Urlaubsanspruch berechnen 2026
Wie viele Urlaubstage stehen Ihnen in diesem Jahr zu? Der Rechner ermittelt den gesetzlichen und den vertraglichen Urlaub für Ihre Arbeitswoche, berücksichtigt Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses im Jahr und zeigt bei einem Ende die abzugeltenden Tage.
Rechenbeispiele
Vollzeit, ganzes Jahr, 8 Tage genommen
Arbeitsbeginn 01.03.2020, 5-Tage-Woche, kein Vertragsurlaub angegeben. Gesetzlicher Mindesturlaub: 24 Werktage × 5 ÷ 6 = 20 Arbeitstage (§ 3 Abs. 1 BUrlG). Die Wartezeit ist längst erfüllt, also gilt der volle Jahresurlaub. Nach 8 genommenen Tagen bleiben für 2026 noch 12 Arbeitstage Resturlaub.
Teilzeit mit 30 Tagen Vertragsurlaub, Beginn im April
Beginn 15.04.2026, 3-Tage-Woche, im Vertrag 30 Urlaubstage für eine 5-Tage-Woche. Die sechs Monate Wartezeit enden am 14.10.2026; ab dem 15.10.2026 besteht der volle Anspruch (§ 4 BUrlG). Gesetzlich sind es 24 × 3 ÷ 6 = 12 Tage, vertraglich 30 × 3 ÷ 5 = 18 Arbeitstage für 2026. Urlaub eines früheren Arbeitgebers im selben Jahr würde angerechnet (§ 6 BUrlG).
Ausscheiden am 30.09.2026 mit Abgeltung
Seit 2018 beschäftigt, 5-Tage-Woche, Ende am 30.09.2026. Das Ausscheiden liegt in der zweiten Jahreshälfte, deshalb bleibt es beim vollen Urlaub von 20 Arbeitstagen (§ 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG gilt nicht). 10 Tage sind genommen, 10 Tage sind abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Bei 9.750 € Bruttoverdienst in den letzten 13 Wochen: 9.750 € ÷ 65 = 150 € je Tag, also 1.500 € brutto.
Ratgeber: Urlaubsanspruch-Rechner
Wie viel Urlaub steht mir gesetzlich zu?
Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub (§ 1 BUrlG). Das Gesetz legt nur eine Untergrenze fest: Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage (§ 3 Abs. 1 BUrlG). Werktage sind alle Kalendertage, die nicht Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sind (§ 3 Abs. 2 BUrlG). Das Gesetz geht also von einer Woche mit sechs Arbeitstagen von Montag bis Samstag aus. 24 Werktage entsprechen damit vier Wochen Urlaub.
Die meisten Beschäftigten arbeiten aber an fünf Tagen. Deshalb wird der Urlaub auf die tatsächlichen Arbeitstage umgerechnet: 24 Werktage × 5 ÷ 6 = 20 Arbeitstage. Auch das sind vier Wochen. Von diesem Mindesturlaub darf ein Arbeitsvertrag nicht zu Ihrem Nachteil abweichen; auch ein Tarifvertrag darf ihn nicht unterschreiten (§ 13 Abs. 1 BUrlG). Mehr Urlaub ist dagegen jederzeit möglich und in vielen Verträgen üblich.
Wie wird der Urlaub bei Teilzeit berechnet?
