Erbfolge und Pflichtteil berechnen
Wer erbt, wenn es kein Testament gibt? Und wie hoch ist der Pflichtteil bei einer Enterbung? Der Rechner ermittelt die Quoten nach dem BGB und rechnet sie in Euro um.
Rechenbeispiele
Verheiratet (Zugewinn), 2 Kinder, Nachlass 300.000 €
Der Ehegatte erbt 1/4 (§ 1931 Abs. 1 BGB) plus 1/4 (§ 1371 Abs. 1 BGB) = 1/2, also 150.000 €. Die übrige Hälfte teilen sich die beiden Kinder: je 1/4 = 75.000 €.
Pflichtteil je Kind: die Hälfte von 1/4 = 1/8 = 37.500 €. Wird der Ehegatte enterbt, beträgt sein kleiner Pflichtteil die Hälfte von 1/4 = 1/8 = 37.500 €, zuzüglich eines möglichen Zugewinnausgleichs.
Verheiratet (Zugewinn), keine Kinder, beide Eltern leben, Nachlass 200.000 €
Neben den Eltern erbt der Ehegatte 1/2 plus 1/4 = 3/4, also 150.000 €. Das restliche Viertel teilen sich die Eltern: je 1/8 = 25.000 €.
Da keine Kinder vorhanden sind, sind die Eltern pflichtteilsberechtigt. Ihr Pflichtteil beträgt je die Hälfte von 1/8 = 1/16 = 12.500 €.
Nicht verheiratet, 3 Kinder, Nachlass 120.000 €
Ohne Ehegatten erben die drei Kinder allein und zu gleichen Teilen (§ 1924 Abs. 4 BGB): je 1/3 = 40.000 €.
Wird ein Kind enterbt, beträgt sein Pflichtteil die Hälfte von 1/3 = 1/6 = 20.000 €.
Ratgeber: Erbfolge- und Pflichtteilsrechner
Wer erbt, wenn es kein Testament gibt?
Hat die verstorbene Person kein Testament und keinen Erbvertrag hinterlassen, gilt die gesetzliche Erbfolge. Das Gesetz teilt die Verwandten dafür in sogenannte Ordnungen ein.
- Erben der 1. Ordnung sind die Abkömmlinge, also Kinder, Enkel und Urenkel. Kinder erben zu gleichen Teilen (§ 1924 Abs. 1 und 4 BGB).
- Erben der 2. Ordnung sind die Eltern und deren Abkömmlinge, also vor allem die Geschwister der verstorbenen Person (§ 1925 Abs. 1 BGB).
Entscheidend ist die Rangfolge: Solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist, erben die Verwandten der späteren Ordnungen nicht (§ 1930 BGB). Hinterlässt jemand also ein Kind, gehen Eltern und Geschwister leer aus.
Der Ehegatte gehört zu keiner Ordnung. Er hat ein eigenes gesetzliches Erbrecht, das neben den Verwandten besteht (§ 1931 BGB). Für eingetragene Lebenspartner gilt dasselbe (§ 10 LPartG).
Partnerinnen und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft haben dagegen kein gesetzliches Erbrecht. Wer ohne Trauschein zusammenlebt und den Partner absichern möchte, braucht dafür ein Testament oder einen Erbvertrag. Der Rechner berücksichtigt deshalb nur Ehegatten.
Wie viel erbt der Ehegatte?
Der Erbteil des Ehegatten hängt von zwei Fragen ab: Neben wem erbt er – und in welchem Güterstand lebte das Paar?
Zunächst gilt: Neben Kindern erbt der Ehegatte ein Viertel, neben Erben der 2. Ordnung die Hälfte (§ 1931 Abs. 1 BGB). Lebten die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erhöht sich dieser Anteil pauschal um ein weiteres Viertel (§ 1371 Abs. 1 BGB). Die Zugewinngemeinschaft gilt immer, wenn die Eheleute nichts anderes durch Ehevertrag vereinbart haben (§ 1363 Abs. 1 BGB).
