Kündigungsfrist Arbeitsvertrag berechnen 2026
Geben Sie ein, wer kündigt und wann die Kündigung zugeht. Der Rechner ermittelt das Ende des Arbeitsverhältnisses nach der gesetzlichen Kündigungsfrist (§ 622 BGB) und bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber auch die Frist für die Kündigungsschutzklage.
Rechenbeispiele
Arbeitnehmerin kündigt, Zugang am 19. Oktober 2026
Die Kündigung geht am Montag, 19.10.2026 zu. Vier Wochen später ist Montag, 16.11.2026. Der 15. November ist damit knapp verpasst; nächster Endtermin ist das Monatsende. Das Arbeitsverhältnis endet am 30.11.2026 (§ 622 Abs. 1 BGB). Wäre die Kündigung einen Tag früher, am 18.10.2026, zugegangen, hätte es am 15.11.2026 geendet.
Arbeitgeber kündigt nach genau zwei Jahren
Das Arbeitsverhältnis begann am 10.10.2024. Die Kündigung des Arbeitgebers geht am Samstag, 10.10.2026 in Nordrhein-Westfalen zu. Zwei Jahre sind vollendet, die Frist beträgt daher einen Monat zum Monatsende (§ 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB). Das Arbeitsverhältnis endet am 30.11.2026. Wäre die Kündigung schon am 09.10.2026 zugegangen, hätte die Grundfrist gegolten und das Ende wäre der 15.11.2026. Die Klagefrist endet rechnerisch am Samstag, 31.10.2026; sie läuft deshalb erst am Montag, 02.11.2026 ab (§ 4 KSchG, § 193 BGB).
Kündigung in der Probezeit
Das Arbeitsverhältnis begann am 01.07.2026 mit sechs Monaten Probezeit (bis 31.12.2026). Der Arbeitgeber kündigt, die Kündigung geht am Dienstag, 20.10.2026 zu. Die Frist beträgt zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB). Das Arbeitsverhältnis endet am Dienstag, 03.11.2026. Eine Kündigungsschutzklage müsste bis Dienstag, 10.11.2026 beim Arbeitsgericht eingehen (§ 4 KSchG).
Ratgeber: Kündigungsfrist-Rechner Arbeitsvertrag
Welche Kündigungsfrist gilt für Arbeitnehmer?
Wenn Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer selbst kündigen, gilt nach dem Gesetz die Grundkündigungsfrist: vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 1 BGB). Das gilt unabhängig davon, wie lange Sie schon im Betrieb arbeiten.
Vier Wochen sind genau 28 Tage, nicht ein Monat. Das Arbeitsverhältnis endet an dem ersten 15. oder Monatsletzten, der nach Ablauf dieser 28 Tage liegt. Wer zum Monatsende kündigen will, muss die Kündigung also spätestens 28 Tage vorher zustellen. Für ein Ende am 31. Oktober ist das zum Beispiel der 3. Oktober, für ein Ende am 15. November der 18. Oktober.
Arbeitsverträge können eine eigene Regel enthalten, etwa dass die längeren Fristen des Arbeitgebers auch für Sie gelten. Das ist zulässig. Verboten ist nur, dass für Ihre Kündigung eine längere Frist gilt als für die Kündigung durch den Arbeitgeber (§ 622 Abs. 6 BGB).
Wie lang ist die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber?
Kündigt der Arbeitgeber, verlängert sich die Frist mit der Dauer des Arbeitsverhältnisses im selben Betrieb oder Unternehmen. Ab zwei Jahren gilt eine Frist in Monaten, immer zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 2 BGB):
| Arbeitsverhältnis besteht seit | Kündigungsfrist Arbeitgeber |
|---|---|
| unter 2 Jahren | 4 Wochen zum 15. oder Monatsende |
| 2 Jahren | 1 Monat zum Monatsende |
| 5 Jahren | 2 Monate zum Monatsende |
| 8 Jahren | 3 Monate zum Monatsende |
| 10 Jahren | 4 Monate zum Monatsende |
| 12 Jahren | 5 Monate zum Monatsende |
| 15 Jahren | 6 Monate zum Monatsende |
| 20 Jahren | 7 Monate zum Monatsende |
Bei den Monatsfristen kommt es nicht auf den genauen Tag im Monat an. Geht die Kündigung irgendwann im Oktober zu und beträgt die Frist einen Monat, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30. November. Der Rechner zeigt Ihnen zusätzlich, bis wann der Zugang für dieses Ende spätestens reicht.
