Punkte in Flensburg: Wann verfallen meine Punkte?
Geben Sie bis zu vier Eintragungen im Fahreignungsregister mit dem Tag der Rechtskraft ein. Der Rechner zeigt, wann jede Eintragung tilgungsreif und wann sie gelöscht wird, sowie Ihren Punktestand und die Stufe im Fahreignungs-Bewertungssystem.
Rechenbeispiele
Zwei Ordnungswidrigkeiten: 3 Punkte
Eintrag 1: Ordnungswidrigkeit mit 1 Punkt, rechtskräftig seit 10.02.2025. Nach 2 Jahren und 6 Monaten wird sie am 10.08.2027 tilgungsreif und am 10.08.2028 gelöscht. Eintrag 2: Ordnungswidrigkeit mit 2 Punkten, rechtskräftig seit 05.06.2023. Sie wird nach 5 Jahren am 05.06.2028 tilgungsreif und am 05.06.2029 gelöscht (§ 29 Abs. 1 StVG). Ergebnis am 20.10.2026: 3 Punkte, keine Maßnahme. Ab dem 10.08.2027 zählen nur noch 2 Punkte.
Ein Punkt in der Überliegefrist: 4 Punkte, Ermahnung
Eintrag 1: Ordnungswidrigkeit mit 1 Punkt, rechtskräftig seit 15.03.2024 → tilgungsreif am 15.09.2026, gelöscht am 15.09.2027. Eintrag 2: Straftat ohne Entziehung, rechtskräftig seit 01.12.2022 → tilgungsreif am 01.12.2027. Eintrag 3: Ordnungswidrigkeit mit 2 Punkten, rechtskräftig seit 30.04.2025 → tilgungsreif am 30.04.2030. Am 20.10.2026 ist Eintrag 1 bereits in der Überliegefrist und zählt nicht mehr. Ergebnis: 4 Punkte, Stufe 1: Ermahnung (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG).
Entziehung mit neuer Fahrerlaubnis: 1 Punkt
Eintrag 1: Straftat mit Entziehung der Fahrerlaubnis, rechtskräftig seit 14.07.2021; neue Fahrerlaubnis erteilt am 20.03.2023. Die 10-jährige Tilgungsfrist beginnt mit der Neuerteilung (§ 29 Abs. 5 StVG) → tilgungsreif am 20.03.2033, gelöscht am 20.03.2034. Die 3 Punkte sind mit der Neuerteilung gelöscht (§ 4 Abs. 3 StVG). Eintrag 2: Ordnungswidrigkeit mit 1 Punkt, rechtskräftig seit 02.09.2025 → tilgungsreif am 02.03.2028. Ergebnis am 20.10.2026: 1 Punkt.
Ratgeber: Punkte-Rechner Flensburg (Tilgungsfristen)
Wie lange bleiben Punkte in Flensburg gespeichert?
Verkehrsverstöße mit Punkten werden im Fahreignungsregister beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg eingetragen (§ 28 StVG). Wie lange eine Eintragung dort bleibt, hängt allein von ihrer Art ab. Das Gesetz kennt drei Tilgungsfristen (§ 29 Abs. 1 Satz 2 StVG):
| Art der Eintragung | Punkte | Tilgungsfrist |
|---|---|---|
| Ordnungswidrigkeit, mit 1 Punkt bewertet | 1 | 2 Jahre und 6 Monate |
| Ordnungswidrigkeit, mit 2 Punkten bewertet | 2 | 5 Jahre |
| Straftat ohne Entziehung der Fahrerlaubnis | 2 | 5 Jahre |
| Straftat mit Entziehung der Fahrerlaubnis oder isolierter Sperre | 3 | 10 Jahre |
Die Punktzahl selbst ergibt sich aus § 4 Abs. 2 StVG und der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung. Sie steht auch im Bußgeldbescheid oder in der Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamts. Wie viele Punkte ein Geschwindigkeitsverstoß bringt, zeigt Ihnen der Bußgeldrechner Geschwindigkeit.