Bei Teilzeit kommt es auf die Zahl der Arbeitstage pro Woche an, nicht auf die Stunden. Wer an fünf Tagen jeweils vier Stunden arbeitet, hat genauso 20 Urlaubstage wie eine Vollzeitkraft. Wer an drei Tagen arbeitet, hat weniger Urlaubstage, braucht für eine freie Woche aber auch nur drei Tage. Die Formel lautet:
Urlaubstage = 24 Werktage × Arbeitstage pro Woche ÷ 6
| Arbeitstage pro Woche | Gesetzlicher Mindesturlaub |
|---|---|
| 1 | 4 Arbeitstage |
| 2 | 8 Arbeitstage |
| 3 | 12 Arbeitstage |
| 4 | 16 Arbeitstage |
| 5 | 20 Arbeitstage |
| 6 | 24 Arbeitstage |
Ist die Arbeit unregelmäßig verteilt, etwa im Schichtdienst, rechnet das Bundesarbeitsgericht mit den Tagen, an denen im Jahr Arbeitspflicht besteht: 24 Werktage × Arbeitstage im Jahr ÷ 312 Werktage (BAG, Urteil vom 30.11.2021 – 9 AZR 225/21). Bei 230 Arbeitstagen ergeben sich so 17,69 Urlaubstage. Ein Bruchteil wird dabei nicht abgerundet (BAG, Urteil vom 08.05.2018 – 9 AZR 578/17).
Ändert sich die Zahl der Arbeitstage im Laufe des Jahres, ist eine jahresbezogene Betrachtung anzustellen, die die Arbeitstage der einzelnen Zeitabschnitte berücksichtigt (BAG, Urteil vom 30.11.2021 – 9 AZR 225/21). Der Rechner gewichtet dafür nach Kalendermonaten. Urlaub, den Sie in Vollzeit erworben und nicht genommen haben, darf nach einem Wechsel in Teilzeit nicht gekürzt werden (EuGH, Beschluss vom 13.06.2013 – C-415/12). Tarifverträge können anders umrechnen. Lassen Sie das Ergebnis in diesem Fall prüfen.
Ab wann habe ich Anspruch auf den vollen Urlaub?
In einem neuen Arbeitsverhältnis gibt es eine Wartezeit. Den vollen Urlaubsanspruch erwerben Sie erstmals nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses (§ 4 BUrlG). Danach steht Ihnen in jedem Kalenderjahr ab dem 1. Januar der volle Jahresurlaub zu.
Wichtig ist das Wort „nach“: Der volle Anspruch entsteht erst, wenn die sechs Monate vorbei sind. Genau sechs Monate reichen nicht. Wer am 1. Juli beginnt, erreicht den vollen Urlaub deshalb im ersten Jahr nicht mehr, sondern hat nur Teilurlaub (BAG, Urteil vom 17.11.2015 – 9 AZR 179/15). Wer dagegen am 15. April beginnt, hat die Wartezeit am 14. Oktober erfüllt und bekommt ab dem 15. Oktober den vollen Jahresurlaub – obwohl er nur gut acht Monate im Betrieb war.
Haben Sie im selben Jahr schon bei einem früheren Arbeitgeber Urlaub bekommen, wird er angerechnet; doppelt gibt es den Urlaub nicht (§ 6 Abs. 1 BUrlG).
Wann gibt es nur Teilurlaub?
In drei Fällen erhalten Sie nur ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat, in dem das Arbeitsverhältnis besteht (§ 5 Abs. 1 BUrlG):
- Buchstabe a: Sie können die Wartezeit im laufenden Jahr nicht mehr erfüllen, weil Sie erst in der zweiten Jahreshälfte beginnen. Diesen Teilurlaub können Sie auf Verlangen ganz ins nächste Jahr übertragen (§ 7 Abs. 3 Satz 4 BUrlG).
- Buchstabe b: Sie scheiden aus, bevor der volle Anspruch entstanden ist.
- Buchstabe c: Sie scheiden nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte des Kalenderjahres aus. Dazu zählt auch ein Ende mit Ablauf des 30. Juni.
Die Umkehrung ist für viele überraschend: Wer nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Jahreshälfte ausscheidet, also ab dem 1. Juli, behält den vollen gesetzlichen Jahresurlaub. Eine Kürzung nach Monaten sieht das Gesetz dann nicht vor.