Der Rechner zählt die vollen Jahre bis zum Zugang der Kündigung. Liegt der Zugang nur wenige Tage vor oder nach einem Jahrestag, weist er Sie darauf hin. Hier kann ein einziger Tag die Frist um einen Monat verändern.
Zählen Jahre vor dem 25. Geburtstag mit?
Ja. Früher stand in § 622 Abs. 2 BGB, dass Zeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres nicht berücksichtigt werden. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass diese Regel gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstößt und nicht angewendet werden darf (EuGH, Urteil vom 19.01.2010 – C-555/07, Kücükdeveci). Der Gesetzgeber hat den Satz zum 01.01.2019 gestrichen.
Für die Berechnung zählt deshalb die gesamte Zeit im Betrieb, auch wenn Sie dort sehr jung angefangen haben. Der Rechner berücksichtigt alle Jahre seit Beginn des Arbeitsverhältnisses. Ob Zeiten vor einer Unterbrechung oder eine Ausbildung im selben Betrieb mitzählen, kann vom Einzelfall abhängen. Lassen Sie das im Zweifel prüfen.
Welche Frist gilt in der Probezeit?
Während einer vereinbarten Probezeit können beide Seiten mit einer Frist von zwei Wochen kündigen (§ 622 Abs. 3 BGB). Einen festen Endtermin gibt es dann nicht. Das Arbeitsverhältnis kann an jedem Wochentag enden.
Die verkürzte Frist gilt höchstens für die ersten sechs Monate. Ist im Vertrag eine längere Probezeit vereinbart, gilt nach sechs Monaten trotzdem die normale Frist. Entscheidend ist, dass die Kündigung noch innerhalb der Probezeit zugeht. Das Ende des Arbeitsverhältnisses darf auch nach dem Ablauf der Probezeit liegen.
Die Frist beginnt am Tag nach dem Zugang (§ 187 Abs. 1 BGB) und endet am gleichen Wochentag zwei Wochen später (§ 188 Abs. 2 BGB). Geht die Kündigung an einem Dienstag zu, endet das Arbeitsverhältnis also mit Ablauf des Dienstags zwei Wochen danach.
Wie wird die Kündigungsfrist genau berechnet?
Für den Beginn der Frist kommt es auf den Zugang der Kündigung an, nicht auf das Absenden. Ein Schreiben geht zu, wenn es so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser es unter normalen Umständen zur Kenntnis nehmen kann (§ 130 Abs. 1 BGB), zum Beispiel durch Einwurf in den Briefkasten.
Der Tag des Zugangs zählt nicht mit. Die Frist beginnt am folgenden Tag (§ 187 Abs. 1 BGB). Eine Frist in Wochen endet an dem Wochentag, der dem Zugangstag entspricht. Eine Frist in Monaten endet an dem Tag mit derselben Zahl; fehlt dieser Tag im letzten Monat, endet sie am Monatsletzten (§ 188 Abs. 2 und 3 BGB). Danach folgt der nächste zulässige Endtermin, also der 15. oder das Monatsende.
Wichtig: Fällt das Ende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt es sich nicht. § 193 BGB gilt für Kündigungsfristen weder unmittelbar noch entsprechend (BGH, Urteil vom 17.02.2005 – III ZR 172/04). Die Frist soll den Empfänger der Kündigung schützen; sie darf nicht verkürzt werden.
Bis wann muss ich Kündigungsschutzklage erheben?
Wenn Sie eine Kündigung durch den Arbeitgeber für unwirksam halten, müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 Satz 1 KSchG). Versäumen Sie diese Frist, gilt die Kündigung in der Regel als von Anfang an wirksam (§ 7 KSchG). Das gilt auch in kleinen Betrieben, in denen das Kündigungsschutzgesetz sonst nicht anwendbar ist (§ 23 Abs. 1 KSchG).
Anders als bei der Kündigungsfrist gilt hier § 193 BGB: Endet die Klagefrist an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, läuft sie erst am nächsten Werktag ab. Deshalb fragt der Rechner Ihr Bundesland ab.
Nur ausnahmsweise wird eine verspätete Klage noch zugelassen, etwa wenn Sie trotz aller zumutbaren Sorgfalt verhindert waren. Der Antrag muss innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden (§ 5 Abs. 3 KSchG). Verlassen Sie sich nicht darauf. Wenn eine Frist läuft, handeln Sie früher und lassen Sie die Frist prüfen. Ob Ihnen eine Abfindung zustehen kann, zeigt der Abfindungsrechner.
Wann gelten andere Fristen?
