Rechtsrechner

Alkohol am Steuer: Welche Strafe droht?

Wurden Sie mit Alkohol am Steuer kontrolliert? Geben Sie den gemessenen Wert und die Umstände ein. Sie sehen, ob eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat vorliegt und was jetzt droht. Dies ist kein Promillerechner.

Art der Messung

Promille bei Blutprobe, Milligramm pro Liter bei Atemalkohol (0,25 mg/l entsprechen der 0,5-Promille-Grenze).

Zählen nur, solange sie im Fahreignungsregister stehen: Bußgeld nach § 24a StVG oder Verurteilung nach § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB (BKat Nr. 241.1, 241.2).

Unverbindlich und ohne Gewähr. Ihre Angaben werden nur für diese Berechnung verwendet und nicht gespeichert. Grenzen dieses Rechners

Kurz erklärt

Wer mit 0,5 Promille oder mehr Auto fährt, begeht auch ohne Ausfallerscheinungen eine Ordnungswidrigkeit: Beim ersten Mal drohen 500 € Bußgeld, 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot (§ 24a StVG). Ab 1,1 Promille gilt man als absolut fahruntüchtig – dann ist die Fahrt eine Straftat, und in der Regel wird die Fahrerlaubnis entzogen (§§ 316, 69 StGB).

Der Alkohol-am-Steuer-Checker zeigt, welche Folgen bei einem festgestellten Wert drohen. Er ist kein Promillerechner und sagt nie, ob Sie fahren dürfen.

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Rechenbeispiele

Auto, 0,7 Promille, erster Verstoß

Bei einer Kontrolle wird ein Wert von 0,7 Promille festgestellt, Ausfallerscheinungen gibt es nicht, es ist der erste Verstoß. Das ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 24a StVG). Ergebnis: 500 € Bußgeld + 28,50 € Gebühren und Auslagen = 528,50 €, 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot.

Auto, 1,2 Promille

Die Blutprobe ergibt 1,2 Promille. Damit liegt der Wert über der Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille. Ergebnis: Straftat (§ 316 StGB) mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, in der Regel Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) mit Sperrfrist (§ 69a StGB) und 3 Punkte (bei Entziehung der Fahrerlaubnis; sonst 2 Punkte).

Fahranfänger, 0,3 Promille

Ein Fahranfänger in der Probezeit wird mit 0,3 Promille ohne Ausfallerscheinungen kontrolliert. Es greift das Alkoholverbot (§ 24c StVG). Ergebnis: 250 € + 28,50 € = 278,50 €, 1 Punkt, Aufbauseminar und Verlängerung der Probezeit um 2 Jahre (§ 2a StVG).

Ratgeber: Alkohol-am-Steuer-Checker

Welche Promillegrenzen gelten beim Autofahren?

Im deutschen Recht gibt es mehrere Grenzen, an die jeweils andere Folgen geknüpft sind. Sie gelten für alle Kraftfahrzeuge, also auch für Motorräder und E-Scooter.

WertVoraussetzungEinordnung
ab 0,2 ‰ (0,1 mg/l)Probezeit oder unter 21 JahreOrdnungswidrigkeit (§ 24c StVG)
ab 0,3 ‰mit Ausfallerscheinungen oder UnfallStraftat möglich (§ 316 StGB bzw. § 315c StGB)
ab 0,5 ‰ (0,25 mg/l Atemalkohol)auch ohne AusfallerscheinungenOrdnungswidrigkeit (§ 24a StVG)
ab 1,1 ‰immerStraftat, absolute Fahruntüchtigkeit (§ 316 StGB)
ab 1,6 ‰immerzusätzlich Anordnung einer MPU (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV)

Die Tabelle zeigt rechtliche Schwellen für Sanktionen. Sie ist keine Erlaubnis, bis zu einem bestimmten Wert zu fahren. Schon geringe Mengen Alkohol können die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen – und ab 0,3 Promille kann bei Ausfallerscheinungen bereits eine Straftat vorliegen.

Was kostet eine Fahrt mit 0,5 Promille?

Wer mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr bzw. 0,25 mg/l Atemalkohol ein Kraftfahrzeug führt, ohne dass Ausfallerscheinungen vorliegen, begeht eine Ordnungswidrigkeit (§ 24a StVG). Die Regelsätze steigen bei Wiederholung deutlich:

VerstoßBußgeldFahrverbotPunkte
1. Mal500 €1 Monat2
2. Mal1.000 €3 Monate2
3. Mal1.500 €3 Monate2

Grundlage der Beträge ist der Bußgeldkatalog (BKatV, Anlage, Nr. 241 bis 241.2). Als Wiederholung zählt jede frühere Entscheidung nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB, die noch im Fahreignungsregister eingetragen ist. Hinzu kommen bei einem Bußgeldbescheid eine Gebühr von 5 % der Geldbuße, mindestens 25 € (§ 107 Abs. 1 OWiG), und Auslagen für die Zustellung von 3,50 € (§ 107 Abs. 3 OWiG). Beim ersten Verstoß sind das zusammen 528,50 €.

