Mutterschutz-Rechner 2026: Schutzfristen berechnen
Geben Sie den errechneten Entbindungstermin ein und – wenn Ihr Kind schon geboren ist – den Tag der Geburt. Der Rechner ermittelt Ihre Schutzfristen nach § 3 MuSchG, das Ende des Kündigungsverbots (§ 17 MuSchG) und bis wann Sie Elternzeit direkt nach dem Mutterschutz anmelden müssen.
Rechenbeispiele
Schwanger, errechneter Termin 15.03.2027
Eine angestellte Frau erwartet ihr Kind am Montag, 15.03.2027. Die Schutzfrist vor der Geburt beginnt 42 Tage vorher am Montag, 01.02.2027. Bei einer Geburt am Termin endet der Mutterschutz acht Wochen danach am Montag, 10.05.2027 (§ 3 MuSchG). Das sind 99 Kalendertage; die Krankenkasse zahlt höchstens 99 × 13 € = 1.287,00 € Mutterschaftsgeld. Das Kündigungsverbot gilt ab Montag, 08.06.2026 (280 Tage vor dem Termin), bis Donnerstag, 15.07.2027 (vier Monate nach der Geburt). Soll die Elternzeit am Dienstag, 11.05.2027 beginnen, muss die Anmeldung spätestens am Montag, 22.03.2027 beim Arbeitgeber sein (§ 16 BEEG).
Geburt zehn Tage vor dem Termin
Gleicher Termin 15.03.2027, das Kind kommt aber schon am Freitag, 05.03.2027 – ohne ärztlich festgestellte Frühgeburt. Die Schutzfrist vor der Geburt lief vom 01.02. bis 04.03.2027 (32 Tage). Die zehn nicht genommenen Tage werden an die acht Wochen nach der Geburt angehängt (§ 3 Abs. 2 Satz 3 MuSchG). Der Mutterschutz endet deshalb weiterhin am Montag, 10.05.2027. Das Kündigungsverbot gilt bis Montag, 05.07.2027, also vier Monate nach der Geburt (§ 17 MuSchG).
Frühgeburt vor Beginn der Schutzfrist
Termin 15.03.2027, das Kind kommt als ärztlich bescheinigte Frühgeburt am Mittwoch, 20.01.2027 zur Welt – noch vor dem Beginn der Schutzfrist am 01.02.2027. Nach der Geburt gelten zwölf Wochen (84 Tage) plus die vollen 42 Tage der Frist vor der Geburt, zusammen 126 Tage. Der Mutterschutz endet am Mittwoch, 26.05.2027; mit dem Entbindungstag sind das 127 Kalendertage. Weil das später ist als vier Monate nach der Geburt (20.05.2027), gilt das Kündigungsverbot bis 26.05.2027. Für Elternzeit ab 27.05.2027 muss die Anmeldung spätestens am Mittwoch, 07.04.2027 beim Arbeitgeber sein.
Ratgeber: Mutterschutz-Rechner
Wann beginnt der Mutterschutz vor der Geburt?
Ihr Arbeitgeber darf Sie in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigen (§ 3 Abs. 1 MuSchG). Maßgeblich ist der voraussichtliche Tag der Entbindung, wie er sich aus dem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis einer Hebamme ergibt. Das ist in der Regel der errechnete Termin im Mutterpass.
Sechs Wochen sind 42 Tage. Die Schutzfrist vor der Geburt beginnt deshalb 42 Tage vor dem errechneten Termin und läuft bis zum Tag davor. Bei einem Termin am Montag, 15.03.2027, beginnt sie am Montag, 01.02.2027. Der Tag der Entbindung selbst gehört weder zur Frist vor noch zur Frist nach der Geburt. Für ihn wird aber ebenfalls Mutterschaftsgeld gezahlt (§ 19 Abs. 1 MuSchG).
Vor der Geburt ist das Beschäftigungsverbot nicht zwingend. Sie dürfen weiterarbeiten, wenn Sie sich ausdrücklich dazu bereit erklären. Diese Erklärung können Sie jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen (§ 3 Abs. 1 MuSchG).
Wie lange dauert der Mutterschutz nach der Geburt?
