Bußgeldrechner: Zu schnell gefahren
Geben Sie die erlaubte und die vorgeworfene Geschwindigkeit ein. Sie sehen das Regelbußgeld nach dem Bußgeldkatalog, die Punkte, ein mögliches Fahrverbot und die Gebühren des Bescheids.
Rechenbeispiele
Innerorts 22 km/h zu schnell
Erlaubt sind 50 km/h, vorgeworfen werden 72 km/h. Die Überschreitung beträgt 22 km/h. Innerorts sind dafür 115 € Bußgeld und 1 Punkt vorgesehen. Hinzu kommen 25 € Gebühr und 3,50 € Zustellkosten, also 28,50 €. Insgesamt zahlen Sie 143,50 €. Ein Fahrverbot gibt es nicht.
Außerorts 43 km/h zu schnell
Erlaubt sind 100 km/h, vorgeworfen werden 143 km/h. Die Überschreitung beträgt 43 km/h. Außerorts sind dafür 320 € Bußgeld, 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot vorgesehen. Mit 28,50 € Gebühren und Auslagen ergeben sich insgesamt 348,50 €.
Innerorts 9 km/h zu schnell
In einer Tempo-30-Zone werden Ihnen 39 km/h vorgeworfen. Die Überschreitung beträgt 9 km/h. Dafür sieht der Katalog ein Verwarnungsgeld von 30 € vor. Weil der Betrag unter 55 € liegt, fallen keine Gebühren an (§ 56 OWiG). Punkte gibt es nicht.
Ratgeber: Bußgeldrechner Geschwindigkeit
Was kostet zu schnelles Fahren innerorts?
Die Höhe des Bußgelds richtet sich nach dem bundeseinheitlichen Bußgeldkatalog (BKatV, Anlage, Tabelle 1 Buchst. c, lfd. Nr. 11.3). Die Punkte ergeben sich aus der Fahrerlaubnis-Verordnung (Anlage 13 FeV). Innerorts gelten für Pkw und Motorräder folgende Regelsätze:
| Überschreitung | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
|---|---|---|---|
| bis 10 km/h | 30 € | – | – |
| 11–15 km/h | 50 € | – | – |
| 16–20 km/h | 70 € | – | – |
| 21–25 km/h | 115 € | 1 | – |
| 26–30 km/h | 180 € | 1 | – |
| 31–40 km/h | 260 € | 2 | 1 Monat |
| 41–50 km/h | 400 € | 2 | 1 Monat |
| 51–60 km/h | 560 € | 2 | 2 Monate |
| 61–70 km/h | 700 € | 2 | 3 Monate |
| über 70 km/h | 800 € | 2 | 3 Monate |
Die Beträge sind Regelsätze. Gebühren und Auslagen kommen bei einem Bußgeldbescheid noch hinzu.
Wie hoch ist das Bußgeld außerorts?
Außerhalb geschlossener Ortschaften – also etwa auf Landstraßen und Autobahnen – sind die Sätze etwas niedriger. Ein Fahrverbot droht hier erst ab 41 km/h zu viel:
| Überschreitung | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
|---|---|---|---|
| bis 10 km/h | 20 € | – | – |
| 11–15 km/h | 40 € | – | – |
| 16–20 km/h | 60 € | – | – |
| 21–25 km/h | 100 € | 1 | – |
| 26–30 km/h | 150 € | 1 | – |
| 31–40 km/h | 200 € | 1 | – |
| 41–50 km/h | 320 € | 2 | 1 Monat |
| 51–60 km/h | 480 € | 2 | 1 Monat |
| 61–70 km/h | 600 € | 2 | 2 Monate |
| über 70 km/h | 700 € | 2 | 3 Monate |
Der Rechner unterscheidet nur zwischen innerorts und außerorts. Ob eine Strecke als innerorts gilt, hängt von der Beschilderung ab, nicht vom Eindruck der Umgebung.
Welche Geschwindigkeit muss ich in den Rechner eingeben?
Geben Sie die vorwerfbare Geschwindigkeit ein. Das ist der Wert, der nach Abzug der Messtoleranz übrig bleibt. Sie finden ihn im Anhörungsbogen oder im Bußgeldbescheid. Die tatsächlich gemessene Geschwindigkeit ist in der Regel etwas höher.