Gegen einen Bußgeldbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen (§ 67 OWiG).

Ab wann ist Alkohol am Steuer eine Straftat?

Das Strafrecht unterscheidet zwischen relativer und absoluter Fahruntüchtigkeit:

  • Relative Fahruntüchtigkeit ab 0,3 ‰: Kommen Ausfallerscheinungen hinzu – etwa Schlangenlinien, verzögerte Reaktion – oder verursachen Sie einen Unfall, kann bereits eine Straftat vorliegen. In Betracht kommen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) und, wenn andere gefährdet werden, Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB).
  • Absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,1 ‰: Ab diesem Wert ist die Fahrt mit einem Kraftfahrzeug immer eine Straftat, auch ohne Ausfallerscheinungen (§ 316 StGB).

Für Trunkenheit im Verkehr sieht das Gesetz Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor (§ 316 Abs. 1 StGB). Zusätzlich wird die Fahrerlaubnis in der Regel entzogen (§ 69 StGB). Das Gericht setzt dann eine Sperrfrist von sechs Monaten bis zu fünf Jahren fest, in der keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (§ 69a Abs. 1 StGB). Wurde in den letzten drei Jahren schon einmal eine Sperre angeordnet, beträgt sie mindestens ein Jahr (§ 69a Abs. 3 StGB). Im Fahreignungsregister werden in der Regel 3 Punkte eingetragen – bei Entziehung der Fahrerlaubnis; ohne Entziehung sind es 2 Punkte (Anlage 13 FeV).

Anders als beim Fahrverbot ist der Führerschein nach einer Entziehung nicht nach Ablauf der Zeit automatisch zurück. Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis (§ 69 Abs. 3 StGB). Nach der Sperrfrist muss eine neue Fahrerlaubnis beantragt werden.

Wann muss ich zur MPU?

Bei einer Fahrt mit 1,6 Promille oder mehr ordnet die Fahrerlaubnisbehörde eine medizinisch-psychologische Untersuchung an (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV). Die MPU soll klären, ob trotz des Vorfalls wieder mit einer sicheren Teilnahme am Straßenverkehr gerechnet werden kann.

Diese Regel gilt für das Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr. Deshalb kann eine MPU auch nach einer Fahrt mit dem Fahrrad ab 1,6 Promille angeordnet werden (§ 13 FeV). Wer einen Führerschein besitzt, kann ihn also auch durch eine Trunkenheitsfahrt auf dem Rad gefährden.

Eine MPU ist außerdem anzuordnen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden – also zum Beispiel bei einem zweiten Verstoß gegen die 0,5-Promille-Grenze (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV). Bringt der Betroffene das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Behörde auf seine Nichteignung zum Führen von Fahrzeugen schließen (§ 11 Abs. 8 FeV).

Was gilt in der Probezeit und unter 21 Jahren?

Für Fahranfänger in der Probezeit und für alle Fahrer unter 21 Jahren gilt ein absolutes Alkoholverbot am Steuer (§ 24c StVG). Verboten ist, während der Fahrt Alkohol zu trinken oder die Fahrt unter der Wirkung von Alkohol anzutreten. Nach der Gesetzesbegründung ist eine solche Wirkung ab 0,2 Promille im Blut oder 0,1 mg/l in der Atemluft anzunehmen; darin sind Messungenauigkeiten bereits berücksichtigt (BT-Drs. 16/5047, S. 9). Ab diesem Wert drohen:

  • Bußgeld: 250 € (zuzüglich 28,50 € Gebühren und Auslagen nach § 107 OWiG)
  • 1 Punkt im Fahreignungsregister
  • In der Probezeit: Der Verstoß ist ein schwerwiegender Verstoß (A-Verstoß). Es folgt ein Aufbauseminar, und die Probezeit verlängert sich um 2 Jahre (§ 2a StVG).
  • Unter 21 Jahren, aber außerhalb der Probezeit: nur 250 € und 1 Punkt – kein Aufbauseminar und keine Verlängerung der Probezeit.