Nach der Entbindung darf der Arbeitgeber Sie bis zum Ablauf von acht Wochen nicht beschäftigen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 MuSchG). Anders als vor der Geburt können Sie darauf nicht verzichten. Die Frist beginnt am Tag nach der Geburt und endet am gleichen Wochentag acht Wochen später (§§ 186, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB).
| Situation | Schutzfrist nach der Geburt |
|---|---|
| Normalfall | 8 Wochen |
| Frühgeburt | 12 Wochen |
| Mehrlingsgeburt | 12 Wochen |
| Behinderung des Kindes, innerhalb von 8 Wochen ärztlich festgestellt, auf Antrag | 12 Wochen |
| Totgeburt | 8 Wochen |
Die Verlängerung wegen einer Behinderung gilt nur, wenn Sie sie beantragen (§ 3 Abs. 2 Satz 4 MuSchG). Den Antrag stellen Sie bei Ihrem Arbeitgeber und, wenn Sie gesetzlich versichert sind, bei Ihrer Krankenkasse.
Was gilt, wenn das Kind früher oder später kommt?
Kommt Ihr Kind vor dem errechneten Termin, verkürzt sich die Schutzfrist vor der Geburt (§ 3 Abs. 1 MuSchG). Die Tage, die Sie dadurch verlieren, werden an die Schutzfrist nach der Geburt angehängt (§ 3 Abs. 2 Satz 3 MuSchG). Das gilt bei jeder vorzeitigen Entbindung, nicht nur bei einer Frühgeburt. Kommt das Kind höchstens sechs Wochen zu früh, bleibt das Ende des Mutterschutzes gleich. Die Gesamtdauer beträgt weiterhin 14 Wochen und den Entbindungstag, also 99 Kalendertage.
Kommt das Kind sogar vor dem Beginn der Schutzfrist zur Welt, konnte diese gar nicht beginnen. Angehängt werden dann die vollen 42 Tage, aber nicht mehr. Lassen Sie sich das Ende in diesem Fall von Ihrer Krankenkasse oder Ihrem Arbeitgeber bestätigen.
Kommt Ihr Kind nach dem Termin, verlängert sich die Schutzfrist vor der Geburt um die zusätzlichen Tage. Die Frist nach der Geburt wird dadurch nicht kürzer. Sie beginnt erst mit dem tatsächlichen Geburtstag.
Eine Geburt vor dem Termin ist nicht automatisch eine Frühgeburt im Sinne des Mutterschutzes. Nach dem Leitfaden zum Mutterschutz des Bundesfamilienministeriums liegt eine Frühgeburt vor, wenn das Kind bei der Geburt weniger als 2.500 g wiegt oder trotz höheren Gewichts noch nicht voll ausgereift ist und deshalb wesentlich mehr Pflege braucht. Das bescheinigt die Ärztin oder der Arzt.
Mutterschutz nach einer Fehlgeburt oder Totgeburt
Seit dem 01.06.2025 gibt es eine gestaffelte Schutzfrist nach einer Fehlgeburt (§ 3 Abs. 5 MuSchG):
- ab der 13. Schwangerschaftswoche: 2 Wochen
- ab der 17. Schwangerschaftswoche: 6 Wochen
- ab der 20. Schwangerschaftswoche: 8 Wochen
Gezählt wird ab dem ersten Tag der letzten Regelblutung. Die 13. Woche beginnt nach zwölf vollen Wochen, im Mutterpass „12+0“. Die Schutzfrist beginnt am Tag nach der Fehlgeburt. Sie gilt nur, soweit Sie sich nicht ausdrücklich zur Arbeit bereit erklären. Die Erklärung können Sie jederzeit widerrufen. Informieren Sie Ihren Arbeitgeber und legen Sie die ärztliche Bescheinigung vor. Für die Schutzfrist gelten die Regeln zur Entbindung entsprechend (§ 2 Abs. 6 MuSchG). Bei einer Fehlgeburt am Dienstag, 10.11.2026, in der 14. Schwangerschaftswoche endet die Schutzfrist am Dienstag, 24.11.2026. Vor der 13. Woche gibt es keine Schutzfrist; bei Arbeitsunfähigkeit gelten die allgemeinen Regeln bei Krankheit.
Eine Totgeburt liegt vor, wenn das Kind mindestens 500 g wog oder die 24. Schwangerschaftswoche erreicht war; sonst handelt es sich um eine Fehlgeburt (§ 31 PStV). Eine Totgeburt ist eine Entbindung (§ 2 Abs. 6 MuSchG). Es gelten die acht Wochen nach der Geburt, aber keine Verlängerung auf zwölf Wochen (§ 3 Abs. 2 Satz 5 MuSchG). Nach dem Tod des Kindes dürfen Sie schon nach den ersten zwei Wochen wieder arbeiten, wenn Sie das ausdrücklich verlangen und ärztlich nichts dagegen spricht (§ 3 Abs. 4 MuSchG).