Bei Gütertrennung gibt es eine Sonderregel: Hinterlässt die verstorbene Person ein oder zwei Kinder, erben Ehegatte und Kinder zu gleichen Teilen (§ 1931 Abs. 4 BGB).
| Situation | Zugewinngemeinschaft | Gütertrennung |
|---|---|---|
| neben 1 Kind | 1/2 | 1/2 |
| neben 2 Kindern | 1/2 | 1/3 |
| neben 3 oder mehr Kindern | 1/2 | 1/4 |
| neben Eltern bzw. Geschwistern (keine Kinder) | 3/4 | 1/2 |
Den Rest des Nachlasses teilen sich die Kinder bzw. die Erben der 2. Ordnung. Gibt es weder Abkömmlinge noch Erben der 2. Ordnung noch lebende Großeltern, erbt der Ehegatte allein (§ 1931 Abs. 2 BGB). Onkel, Tanten und Cousins erben neben dem Ehegatten nicht (§ 1931 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Was ist der Pflichtteil und wer hat Anspruch darauf?
Mit einem Testament kann jeder grundsätzlich frei bestimmen, wer erbt. Nahe Angehörige sind aber nicht völlig schutzlos. Wer durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossen ist, kann den Pflichtteil verlangen (§ 2303 BGB).
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB). Er ist ein Anspruch auf Geld gegen die Erben. Wer pflichtteilsberechtigt ist, wird also nicht Miterbe und hat kein Mitspracherecht über einzelne Nachlassgegenstände.
Pflichtteilsberechtigt sind:
- die Kinder (Abkömmlinge) der verstorbenen Person,
- der Ehegatte,
- die Eltern – aber nur, wenn keine Kinder vorhanden sind.
Geschwister haben nie einen Pflichtteilsanspruch. Sie erben nur, wenn sie gesetzliche Erben sind oder im Testament bedacht werden.
Um den Pflichtteil berechnen zu können, müssen Sie wissen, was zum Nachlass gehört. Wer pflichtteilsberechtigt, aber nicht Erbe ist, kann deshalb von den Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen (§ 2314 Abs. 1 BGB). Diese Auskunft ist oft der erste Schritt, bevor eine konkrete Summe gefordert wird. Den Wert, den Sie so erfahren, können Sie anschließend in den Rechner eingeben.
Was bekommt ein enterbter Ehegatte in der Zugewinngemeinschaft?
Für Ehegatten in der Zugewinngemeinschaft gilt eine Besonderheit. Wird der Ehegatte enterbt, erhält er nicht den Pflichtteil aus dem erhöhten Erbteil. Er kann stattdessen den Ausgleich des Zugewinns nach den allgemeinen Regeln verlangen. Der Pflichtteil bestimmt sich dann nach dem nicht erhöhten Erbteil (§ 1371 Abs. 2 BGB).
Man spricht vom kleinen Pflichtteil. Neben Kindern beträgt der nicht erhöhte Erbteil ein Viertel, der kleine Pflichtteil also ein Achtel.
Der Rechner zeigt Ihnen diesen kleinen Pflichtteil. Den Zugewinnausgleich berechnet er nicht, denn dafür müssten das Anfangs- und das Endvermögen beider Eheleute bekannt sein. Ob kleiner Pflichtteil und Zugewinnausgleich zusammen mehr ergeben als eine andere Lösung, sollte im Einzelfall geprüft werden.
Wie rechnet der Erbfolge- und Pflichtteilsrechner?
Sie geben den Wert des Nachlasses ein und beantworten einige Fragen zur Familie:
- War die verstorbene Person verheiratet und in welchem Güterstand?
- Wie viele Kinder gibt es?
- Falls es keine Kinder gibt: Leben die Eltern noch?
Daraus ermittelt der Rechner die gesetzlichen Erbquoten als Bruch und als Eurobetrag. Zusätzlich zeigt er für jeden Pflichtteilsberechtigten die Pflichtteilsquote und den Betrag.
Beim Pflichtteil der Kinder geht der Rechner davon aus, dass ein Ehegatte neben ihnen erbt. Er rechnet also auf Basis der Erbquote, die den Kindern neben dem erbenden Ehegatten zusteht. Für den Ehegatten in der Zugewinngemeinschaft zeigt er den kleinen Pflichtteil.
Unter Nachlass versteht der Rechner den Betrag, den Sie eingeben. Ziehen Sie Schulden der verstorbenen Person und Beerdigungskosten am besten vorher ab, damit das Ergebnis aussagekräftig ist.
