Arbeitszeugnis-Decoder: Welche Note steckt in Ihrem Zeugnis?
Wählen Sie aus, welche Standardformulierungen in Ihrem Zeugnis stehen. Sie sehen, wie diese in der Praxis üblicherweise gelesen werden – Ihren Zeugnistext müssen Sie dafür nicht eingeben.
Rechenbeispiele
Gutes Zeugnis mit voller Schlussformel
Leistung: „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“ (2). Verhalten: „… war vorbildlich“ (2). Schlussformel mit Bedauern, Dank und guten Wünschen. Ergebnis: Gesamtnote gut (2).
Befriedigendes Zeugnis mit knapper Schlussformel
Leistung: „zu unserer vollen Zufriedenheit“ (3). Verhalten: „… war stets einwandfrei“ (3). Die Schlussformel enthält Dank und gute Wünsche, aber kein Bedauern. Ergebnis: Gesamtnote befriedigend (3); die unvollständige Schlussformel ist ein zusätzliches schwächeres Signal.
Schwaches Zeugnis
Leistung: „zu unserer Zufriedenheit“ (4). Verhalten: „… gab keinen Anlass zu Beanstandungen“ (5). Der Decoder zeigt einen Durchschnitt von 4,5, also ausreichend bis mangelhaft; gerundet ergibt sich mangelhaft (5).
Ratgeber: Zeugnis-Decoder
Wie funktioniert der Zeugnis-Decoder?
Arbeitszeugnisse sind in einer eigenen Sprache geschrieben. Formulierungen, die auf den ersten Blick freundlich klingen, werden in der Praxis oft als mittelmäßige oder schwache Bewertung gelesen. Der Zeugnis-Decoder hilft Ihnen, diese Sprache einzuordnen.
Sie müssen keinen Text eingeben. Stattdessen wählen Sie in drei Bereichen aus einer Liste die Formulierung aus, die in Ihrem Zeugnis am ehesten vorkommt:
- Leistung – die sogenannte Zufriedenheitsformel,
- Verhalten – gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kunden,
- Schlussformel – Bedauern, Dank und gute Wünsche am Ende.
Der Decoder ordnet jeder Auswahl eine Note zu und berechnet daraus einen Durchschnitt. So sehen Sie auf einen Blick, wie Ihr Zeugnis nach den üblichen Lesarten wirkt.
Der Decoder eignet sich für das eigene Zeugnis ebenso wie für ein Zwischenzeugnis oder für ein Zeugnis, das Sie vor der Unterschrift des Arbeitgebers als Entwurf erhalten haben. Gerade im Entwurfsstadium lassen sich Formulierungen oft noch ändern.
Welche Note steckt hinter der Zufriedenheitsformel?
Die Zufriedenheitsformel fasst die Leistung zusammen. Sie ist der wichtigste Satz im Zeugnis. Entscheidend sind kleine Wörter wie „stets“ und die Steigerung von „voll“ zu „vollst“. Die verbreitete Lesart sieht so aus:
| Formulierung im Zeugnis | Übliche Lesart |
|---|---|
| „stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“ | sehr gut (1) |
| „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“ | gut (2) |
| „zu unserer vollen Zufriedenheit“ | befriedigend (3) |
| „zu unserer Zufriedenheit“ | ausreichend (4) |
| „im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit“ | mangelhaft (5) |
| „hat sich bemüht, den Anforderungen gerecht zu werden“ | ungenügend (6) |
Sprachlich ist „vollsten“ zwar umstritten, in der Zeugnissprache hat es sich aber als Kennzeichen für die beste Bewertung eingebürgert. Fehlt das Wort „stets“, liegt die Bewertung nach dieser Lesart eine Stufe tiefer.
Wie wird das Verhalten im Zeugnis bewertet?
Neben der Leistung enthält ein qualifiziertes Zeugnis eine Aussage zum Verhalten. Auch hier gibt es typische Abstufungen:
- „Ihr/Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kunden war stets vorbildlich“ – sehr gut (1)
- „… war vorbildlich“ – gut (2)
- „… war stets einwandfrei“ – befriedigend (3)
- „… war einwandfrei“ – ausreichend (4)
- „… gab keinen Anlass zu Beanstandungen“ – mangelhaft (5)
Achten Sie zusätzlich auf die Reihenfolge. Üblich ist, Vorgesetzte vor Kollegen zu nennen. Werden die Kollegen zuerst genannt, gilt das als mögliches Warnsignal. Es kann so gelesen werden, dass es im Verhältnis zu Vorgesetzten Schwierigkeiten gab. Eine sichere Aussage ist das aber nicht.
Was verrät die Schlussformel?
Am Ende vieler Zeugnisse steht ein Schlusssatz. Eine vollständige Schlussformel enthält drei Teile: das Bedauern über das Ausscheiden, den Dank für die Zusammenarbeit und gute Wünsche für die Zukunft. Sind alle drei Teile vorhanden, wird das als Signal für ein sehr gutes oder gutes Zeugnis gelesen. Fehlen einzelne Teile, gilt das als schwächeres Signal.