Wie lange gilt das Kündigungsverbot?
Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist unzulässig (§ 17 Abs. 1 MuSchG):
- während der Schwangerschaft,
- bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche,
- bis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens aber bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung.
Für den Beginn der Schwangerschaft rechnet das Bundesarbeitsgericht vom errechneten Termin 280 Tage zurück (BAG, Urteil vom 24.11.2022 – 2 AZR 11/22). Die vier Monate enden an dem Tag, der dieselbe Zahl hat wie der Tag der Geburt; fehlt dieser Tag im Monat, endet die Frist am Monatsletzten (§ 188 Abs. 2 und 3 BGB). Dauert die Schutzfrist nach der Geburt länger als vier Monate, etwa bei einer sehr frühen Frühgeburt, gilt das Kündigungsverbot bis zu ihrem Ende.
Das Verbot greift, wenn der Arbeitgeber von der Schwangerschaft, der Fehlgeburt oder der Entbindung weiß oder Sie es ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitteilen. Nur in besonderen Fällen, die nichts mit Ihrem Zustand zu tun haben, kann die zuständige Behörde eine Kündigung vorher für zulässig erklären (§ 17 Abs. 2 MuSchG). Lassen Sie jede Kündigung sofort prüfen. Für die Kündigungsschutzklage gilt in der Regel eine Frist von drei Wochen (§ 4 KSchG); den Ablauf zeigt der Kündigungsfrist-Rechner.
Elternzeit direkt nach dem Mutterschutz: Bis wann anmelden?
Elternzeit bis zum dritten Geburtstag müssen Sie spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn in Textform beim Arbeitgeber verlangen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG). Ein Brief ohne Unterschrift oder eine E-Mail reicht. Gleichzeitig müssen Sie erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Sie Elternzeit nehmen (§ 16 Abs. 1 Satz 2 BEEG).
Soll die Elternzeit direkt nach dem Mutterschutz beginnen, muss die Anmeldung spätestens sieben Wochen vor dem letzten Tag der Schutzfrist nach der Geburt beim Arbeitgeber sein. So beschreibt es auch das Familienportal des Bundes. Zwischen dem Zugang und dem ersten Tag der Elternzeit liegen dann sieben volle Wochen (§§ 187, 188 BGB entsprechend). Rechnet man nur 49 Tage vom Beginn zurück, ergibt sich ein Tag später; darauf sollten Sie sich nicht verlassen. Bei acht Wochen Mutterschutz ist der sichere Tag eine Woche nach der Geburt. Der Rechner nennt Ihnen das genaue Datum. Wenn eine Frist läuft, verlassen Sie sich nicht allein auf den Rechner. Handeln Sie früher und lassen Sie die Frist prüfen.
Die Schutzfrist nach der Geburt wird auf die Elternzeit der Mutter angerechnet (§ 15 Abs. 2 Satz 3 BEEG). Sie verlängert den Rahmen bis zum dritten Geburtstag also nicht. Sie zählt auch zum Zweijahreszeitraum, für den Sie sich festlegen (§ 16 Abs. 1 Satz 4 BEEG). Konnten Sie die Elternzeit aus einem Grund, den Sie nicht zu vertreten haben, nicht rechtzeitig verlangen, können Sie das innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes nachholen (§ 16 Abs. 2 BEEG). Ab der Anmeldung, frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, gilt außerdem das Kündigungsverbot nach § 18 BEEG.
Mutterschaftsgeld und Zuschuss des Arbeitgebers
Für die Schutzfristen vor und nach der Entbindung und für den Entbindungstag erhalten Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse Mutterschaftsgeld (§ 19 Abs. 1 MuSchG). Für Frauen in einem Arbeitsverhältnis beträgt es höchstens 13 € je Kalendertag (§ 24i Abs. 2 SGB V). Im Normalfall sind das 99 Kalendertage und damit höchstens 1.287 €.
Den Rest zahlt der Arbeitgeber als Zuschuss: die Differenz zwischen 13 € und Ihrem durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist (§ 20 Abs. 1 MuSchG). Sind Sie nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, zum Beispiel privat oder familienversichert, zahlt das Bundesamt für Soziale Sicherung auf Antrag insgesamt höchstens 210 € (§ 19 Abs. 2 MuSchG). Der Arbeitgeberzuschuss kommt auch dann hinzu.