Die gesetzlichen Fristen gelten nur, wenn nichts anderes wirksam vereinbart ist. Wichtige Abweichungen sind:
- Tarifvertrag: Er kann kürzere oder längere Fristen festlegen (§ 622 Abs. 4 BGB). Gilt ein Tarifvertrag, gehen seine Fristen vor.
- Arbeitsvertrag: Längere Fristen sind immer möglich. Kürzere Fristen als vier Wochen sind nur bei vorübergehender Aushilfe für höchstens drei Monate erlaubt (§ 622 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BGB).
- Kleinbetriebe: Bei in der Regel nicht mehr als 20 Beschäftigten (ohne Auszubildende) kann vereinbart werden, dass der feste Endtermin wegfällt. Die vier Wochen bleiben aber (§ 622 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BGB).
- Befristete Verträge: Sie sind nur ordentlich kündbar, wenn das vereinbart ist (§ 15 Abs. 4 TzBfG).
Geben Sie im Rechner an, ob es eine eigene Regel gibt. Er rechnet dann weiter mit der gesetzlichen Frist, zeigt Ihnen aber einen Hinweis.
Was gilt für Form und besonderen Kündigungsschutz?
Jede Kündigung eines Arbeitsverhältnisses braucht die Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen (§ 623 BGB). Eine Kündigung per E-Mail, SMS oder Messenger ist unwirksam und setzt keine Frist in Gang.
Bestimmte Gruppen haben besonderen Kündigungsschutz. Der Rechner berechnet dafür keine Frist, weist aber darauf hin:
- Schwangere und Frauen bis vier Monate nach der Entbindung (§ 17 MuSchG)
- schwerbehinderte Menschen: Kündigung nur mit vorheriger Zustimmung des Integrationsamts (§ 168 SGB IX)
- Beschäftigte in Elternzeit oder kurz davor (§ 18 BEEG)
- Mitglieder des Betriebsrats (§ 15 KSchG)
Braucht eine Kündigung die Zustimmung einer Behörde, beginnt die Klagefrist erst mit der Bekanntgabe dieser Entscheidung an Sie (§ 4 Satz 4 KSchG). In solchen Fällen sollten Sie die Kündigung immer anwaltlich prüfen lassen.
Häufige Fragen
Wie lange ist meine Kündigungsfrist als Arbeitnehmer?
Nach dem Gesetz gilt für Ihre eigene Kündigung immer die Grundfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 1 BGB). Die längeren Fristen nach Betriebszugehörigkeit gelten nur für den Arbeitgeber. Arbeitsverträge oder Tarifverträge können aber längere Fristen auch für Arbeitnehmer vorsehen. Prüfen Sie deshalb zuerst Ihren Vertrag.
Sind vier Wochen dasselbe wie ein Monat?
Nein. Vier Wochen sind genau 28 Tage (§ 622 Abs. 1 BGB). Danach folgt der nächste 15. oder Monatsletzte. Für ein Ende am Monatsletzten muss die Kündigung also spätestens 28 Tage vorher zugehen. In Monaten mit 31 Tagen ist das der 3., in Monaten mit 30 Tagen der 2. des Monats. Für ein Ende am 28. Februar reicht der Zugang am letzten Tag des Vormonats.
Verschiebt sich das Ende, wenn es auf einen Sonntag fällt?
Nein. Das Arbeitsverhältnis endet auch an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag. § 193 BGB gilt für Kündigungsfristen nicht (BGH, Urteil vom 17.02.2005 – III ZR 172/04). Anders ist es bei der dreiwöchigen Klagefrist: Endet sie an einem Wochenende oder Feiertag, läuft sie erst am nächsten Werktag ab.
Welche Frist gilt in der Probezeit?
In einer vereinbarten Probezeit beträgt die Frist zwei Wochen, ohne festen Endtermin (§ 622 Abs. 3 BGB). Das gilt für beide Seiten, aber höchstens für die ersten sechs Monate. Es genügt, wenn die Kündigung am letzten Tag der Probezeit zugeht. Das Arbeitsverhältnis endet dann zwei Wochen später, auch wenn die Probezeit inzwischen abgelaufen ist.
Zählt die Zeit vor meinem 25. Geburtstag mit?
Ja. Die frühere Regel, nach der diese Zeiten nicht mitzählten, verstößt gegen das EU-Verbot der Altersdiskriminierung (EuGH, Urteil vom 19.01.2010 – C-555/07). Sie wurde zum 01.01.2019 aus § 622 Abs. 2 BGB gestrichen. Für die Kündigungsfrist des Arbeitgebers zählt daher die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses im Betrieb oder Unternehmen.