Wichtig: Auf eine Schlussformel haben Sie keinen gesetzlichen Anspruch. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (BAG, Urteil vom 11.12.2012 – 9 AZR 227/11). Sie können eine fehlende oder knappe Schlussformel also in der Regel nicht einklagen. Eine Ausnahme gilt, wenn der Arbeitgeber eine zuvor enthaltene Schlussformel nur deshalb streicht, weil Sie berechtigt eine Korrektur verlangt haben (BAG, Urteil vom 06.06.2023 – 9 AZR 272/22, § 612a BGB). Der Decoder bezieht die Schlussformel trotzdem als zusätzliches Signal in die Bewertung ein.
Sind „Geheimcodes“ im Arbeitszeugnis erlaubt?
Nein. Das Gesetz verlangt, dass ein Zeugnis klar und verständlich formuliert ist (§ 109 Abs. 2 GewO). Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die eine andere als die aus der äußeren Form oder dem Wortlaut erkennbare Aussage treffen sollen. Versteckte Botschaften, oft „Geheimcodes“ genannt, sind damit unzulässig.
Die abgestuften Zufriedenheits- und Verhaltensformeln sind davon zu unterscheiden. Sie sind eine verbreitete Konvention, wie Bewertungen in Zeugnissen ausgedrückt werden. Der Decoder zeigt Ihnen diese übliche Lesart. Ob eine bestimmte Formulierung in Ihrem Fall unzulässig ist, kann er nicht beurteilen.
Welche Note muss der Arbeitgeber begründen?
Bei Streit über die Note kommt es auf die Beweislast an. Nach der Rechtsprechung gilt „befriedigend“ als durchschnittliche Bewertung (BAG, Urteil vom 18.11.2014 – 9 AZR 584/13). Daraus folgt:
- Wollen Sie eine bessere Note als befriedigend, müssen Sie darlegen, warum Ihre Leistung überdurchschnittlich war.
- Bewertet Sie der Arbeitgeber schlechter als befriedigend, muss er diese Bewertung begründen und im Streitfall beweisen (BAG, Urteil vom 14.10.2003 – 9 AZR 12/03).
Zeigt der Decoder für Ihr Zeugnis eine Note unter befriedigend, kann es sich lohnen, das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen oder sich beraten zu lassen.
Habe ich Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis?
Bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses haben Sie Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis (§ 109 Abs. 1 Satz 1 GewO). Das einfache Zeugnis enthält mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (§ 109 Abs. 1 Satz 2 GewO). Bewertungen zu Leistung und Verhalten enthält es nur, wenn Sie das verlangen. Dann spricht man von einem qualifizierten Zeugnis (§ 109 Abs. 1 Satz 3 GewO). Mit Ihrer Einwilligung darf der Arbeitgeber das Zeugnis auch in elektronischer Form erteilen (§ 109 Abs. 3 GewO).
Der Zeugnis-Decoder ist für qualifizierte Zeugnisse gedacht. Ein einfaches Zeugnis enthält keine Leistungs- und Verhaltensformeln, die man entschlüsseln könnte.
Was kann ich tun, wenn mein Zeugnis schlecht ausfällt?
Ein Zeugnis muss klar und verständlich sein (§ 109 Abs. 2 GewO). Entspricht es dem nicht oder halten Sie die Bewertung für zu schlecht, können Sie vom Arbeitgeber eine Berichtigung verlangen. So gehen Sie sinnvoll vor:
- Ergebnis prüfen: Nutzen Sie den Decoder, um die Formeln für Leistung und Verhalten einzuordnen.
- Begründung sammeln: Wollen Sie eine bessere Note als befriedigend, brauchen Sie Argumente, etwa besondere Erfolge oder Aufgaben.
- Schriftlich nachfragen: Bitten Sie den Arbeitgeber um konkrete Änderungen und schlagen Sie eine Formulierung vor.
- Beratung einholen: Lehnt der Arbeitgeber ab, kann ein Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen, ob sich ein Vorgehen lohnt.
Bei einer Note unter befriedigend ist Ihre Position nach der Rechtsprechung besser, weil dann der Arbeitgeber die Bewertung begründen muss.
Wie aussagekräftig ist das Ergebnis?
Der Decoder arbeitet mit Standardformulierungen. Echte Zeugnisse sind oft individueller geschrieben. Sie enthalten Tätigkeitsbeschreibungen, einzelne Stärken und Formulierungen, die von den Listen abweichen. Wählen Sie in diesem Fall die Formel, die Ihrem Text am nächsten kommt.
Bedenken Sie außerdem: Die Zuordnung zu Noten beruht auf in der Praxis verbreiteten Lesarten. Es gibt keine amtliche Notenskala für Zeugnisse. Der Durchschnitt, den der Decoder anzeigt, ist eine Orientierung. Er ersetzt keine Prüfung des gesamten Zeugnisses durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Häufige Fragen
Was bedeutet „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“?
Diese Formulierung wird in der Praxis als Note gut (2) gelesen. Für die Note sehr gut steht nach der verbreiteten Lesart „stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“. Fehlt das Wort „stets“ und heißt es nur „zu unserer vollen Zufriedenheit“, gilt das als befriedigend (3). Eine amtliche Notenskala gibt es dafür allerdings nicht.
