Arbeitszeugnis anfordern oder berichtigen lassen: Musterbrief 2026
Wählen Sie, ob Sie ein Endzeugnis oder ein Zwischenzeugnis anfordern oder die Berichtigung Ihres Zeugnisses verlangen möchten. Sie erhalten einen fertigen Brief mit Frist und den passenden Rechtsgrundlagen.
Rechenbeispiele
Endzeugnis nach dem Ausscheiden anfordern
Eine Arbeitnehmerin ist bereits ausgeschieden und möchte ein qualifiziertes Arbeitszeugnis auf Papier. Sie schreibt am Dienstag, 20.10.2026, und wählt die vorgeschlagene Frist von 14 Tagen. Der Generator erstellt die „Anforderung des Endzeugnisses“ nach § 109 GewO. Die Frist endet am Dienstag, 03.11.2026, einem Werktag. Der Brief bittet um Zusendung bis zu diesem Tag oder um einen Abholtermin.
Zwischenzeugnis wegen Vorgesetztenwechsel
Ein Arbeitnehmer erfährt, dass sein langjähriger Vorgesetzter das Unternehmen verlässt. Er fordert am Freitag, 11.12.2026, ein qualifiziertes Zwischenzeugnis an und setzt 14 Tage Frist. Rechnerisch endet die Frist am Freitag, 25.12.2026, dem 1. Weihnachtstag. Darauf folgen Samstag und Sonntag. Nach § 193 BGB verschiebt sich das Fristende deshalb auf Montag, 28.12.2026.
Berichtigung bei Note „ausreichend“ und fehlendem Schlusssatz
Ein Zeugnis bewertet die Leistung schlechter als „befriedigend“, und der Schlusssatz mit Dank und guten Wünschen fehlt. Der Brief vom Dienstag, 20.10.2026, mit 10 Tagen Frist fordert den Arbeitgeber auf, die Bewertung zu begründen oder zu ändern (BAG, 9 AZR 12/03). Den Schlusssatz formuliert er nur als Bitte, weil kein Anspruch darauf besteht (BAG, 9 AZR 227/11). Die Frist endet am Freitag, 30.10.2026.
Ratgeber: Zeugnis-Brief-Generator
Welches Zeugnis können Sie verlangen?
Wer als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ausscheidet, kann ein schriftliches Zeugnis verlangen (§ 109 Abs. 1 Satz 1 GewO). Das gilt auch für Teilzeit und Minijob. Das Gesetz unterscheidet zwei Arten:
- Einfaches Zeugnis: Es enthält nur Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (§ 109 Abs. 1 Satz 2 GewO).
- Qualifiziertes Zeugnis: Es beurteilt zusätzlich Leistung und Verhalten. Der Arbeitgeber muss es nur ausstellen, wenn Sie es verlangen (§ 109 Abs. 1 Satz 3 GewO).
Für andere Gruppen gelten eigene Vorschriften:
| Ihre Situation | Rechtsgrundlage |
|---|---|
| Arbeitnehmer/in | § 109 GewO |
| Auszubildende/r | § 16 BBiG |
| Öffentlicher Dienst mit TVöD oder TV-L | § 35 TVöD bzw. TV-L |
| Selbstständige in einem dauernden Dienstverhältnis | § 630 BGB |
Auszubildenden müssen Ausbildende bei Beendigung von sich aus ein Zeugnis ausstellen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 BBiG). Es enthält Art, Dauer und Ziel der Ausbildung und die erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Angaben über Verhalten und Leistung kommen nur auf Verlangen hinein (§ 16 Abs. 2 BBiG). Im öffentlichen Dienst muss sich das Endzeugnis immer auch auf Führung und Leistung erstrecken (§ 35 Abs. 1 TVöD). Für Selbstständige in einem dauernden Dienstverhältnis gilt § 630 Satz 1 bis 3 BGB; sind sie in Wahrheit Arbeitnehmer, gilt § 109 GewO (§ 630 Satz 4 BGB).
Wenn Sie nicht wissen, welches Zeugnis Sie brauchen: Für Bewerbungen ist in der Regel ein qualifiziertes Zeugnis sinnvoll. Der Generator schlägt es deshalb vor.
Wann können Sie ein Zwischenzeugnis verlangen?