Wichtig: Seit der Reform vom 01.05.2014 wird jede Eintragung getrennt getilgt. Ein neuer Verstoß verlängert die Frist für ältere Eintragungen nicht mehr. Für Entscheidungen, die vor dem 01.05.2014 rechtskräftig wurden, gelten Übergangsregeln (§ 65 StVG); diese berechnet der Rechner nicht.
Ab wann läuft die Tilgungsfrist?
Die Frist beginnt nicht mit dem Tag des Verstoßes, sondern mit dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung (§ 29 Abs. 4 StVG):
- bei Bußgeldbescheiden und gerichtlichen Bußgeldentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft (§ 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG),
- bei Urteilen und Strafbefehlen ebenfalls mit dem Tag der Rechtskraft (§ 29 Abs. 4 Nr. 1 StVG).
Ein Bußgeldbescheid wird in der Regel rechtskräftig, wenn die Einspruchsfrist von zwei Wochen ab Zustellung ungenutzt abläuft (§ 67 OWiG). Wer Einspruch einlegt, verschiebt damit auch den Beginn der Tilgungsfrist nach hinten.
Der Rechner zählt den Tag der Rechtskraft mit. Die Eintragung wird an dem Tag tilgungsreif, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag der Rechtskraft. Ein Beispiel: Rechtskraft am 15.03.2024, Frist 2 Jahre und 6 Monate, Tilgungsreife am 15.09.2026. Fehlt dieser Tag im Zielmonat, etwa der 31. im Februar, tritt die Tilgungsreife am Ersten des Folgemonats ein. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann im Einzelfall um einen Tag abweichen.
Was gilt bei Entziehung der Fahrerlaubnis?
Hat ein Strafgericht die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre angeordnet, beträgt die Tilgungsfrist 10 Jahre (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a StVG). Die Frist beginnt hier aber nicht mit der Rechtskraft. Sie beginnt erst mit der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Rechtskraft der Entscheidung (§ 29 Abs. 5 Satz 1 StVG).
Wer also nie eine neue Fahrerlaubnis beantragt, hat die Eintragung bis zu 15 Jahre im Register, zuzüglich des Überliegejahres. Wird die Fahrerlaubnis früher neu erteilt, beginnt die Frist entsprechend früher.
Für den Punktestand gilt eine Besonderheit: Mit der Neuerteilung werden alle Punkte aus Entscheidungen gelöscht, die vor der Erteilung rechtskräftig geworden sind (§ 4 Abs. 3 StVG). Wer eine neue Fahrerlaubnis erhält, beginnt also mit null Punkten. Die Eintragung selbst bleibt aber bis zur Tilgung gespeichert. Eine Entziehung kommt zum Beispiel nach einer Trunkenheitsfahrt in Betracht (§ 69 StGB); mehr dazu im Alkohol-am-Steuer-Checker.
Was bedeutet die Überliegefrist?
Ist die Tilgungsfrist abgelaufen, ist die Eintragung tilgungsreif. Gelöscht wird sie bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten aber erst nach einer Überliegefrist von einem Jahr (§ 29 Abs. 6 Satz 2 StVG).
Während dieses Jahres darf die Eintragung nur noch für wenige Zwecke verwendet werden, unter anderem für Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem und für Maßnahmen in der Probezeit (§ 29 Abs. 6 Satz 3 StVG). Hintergrund ist das sogenannte Tattagprinzip: Für Maßnahmen kommt es auf den Punktestand am Tag des letzten Verstoßes an. Punkte zählen dabei nur, wenn ihre Tilgungsfrist an diesem Tag noch nicht abgelaufen war (§ 4 Abs. 5 Satz 5 bis 7 StVG).
Ein Beispiel: Ihre Eintragung wird am 15.09.2026 tilgungsreif. Sie begehen am 01.09.2026 einen neuen Verstoß, der erst im November rechtskräftig wird. Dann kann die Behörde die alte Eintragung noch mitzählen, weil sie am Tattag noch nicht tilgungsreif war. Nach der Löschung ist das ausgeschlossen: Dann dürfen Tat und Entscheidung nicht mehr zu Ihrem Nachteil verwertet werden (§ 29 Abs. 7 Satz 1 StVG; BVerwG, Urteil vom 18.06.2020 – 3 C 14.19).