Der Rechner zieht keine Toleranz mehr ab. Würden Sie den gemessenen Wert eingeben, käme ein zu hohes Ergebnis heraus. Zusätzlich brauchen Sie die erlaubte Höchstgeschwindigkeit und die Angabe, ob der Verstoß innerorts oder außerorts geschah. Daraus ermittelt der Rechner die Überschreitung in km/h und ordnet sie der passenden Stufe zu.
Verwarnungsgeld oder Bußgeldbescheid: Wann kommen Gebühren dazu?
Bei geringfügigen Verstößen kann die Behörde ein Verwarnungsgeld von bis zu 55 € erheben (§ 56 Abs. 1 OWiG). Wer das Verwarnungsgeld zahlt, muss keine weiteren Gebühren tragen. Das betrifft innerorts wie außerorts Überschreitungen bis 15 km/h.
Ab einem Bußgeld von mehr als 55 € ergeht ein Bußgeldbescheid. Dann kommen Kosten hinzu:
- Gebühr: 5 % der Geldbuße, mindestens aber 25 € (§ 107 Abs. 1 OWiG),
- Auslagen: 3,50 € für die Zustellung (§ 107 Abs. 3 OWiG).
Bei Bußgeldern bis 500 € liegt die Gebühr damit immer bei 25 €. Zusammen mit den Zustellkosten zahlen Sie also 28,50 € zusätzlich. Erst bei höheren Bußgeldern steigt die Gebühr, zum Beispiel bei 560 € auf 28 € und bei 800 € auf 40 €.
Ab wann droht ein Fahrverbot?
Ein Regelfahrverbot sieht der Bußgeldkatalog innerorts ab 31 km/h und außerorts ab 41 km/h zu viel vor. Seine Dauer liegt je nach Überschreitung zwischen einem und drei Monaten (§ 25 Abs. 1 StVG).
Es gibt eine wichtige Ausnahme für Wiederholungstäter: Wer bereits wegen einer Überschreitung um mindestens 26 km/h rechtskräftig mit einer Geldbuße belegt wurde und innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft erneut mindestens 26 km/h zu schnell fährt, bekommt in der Regel ein Fahrverbot von einem Monat (§ 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV). Das gilt auch dann, wenn die zweite Überschreitung für sich allein noch kein Fahrverbot auslösen würde.
Der Rechner fragt deshalb ab, ob es in den zwölf Monaten vor dem neuen Verstoß einen solchen Voreintrag gab. Maßgeblich ist das Datum der Rechtskraft der früheren Entscheidung, nicht das Datum des früheren Verstoßes.
Wer in den zwei Jahren vor dem Verstoß kein Fahrverbot hatte, darf den Beginn in gewissem Rahmen selbst wählen: Das Fahrverbot wird spätestens vier Monate nach Rechtskraft der Entscheidung wirksam; wer den Führerschein vorher in amtliche Verwahrung gibt, beginnt es früher (§ 25 Abs. 3 StVG). So lässt sich die Zeit ohne Führerschein zum Beispiel in den Urlaub legen.
Wie lange bleiben Punkte in Flensburg gespeichert?
Punkte werden im Fahreignungsregister beim Kraftfahrt-Bundesamt eingetragen. Sie werden nicht sofort wieder gelöscht, sondern erst nach Ablauf einer Tilgungsfrist. Bei Ordnungswidrigkeiten beträgt diese Frist zwei Jahre und sechs Monate, wenn der Verstoß mit 1 Punkt bewertet ist, und fünf Jahre bei 2 Punkten (§ 29 Abs. 1 StVG).
Wer viele Punkte sammelt, muss mit Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde rechnen. Bei 4 oder 5 Punkten wird ermahnt, bei 6 oder 7 Punkten verwarnt. Ab 8 Punkten gilt man als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, und die Fahrerlaubnis wird entzogen (§ 4 Abs. 5 StVG). Der Rechner zeigt die Punkte für den einzelnen Verstoß, nicht Ihren aktuellen Punktestand. Wann Ihre Punkte verfallen, berechnet der Punkte-Rechner (Tilgungsfristen).
Was gilt in der Probezeit?