Ein Zwischenzeugnis bekommen Sie während eines laufenden Arbeitsverhältnisses. Ein ausdrücklicher gesetzlicher Anspruch fehlt. Die Rechtsprechung leitet ihn aus der vertraglichen Nebenpflicht des Arbeitgebers ab, wenn Sie einen triftigen Grund haben (§ 242 BGB).
Als triftiger Grund anerkannt sind zum Beispiel:
- das Ausscheiden Ihrer oder Ihres direkten Vorgesetzten, wenn Sie ihr oder ihm mehrere Jahre unterstellt waren (BAG, Urteil vom 01.10.1998 – 6 AZR 176/97, zu einer Tarifregel wie § 35 Abs. 2 TVöD),
- eine berufliche Neuorientierung oder Bewerbung; konkrete Bewerbungen mussten in dem Fall nicht offengelegt werden (LAG Köln, Urteil vom 04.03.2026 – 5 SLa 495/25, nicht rechtskräftig).
Auch eine Versetzung, eine Umstrukturierung oder eine längere Unterbrechung wie die Elternzeit können ausreichen. Ob Ihr Grund trägt, entscheidet sich im Einzelfall. Der Brief nennt den Grund deshalb ausdrücklich.
Im öffentlichen Dienst ist der Anspruch tariflich geregelt: Aus triftigen Gründen können Beschäftigte ein Zwischenzeugnis verlangen (§ 35 Abs. 2 TVöD). Bei bevorstehender Beendigung gibt es zusätzlich ein vorläufiges Zeugnis über Art und Dauer der Tätigkeit (§ 35 Abs. 3 TVöD).
Ein Zwischenzeugnis hat später Gewicht. Der Arbeitgeber ist für das Endzeugnis grundsätzlich an seinen Inhalt gebunden. Abweichen darf er nur, wenn Ihre späteren Leistungen oder Ihr späteres Verhalten das rechtfertigen (BAG, Urteil vom 16.10.2007 – 9 AZR 248/07).
Papier oder elektronisch: welche Form ist richtig?
Das Zeugnis ist grundsätzlich schriftlich zu erteilen (§ 109 Abs. 1 Satz 1 GewO). Schriftlich heißt: auf Papier und eigenhändig unterschrieben (§ 126 Abs. 1 BGB). Steht im Zeugnis eine bestimmte Person als Ausstellerin oder Aussteller, muss diese Person selbst unterschreiben (BAG, Urteil vom 21.09.1999 – 9 AZR 893/98). Verwendet der Arbeitgeber im Geschäftsverkehr Firmenbögen und ist das in der Branche üblich, gehört auch das Zeugnis auf diesen Bogen (BAG, Urteil vom 03.03.1993 – 5 AZR 182/92).
Seit 2025 darf das Zeugnis auch elektronisch erteilt werden, aber nur mit Ihrer Einwilligung (§ 109 Abs. 3 GewO). Dasselbe gilt für Auszubildende (§ 16 Abs. 1 Satz 2 BBiG) und für Dienstverhältnisse nach § 630 Satz 3 BGB. Die elektronische Form verlangt eine qualifizierte elektronische Signatur (§ 126a BGB). Eine eingescannte Unterschrift oder eine einfache PDF-Datei erfüllt diese Form nicht.
Im Generator wählen Sie, ob Ihnen ein elektronisches Zeugnis recht ist. Der Brief enthält dann Ihre Einwilligung mit der passenden Vorschrift. Wählen Sie Papier, bittet der Brief um ein eigenhändig unterschriebenes Zeugnis auf dem Geschäftsbogen. Im öffentlichen Dienst spricht § 35 TVöD nur von einem schriftlichen Zeugnis. Wählen Sie dort im Zweifel die Papierform.
Wann können Sie eine Berichtigung verlangen?
Ein Zeugnis muss klar und verständlich sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die eine andere als die erkennbare Aussage treffen (§ 109 Abs. 2 GewO). Ist das Zeugnis falsch, unvollständig oder formal fehlerhaft, können Sie verlangen, dass der Arbeitgeber es berichtigt.
