Verkehrsunfall: Was steht mir zu?
Beantworten Sie ein paar Fragen zu Ihrem Unfall. Sie erhalten eine Liste der Positionen, die Sie von der gegnerischen Versicherung verlangen können, mit Rechtsgrundlage und dem Datum, bis zu dem Ihre Ansprüche verjähren.
Rechenbeispiele
Gegner allein schuld, Auto beschädigt, leicht verletzt
Unfall am 14.03.2026. Der Unfallgegner ist allein schuld. Ihr Auto ist beschädigt und war 5 Tage nicht nutzbar, einen Mietwagen haben Sie nicht genommen. Sie wurden leicht verletzt.
Der Checker listet 9 Positionen: Reparaturkosten bzw. Wiederbeschaffungsaufwand, Sachverständigenkosten, Abschleppkosten (falls angefallen), merkantile Wertminderung (prüfen lassen), Nutzungsausfall je Tag (hier für 5 Tage), allgemeine Kostenpauschale, Schmerzensgeld, Heilbehandlungskosten und Anwaltskosten. Verjährung: mit Ablauf des 31.12.2029.
Beide haben Schuld, Mietwagen genommen
Unfall im Jahr 2025. Beide Fahrer haben den Unfall mitverursacht. Ihr Auto ist beschädigt, für die Reparaturzeit haben Sie einen Mietwagen genommen. Verletzt wurde niemand.
Der Checker listet 7 Positionen: Reparaturkosten, Sachverständigenkosten, Abschleppkosten (falls angefallen), merkantile Wertminderung (prüfen lassen), Mietwagenkosten (statt Nutzungsausfall), allgemeine Kostenpauschale und Anwaltskosten (bei Mitschuld nur anteilig). Er weist darauf hin, dass diese Positionen nur nach der Haftungsquote ersetzt werden (§ 17 StVG). Verjährung: mit Ablauf des 31.12.2028.
Eigene Alleinschuld
Unfall im Jahr 2026. Sie haben den Unfall nach eigener Einschätzung allein verursacht. Ihr Auto ist beschädigt.
Der Checker zeigt keine Ansprüche gegen den Unfallgegner. Er weist darauf hin, dass Ihr eigener Schaden nur über eine eigene Kaskoversicherung nach deren Vertragsbedingungen reguliert werden kann. Prüfen Sie dort die Meldefristen.
Ratgeber: Unfall-Ansprüche-Checker
Was steht mir nach einem Verkehrsunfall zu?
Wer bei einem Unfall geschädigt wird, soll so gestellt werden, als wäre der Unfall nicht passiert. Das ist der Grundsatz des Schadensersatzrechts (§ 249 Abs. 1 BGB). In der Praxis bedeutet das: Nicht nur der sichtbare Schaden am Auto zählt, sondern auch Folgekosten, die durch den Unfall entstehen.
Viele Geschädigte wissen nicht, welche Positionen sie geltend machen können. Genau hier setzt der Checker an. Sie beantworten Fragen zur Schuld und zu den Schäden. Das Tool zeigt Ihnen danach, welche Schadenspositionen in Ihrem Fall in Betracht kommen, auf welcher Rechtsgrundlage sie beruhen und bis wann Sie sie spätestens durchsetzen müssen.
Der Checker nennt bewusst keine Beträge. Wie viel Ihnen zusteht, hängt von Gutachten, Rechnungen und den Umständen des Einzelfalls ab.
Was sollte ich direkt nach dem Unfall tun?
Ob Sie Ihre Ansprüche später durchsetzen können, entscheidet sich oft in den ersten Minuten. Diese Punkte helfen:
- Unfallstelle sichern und bei Verletzten Hilfe holen.
- Name, Anschrift, Kennzeichen und Versicherung des Unfallgegners notieren.
- Fotos von den Fahrzeugen, der Endstellung und der Umgebung machen.
- Namen und Kontaktdaten von Zeugen aufschreiben.
- Kein Schuldanerkenntnis unterschreiben, ohne den Inhalt genau zu verstehen.
Verlassen Sie die Unfallstelle nicht, bevor die Feststellungen möglich waren. Wer sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, macht sich strafbar (§ 142 StGB).
Wer haftet für den Schaden?
Im Straßenverkehr gibt es mehrere Haftungsgrundlagen, die nebeneinander bestehen:
- Halterhaftung: Der Halter eines Kraftfahrzeugs haftet für Schäden, die beim Betrieb des Fahrzeugs entstehen – auch ohne eigenes Verschulden (§ 7 Abs. 1 StVG).