Sind versteckte Codes im Arbeitszeugnis erlaubt?
Nein. Nach § 109 Abs. 2 GewO muss ein Zeugnis klar und verständlich sein. Formulierungen, die eine andere als die erkennbare Aussage treffen sollen, sind unzulässig. Die üblichen abgestuften Zufriedenheitsformeln sind davon zu unterscheiden: Sie sind eine verbreitete Konvention, um Bewertungen auszudrücken.
Habe ich Anspruch auf einen Dank und gute Wünsche im Zeugnis?
Nein. Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Schlussformel mit Bedauern, Dank und guten Wünschen gibt es nicht (BAG, Urteil vom 11.12.2012 – 9 AZR 227/11). Fehlt die Schlussformel ganz oder teilweise, wird das in der Praxis aber oft als schwächeres Signal gelesen. Sie können den Arbeitgeber aber darum bitten, sie aufzunehmen.
Welche Note gilt als Durchschnitt?
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gilt befriedigend als durchschnittliche Bewertung (BAG, Urteil vom 18.11.2014 – 9 AZR 584/13). Wer eine bessere Note möchte, muss begründen, warum die Leistung überdurchschnittlich war. Wer schlechter als befriedigend bewertet wird, kann verlangen, dass der Arbeitgeber diese Bewertung begründet und im Streitfall beweist (BAG, Urteil vom 14.10.2003 – 9 AZR 12/03).
Warum ist die Reihenfolge von Vorgesetzten und Kollegen wichtig?
Üblich ist die Formulierung „gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kunden“. Werden die Kollegen vor den Vorgesetzten genannt, gilt das in der Praxis als mögliches Warnsignal für Schwierigkeiten im Verhältnis zu Vorgesetzten. Das ist eine verbreitete Lesart, aber kein sicherer Beleg. Prüfen Sie immer das Zeugnis als Ganzes.
Muss mein Zeugnis Leistung und Verhalten bewerten?
Nur wenn Sie das verlangen. Grundsätzlich enthält ein Zeugnis Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (§ 109 Abs. 1 Satz 2 GewO). Auf Ihr Verlangen müssen auch Leistung und Verhalten beurteilt werden; das ist das qualifizierte Zeugnis (§ 109 Abs. 1 Satz 3 GewO). Der Zeugnis-Decoder ist für dieses qualifizierte Zeugnis gedacht.
Grenzen dieses Rechners
Der Zeugnis-Decoder rechnet mit den gesetzlichen Regeln für die typischen Fälle. Folgende Situationen bildet er nicht oder nur vereinfacht ab:
- Der Decoder kennt nur die gängigen Standardformeln. Individuell formulierte Zeugnisse ordnet er nur so gut ein, wie Sie die nächstliegende Formel auswählen.
- Die Notenstufen beruhen auf verbreiteten Lesarten, nicht auf einer amtlichen Skala; vor allem beim Verhalten weichen die Lesarten um bis zu eine Note voneinander ab.
- Tätigkeitsbeschreibung, einzelne Leistungsmerkmale (Fachwissen, Arbeitsweise, Führung), Auslassungen und versteckte Andeutungen wertet der Decoder nicht aus.
- Formfehler (zum Beispiel fehlende Unterschrift, falsches Datum, Knicke) und die Frage, ob das Zeugnis rechtzeitig erteilt wurde, prüft er nicht.
- Ob ein Anspruch auf Berichtigung besteht und ob Ausschlussfristen aus Arbeits- oder Tarifvertrag laufen, beurteilt der Decoder nicht.
- Zeugnisse für Auszubildende (§ 16 BBiG) und Zeugnisse nach ausländischem Recht sind nicht berücksichtigt.
Nur zur Information – nicht verbindlich. Das Ergebnis ersetzt keine Rechtsberatung. Für eine abschließende rechtliche Beurteilung Ihres Falls wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Wir übernehmen keine Haftung für Entscheidungen, die auf dem Ergebnis beruhen.
Quellen und Rechenweg
Dieses Werkzeug rechnet ausschließlich mit den folgenden Vorschriften und amtlichen Werten. Jeder Schritt im Ergebnis nennt seine Grundlage.
- § 109 GewO Gewerbeordnung, § 109 – Zeugnis
- BAG 9 AZR 584/13 Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.11.2014 – 9 AZR 584/13 (Darlegungslast bei Zeugnisnote)
- BAG 9 AZR 12/03 Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.10.2003 – 9 AZR 12/03 (Arbeitgeber muss unterdurchschnittliche Bewertung darlegen)
- BAG 9 AZR 227/11 Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.12.2012 – 9 AZR 227/11 (kein Anspruch auf Schlussformel)
- BAG 9 AZR 272/22 Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 06.06.2023 – 9 AZR 272/22 (Streichen der Schlussformel als Maßregelung, § 612a BGB)
Rechtsstand 01.10.2026, Quellen zuletzt geprüft am 12.10.2026. Gefunden einen Fehler? Schreiben Sie uns über das Impressum – wir prüfen jeden Hinweis. Mehr dazu unter So rechnen wir.