Bei der Note kommt es auf die Beweislast an:
- Bessere Note als befriedigend: Sie müssen Tatsachen vortragen und im Streitfall beweisen, die eine bessere Bewertung tragen (BAG, Urteil vom 18.11.2014 – 9 AZR 584/13).
- Schlechter als befriedigend: Der Arbeitgeber muss die unterdurchschnittliche Bewertung darlegen und beweisen (BAG, Urteil vom 14.10.2003 – 9 AZR 12/03).
Welche Note in Ihren Formulierungen steckt, zeigt der Zeugnis-Decoder.
Einen Schlusssatz mit Dank und guten Wünschen können Sie nicht erzwingen (BAG, Urteil vom 11.12.2012 – 9 AZR 227/11). Der Brief formuliert diesen Punkt deshalb als Bitte. Hat der Arbeitgeber aber bereits eine solche Formel verwendet, darf er sie nicht streichen, nur weil Sie eine Berichtigung verlangen (BAG, Urteil vom 06.06.2023 – 9 AZR 272/22).
Zwei weitere Regeln schützen Sie: Verlangen Sie die Berichtigung rechtzeitig, trägt das berichtigte Zeugnis das ursprüngliche Ausstellungsdatum (BAG, Urteil vom 09.09.1992 – 5 AZR 509/91). Teile, die Sie nicht beanstandet haben, darf der Arbeitgeber ohne neue Umstände nicht verschlechtern (BAG, Urteil vom 21.06.2005 – 9 AZR 352/04).
Welche Frist setzt der Brief?
§ 109 GewO nennt keine Frist, bis wann das Zeugnis fertig sein muss. Der Anspruch entsteht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Im öffentlichen Dienst sind Zeugnisse unverzüglich auszustellen (§ 35 Abs. 4 TVöD). Eine klare Frist im Brief zeigt dem Arbeitgeber, bis wann Sie mit dem Zeugnis rechnen.
Der Generator schlägt 14 Tage ab dem Datum Ihres Schreibens vor. Sie können zwischen 7 und 30 Tagen wählen. Fällt das Fristende auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen bundesweiten Feiertag, nennt der Brief den nächsten Werktag (§ 193 BGB).
Regionale Feiertage, die nur in einzelnen Bundesländern gelten, verschieben das Fristende im Generator nicht. Fällt die Frist auf einen solchen Tag, weist der Generator darauf hin. Liegt der Sitz Ihres Arbeitgebers in diesem Land, endet die Frist erst am nächsten Werktag (§ 193 BGB). Planen Sie außerdem die Postlaufzeit ein. Ihr Schreiben wird erst wirksam, wenn es beim Arbeitgeber ankommt (§ 130 Abs. 1 BGB). Wählen Sie deshalb einen Versandweg, mit dem Sie den Zugang belegen können.
Warum Sie nicht zu lange warten sollten
Der Anspruch auf ein Zeugnis oder seine Berichtigung kann verloren gehen. Dafür gibt es drei Wege:
- Verjährung: Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt grundsätzlich mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§§ 195, 199 BGB).
- Ausschlussfristen: Arbeits- und Tarifverträge enthalten oft viel kürzere Fristen. In einem vorformulierten Arbeitsvertrag muss eine solche Frist mindestens drei Monate betragen (BAG, Urteil vom 28.09.2005 – 5 AZR 52/05). Im TVöD und im TV-L verfallen Ansprüche, die nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit geltend gemacht werden (jeweils § 37 Abs. 1).
- Verwirkung: Wer lange nichts unternimmt und so beim Arbeitgeber den Eindruck weckt, nichts mehr zu verlangen, kann seinen Anspruch auch ohne Frist verlieren. Das BAG hat das bei einem Anspruch auf Ergänzung des Zeugnisses nach zehn Monaten Untätigkeit angenommen (BAG, Urteil vom 17.02.1988 – 5 AZR 638/86).
Ihr Schreiben kann zugleich eine Ausschlussfrist wahren, wenn es rechtzeitig zugeht und die dort verlangte Form einhält. Prüfen Sie deshalb Ihren Arbeits- oder Tarifvertrag. Wenn eine Frist läuft, verlassen Sie sich nicht allein auf den Rechner. Handeln Sie früher und lassen Sie die Frist prüfen.
Abholen oder zuschicken lassen?