Für Fahranfängerinnen und Fahranfänger hat eine Überschreitung ab 21 km/h zusätzliche Folgen. Sie gilt als schwerwiegende Zuwiderhandlung, ein sogenannter A-Verstoß. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet dann die Teilnahme an einem Aufbauseminar an, und die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre (§ 2a StVG).
Diese Maßnahmen kommen zum Bußgeld, zu den Punkten und gegebenenfalls zum Fahrverbot hinzu. Wer in der Probezeit ist, sollte das bei der Frage, ob sich ein Einspruch lohnt, mitbedenken. Der Rechner weist auf diese Folgen hin, wenn Sie angeben, dass Sie sich in der Probezeit befinden.
Welche Fristen sind wichtig?
Nach einer Geschwindigkeitsmessung laufen zwei Fristen, die Sie kennen sollten:
- Verfolgungsverjährung: Ein Geschwindigkeitsverstoß verjährt nach sechs Monaten (§ 26 Abs. 3 StVG, seit 01.07.2026; vorher drei Monate). Bestimmte Maßnahmen der Behörde, etwa die Anhörung, können die Verjährung unterbrechen (§ 33 Abs. 1 OWiG).
- Einspruchsfrist: Gegen einen Bußgeldbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen (§ 67 Abs. 1 OWiG). Danach wird der Bescheid rechtskräftig.
Ob ein Einspruch sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab – etwa davon, ob die Messung korrekt durchgeführt wurde. Das kann der Rechner nicht prüfen. Gerade wenn ein Fahrverbot oder Punkte drohen, kann sich eine Beratung durch eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Verkehrsrecht lohnen.
Für wen gilt der Rechner – und für wen nicht?
Der Rechner bildet die Regelsätze für Pkw und Motorräder ab. Für Lkw, Busse und Fahrzeuge mit Anhänger gelten andere Tabellen, die er nicht abdeckt. Auch Abweichungen vom Regelsatz im Einzelfall, etwa wegen Voreintragungen außerhalb der Wiederholungsregel, berechnet er nicht.
Das Ergebnis ist eine Orientierung auf Basis des Bußgeldkatalogs. Behörden und Gerichte können im Einzelfall abweichen. Wer zusätzlich Alkohol im Spiel hatte, findet erste Informationen im Alkohol-am-Steuer-Checker.
Häufige Fragen
Ab wie viel km/h zu schnell gibt es Punkte in Flensburg?
Punkte gibt es innerorts wie außerorts ab einer Überschreitung von 21 km/h. Von 21 bis 30 km/h ist es 1 Punkt. Innerorts gibt es ab 31 km/h 2 Punkte, außerorts erst ab 41 km/h. Grundlage ist die Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Überschreitungen bis 20 km/h kosten nur ein Verwarnungs- oder Bußgeld.
Ab wann droht ein Fahrverbot?
Innerorts sieht der Bußgeldkatalog ab 31 km/h zu viel ein Regelfahrverbot von einem Monat vor, außerorts ab 41 km/h. Bei höheren Überschreitungen sind es bis zu drei Monate. Außerdem droht in der Regel ein Monat Fahrverbot, wenn Sie innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft einer früheren Entscheidung erneut mindestens 26 km/h zu schnell sind (§ 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV).
Warum muss ich mehr zahlen als im Bußgeldkatalog steht?
Bei einem Bußgeldbescheid fallen zusätzlich Kosten an: eine Gebühr von 5 % der Geldbuße, mindestens 25 € (§ 107 Abs. 1 OWiG), sowie 3,50 € Auslagen für die Zustellung (§ 107 Abs. 3 OWiG). Bei Bußgeldern bis 500 € sind das zusammen 28,50 €. Ein Verwarnungsgeld bis 55 € ist dagegen gebührenfrei (§ 56 OWiG).
Welche Geschwindigkeit gebe ich ein – gemessen oder vorgeworfen?
Geben Sie die vorgeworfene Geschwindigkeit ein. Sie steht im Anhörungsbogen oder im Bußgeldbescheid und ist bereits um die Messtoleranz verringert. Der Rechner zieht keine weitere Toleranz ab. Mit dem höheren gemessenen Wert würde das Ergebnis zu streng ausfallen und möglicherweise in eine falsche Stufe rutschen.
Wie lange habe ich Zeit für einen Einspruch?