Der Rechner zeigt die Zahl der Kalendertage und den Höchstbetrag der Krankenkasse. Die genaue Höhe Ihres Zuschusses berechnet er nicht, weil sie von Ihren Lohnabrechnungen abhängt.
Für wen gilt das Mutterschutzgesetz?
Das Gesetz gilt für Frauen in einer Beschäftigung, also für Arbeitnehmerinnen in Voll- oder Teilzeit und im Minijob. Es gilt außerdem unter anderem für Auszubildende und Praktikantinnen, Frauen in Heimarbeit, arbeitnehmerähnliche Personen sowie teilweise für Schülerinnen und Studentinnen (§ 1 Abs. 2 MuSchG).
Für Beamtinnen und Richterinnen gilt es nicht, für Soldatinnen grundsätzlich auch nicht (§ 1 Abs. 3 MuSchG). Für sie gelten eigene Vorschriften des Bundes oder der Länder. Selbstständige sind nicht erfasst. Sie haben keine Schutzfristen und keinen Arbeitgeberzuschuss. Sind sie gesetzlich versichert und haben Anspruch auf Krankengeld, erhalten sie für die Zeit der Schutzfristen Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes (§ 24i Abs. 1 und 2 SGB V). Der Rechner zeigt Selbstständigen diesen Zeitraum an.
Häufige Fragen
Wann beginnt der Mutterschutz genau?
Die Schutzfrist beginnt sechs Wochen, also 42 Tage, vor dem errechneten Entbindungstermin aus dem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis der Hebamme (§ 3 Abs. 1 MuSchG). Bei einem Termin am Montag, 15.03.2027, ist das Montag, 01.02.2027. In dieser Zeit dürfen Sie nur arbeiten, wenn Sie sich ausdrücklich dazu bereit erklären.
Zählt der Tag der Geburt zum Mutterschutz?
Der Entbindungstag gehört weder zur Schutzfrist vor noch zur Schutzfrist nach der Geburt. Die Frist nach der Geburt beginnt am Folgetag. Für den Entbindungstag wird aber Mutterschaftsgeld gezahlt (§ 19 Abs. 1 MuSchG, § 24i Abs. 3 SGB V). Deshalb kommen im Normalfall 42 + 1 + 56 = 99 Kalendertage zusammen.
Was passiert, wenn mein Kind nach dem Termin kommt?
Dann verlängert sich die Schutzfrist vor der Geburt um die zusätzlichen Tage (§ 3 Abs. 1 MuSchG). Die Frist nach der Geburt wird nicht gekürzt, sie beginnt erst nach dem tatsächlichen Geburtstag. Ihr Mutterschutz dauert dadurch insgesamt länger als 99 Tage, und das Mutterschaftsgeld wird für die zusätzlichen Tage weitergezahlt.
Kann ich im Mutterschutz arbeiten?
Vor der Geburt ja, wenn Sie sich ausdrücklich dazu bereit erklären; Sie können das jederzeit widerrufen (§ 3 Abs. 1 MuSchG). Nach der Geburt besteht bis zum Ende der Schutzfrist ein Beschäftigungsverbot. Ausnahmen gibt es für Schülerinnen und Studentinnen auf eigenen Wunsch (§ 3 Abs. 3 MuSchG) und nach dem Tod des Kindes (§ 3 Abs. 4 MuSchG).
Gibt es Mutterschutz nach einer Fehlgeburt?
Ja, seit dem 01.06.2025 bei einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche: zwei Wochen, ab der 17. Woche sechs Wochen und ab der 20. Woche acht Wochen (§ 3 Abs. 5 MuSchG). Sie können sich aber ausdrücklich zur Arbeit bereit erklären. Nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Woche gilt außerdem ein Kündigungsverbot für vier Monate (§ 17 Abs. 1 MuSchG).
Darf mir im Mutterschutz gekündigt werden?
Nein, in der Regel nicht. Die Kündigung ist während der Schwangerschaft und bis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens bis vier Monate nach der Geburt, unzulässig (§ 17 Abs. 1 MuSchG). Der Arbeitgeber muss davon wissen oder Sie müssen es ihm binnen zwei Wochen nach Zugang mitteilen. Ausnahmen kann nur die zuständige Behörde zulassen.
Wird der Mutterschutz auf die Elternzeit angerechnet?
Ja. Die Schutzfrist nach der Geburt zählt bei der Mutter zur Elternzeit bis zum dritten Geburtstag (§ 15 Abs. 2 Satz 3 BEEG). Wer direkt im Anschluss Elternzeit nimmt, dem wird sie auch auf den Zweijahreszeitraum angerechnet, für den man sich bei der Anmeldung festlegt (§ 16 Abs. 1 Satz 4 BEEG). Die Anmeldung muss spätestens sieben Wochen vor Beginn beim Arbeitgeber sein.