Beim Teilurlaub werden Bruchteile, die mindestens einen halben Tag ergeben, auf volle Tage aufgerundet (§ 5 Abs. 2 BUrlG). Kleinere Bruchteile werden nicht abgerundet. Sie bleiben als Bruchteil bestehen und sind zu gewähren oder abzugelten (BAG, Urteil vom 08.05.2018 – 9 AZR 578/17). Ein Beispiel: 20 Tage × 5/12 = 8,33 Tage. Haben Sie im Fall des Buchstaben c schon mehr Urlaub bekommen, als Ihnen zusteht, kann der Arbeitgeber das Urlaubsentgelt nicht zurückfordern (§ 5 Abs. 3 BUrlG).
Was gilt für vertraglichen Mehrurlaub?
Viele Arbeits- und Tarifverträge gewähren mehr als den gesetzlichen Mindesturlaub, zum Beispiel 30 Tage bei einer 5-Tage-Woche. Für diesen Mehrurlaub dürfen die Vertragsparteien eigene Regeln treffen. Fehlen solche Regeln, gelten für ihn dieselben Grundsätze wie für den gesetzlichen Urlaub (BAG, Urteil vom 30.11.2021 – 9 AZR 225/21). Der Rechner rechnet deshalb auch den Vertragsurlaub auf Ihre Arbeitstage um und wendet bei Teilurlaub die Zwölftelung und Rundung des § 5 BUrlG an.
Häufig enthalten Verträge eine Kürzungsklausel: Beim Ausscheiden im Laufe des Jahres gibt es den Mehrurlaub nur anteilig. Das ist für den Mehrurlaub grundsätzlich zulässig, der gesetzliche Mindesturlaub bleibt aber unberührt (§ 13 Abs. 1 BUrlG). Ob Ihr Vertrag eine solche Klausel enthält, prüft der Rechner nicht. Er zeigt beim Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte nur als Hinweis, was sich mit einer Zwölftelung ergäbe.
Liegt der vertragliche Urlaub unter dem gesetzlichen Minimum, ist die Vereinbarung insoweit unwirksam. Dann rechnet der Rechner mit dem gesetzlichen Wert.
Mehr Urlaub für schwerbehinderte Menschen und Jugendliche
Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf einen bezahlten Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen im Jahr. Arbeiten sie an mehr oder weniger als fünf Tagen pro Woche, erhöht oder vermindert er sich entsprechend (§ 208 Abs. 1 SGB IX). Bei einer 4-Tage-Woche sind es also vier Tage. Besteht die Schwerbehinderung nicht das ganze Jahr, gibt es ein Zwölftel für jeden vollen Monat; Bruchteile ab einem halben Tag werden aufgerundet (§ 208 Abs. 2 SGB IX). Gleichgestellte behinderte Menschen erhalten den Zusatzurlaub nicht (§ 151 Abs. 3 SGB IX).
Für Jugendliche gilt ein höherer Mindesturlaub. Maßgeblich ist das Alter zu Beginn des Kalenderjahres (§ 19 Abs. 2 JArbSchG):
- noch nicht 16 Jahre: mindestens 30 Werktage,
- noch nicht 17 Jahre: mindestens 27 Werktage,
- noch nicht 18 Jahre: mindestens 25 Werktage.
Auch diese Werktage rechnet der Rechner auf Ihre Arbeitswoche um. Bei einer 5-Tage-Woche ergeben 30 Werktage zum Beispiel 25 Arbeitstage. Für Wartezeit und Teilurlaub gelten die Regeln des Bundesurlaubsgesetzes (§ 19 Abs. 4 JArbSchG).
Verfällt mein Resturlaub am Jahresende?
Nach dem Gesetz muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. In das nächste Jahr darf er nur übertragen werden, wenn dringende betriebliche oder persönliche Gründe das rechtfertigen; dann muss er bis zum 31. März genommen werden (§ 7 Abs. 3 BUrlG).
