mehr als fünf Arbeitnehmern. Außerdem muss Ihr Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestehen (§ 1 Abs. 1 KSchG). In kleineren Betrieben kann eine Abfindung trotzdem freiwillig vereinbart werden.

Bekomme ich eine Sperrzeit, wenn ich einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung unterschreibe?

Das ist möglich. Wer an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses selbst mitwirkt, kann beim Arbeitslosengeld eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen bekommen (§ 159 SGB III). Klären Sie diese Folge, bevor Sie unterschreiben. Eine Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht hilft, das Risiko im Einzelfall einzuschätzen.

Wie hoch kann eine Abfindung vor Gericht maximal sein?

Löst das Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis per Urteil auf, beträgt die Abfindung bis zu 12 Monatsverdienste. Ab 50 Jahren und mindestens 15 Jahren Betriebszugehörigkeit sind bis zu 15 Monatsverdienste möglich, ab 55 Jahren und mindestens 20 Jahren bis zu 18 (§ 10 KSchG). Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat, für den gelten höchstens 12 Monatsverdienste (§ 10 Abs. 2 Satz 2 KSchG). Das sind Obergrenzen, keine festen Beträge.

Grenzen dieses Rechners

Der Abfindungsrechner rechnet mit den gesetzlichen Regeln für die typischen Fälle. Folgende Situationen bildet er nicht oder nur vereinfacht ab:

  • Abfindungen aus einem Sozialplan, Tarifvertrag oder Interessenausgleich berechnet der Rechner nicht; dort gelten eigene Formeln.
  • Er zeigt die Regelformel des § 1a KSchG. Was in einem Vergleich vor dem Arbeitsgericht oder in einem Aufhebungsvertrag tatsächlich vereinbart wird, kann deutlich davon abweichen.
  • Schwankende Vergütung (Provisionen, Boni, Überstunden) und Sachbezüge wie ein Dienstwagen müssen Sie selbst in den Monatsverdienst einrechnen.
  • Ob die Kündigung wirksam ist und ob das Kündigungsschutzgesetz in einem Kleinbetrieb mit Altbeschäftigten aus der Zeit vor 2004 gilt, prüft der Rechner nicht im Einzelnen.
  • Steuern, Sozialabgaben und Folgen für das Arbeitslosengeld (Sperrzeit nach § 159 SGB III, Ruhen des Anspruchs bei verkürzter Kündigungsfrist nach § 158 SGB III) werden nicht berechnet.
  • Ob frühere Beschäftigungszeiten (zum Beispiel vor einer Unterbrechung oder bei einem Betriebsübergang) mitzählen, prüft der Rechner nicht; er rechnet ab dem eingegebenen Beginn.

Nur zur Information – nicht verbindlich. Das Ergebnis ersetzt keine Rechtsberatung. Für eine abschließende rechtliche Beurteilung Ihres Falls wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Wir übernehmen keine Haftung für Entscheidungen, die auf dem Ergebnis beruhen.

Quellen und Rechenweg

Dieses Werkzeug rechnet ausschließlich mit den folgenden Vorschriften und amtlichen Werten. Jeder Schritt im Ergebnis nennt seine Grundlage.

Rechtsstand 01.10.2026, Quellen zuletzt geprüft am 12.10.2026. Gefunden einen Fehler? Schreiben Sie uns über das Impressum – wir prüfen jeden Hinweis. Mehr dazu unter So rechnen wir.