Welche Fristen gelten im Erbfall?
Im Erbrecht gibt es zwei Fristen, die Sie kennen sollten:
Ausschlagung der Erbschaft: Wer nicht erben möchte – etwa weil der Nachlass überschuldet ist –, kann die Erbschaft ausschlagen. Die Frist beträgt sechs Wochen (§ 1944 Abs. 1 BGB). Sie beginnt grundsätzlich, sobald der Erbe vom Anfall der Erbschaft und dem Grund seiner Berufung erfährt (§ 1944 Abs. 2 BGB). Lebte die verstorbene Person nur im Ausland oder hält sich der Erbe bei Fristbeginn im Ausland auf, beträgt die Frist sechs Monate (§ 1944 Abs. 3 BGB). Wer die Frist verstreichen lässt, hat die Erbschaft angenommen (§ 1943 BGB).
Verjährung des Pflichtteils: Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und die berechtigte Person von den maßgeblichen Umständen Kenntnis erlangt hat (§ 199 Abs. 1 BGB). Wer zum Beispiel im Jahr 2026 vom Erbfall und der Enterbung erfährt, muss seinen Anspruch grundsätzlich bis zum 31.12.2029 durchsetzen.
Wann reicht der Rechner nicht aus?
Der Rechner bildet die Grundfälle der gesetzlichen Erbfolge ab. In vielen Familien ist die Lage aber komplizierter. Eine individuelle Prüfung ist zum Beispiel sinnvoll, wenn
- ein Testament oder ein Erbvertrag einzelne Personen bedenkt oder ausschließt,
- ein Kind bereits vor dem Erblasser verstorben ist und Enkel nachrücken,
- die verstorbene Person zu Lebzeiten größere Schenkungen gemacht hat – diese können einen Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils auslösen (§ 2325 BGB),
- Immobilien oder Unternehmensanteile bewertet werden müssen,
- der Zugewinnausgleich eine Rolle spielt,
- beim Tod bereits ein Scheidungsantrag gestellt war – dann kann das Erbrecht des Ehegatten entfallen (§ 1933 BGB).
Das Ergebnis des Rechners ist eine Orientierung, keine Rechtsberatung. Gerade beim Pflichtteil geht es oft um viel Geld. Eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Erbrecht kann Ihren Fall verbindlich einschätzen.
Häufige Fragen
Erben Geschwister, wenn es Kinder gibt?
Nein. Geschwister gehören zur 2. Ordnung (§ 1925 BGB). Solange Kinder oder andere Abkömmlinge der verstorbenen Person vorhanden sind, erben Verwandte der 2. Ordnung nicht (§ 1930 BGB). Geschwister haben außerdem nie einen Pflichtteilsanspruch. Sie erhalten nur dann etwas, wenn sie im Testament bedacht werden oder keine näheren Verwandten vorhanden sind.
Wie hoch ist der Pflichtteil?
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB). Ein Kind, das neben einem Geschwister und einem Ehegatten in der Zugewinngemeinschaft gesetzlich 1/4 erben würde, hat also einen Pflichtteil von 1/8. Der Anspruch richtet sich auf Geld gegen die Erben, nicht auf einzelne Gegenstände aus dem Nachlass.
Haben Eltern einen Pflichtteilsanspruch?
Ja, aber nur, wenn die verstorbene Person keine Kinder oder sonstigen Abkömmlinge hinterlässt. Sind Kinder vorhanden, haben die Eltern keinen Pflichtteilsanspruch. Der Pflichtteil der Eltern beträgt wie bei allen Berechtigten die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB). Erbt neben ihnen ein Ehegatte in der Zugewinngemeinschaft, ist ihr gesetzlicher Erbteil entsprechend kleiner – und damit auch ihr Pflichtteil.
Was ist der kleine Pflichtteil?
Der kleine Pflichtteil betrifft enterbte Ehegatten in der Zugewinngemeinschaft. Sie erhalten den Pflichtteil nur aus dem nicht erhöhten Erbteil, können aber zusätzlich den Zugewinnausgleich verlangen (§ 1371 Abs. 2 BGB). Neben Kindern beträgt der nicht erhöhte Erbteil 1/4, der kleine Pflichtteil also 1/8. Den Zugewinnausgleich berechnet der Rechner nicht.