Automatisch verfällt der Urlaub aber in der Regel nicht. Der Arbeitgeber muss Sie rechtzeitig auffordern, Ihren Urlaub zu nehmen, und Ihnen klar mitteilen, dass er sonst verfällt (EuGH, Urteil vom 06.11.2018 – C-684/16; BAG, Urteil vom 19.02.2019 – 9 AZR 541/15). Hat er das nicht getan, bleibt der Urlaub bestehen. Wer lange krank ist, verliert den gesetzlichen Urlaub 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres (BAG, Urteil vom 07.08.2012 – 9 AZR 353/10). Haben Sie im Urlaubsjahr vor der Erkrankung noch gearbeitet, gilt das aber nur, wenn der Arbeitgeber Sie vorher rechtzeitig aufgefordert und gewarnt hat (BAG, Urteil vom 20.12.2022 – 9 AZR 245/19).
Der Rechner berechnet nur den Urlaub des gewählten Jahres. Offenen Urlaub aus früheren Jahren müssen Sie gesondert prüfen. Wenn eine Frist läuft, verlassen Sie sich nicht allein auf den Rechner. Handeln Sie früher und lassen Sie die Frist prüfen.
Was passiert mit dem Urlaub, wenn das Arbeitsverhältnis endet?
Kann der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr genommen werden, ist er abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Sie erhalten dann Geld statt Freizeit. Während das Arbeitsverhältnis läuft, ist eine Auszahlung des gesetzlichen Urlaubs dagegen nicht vorgesehen. Wann Ihr Arbeitsverhältnis nach einer Kündigung endet, können Sie mit dem Kündigungsfrist-Rechner für Arbeitsverträge ermitteln.
Die Höhe richtet sich nach dem Urlaubsentgelt: dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor dem Ende, ohne zusätzliche Bezahlung für Überstunden (§ 11 Abs. 1 BUrlG; BAG, Urteil vom 03.06.2025 – 9 AZR 137/24). Kürzungen durch Kurzarbeit, Arbeitsausfall oder unverschuldete Arbeitsversäumnis zählen nicht. Für einen Tag wird dieser Verdienst durch die Arbeitstage in den 13 Wochen geteilt. Bei einer 5-Tage-Woche sind das 65 Tage (so gerechnet in BAG, Urteil vom 06.08.2013 – 9 AZR 956/11). Wenn Sie Ihren Bruttoverdienst der letzten 13 Wochen eingeben, schätzt der Rechner die Abgeltung in Euro.
Die Abgeltung ist Arbeitslohn und wird versteuert. Achten Sie auf Ausschlussfristen in Ihrem Arbeits- oder Tarifvertrag. Lassen Sie sich beim Ende eine Urlaubsbescheinigung geben (§ 6 Abs. 2 BUrlG). Wird zugleich über eine Abfindung verhandelt, hilft der Abfindungsrechner bei der Einordnung.
Häufige Fragen
Wie viele Urlaubstage habe ich bei einer 5-Tage-Woche?
Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage im Jahr (§ 3 Abs. 1 BUrlG). Das Gesetz geht dabei von sechs Werktagen pro Woche aus. Umgerechnet auf eine 5-Tage-Woche sind das 24 × 5 ÷ 6 = 20 Arbeitstage, also vier Wochen. Viele Arbeits- und Tarifverträge sehen mehr Urlaub vor, zum Beispiel 30 Tage. Weniger als den gesetzlichen Mindesturlaub darf ein Vertrag nicht vorsehen (§ 13 Abs. 1 BUrlG).
Wie viel Urlaub habe ich bei Teilzeit?
Entscheidend ist die Zahl der Arbeitstage pro Woche, nicht die Zahl der Stunden. Der gesetzliche Urlaub beträgt 24 Werktage × Arbeitstage pro Woche ÷ 6 (§ 3 BUrlG). Bei drei Arbeitstagen sind das 12 Urlaubstage, bei vier Tagen 16. Sie haben damit genauso viele freie Wochen wie eine Vollzeitkraft. Wer an fünf Tagen in Teilzeit arbeitet, hat ebenfalls 20 Urlaubstage.