Liegt der Wert bei 0,5 Promille oder mehr, kommt zusätzlich die Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG in Betracht. Ab den Grenzen für eine Straftat gelten die oben beschriebenen Folgen auch für Fahranfänger.

Welche Grenzen gelten für Radfahrer und E-Scooter?

E-Scooter sind Kraftfahrzeuge. Für sie gelten deshalb dieselben Grenzen wie für Autos: 0,5 Promille als Ordnungswidrigkeit (§ 24a StVG), 1,1 Promille als absolute Fahruntüchtigkeit (§ 316 StGB) und das Alkoholverbot für Fahranfänger und unter 21-Jährige (§ 24c StVG).

Für das Fahrrad ist die Lage anders:

  • Eine 0,5-Promille-Ordnungswidrigkeit gibt es für Radfahrer nicht, weil § 24a StVG nur für Kraftfahrzeuge gilt.
  • Ab 1,6 Promille gelten Radfahrer als absolut fahruntüchtig – die Fahrt ist eine Straftat (§ 316 StGB). Dafür gibt es in der Regel 2 Punkte; eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB kommt bei einer Fahrt mit dem Fahrrad nicht in Betracht, weil es kein Kraftfahrzeug ist.
  • Ab 0,3 Promille mit Ausfallerscheinungen kann ebenfalls eine Straftat vorliegen (§ 316 StGB).
  • Ab 1,6 Promille kann eine MPU angeordnet werden (§ 13 FeV).

Atemalkohol oder Blutprobe – was zählt?

Für die Ordnungswidrigkeit nennt das Gesetz neben dem Blutalkohol ausdrücklich einen Atemalkoholwert von 0,25 mg/l (§ 24a Abs. 1 StVG). Ein gerichtsverwertbarer Atemalkoholtest kann hier also ausreichen.

Bei Straftaten kommt es für die absolute Fahruntüchtigkeit (zum Beispiel ab 1,1 Promille) auf die Blutalkoholkonzentration aus einer Blutprobe an. Ein Atemalkoholwert kann im Strafverfahren aber als Indiz für eine relative Fahruntüchtigkeit dienen. Der Wert eines Schnelltests an der Straße ist deshalb nicht automatisch der Wert, nach dem später entschieden wird.

Im Checker wählen Sie aus, ob Ihnen ein Promillewert aus einer Blutprobe oder ein Atemalkoholwert vorliegt.

Was der Checker kann – und was nicht

Der Alkohol-am-Steuer-Checker ordnet einen bereits festgestellten Wert rechtlich ein. Sie geben Fahrzeugart, Wert, Ausfallerscheinungen oder Unfall, Probezeit bzw. Alter und frühere Verstöße an. Der Checker zeigt dann, ob eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat in Betracht kommt und welche Folgen nach Gesetz und Bußgeldkatalog drohen.

Er ist kein Promillerechner. Er schätzt keinen Blutalkohol aus Getränkemengen und sagt nie, ob oder wann Sie wieder fahren dürfen. Wer Alkohol getrunken hat, sollte kein Fahrzeug führen.

Wenn gegen Sie ermittelt wird, haben Sie das Recht, sich nicht zur Sache zu äußern (§ 136 Abs. 1 StPO). Bei einem Strafverfahren oder drohendem Führerscheinverlust ist eine anwaltliche Beratung sinnvoll. Das Ergebnis des Checkers ist eine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Häufige Fragen

Was passiert beim ersten Mal mit 0,5 Promille?

Ohne Ausfallerscheinungen ist das eine Ordnungswidrigkeit (§ 24a StVG). Beim ersten Mal drohen nach dem Bußgeldkatalog 500 € Bußgeld, 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot. Mit Gebühren und Auslagen nach § 107 OWiG sind das 528,50 €. Kommen Ausfallerscheinungen oder ein Unfall hinzu, kann bereits eine Straftat vorliegen.

Ab wie viel Promille ist der Führerschein weg?

Ab 1,1 Promille liegt beim Autofahren immer eine Straftat vor (§ 316 StGB). Dann wird die Fahrerlaubnis in der Regel entzogen (§ 69 StGB), mit einer Sperrfrist von sechs Monaten bis fünf Jahren (§ 69a StGB). Bei Ausfallerscheinungen oder einem Unfall ist das schon ab 0,3 Promille möglich.

Wie viel darf ich trinken, bevor ich fahre?

Dazu gibt der Rechtsrechner bewusst keine Auskunft. Wie stark Alkohol wirkt, hängt von vielen persönlichen Umständen ab und lässt sich nicht verlässlich vorhersagen. Schon ab 0,3 Promille kann bei Ausfallerscheinungen eine Straftat vorliegen (§ 316 StGB). Wer getrunken hat, sollte kein Fahrzeug führen.