Wie lange kann ich meinen Pflichtteil verlangen?
Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem Sie vom Erbfall und von Ihrer Enterbung erfahren haben (§ 199 Abs. 1 BGB). Erfahren Sie davon im Jahr 2026, läuft die Frist grundsätzlich mit dem 31.12.2029 ab. Warten Sie nicht bis zum letzten Moment.
Wie lange habe ich Zeit, ein Erbe auszuschlagen?
Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen (§ 1944 Abs. 1 BGB). Sie beginnt in der Regel, wenn Sie erfahren, dass Sie Erbe geworden sind und warum (§ 1944 Abs. 2 BGB). Hatte die verstorbene Person ihren Wohnsitz nur im Ausland oder halten Sie sich bei Fristbeginn im Ausland auf, beträgt die Frist sechs Monate (§ 1944 Abs. 3 BGB). Läuft die Frist ab, gilt die Erbschaft als angenommen (§ 1943 BGB). Das ist besonders wichtig, wenn der Nachlass überschuldet sein könnte.
Berücksichtigt der Rechner ein Testament?
Nein. Der Rechner zeigt die gesetzliche Erbfolge und die daraus folgenden Pflichtteile. Ein Testament kann die Verteilung vollständig ändern. Die Pflichtteilsbeträge bleiben aber eine hilfreiche Orientierung, denn sie zeigen, was nahen Angehörigen auch bei einer Enterbung grundsätzlich zusteht. Für die Auslegung eines Testaments sollten Sie sich beraten lassen.
Grenzen dieses Rechners
Der Erbfolge- und Pflichtteilsrechner rechnet mit den gesetzlichen Regeln für die typischen Fälle. Folgende Situationen bildet er nicht oder nur vereinfacht ab:
- Testamente und Erbverträge, Erbverzicht, Ausschlagung durch einzelne Erben und Pflichtteilsentziehung – berechnet wird nur die gesetzliche Erbfolge.
- Die Aufteilung eines Erbteils auf mehrere Enkel, wenn ein Kind vorverstorben ist, sowie Halbgeschwister, die nur von einem Elternteil abstammen.
- Erben der dritten und späteren Ordnungen (Großeltern, Onkel, Tanten, Cousinen) ohne Ehegatten sowie die genaue Verteilung unter Großeltern neben dem Ehegatten.
- Eine bei Tod laufende Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft, bei der der Ehegatte sein Erbrecht verlieren kann (§ 1933 BGB, § 10 Abs. 3 LPartG).
- Den Zugewinnausgleich bei Enterbung des Ehegatten, den Voraus (Hausrat) und die Bewertung des Nachlasses.
- Pflichtteilsergänzung wegen Schenkungen zu Lebzeiten (§ 2325 BGB) und die Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil (§§ 2315, 2316 BGB).
- Fälle mit Auslandsbezug, in denen nach der EU-Erbrechtsverordnung ein anderes Erbrecht als das deutsche gelten kann.
Nur zur Information – nicht verbindlich. Das Ergebnis ersetzt keine Rechtsberatung. Für eine abschließende rechtliche Beurteilung Ihres Falls wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Wir übernehmen keine Haftung für Entscheidungen, die auf dem Ergebnis beruhen.
Quellen und Rechenweg
Dieses Werkzeug rechnet ausschließlich mit den folgenden Vorschriften und amtlichen Werten. Jeder Schritt im Ergebnis nennt seine Grundlage.
- § 1924 BGB BGB, § 1924 – Gesetzliche Erben erster Ordnung
- § 1925 BGB BGB, § 1925 – Gesetzliche Erben zweiter Ordnung
- § 1931 BGB BGB, § 1931 – Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten
- § 1371 BGB BGB, § 1371 – Zugewinnausgleich im Todesfall
- § 2303 BGB BGB, § 2303 – Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils
- § 1944 BGB BGB, § 1944 – Ausschlagungsfrist
Rechtsstand 01.10.2026, Quellen zuletzt geprüft am 12.10.2026. Gefunden einen Fehler? Schreiben Sie uns über das Impressum – wir prüfen jeden Hinweis. Mehr dazu unter So rechnen wir.