Bekomme ich den vollen Urlaub, wenn ich im Juli oder später ausscheide?
Ja, in der Regel schon, wenn Sie die Wartezeit von sechs Monaten erfüllt haben. Die Kürzung auf ein Zwölftel je Monat gilt nur beim Ausscheiden in der ersten Jahreshälfte (§ 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG). Endet das Arbeitsverhältnis am 1. Juli oder später, bleibt der volle gesetzliche Jahresurlaub. Vertraglicher Mehrurlaub kann aber durch eine Klausel im Vertrag anteilig gekürzt werden.
Wie viel Urlaub habe ich im ersten Jahr, wenn ich am 1. Juli anfange?
Wer am 1. Juli beginnt, erreicht den vollen Urlaub im ersten Jahr nicht mehr. Der volle Anspruch entsteht erst nach sechs Monaten (§ 4 BUrlG), also mit dem 1. Januar des Folgejahres (BAG, Urteil vom 17.11.2015 – 9 AZR 179/15). Für das erste Jahr gibt es Teilurlaub von 6/12, bei einer 5-Tage-Woche also 10 Tage (§ 5 Abs. 1 Buchst. a BUrlG). Diesen Teilurlaub können Sie auf Verlangen ins nächste Jahr übertragen.
Werden halbe Urlaubstage auf- oder abgerundet?
Beim Teilurlaub werden Bruchteile von mindestens einem halben Tag auf volle Tage aufgerundet (§ 5 Abs. 2 BUrlG). Aus 12,5 Tagen werden also 13 Tage. Kleinere Bruchteile werden nicht abgerundet; eine gesetzliche Abrundungsregel gibt es nicht (BAG, Urteil vom 08.05.2018 – 9 AZR 578/17). Aus 8,33 Tagen werden also nicht 8 Tage. Tarifverträge können eigene Rundungsregeln enthalten.
Verfällt nicht genommener Urlaub am 31. März?
Nicht automatisch. Zwar soll Urlaub im laufenden Jahr genommen und nur ausnahmsweise bis zum 31. März übertragen werden (§ 7 Abs. 3 BUrlG). Er verfällt aber in der Regel nur, wenn der Arbeitgeber Sie rechtzeitig zum Urlaub aufgefordert und auf den drohenden Verfall hingewiesen hat (EuGH, Urteil vom 06.11.2018 – C-684/16; BAG, Urteil vom 19.02.2019 – 9 AZR 541/15). Bei langer Krankheit verfällt der Urlaub meist 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres.
Wie wird die Urlaubsabgeltung berechnet?
Kann Urlaub wegen des Endes des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden, ist er in Geld abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Je Tag zählt der durchschnittliche Verdienst der letzten 13 Wochen ohne Überstundenvergütung (§ 11 Abs. 1 BUrlG), geteilt durch die Arbeitstage in diesem Zeitraum. Bei einer 5-Tage-Woche sind das 65 Tage. Die Abgeltung ist ein Bruttobetrag und wird versteuert.
Wie viel Zusatzurlaub bekommen schwerbehinderte Menschen?
Schwerbehinderte Menschen erhalten zusätzlich fünf bezahlte Arbeitstage Urlaub im Jahr, bei mehr oder weniger als fünf Arbeitstagen pro Woche entsprechend mehr oder weniger (§ 208 Abs. 1 SGB IX). Besteht die Schwerbehinderung nicht das ganze Jahr, gibt es ein Zwölftel je vollem Monat (§ 208 Abs. 2 SGB IX). Gleichgestellte behinderte Menschen haben keinen Anspruch auf diesen Zusatzurlaub (§ 151 Abs. 3 SGB IX).