Der Rechner zählt tilgungsreife Eintragungen deshalb nicht mehr zum aktuellen Punktestand, weist aber auf die Überliegefrist hin.
Welche Maßnahmen drohen bei welchem Punktestand?
Das Fahreignungs-Bewertungssystem hat drei Stufen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 StVG):
| Punktestand | Maßnahme |
|---|---|
| 1 bis 3 Punkte | keine Maßnahme |
| 4 oder 5 Punkte | schriftliche Ermahnung |
| 6 oder 7 Punkte | schriftliche Verwarnung |
| 8 oder mehr Punkte | Entziehung der Fahrerlaubnis |
Ermahnung und Verwarnung enthalten einen Hinweis auf das freiwillige Fahreignungsseminar (§ 4 Abs. 5 StVG). Die Stufen bauen aufeinander auf: Die Behörde darf eine Verwarnung oder Entziehung erst aussprechen, wenn die vorherige Stufe ergriffen wurde. Hat sie eine Stufe übersprungen, muss sie diese nachholen. Der Punktestand verringert sich dann auf 5 Punkte (bei Ermahnung) oder 7 Punkte (bei Verwarnung), wenn er nicht schon niedriger ist (§ 4 Abs. 6 StVG).
Ab 8 Punkten gilt man als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG). Ein Ermessen hat die Behörde dann nicht mehr. Spätestens jetzt sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen.
Kann man Punkte abbauen?
Punkte lassen sich nur auf einem Weg vorzeitig verringern: durch die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar. Bei einem Punktestand von 1 bis 5 Punkten wird dafür ein Punkt abgezogen (§ 4 Abs. 7 Satz 1 StVG). Dafür gelten drei Bedingungen:
- Die Teilnahmebescheinigung muss der Behörde innerhalb von zwei Wochen nach dem Ende des Seminars vorliegen.
- Der Abzug ist nur einmal innerhalb von fünf Jahren möglich.
- Maßgeblich ist der Punktestand am Tag, an dem die Bescheinigung ausgestellt wird.
Ab 6 Punkten bringt das Seminar keinen Punktabzug mehr (§ 4 Abs. 7 StVG). Auch die Teilnahme selbst wird im Register gespeichert; diese Eintragung wird nach fünf Jahren getilgt (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. d StVG). Einen Punkteabzug berücksichtigt der Rechner nicht. Ziehen Sie ihn gegebenenfalls selbst vom Ergebnis ab.
Welche Sonderfälle sollten Sie kennen?
- Probezeit: Solange Sie als Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert sind, werden Eintragungen zu Ordnungswidrigkeiten nicht gelöscht, auch wenn sie tilgungsreif sind (§ 29 Abs. 6 Satz 4 StVG).
- Noch nicht rechtskräftige Verstöße: Punkte entstehen mit der Begehung des Verstoßes, sofern er rechtskräftig geahndet wird (§ 4 Abs. 2 Satz 3 StVG). Ein laufendes Verfahren kann Ihren Punktestand rückwirkend zum Tattag erhöhen.
- Mehrere Verstöße in einer Entscheidung: Bei Tateinheit zählt nur der Verstoß mit der höchsten Punktzahl (§ 4 Abs. 2 StVG).
- Kleine Bußgelder: Ordnungswidrigkeiten werden in der Regel nur eingetragen, wenn eine Geldbuße von mindestens 60 € festgesetzt oder ein Fahrverbot angeordnet wurde (§ 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG).
- Neue Fahrerlaubnis nach Entziehung: Punkte aus Entscheidungen, die vor der Neuerteilung rechtskräftig wurden, sind gelöscht (§ 4 Abs. 3 StVG). Sie zählen dann auch nicht mehr über das Tattagprinzip. Der Rechner berücksichtigt das, wenn Sie den Tag der Neuerteilung angeben.