Gilt die 0,5-Promille-Grenze auch für Radfahrer?

Nein. § 24a StVG gilt nur für Kraftfahrzeuge. Für Radfahrer liegt die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit bei 1,6 Promille; dann ist die Fahrt eine Straftat (§ 316 StGB). Mit Ausfallerscheinungen ist eine Straftat schon ab 0,3 Promille möglich. Ab 1,6 Promille kann außerdem eine MPU angeordnet werden (§ 13 FeV).

Ab wann muss ich zur MPU?

Bei einer Fahrt mit 1,6 Promille oder mehr ordnet die Fahrerlaubnisbehörde eine medizinisch-psychologische Untersuchung an (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV). Das gilt nicht nur für Autofahrer, sondern kann auch nach einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad drohen. Wird das Gutachten nicht fristgerecht vorgelegt, darf die Behörde auf Nichteignung schließen (§ 11 Abs. 8 FeV).

Was droht Fahranfängern bei Alkohol am Steuer?

In der Probezeit und unter 21 Jahren gilt ein absolutes Alkoholverbot (§ 24c StVG); eine Wirkung wird ab 0,2 Promille angenommen. Ein Verstoß kostet 250 € plus Gebühren und bringt 1 Punkt. In der Probezeit müssen Fahranfänger außerdem ein Aufbauseminar besuchen, und die Probezeit verlängert sich um 2 Jahre (§ 2a StVG). Wer unter 21 ist, aber nicht mehr in der Probezeit, erhält nur Bußgeld und Punkt. Ab höheren Werten kommen die allgemeinen Folgen hinzu.

Reicht ein Atemalkoholtest als Beweis?

Für die Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG nennt das Gesetz ausdrücklich einen Atemalkoholwert von 0,25 mg/l. Für die absolute Fahruntüchtigkeit (zum Beispiel ab 1,1 Promille) ist die Blutalkoholkonzentration aus einer Blutprobe maßgeblich. Ein Atemalkoholwert kann im Strafverfahren aber als Indiz für eine relative Fahruntüchtigkeit dienen. Der Wert eines Vortests an der Straße ist deshalb nicht immer der entscheidende.

Grenzen dieses Rechners

Der Alkohol-am-Steuer-Checker rechnet mit den gesetzlichen Regeln für die typischen Fälle. Folgende Situationen bildet er nicht oder nur vereinfacht ab:

  • Der Checker rechnet einen Atemalkoholwert nur grob in Promille um (mg/l × 2). Für eine Straftat zählt in der Regel die Blutprobe.
  • Drogen, Cannabis (THC-Grenzwert) und Mischkonsum mit Alkohol (§ 24a Abs. 1a bis 2a StVG) prüft der Checker nicht.
  • Ob Ausfallerscheinungen oder ein Fahrfehler für eine relative Fahruntüchtigkeit reichen, entscheidet das Gericht im Einzelfall; der Checker übernimmt nur Ihre Angabe.
  • Unfälle mit Verletzten oder Sachschaden (§ 315c StGB), unerlaubtes Entfernen vom Unfallort und Folgen für die Versicherung bewertet der Checker nicht im Einzelnen.
  • Die Höhe von Geldstrafe und Sperrfrist im Strafverfahren sagt der Checker nicht voraus; dafür gibt es den Tagessatz-Rechner.
  • Andere Fahrzeuge als Auto, Motorrad, E-Scooter und Fahrrad (z. B. S-Pedelec, Lkw, Bus) und Sonderregeln für Berufskraftfahrer sind nicht erfasst.
  • Ob eine frühere Eintragung noch im Fahreignungsregister steht, prüft der Checker nicht; nutzen Sie dafür den Punkte-Rechner oder eine Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamts.

Nur zur Information – nicht verbindlich. Das Ergebnis ersetzt keine Rechtsberatung. Für eine abschließende rechtliche Beurteilung Ihres Falls wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Wir übernehmen keine Haftung für Entscheidungen, die auf dem Ergebnis beruhen.

Quellen und Rechenweg

Dieses Werkzeug rechnet ausschließlich mit den folgenden Vorschriften und amtlichen Werten. Jeder Schritt im Ergebnis nennt seine Grundlage.

Rechtsstand 01.10.2026, Quellen zuletzt geprüft am 12.10.2026. Gefunden einen Fehler? Schreiben Sie uns über das Impressum – wir prüfen jeden Hinweis. Mehr dazu unter So rechnen wir.