Rechtsrechner

Erbschaftsteuer-Rechner 2026 (mit Schenkungsteuer)

Wie viel Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer fällt an? Der Rechner ermittelt Steuerklasse, Freibeträge und Steuer nach dem Erbschaftsteuergesetz – auch mit Schenkungen derselben Person aus den letzten zehn Jahren.

Worum geht es?

Die Einordnung bestimmt Steuerklasse und Freibetrag (§§ 15, 16 ErbStG). Gemeint sind bei Enkeln die Kinder der Kinder (auch Stiefkinder).

Steuerlicher Wert nach Abzug von Schulden und sachlichen Steuerbefreiungen, aber vor den persönlichen Freibeträgen (§ 10 Abs. 1 ErbStG).

Für den Versorgungsfreibetrag (§ 17 Abs. 2 ErbStG). Die Stufen entsprechen dem Gesetzeswortlaut.

Optional. Hinterbliebenenbezüge, die nicht der Erbschaftsteuer unterliegen, kürzen den Versorgungsfreibetrag um ihren Kapitalwert (§ 17 ErbStG).

Haben Sie von derselben Person in den letzten 10 Jahren schon etwas erhalten?

Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet (§ 14 ErbStG).

Mit dem damaligen steuerlichen Wert, vor Freibeträgen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG).

Optional, laut Steuerbescheid. Ist die damals zu entrichtende Steuer höher als die fiktive Steuer, wird sie abgezogen (§ 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG).

Unverbindlich und ohne Gewähr. Ihre Angaben werden nur für diese Berechnung verwendet und nicht gespeichert. Grenzen dieses Rechners

Kurz erklärt

Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer fallen nur auf den Teil des Erwerbs an, der über dem persönlichen Freibetrag liegt – für Ehegatten sind das 500.000 €, für Kinder 400.000 €, für Geschwister und Fremde 20.000 € (§ 16 ErbStG). Der Steuersatz hängt von der Steuerklasse und der Höhe des Erwerbs ab und liegt zwischen 7 % und 50 % (§ 19 ErbStG).

Der Rechner ermittelt Steuerklasse, Freibeträge, Steuersatz und Härteausgleich und rechnet Schenkungen derselben Person aus den letzten zehn Jahren mit ein (§ 14 ErbStG).

Zum ausführlichen Ratgeber

Rechenbeispiele

Schenkung an ein Kind: 500.000 €

Ein Vater schenkt seiner Tochter 500.000 €. Frühere Schenkungen gab es nicht. Die Tochter gehört zur Steuerklasse I und hat einen Freibetrag von 400.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Steuerpflichtig sind 100.000 €.

Der Steuersatz beträgt 11 % (§ 19 Abs. 1 ErbStG). Die Schenkungsteuer beträgt 11.000 €. Der Härteausgleich greift nicht, weil 5.250 € plus die Hälfte von 25.000 € mehr als 11.000 € ergeben.

Erbschaft unter Geschwistern mit Härteausgleich: 320.500 €

Eine Frau erbt von ihrem Bruder 320.500 €. Sie gehört zur Steuerklasse II mit 20.000 € Freibetrag. Steuerpflichtig sind 300.500 € – nur 500 € über der Grenze von 300.000 €.

Nach dem Tarif ergäben 25 % eine Steuer von 75.125 €. An der Grenze wären es 20 % von 300.000 € = 60.000 €. Der Mehrbetrag darf nur die Hälfte von 500 € betragen, also 250 € (§ 19 Abs. 3 ErbStG). Die Erbschaftsteuer beträgt 60.250 €; der Härteausgleich spart 14.875 €.

Schenkung und spätere Erbschaft innerhalb von zehn Jahren

Ein Sohn (30 Jahre) hat von seiner Mutter vor vier Jahren 300.000 € geschenkt bekommen; dafür fiel wegen des Freibetrags keine Steuer an. Jetzt erbt er von ihr weitere 250.000 €. Beide Erwerbe werden zusammengerechnet (§ 14 ErbStG): 550.000 € minus 400.000 € Freibetrag = 150.000 € steuerpflichtig.

Die Steuer auf den Gesamtbetrag beträgt 11 % = 16.500 €. Die fiktive Steuer auf die frühere Schenkung beträgt 0 €, weil sie innerhalb des Freibetrags lag. Einen Versorgungsfreibetrag gibt es mit 30 Jahren nicht mehr. Die Erbschaftsteuer beträgt 16.500 €.

Ratgeber: Erbschaft- und Schenkungsteuer-Rechner

Wann fallen Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer an?

Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) erfasst zwei Arten von Erwerben: den Erwerb von Todes wegen, also vor allem die Erbschaft, ein Vermächtnis oder einen Pflichtteil, und die Schenkung unter Lebenden (§ 1 Abs. 1 ErbStG). Für beide gelten dieselben Steuerklassen, Freibeträge und Steuersätze. Der Rechner fragt deshalb zuerst, um welche Art von Erwerb es geht.