Der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei der Behörde eingehen, die den Bescheid erlassen hat (§ 67 Abs. 1 OWiG). Er muss nicht begründet werden. Versäumen Sie die Frist, wird der Bescheid rechtskräftig. Ein Anhörungsbogen ist noch kein Bußgeldbescheid; für ihn gilt diese Frist nicht.
Was passiert, wenn ich in der Probezeit geblitzt werde?
Ab 21 km/h zu viel liegt ein schwerwiegender Verstoß (A-Verstoß) vor. Neben Bußgeld und Punkt ordnet die Fahrerlaubnisbehörde ein Aufbauseminar an, und die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre (§ 2a StVG). Bei Überschreitungen bis 20 km/h bleibt es grundsätzlich beim Verwarnungs- oder Bußgeld.
Kann ein Geschwindigkeitsverstoß verjähren?
Ja. Die Verfolgung verjährt nach sechs Monaten (§ 26 Abs. 3 StVG, seit 01.07.2026). Die Frist kann aber durch Maßnahmen der Behörde, etwa die Versendung eines Anhörungsbogens, unterbrochen werden. Ob ein Verstoß tatsächlich verjährt ist, sollte im Einzelfall geprüft werden.
Grenzen dieses Rechners
Der Bußgeldrechner Geschwindigkeit rechnet mit den gesetzlichen Regeln für die typischen Fälle. Folgende Situationen bildet er nicht oder nur vereinfacht ab:
- Lkw, Busse, Wohnmobile über 3,5 t und Fahrzeuge mit Anhänger haben eigene, höhere Sätze (Tabelle 1 Buchst. a und b); diese berechnet der Rechner nicht.
- Der Rechner zieht keine Messtoleranz ab. Er braucht die vorgeworfene Geschwindigkeit aus Anhörungsbogen oder Bescheid.
- Erhöhungen des Regelsatzes bei Vorsatz, besonderen Umständen oder Voreintragungen sowie ein Absehen vom Fahrverbot gegen höhere Geldbuße bildet der Rechner nicht ab.
- Extremes Rasen, das als verbotenes Kraftfahrzeugrennen eine Straftat sein kann (§ 315d StGB), erfasst der Rechner nicht.
- Ob für Verstöße vor dem 01.07.2026 noch die frühere Verjährungsfrist von drei Monaten maßgeblich ist, prüft der Rechner nicht.
- Ihren gesamten Punktestand und die Folgen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem berechnet der Rechner nicht; er zeigt nur die Punkte dieses Verstoßes.
- Ob eine Messung verwertbar ist und ob die Verfolgung schon verjährt ist, kann der Rechner nicht prüfen.
Nur zur Information – nicht verbindlich. Das Ergebnis ersetzt keine Rechtsberatung. Für eine abschließende rechtliche Beurteilung Ihres Falls wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Wir übernehmen keine Haftung für Entscheidungen, die auf dem Ergebnis beruhen.
Quellen und Rechenweg
Dieses Werkzeug rechnet ausschließlich mit den folgenden Vorschriften und amtlichen Werten. Jeder Schritt im Ergebnis nennt seine Grundlage.
- BKatV Nr. 11.3 Bußgeldkatalog-Verordnung, Anlage, Tabelle 1 Buchst. c (lfd. Nr. 11.3)
- Anlage 13 FeV Fahrerlaubnis-Verordnung, Anlage 13 – Punktebewertung
- § 4 BKatV Bußgeldkatalog-Verordnung, § 4 – Regelfahrverbot
- § 56 OWiG OWiG, § 56 – Verwarnung (bis 55 €)
- § 107 OWiG OWiG, § 107 – Gebühren und Auslagen
- § 2a StVG Straßenverkehrsgesetz, § 2a – Fahrerlaubnis auf Probe
- § 67 OWiG OWiG, § 67 – Einspruch (2 Wochen)
- § 26 StVG Straßenverkehrsgesetz, § 26 – Verjährung (6 Monate seit 01.07.2026)
Rechtsstand 01.10.2026, Quellen zuletzt geprüft am 12.10.2026. Gefunden einen Fehler? Schreiben Sie uns über das Impressum – wir prüfen jeden Hinweis. Mehr dazu unter So rechnen wir.