- Fahrerhaftung: Auch der Fahrer haftet, es sei denn, er weist nach, dass ihn kein Verschulden trifft (§ 18 Abs. 1 StVG).
- Verschuldenshaftung: Wer schuldhaft das Eigentum oder die Gesundheit eines anderen verletzt, haftet nach dem allgemeinen Deliktsrecht (§ 823 Abs. 1 BGB).
Haben beide Beteiligten den Unfall verursacht, wird der Schaden nach einer Quote verteilt. Dabei kommt es vor allem darauf an, wer den Unfall in welchem Maß verursacht hat (§ 17 Abs. 1 und 2 StVG). Jeder bekommt dann nur den Anteil seines Schadens ersetzt, der der Quote des Gegners entspricht.
Wichtig für die Praxis: Sie müssen sich nicht an den Unfallgegner persönlich halten. Sie haben einen Direktanspruch gegen dessen Kfz-Haftpflichtversicherung (§ 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG).
Welche Schäden am Fahrzeug werden ersetzt?
Der Fahrzeugschaden ist meist der größte Posten. Der Checker unterscheidet folgende Positionen:
- Reparaturkosten oder Wiederbeschaffungsaufwand: Ist das Auto reparabel, werden die Reparaturkosten ersetzt. Lohnt sich eine Reparatur nicht, geht es um den Wiederbeschaffungsaufwand (§ 249 BGB). Statt die Reparatur durchführen zu lassen, können Sie auch den dafür erforderlichen Geldbetrag verlangen (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB). Die Umsatzsteuer ist aber nur zu ersetzen, wenn sie tatsächlich angefallen ist (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB).
- Sachverständigenkosten: Die Kosten für ein Gutachten zur Schadenshöhe gehören zum ersatzfähigen Schaden (§ 249 BGB).
- Abschleppkosten: Musste das Fahrzeug abgeschleppt werden, sind auch diese Kosten ersetzbar (§ 249 BGB).
- Merkantile Wertminderung: Ein Unfallwagen ist auf dem Markt oft weniger wert als ein unfallfreies Fahrzeug, selbst nach fachgerechter Reparatur. Dieser Minderwert kann zu ersetzen sein (§ 251 Abs. 1 BGB). Ob er im Einzelfall anfällt, sollte ein Gutachten klären.
Nutzungsausfall oder Mietwagen – was ist besser?
Solange Ihr Auto repariert wird oder Sie ein Ersatzfahrzeug suchen, können Sie es nicht nutzen. Dafür gibt es zwei Möglichkeiten (§ 249 BGB):
- Mietwagen: Sie mieten ein Ersatzfahrzeug, und die Kosten werden ersetzt.
- Nutzungsausfallentschädigung: Sie verzichten auf einen Mietwagen und erhalten stattdessen eine Entschädigung für jeden Tag, an dem Sie Ihr Fahrzeug nicht nutzen konnten.
Beides zugleich gibt es nicht. Wer einen Mietwagen fährt, hat keinen Nutzungsausfall. Der Checker fragt deshalb ab, ob Sie einen Mietwagen genommen haben, und zeigt dann die passende Position an.
Welche Ansprüche habe ich bei Verletzungen?
Wurden Sie beim Unfall verletzt, kommen weitere Ansprüche hinzu:
- Schmerzensgeld: Für immaterielle Schäden bei einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit kann eine billige Entschädigung in Geld verlangt werden (§ 253 Abs. 2 BGB) – außer bei ganz geringfügigen Beeinträchtigungen (Bagatellverletzungen). Das gilt auch im Rahmen der Halterhaftung (§ 11 Satz 2 StVG).
- Heilbehandlungskosten: Kosten der Heilung, etwa für Behandlungen und Medikamente (§ 11 Satz 1 StVG, § 249 BGB).
- Verdienstausfall: Wenn Sie wegen der Verletzung nicht arbeiten können und dadurch Einkommen verlieren, ist auch dieser Nachteil zu ersetzen (§§ 842, 843 BGB, § 11 StVG).
Bewahren Sie ärztliche Unterlagen, Atteste und Belege sorgfältig auf. Sie sind die Grundlage, um diese Ansprüche später nachzuweisen.
Bekomme ich auch Anwaltskosten und eine Kostenpauschale ersetzt?
Nach einem unverschuldeten Unfall fallen viele kleine Ausgaben an: Telefonate, Porto, Fahrten. Gerichte erkennen dafür eine allgemeine Kostenpauschale als Schadensposition an, ohne dass jeder Beleg vorgelegt werden muss. Wie hoch diese Pauschale ist, beurteilen die Gerichte unterschiedlich.