So rechnet der Punkte-Rechner
Sie wählen für bis zu vier Eintragungen die Art und geben den Tag der Rechtskraft ein. Bei einer Entziehung können Sie zusätzlich angeben, wann die neue Fahrerlaubnis erteilt wurde. Der Rechner ermittelt dann für jede Eintragung:
- die Punkte nach § 4 Abs. 2 StVG,
- die Tilgungsfrist und ihren Beginn nach § 29 Abs. 1, 4 und 5 StVG,
- den Tag der Tilgungsreife und den Tag der Löschung nach einem Jahr Überliegefrist (§ 29 Abs. 6 StVG).
Daraus ergibt sich der Punktestand zum gewählten Stichtag und die Stufe nach § 4 Abs. 5 StVG. Den sichersten Überblick gibt eine Auskunft aus dem Fahreignungsregister beim Kraftfahrt-Bundesamt (§ 30 Abs. 8 StVG). Droht eine Verwarnung oder die Entziehung, lassen Sie den Punktestand von einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Verkehrsrecht prüfen.
Häufige Fragen
Wann verfallen Punkte in Flensburg?
Jede Eintragung hat ihre eigene Tilgungsfrist: 2 Jahre und 6 Monate bei einer Ordnungswidrigkeit mit 1 Punkt, 5 Jahre bei 2 Punkten oder einer Straftat ohne Entziehung, 10 Jahre bei einer Straftat mit Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 29 Abs. 1 StVG). Die Frist beginnt in der Regel mit der Rechtskraft der Entscheidung. Nach Ablauf zählt der Punkt nicht mehr, die Eintragung wird aber erst ein Jahr später gelöscht.
Verjähren Punkte in Flensburg?
Rechtlich spricht man nicht von Verjährung, sondern von Tilgung. Verjährung betrifft die Verfolgung eines Verstoßes: Die Behörde muss innerhalb einer bestimmten Frist handeln, sonst kann sie keinen Bußgeldbescheid mehr erlassen. Ist eine Entscheidung dagegen rechtskräftig und eingetragen, wird sie nach den Tilgungsfristen des § 29 StVG aus dem Fahreignungsregister entfernt.
Verlängert ein neuer Verstoß die Frist für alte Punkte?
Nein. Seit dem 01.05.2014 wird jede Eintragung getrennt getilgt (§ 29 StVG). Ein neuer Verstoß hemmt die Tilgung älterer Eintragungen nicht mehr. Er kann aber dazu führen, dass eine fast tilgungsreife Eintragung für Maßnahmen noch mitgezählt wird, wenn der neue Verstoß vor ihrer Tilgungsreife begangen wurde. Maßgeblich ist dann der Punktestand am Tattag (§ 4 Abs. 5 StVG).
Zählt der Tattag oder die Rechtskraft?
Für die Tilgungsfrist zählt der Tag der Rechtskraft der Entscheidung (§ 29 Abs. 4 StVG). Für die Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde kommt es dagegen auf den Punktestand am Tag des letzten Verstoßes an, also auf den Tattag (§ 4 Abs. 5 Satz 5 StVG). Deshalb können Punkte für einen alten Verstoß noch zählen, obwohl er im Zeitpunkt der Entscheidung schon tilgungsreif ist.
Was passiert während der Überliegefrist?
Nach der Tilgungsreife bleibt die Eintragung noch ein Jahr gespeichert (§ 29 Abs. 6 StVG). In dieser Zeit darf sie nur noch für bestimmte Zwecke verwendet werden, etwa für Maßnahmen im Punktesystem, wenn ein weiterer Verstoß vor der Tilgungsreife begangen wurde. Nach der Löschung darf die Tat nicht mehr zu Ihrem Nachteil verwertet werden (§ 29 Abs. 7 StVG).
Wann wird der Führerschein bei Punkten entzogen?
Bei 8 oder mehr Punkten gilt man als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG). Vorher kommen in der Regel eine Ermahnung bei 4 oder 5 Punkten und eine Verwarnung bei 6 oder 7 Punkten. Hat die Behörde eine Stufe ausgelassen, verringert sich der Punktestand (§ 4 Abs. 6 StVG).
Kann ich Punkte durch ein Seminar abbauen?