Wie lange habe ich Zeit für eine Kündigungsschutzklage?
Die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen (§ 4 KSchG). Danach gilt die Kündigung in der Regel als wirksam (§ 7 KSchG), selbst wenn sie fehlerhaft war. Die Frist läuft unabhängig von der Kündigungsfrist. Wenn eine Frist läuft, verlassen Sie sich nicht allein auf den Rechner und lassen Sie sie prüfen.
Kann der Arbeitsvertrag eine kürzere Frist vorsehen?
Nur in engen Grenzen. Kürzer als vier Wochen darf die Frist im Arbeitsvertrag nur bei vorübergehender Aushilfe für höchstens drei Monate sein. In Betrieben mit in der Regel nicht mehr als 20 Beschäftigten kann der feste Endtermin wegfallen, die vier Wochen bleiben (§ 622 Abs. 5 BGB). Ein Tarifvertrag kann dagegen auch kürzere Fristen regeln (§ 622 Abs. 4 BGB).
Kann ich per E-Mail kündigen?
Nein. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses muss schriftlich erfolgen, also auf Papier mit eigenhändiger Unterschrift; die elektronische Form ist ausgeschlossen (§ 623 BGB). Eine Kündigung per E-Mail, Fax oder Messenger ist unwirksam und setzt keine Frist in Gang. Das gilt für Kündigungen durch den Arbeitgeber und durch Arbeitnehmer gleichermaßen.
Grenzen dieses Rechners
Der Kündigungsfrist-Rechner Arbeitsvertrag rechnet mit den gesetzlichen Regeln für die typischen Fälle. Folgende Situationen bildet er nicht oder nur vereinfacht ab:
- Abweichende Fristen aus Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag rechnet der Rechner nicht aus. Er zeigt dann nur die gesetzliche Frist und einen Hinweis.
- Fristlose Kündigungen aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) und Kündigungen durch einen Insolvenzverwalter (§ 113 InsO, höchstens drei Monate zum Monatsende) werden nicht berechnet.
- Ausbildungsverhältnisse (§ 22 BBiG) und Arbeitsverhältnisse mit eigenen Sonderregeln, etwa in Heimarbeit oder auf Seeschiffen, sind nicht erfasst.
- Der Rechner zählt die Betriebszugehörigkeit nur ab dem eingegebenen Beginn. Ob eine Ausbildung, Zeiten vor einer Unterbrechung oder vor einem Betriebsübergang mitzählen, prüft er nicht.
- Ob die Kündigung wegen besonderen Kündigungsschutzes (Schwangerschaft, Schwerbehinderung, Elternzeit, Pflegezeit, Betriebsrat) überhaupt zulässig ist, prüft der Rechner nicht.
- Für das Ende der Klagefrist berücksichtigt er nur landesweite Feiertage des gewählten Bundeslandes, keine örtlichen Feiertage wie das Augsburger Friedensfest.
- Den Tag des Zugangs ermittelt der Rechner nicht. Ob ein Schreiben etwa bei Einwurf am Abend oder während eines Urlaubs schon zugegangen ist, kann anders zu beurteilen sein.
Nur zur Information – nicht verbindlich. Das Ergebnis ersetzt keine Rechtsberatung. Für eine abschließende rechtliche Beurteilung Ihres Falls wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Wir übernehmen keine Haftung für Entscheidungen, die auf dem Ergebnis beruhen.
Quellen und Rechenweg
Dieses Werkzeug rechnet ausschließlich mit den folgenden Vorschriften und amtlichen Werten. Jeder Schritt im Ergebnis nennt seine Grundlage.
- § 622 BGB BGB, § 622 – Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
- § 4 KSchG Kündigungsschutzgesetz, § 4 – Anrufung des Arbeitsgerichts (3-Wochen-Frist)
- § 187 BGB BGB, § 187 – Fristbeginn
- § 188 BGB BGB, § 188 – Fristende
- § 193 BGB BGB, § 193 – Sonn- und Feiertag; Sonnabend
- BGH III ZR 172/04 Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.02.2005 – III ZR 172/04 (§ 193 BGB gilt nicht für Kündigungsfristen)
- § 623 BGB BGB, § 623 – Schriftform der Kündigung
- § 130 BGB BGB, § 130 – Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden (Zugang)
Rechtsstand 01.10.2026, Quellen zuletzt geprüft am 12.10.2026. Gefunden einen Fehler? Schreiben Sie uns über das Impressum – wir prüfen jeden Hinweis. Mehr dazu unter So rechnen wir.