Auch die Kosten einer Anwältin oder eines Anwalts gehören grundsätzlich zum ersatzfähigen Schaden des Geschädigten (§ 249 BGB). Bei klarer Schuld des Gegners muss die Versicherung des Unfallgegners diese Kosten in der Regel übernehmen. Bei einer Mitschuld werden sie nur anteilig ersetzt.
Wann verjähren meine Ansprüche nach einem Unfall?
Ansprüche aus einem Verkehrsunfall verjähren in drei Jahren (§ 195 BGB, § 14 StVG). Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den Umständen und der Person des Schädigers Kenntnis erlangt haben (§ 199 Abs. 1 BGB). Für den Direktanspruch gegen die Versicherung gilt dieselbe Frist (§ 115 Abs. 2 VVG). Haben Sie den Schaden bei der Versicherung angemeldet, ist die Verjährung gehemmt, bis Ihnen deren Entscheidung in Textform zugeht (§ 115 Abs. 2 Satz 3 VVG).
Ein Beispiel: Bei einem Unfall im Jahr 2026 endet die Verjährung grundsätzlich mit Ablauf des 31.12.2029. Der Checker berechnet dieses Datum automatisch. Warten Sie trotzdem nicht bis zum Ende der Frist. Gutachten, Zeugen und Belege lassen sich kurz nach dem Unfall viel leichter sichern.
Was gilt, wenn ich den Unfall selbst verursacht habe?
Wer einen Unfall allein verschuldet hat, kann gegen den Unfallgegner keine Schadensersatzansprüche geltend machen. Den eigenen Schaden trägt dann grundsätzlich nur eine eigene Kaskoversicherung – und zwar nach den Bedingungen des Versicherungsvertrags, nicht nach den gesetzlichen Schadensersatzregeln. Der Checker weist Sie in diesem Fall darauf hin.
Ist die Schuldfrage unklar oder streitig, sollten Sie sich beraten lassen. Gerade bei einer möglichen Mitschuld hängt viel davon ab, wie der Unfallhergang bewertet wird. Eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Verkehrsrecht kann Ihre Ansprüche konkret prüfen. Der Checker ersetzt diese Prüfung nicht, hilft Ihnen aber, nichts zu übersehen.
Häufige Fragen
Muss ich mich an den Unfallgegner oder an seine Versicherung wenden?
Sie können Ihre Ansprüche direkt bei der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners geltend machen (§ 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG). Daneben haften auch Halter und Fahrer persönlich (§§ 7, 18 StVG). In der Praxis ist die Versicherung meist der richtige Ansprechpartner, weil sie den Schaden reguliert. Notieren Sie deshalb am Unfallort das Kennzeichen und die Versicherung des Gegners.
Kann ich Nutzungsausfall und Mietwagen gleichzeitig verlangen?
Nein. Beide Positionen gleichen denselben Nachteil aus, nämlich dass Sie Ihr Auto nicht nutzen können (§ 249 BGB). Sie können entweder einen Mietwagen nehmen und die Kosten ersetzt verlangen oder auf den Mietwagen verzichten und eine Nutzungsausfallentschädigung fordern. Der Checker zeigt je nach Ihrer Angabe die passende Position an.
Wann verjähren Ansprüche aus einem Verkehrsunfall?
Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB, § 14 StVG). Sie beginnt am Ende des Jahres, in dem der Unfall passiert ist und Sie den Schädiger kennen (§ 199 Abs. 1 BGB). Für einen Unfall im Jahr 2026 endet die Frist also grundsätzlich mit Ablauf des 31.12.2029. Das gilt auch für den Direktanspruch gegen die Versicherung (§ 115 Abs. 2 VVG).
Was passiert, wenn mich eine Mitschuld trifft?
Haben beide Seiten den Unfall verursacht, wird der Schaden nach einer Haftungsquote verteilt. Maßgeblich ist vor allem, in welchem Maß jeder Beteiligte den Unfall verursacht hat (§ 17 StVG). Sie erhalten dann nur den Teil Ihres Schadens ersetzt, der dem Anteil des Gegners entspricht. Die Quote wird im Einzelfall festgelegt; der Checker berechnet sie nicht.
Bekomme ich Schmerzensgeld auch bei einer leichten Verletzung?