Das Zeugnis ist grundsätzlich eine Holschuld. Sie müssen es also beim Arbeitgeber abholen. Zusenden muss der Arbeitgeber es nur im Einzelfall, etwa wenn die Abholung für Sie unzumutbar aufwendig wäre (BAG, Urteil vom 08.03.1995 – 5 AZR 848/93).
Der Brief bittet deshalb höflich darum, das Zeugnis zuzusenden oder einen Abholtermin zu nennen. Viele Arbeitgeber schicken das Zeugnis ohnehin per Post. Bewahren Sie das Original sorgfältig auf und geben Sie für Bewerbungen nur Kopien heraus.
Was tun, wenn der Arbeitgeber nicht reagiert?
Verstreicht die Frist ohne Zeugnis oder ohne Berichtigung, können Sie Ihren Anspruch vor dem Arbeitsgericht einklagen. Vor dem Arbeitsgericht dürfen Sie sich in der ersten Instanz selbst vertreten (§ 11 Abs. 1 ArbGG). Die Kosten für einen eigenen Anwalt trägt dort in der ersten Instanz jede Seite selbst, auch wenn sie gewinnt (§ 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG).
Gerade bei einer Berichtigung der Note lohnt sich vorher eine Beratung. Ob Sie die bessere Note mit Tatsachen belegen können, ist die entscheidende Frage. Eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann Ihr Zeugnis und Ihre Unterlagen prüfen. Wenn Ihr Arbeitsverhältnis gekündigt wurde, prüfen Sie außerdem die Kündigungsfrist und eine mögliche Abfindung.
Häufige Fragen
Muss ich das Arbeitszeugnis ausdrücklich verlangen?
Ein einfaches Zeugnis mit Art und Dauer der Tätigkeit muss der Arbeitgeber bei Beendigung ausstellen, wenn Sie es fordern (§ 109 Abs. 1 GewO). Die Beurteilung von Leistung und Verhalten enthält das Zeugnis nur, wenn Sie ein qualifiziertes Zeugnis verlangen (§ 109 Abs. 1 Satz 3 GewO). Sagen Sie deshalb im Brief ausdrücklich, welches Zeugnis Sie möchten. Der Generator fordert standardmäßig ein qualifiziertes Zeugnis an.
Wie lange hat der Arbeitgeber Zeit für das Zeugnis?
Das Gesetz nennt keine feste Frist. Der Anspruch entsteht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 109 Abs. 1 GewO). Im öffentlichen Dienst sind Zeugnisse unverzüglich auszustellen (§ 35 Abs. 4 TVöD). Der Generator setzt im Brief eine angemessene Frist, standardmäßig 14 Tage. Fällt das Ende auf ein Wochenende oder einen bundesweiten Feiertag, gilt der nächste Werktag (§ 193 BGB).
Darf mir der Arbeitgeber das Zeugnis nur als PDF schicken?
Nur mit Ihrer Einwilligung und nur in elektronischer Form (§ 109 Abs. 3 GewO). Dafür braucht das Dokument eine qualifizierte elektronische Signatur (§ 126a BGB). Eine einfache PDF-Datei oder ein Scan genügt nicht. Ohne Ihre Einwilligung muss das Zeugnis schriftlich auf Papier und eigenhändig unterschrieben sein (§ 126 Abs. 1 BGB). Im Generator entscheiden Sie, ob der Brief Ihre Einwilligung enthält.
Habe ich einen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis?
Ein ausdrücklicher gesetzlicher Anspruch besteht nicht. Die Rechtsprechung gewährt ihn bei einem triftigen Grund als vertragliche Nebenpflicht (§ 242 BGB). Anerkannt sind etwa das Ausscheiden des langjährigen direkten Vorgesetzten (BAG 6 AZR 176/97) und nach einem noch nicht rechtskräftigen Urteil auch eine Bewerbung (LAG Köln 5 SLa 495/25). Im öffentlichen Dienst regelt § 35 Abs. 2 TVöD den Anspruch ausdrücklich.
Kann ich eine bessere Note als „gut“ verlangen?