Grenzen dieses Rechners
Der Urlaubsanspruch-Rechner rechnet mit den gesetzlichen Regeln für die typischen Fälle. Folgende Situationen bildet er nicht oder nur vereinfacht ab:
- Resturlaub aus Vorjahren, die Übertragung bis zum 31. März und ein möglicher Verfall nach § 7 Abs. 3 BUrlG werden nicht berechnet; der Rechner betrachtet nur das gewählte Urlaubsjahr.
- Tarifverträge dürfen von vielen Regeln des Bundesurlaubsgesetzes abweichen (§ 13 Abs. 1 BUrlG), etwa bei Teilurlaub, Rundung oder Zwölftelung. Solche Regeln und Kürzungsklauseln im Arbeitsvertrag rechnet der Rechner nicht ein.
- Kürzungen wegen Elternzeit (§ 17 BEEG), Pflegezeit, unbezahltem Sonderurlaub oder Kurzarbeit sowie Zeiten ohne Arbeitspflicht werden nicht berücksichtigt.
- Ändert sich die Zahl der Arbeitstage im Jahr, ist nur eine Änderung zum Monatsersten möglich und der Rechner gewichtet nach Kalendermonaten. Mehrere Änderungen, Änderungen mitten im Monat, tarifliche Umrechnungsregeln (etwa im TVöD) und vor der Änderung schon genommener Urlaub werden nicht im Einzelnen erfasst.
- Urlaub, den ein früherer Arbeitgeber im selben Jahr schon gewährt oder abgegolten hat (§ 6 BUrlG), zieht der Rechner nicht ab.
- Die Abgeltung in Euro ist eine Schätzung aus dem eingegebenen 13-Wochen-Verdienst. Schwankende Vergütung, Sachbezüge, Verdiensterhöhungen und Kurzarbeit im Berechnungszeitraum sowie Steuern und Sozialabgaben werden nicht im Einzelnen berücksichtigt.
- Sonderfälle wie Heimarbeit, Jugendliche im Bergbau unter Tage, Berufsschultage im Urlaub (§ 19 Abs. 3 JArbSchG) und die Vererbung des Urlaubs beim Tod sind nicht erfasst.
Nur zur Information – nicht verbindlich. Das Ergebnis ersetzt keine Rechtsberatung. Für eine abschließende rechtliche Beurteilung Ihres Falls wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Wir übernehmen keine Haftung für Entscheidungen, die auf dem Ergebnis beruhen.
Quellen und Rechenweg
Dieses Werkzeug rechnet ausschließlich mit den folgenden Vorschriften und amtlichen Werten. Jeder Schritt im Ergebnis nennt seine Grundlage.
- § 3 BUrlG Bundesurlaubsgesetz, § 3 – Dauer des Urlaubs (mindestens 24 Werktage)
- § 4 BUrlG Bundesurlaubsgesetz, § 4 – Wartezeit
- § 5 BUrlG Bundesurlaubsgesetz, § 5 – Teilurlaub
- § 7 BUrlG Bundesurlaubsgesetz, § 7 – Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
- § 11 BUrlG Bundesurlaubsgesetz, § 11 – Urlaubsentgelt
- § 208 SGB IX SGB IX, § 208 – Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen
- § 19 JArbSchG Jugendarbeitsschutzgesetz, § 19 – Urlaub
- BAG 9 AZR 179/15 Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.11.2015 – 9 AZR 179/15 (voller Urlaub erst nach mehr als sechs Monaten; Beginn am 1. Juli nur Teilurlaub)
- BAG 9 AZR 225/21 Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.11.2021 – 9 AZR 225/21 (Umrechnung: 24 Werktage × Tage mit Arbeitspflicht ÷ 312; Gleichlauf des Mehrurlaubs)
- BAG 9 AZR 137/24 Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 03.06.2025 – 9 AZR 137/24 (Urlaubsabgeltung: Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses)
Rechtsstand 01.10.2026, Quellen zuletzt geprüft am 12.10.2026. Gefunden einen Fehler? Schreiben Sie uns über das Impressum – wir prüfen jeden Hinweis. Mehr dazu unter So rechnen wir.