Ein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht grundsätzlich bei jeder nicht nur ganz geringfügigen Verletzung des Körpers oder der Gesundheit (§ 253 Abs. 2 BGB, § 11 Satz 2 StVG). Für reine Bagatellverletzungen sprechen Gerichte in der Regel kein Schmerzensgeld zu. Die Höhe hängt aber stark vom Einzelfall ab, etwa von Art und Dauer der Beschwerden. Der Checker nennt deshalb keine Beträge. Lassen Sie Verletzungen in jedem Fall zeitnah ärztlich dokumentieren.
Warum nennt der Checker keine Beträge?
Die Höhe der einzelnen Positionen hängt von Gutachten, Rechnungen, ärztlichen Befunden und der Haftungsquote ab. Pauschale Zahlen wären deshalb oft irreführend. Der Checker soll Ihnen zeigen, welche Positionen Sie im Blick behalten sollten, damit Sie bei der Regulierung nichts vergessen. Die genaue Bezifferung erfolgt anhand Ihrer Unterlagen.
Muss die gegnerische Versicherung meine Anwaltskosten zahlen?
Bei einem unverschuldeten Unfall gehören die Kosten Ihrer Anwältin oder Ihres Anwalts grundsätzlich zum ersatzfähigen Schaden (§ 249 BGB). Die Versicherung des Unfallgegners muss sie dann in der Regel übernehmen. Trifft Sie eine Mitschuld, werden auch die Anwaltskosten in der Regel nur anteilig ersetzt.
Grenzen dieses Rechners
Der Unfall-Ansprüche-Checker rechnet mit den gesetzlichen Regeln für die typischen Fälle. Folgende Situationen bildet er nicht oder nur vereinfacht ab:
- Unfälle ohne gegnerisches Kraftfahrzeug, etwa mit Radfahrern, Fußgängern oder Tieren: Dann gilt kein Direktanspruch gegen eine Kfz-Haftpflichtversicherung (§ 115 VVG).
- Unfallflucht, nicht versicherte oder ausländische Fahrzeuge und Unfälle im Ausland: Hier sind andere Stellen zuständig (zum Beispiel die Verkehrsopferhilfe) und es kann anderes Recht gelten.
- Arbeits- und Wegeunfälle: Bei Verletzungen greift zuerst die gesetzliche Unfallversicherung, und Ansprüche gegen Kollegen oder den Arbeitgeber sind teilweise ausgeschlossen.
- Ansprüche von Mitfahrern und Angehörigen, etwa Hinterbliebenengeld oder Unterhaltsschaden nach einem tödlichen Unfall.
- Die Höhe der Haftungsquote, des Schmerzensgeldes und der einzelnen Positionen; der Checker nennt keine Beträge.
- Spätere Kenntnis von Schaden oder Schädiger und Hemmung der Verjährung: Das angezeigte Datum geht davon aus, dass Sie im Unfalljahr alles Nötige wussten und nichts die Frist gehemmt hat.
- Leasing- und finanzierte Fahrzeuge sowie Firmenwagen: Hier stehen manche Ansprüche dem Eigentümer zu, nicht Ihnen.
Nur zur Information – nicht verbindlich. Das Ergebnis ersetzt keine Rechtsberatung. Für eine abschließende rechtliche Beurteilung Ihres Falls wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Wir übernehmen keine Haftung für Entscheidungen, die auf dem Ergebnis beruhen.
Quellen und Rechenweg
Dieses Werkzeug rechnet ausschließlich mit den folgenden Vorschriften und amtlichen Werten. Jeder Schritt im Ergebnis nennt seine Grundlage.
- § 7 StVG Straßenverkehrsgesetz, § 7 – Haftung des Halters
- § 17 StVG Straßenverkehrsgesetz, § 17 – Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge
- § 115 VVG Versicherungsvertragsgesetz, § 115 – Direktanspruch
- § 249 BGB BGB, § 249 – Art und Umfang des Schadensersatzes
- § 251 BGB BGB, § 251 – Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung
- § 253 BGB BGB, § 253 – Immaterieller Schaden (Schmerzensgeld)
- § 11 StVG Straßenverkehrsgesetz, § 11 – Umfang der Ersatzpflicht bei Körperverletzung
- § 195 BGB BGB, § 195 – Regelmäßige Verjährungsfrist
- § 199 BGB BGB, § 199 – Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist
- § 14 StVG Straßenverkehrsgesetz, § 14 – Verjährung (Verweis auf die BGB-Vorschriften für unerlaubte Handlungen)
Rechtsstand 01.10.2026, Quellen zuletzt geprüft am 12.10.2026. Gefunden einen Fehler? Schreiben Sie uns über das Impressum – wir prüfen jeden Hinweis. Mehr dazu unter So rechnen wir.