Ja, aber nur begrenzt. Wer bei einem Stand von 1 bis 5 Punkten freiwillig an einem Fahreignungsseminar teilnimmt, bekommt einen Punkt abgezogen (§ 4 Abs. 7 StVG). Das geht nur einmal innerhalb von fünf Jahren. Die Bescheinigung muss der Behörde innerhalb von zwei Wochen nach dem Seminar vorliegen. Ab 6 Punkten ist kein Abzug mehr möglich.
Wie erfahre ich meinen genauen Punktestand?
Sie können beim Kraftfahrt-Bundesamt eine kostenlose schriftliche Auskunft über Ihre Eintragungen im Fahreignungsregister verlangen (§ 30 Abs. 8 StVG). Die Auskunft nennt die gespeicherten Entscheidungen mit den Tagen der Rechtskraft. Diese Daten können Sie in den Rechner übernehmen, um zu sehen, wann Ihre Punkte tilgungsreif werden und wann die Eintragungen gelöscht sind.
Grenzen dieses Rechners
Der Punkte-Rechner Flensburg (Tilgungsfristen) rechnet mit den gesetzlichen Regeln für die typischen Fälle. Folgende Situationen bildet er nicht oder nur vereinfacht ab:
- Eintragungen, die vor dem 01.05.2014 rechtskräftig wurden (Übergangsrecht nach § 65 StVG), berechnet der Rechner nicht.
- Entziehungen durch die Fahrerlaubnisbehörde, Versagungen und Verzichte auf die Fahrerlaubnis sind nicht wählbar; der Rechner kennt nur die Entziehung oder Sperre durch ein Strafgericht.
- Ordnungswidrigkeiten ohne Punkte, aber mit Fahrverbot (2 Jahre und 6 Monate) und Eintragungen über Seminare berücksichtigt der Rechner nicht.
- Ein Punktabzug durch ein Fahreignungsseminar und die Verringerung auf 5 oder 7 Punkte bei übersprungenen Stufen (§ 4 Abs. 6 und 7 StVG) werden nicht abgezogen.
- Den Punktestand am Tag eines neuen, noch nicht rechtskräftigen Verstoßes (Tattagprinzip) berechnet der Rechner nicht; er zeigt den Stand am gewählten Stichtag.
- In der Probezeit werden Ordnungswidrigkeiten nicht gelöscht; der Rechner zeigt trotzdem das gesetzliche Löschdatum.
- Mehr als vier Eintragungen und Entscheidungen mit mehreren Verstößen (Tateinheit) muss man selbst zusammenfassen.
Nur zur Information – nicht verbindlich. Das Ergebnis ersetzt keine Rechtsberatung. Für eine abschließende rechtliche Beurteilung Ihres Falls wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Wir übernehmen keine Haftung für Entscheidungen, die auf dem Ergebnis beruhen.
Quellen und Rechenweg
Dieses Werkzeug rechnet ausschließlich mit den folgenden Vorschriften und amtlichen Werten. Jeder Schritt im Ergebnis nennt seine Grundlage.
- § 29 StVG Straßenverkehrsgesetz, § 29 – Tilgung der Eintragungen (Tilgungsfristen, Beginn, Überliegefrist)
- § 4 StVG Straßenverkehrsgesetz, § 4 – Fahreignungs-Bewertungssystem (Punkte, Ermahnung, Verwarnung, Entziehung, Fahreignungsseminar)
- BVerwG 3 C 14.19 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18.06.2020 – 3 C 14.19 (Verwertungsverbot nach Löschung begrenzt das Tattagprinzip)
- § 28 StVG Straßenverkehrsgesetz, § 28 – Führung und Inhalt des Fahreignungsregisters
- Anlage 13 FeV Fahrerlaubnis-Verordnung, Anlage 13 – Punktebewertung
- § 65 StVG Straßenverkehrsgesetz, § 65 – Übergangsbestimmungen (Eintragungen vor dem 01.05.2014)
Rechtsstand 01.10.2026, Quellen zuletzt geprüft am 12.10.2026. Gefunden einen Fehler? Schreiben Sie uns über das Impressum – wir prüfen jeden Hinweis. Mehr dazu unter So rechnen wir.