Haben Selbstständige Anspruch auf Mutterschutz?
Nein. Das Mutterschutzgesetz gilt für Beschäftigte und gleichgestellte Gruppen, nicht für Selbstständige (§ 1 Abs. 2 MuSchG). Gesetzlich versicherte Selbstständige mit Anspruch auf Krankengeld erhalten aber für die Zeit der Schutzfristen Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes (§ 24i SGB V). Fragen Sie dazu Ihre Krankenkasse.
Grenzen dieses Rechners
Der Mutterschutz-Rechner rechnet mit den gesetzlichen Regeln für die typischen Fälle. Folgende Situationen bildet er nicht oder nur vereinfacht ab:
- Für Beamtinnen, Richterinnen und Soldatinnen gelten eigene Mutterschutzvorschriften von Bund und Ländern. Der Rechner zeigt nur die Fristen nach dem MuSchG.
- Die Höhe von Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss berechnet der Rechner nicht. Er nennt nur die Zahl der Kalendertage und den Höchstbetrag der Krankenkasse von 13 € je Tag.
- Ob eine Frühgeburt im Sinne des Mutterschutzes vorliegt oder eine Behinderung zu erwarten ist, entscheidet die Ärztin oder der Arzt. Der Rechner übernimmt nur Ihre Angabe.
- Ärztliche Beschäftigungsverbote vor der Schutzfrist (§ 16 MuSchG), Stillzeiten und Urlaubsfragen sind nicht berücksichtigt.
- Stirbt das Kind nach der Geburt, kann die Frau nach § 3 Abs. 4 MuSchG unter Umständen früher wieder arbeiten. Diesen Fall rechnet der Rechner nicht gesondert.
- Ob eine Kündigung trotz Kündigungsverbot ausnahmsweise von der Behörde zugelassen wird (§ 17 Abs. 2 MuSchG) und ob ein befristeter Vertrag endet, prüft der Rechner nicht.
- Beginnt oder endet Ihr Arbeitsverhältnis während der Schutzfristen oder sind Sie dann arbeitslos, kann sich der Anspruch auf Mutterschaftsgeld anders ergeben. Das prüft der Rechner nicht.
- Für Elternzeit berücksichtigt er nur den Beginn direkt nach dem Mutterschutz. Andere Zeitabschnitte, Elternzeit des anderen Elternteils und Elterngeld sind nicht erfasst.
Nur zur Information – nicht verbindlich. Das Ergebnis ersetzt keine Rechtsberatung. Für eine abschließende rechtliche Beurteilung Ihres Falls wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Wir übernehmen keine Haftung für Entscheidungen, die auf dem Ergebnis beruhen.
Quellen und Rechenweg
Dieses Werkzeug rechnet ausschließlich mit den folgenden Vorschriften und amtlichen Werten. Jeder Schritt im Ergebnis nennt seine Grundlage.
- § 3 MuSchG Mutterschutzgesetz, § 3 – Schutzfristen vor und nach der Entbindung, Schutzfristen nach einer Fehlgeburt
- § 17 MuSchG Mutterschutzgesetz, § 17 – Kündigungsverbot
- § 16 BEEG Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, § 16 – Inanspruchnahme der Elternzeit (Anmeldefrist sieben Wochen)
- § 15 BEEG Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, § 15 – Anspruch auf Elternzeit
- § 1 MuSchG Mutterschutzgesetz, § 1 – Anwendungsbereich, Ziel des Mutterschutzes
- § 2 MuSchG Mutterschutzgesetz, § 2 – Begriffsbestimmungen (Entbindung, Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche)
- § 19 MuSchG Mutterschutzgesetz, § 19 – Mutterschaftsgeld
- § 20 MuSchG Mutterschutzgesetz, § 20 – Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
- § 24i SGB V SGB V, § 24i – Mutterschaftsgeld (höchstens 13 Euro je Kalendertag)
- BAG 2 AZR 11/22 Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.11.2022 – 2 AZR 11/22 (Beginn des Kündigungsverbots: 280 Tage vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin)
- Leitfaden zum Mutterschutz Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Leitfaden zum Mutterschutz – Informationen für Schwangere und Stillende
- Familienportal (BMBFSFJ) Familienportal des Bundes: Wann und wie muss ich Elternzeit beantragen?
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