Sie können es verlangen, müssen eine bessere Note als „befriedigend“ aber mit Tatsachen begründen und im Streitfall beweisen (BAG, Urteil vom 18.11.2014 – 9 AZR 584/13). Hilfreich sind konkrete Erfolge, schriftliches Lob, Zielvereinbarungen oder ein früheres Zwischenzeugnis. Liegt die Note unter „befriedigend“, muss dagegen der Arbeitgeber die schlechtere Bewertung begründen und beweisen (BAG, Urteil vom 14.10.2003 – 9 AZR 12/03).
Welches Datum trägt das berichtigte Zeugnis?
Das berichtigte Zeugnis trägt grundsätzlich das Datum des ursprünglichen Zeugnisses, wenn Sie die Berichtigung rechtzeitig verlangt haben (BAG, Urteil vom 09.09.1992 – 5 AZR 509/91). So entsteht bei künftigen Arbeitgebern nicht der Eindruck eines Streits. Der Brief bittet deshalb ausdrücklich um das ursprüngliche Ausstellungsdatum. Teile, die Sie nicht beanstanden, soll der Arbeitgeber unverändert übernehmen.
Bis wann muss ich mein Zeugnis spätestens anfordern?
Der Anspruch verjährt grundsätzlich in drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem er entstanden ist (§§ 195, 199 BGB). Ausschlussfristen im Arbeits- oder Tarifvertrag können aber viel kürzer sein, im TVöD etwa sechs Monate (§ 37 Abs. 1 TVöD). Zusätzlich droht Verwirkung, wenn Sie lange nichts tun. Fordern Sie Ihr Zeugnis deshalb möglichst bald nach dem Ausscheiden an.
Grenzen dieses Rechners
Der Zeugnis-Brief-Generator rechnet mit den gesetzlichen Regeln für die typischen Fälle. Folgende Situationen bildet er nicht oder nur vereinfacht ab:
- Ob Ihr Zeugnis inhaltlich zutrifft oder welche Note Ihnen zusteht, prüft der Generator nicht; Tatsachen und gewünschte Formulierungen ergänzen Sie selbst.
- Ob eine Ausschlussfrist aus Arbeits- oder Tarifvertrag schon abgelaufen, der Anspruch verjährt oder verwirkt ist, wird nicht geprüft.
- Beamte, Richter, Soldaten, kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien und Tarifverträge außer TVöD und TV-L mit eigenen Zeugnisregeln sind nicht abgebildet.
- Wer bei Insolvenz des Arbeitgebers, nach einem Betriebsübergang oder bei Leiharbeit das Zeugnis ausstellen muss, klärt der Generator nicht.
- Ein in einem Vergleich oder Aufhebungsvertrag vereinbarter Zeugnistext (z. B. nach Ihrem Entwurf) und Zeugnisfragen während eines Kündigungsschutzprozesses werden nicht berücksichtigt.
- Klage beim Arbeitsgericht, Zwangsvollstreckung und Schadensersatz wegen eines verspäteten oder falschen Zeugnisses behandelt der Generator nicht.
- Regionale Feiertage verschieben die Frist im Brief nicht (der Rechner weist nur darauf hin); die Postlaufzeit bis zum Zugang ist nicht eingerechnet.
- Arbeitsverhältnisse, für die ausländisches Recht gilt, sind nicht erfasst.
Nur zur Information – nicht verbindlich. Das Ergebnis ersetzt keine Rechtsberatung. Für eine abschließende rechtliche Beurteilung Ihres Falls wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Wir übernehmen keine Haftung für Entscheidungen, die auf dem Ergebnis beruhen.
Quellen und Rechenweg
Dieses Werkzeug rechnet ausschließlich mit den folgenden Vorschriften und amtlichen Werten. Jeder Schritt im Ergebnis nennt seine Grundlage.
- § 109 GewO Gewerbeordnung, § 109 – Zeugnis
- § 630 BGB BGB, § 630 – Pflicht zur Zeugniserteilung
- § 16 BBiG Berufsbildungsgesetz, § 16 – Zeugnis
- § 35 TVöD Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), § 35 – Zeugnis (wortgleich § 35 TV-L)
Rechtsstand 01.10.2026, Quellen zuletzt geprüft am 12.10.2026. Gefunden einen Fehler? Schreiben Sie uns über das Impressum – wir prüfen jeden Hinweis. Mehr dazu unter So rechnen wir.