Die Steuer entsteht bei einer Erbschaft mit dem Tod der verstorbenen Person, bei einer Schenkung mit ihrer Ausführung (§ 9 Abs. 1 ErbStG). Besteuert wird nicht der gesamte Nachlass, sondern die Bereicherung jedes einzelnen Erwerbers (§ 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG). Jede Erbin und jeder Erbe rechnet also für sich selbst.

Der steuerpflichtige Erwerb ist der Wert, der nach Abzug von Schulden, sachlichen Steuerbefreiungen und persönlichen Freibeträgen übrig bleibt. Er wird auf volle 100 € nach unten abgerundet (§ 10 Abs. 1 Satz 6 ErbStG). Erst auf diesen Betrag wird der Steuersatz angewendet.

Wie viel Sie überhaupt erben, wenn kein Testament vorhanden ist, zeigt der Erbfolge- und Pflichtteilsrechner. Den so ermittelten Erbteil können Sie anschließend hier als Wert des Erwerbs eingeben.

Welche Steuerklasse gilt für mich?

Das Gesetz teilt die Erwerber nach ihrem persönlichen Verhältnis zur verstorbenen oder schenkenden Person in drei Steuerklassen ein (§ 15 Abs. 1 ErbStG):

  • Steuerklasse I: Ehegatte und eingetragener Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder, deren Abkömmlinge (Enkel, Urenkel) sowie Eltern und Großeltern bei Erwerben von Todes wegen.
  • Steuerklasse II: Eltern und Großeltern bei Schenkungen, Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern sowie der geschiedene Ehegatte und der Partner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft.
  • Steuerklasse III: alle übrigen Erwerber, zum Beispiel Lebensgefährten ohne Trauschein, Freunde oder entfernte Verwandte.

Eine Besonderheit betrifft die Eltern: Erben sie von ihrem Kind, gehören sie zur Steuerklasse I. Erhalten sie von ihm eine Schenkung, gilt die Steuerklasse II (§ 15 Abs. 1 ErbStG). Der Rechner berücksichtigt das automatisch.

Wer ohne Trauschein zusammenlebt, ist steuerlich fremd. Für nichteheliche Partner gilt deshalb die Steuerklasse III mit dem niedrigsten Freibetrag und den höchsten Steuersätzen.

Wie hoch sind die Freibeträge?

Der persönliche Freibetrag bleibt steuerfrei. Er richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis (§ 16 Abs. 1 ErbStG):

ErwerberFreibetrag
Ehegatte, eingetragener Lebenspartner500.000 €
Kinder, Stiefkinder, Enkel eines verstorbenen Kindes400.000 €
Enkel (Elternteil lebt)200.000 €
Übrige Steuerklasse I (z. B. Urenkel, Eltern beim Erbfall)100.000 €
Steuerklasse II20.000 €
Steuerklasse III20.000 €

Bei einer Erbschaft kommt für Ehegatten, Lebenspartner und junge Kinder ein Versorgungsfreibetrag hinzu (§ 17 ErbStG). Er beträgt für den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner 256.000 €. Kinder erhalten je nach Alter 52.000 € (bis 5 Jahre), 41.000 € (mehr als 5 bis 10 Jahre), 30.700 € (mehr als 10 bis 15 Jahre), 20.500 € (mehr als 15 bis 20 Jahre) oder 10.300 € (mehr als 20 Jahre bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres).

Der Versorgungsfreibetrag wird um den Kapitalwert von Versorgungsbezügen gekürzt, die aus Anlass des Todes gezahlt werden und nicht der Erbschaftsteuer unterliegen (§ 17 ErbStG). Kennen Sie diesen Wert, können Sie ihn im Rechner eingeben. Bei Schenkungen gibt es keinen Versorgungsfreibetrag.

Welcher Steuersatz gilt?

Der Steuersatz steigt mit dem steuerpflichtigen Erwerb und hängt von der Steuerklasse ab (§ 19 Abs. 1 ErbStG). Er gilt jeweils für den gesamten steuerpflichtigen Erwerb, nicht nur für den Teil oberhalb einer Grenze.

Steuerpflichtiger Erwerb bis einschließlichKlasse IKlasse IIKlasse III
75.000 €7 %15 %30 %
300.000 €11 %20 %30 %
600.000 €15 %25 %30 %
6.000.000 €19 %30 %30 %
13.000.000 €23 %35 %50 %
26.000.000 €27 %40 %50 %
über 26.000.000 €30 %43 %50 %

Ein Kind, das nach Abzug des Freibetrags 100.000 € steuerpflichtig erwirbt, zahlt also 11 % auf die vollen 100.000 €, das sind 11.000 €.

Was ist der Härteausgleich?

Weil der höhere Steuersatz auf den ganzen Erwerb angewendet wird, könnte schon ein Euro über einer Wertgrenze zu einem Sprung bei der Steuer führen. Das verhindert der Härteausgleich (§ 19 Abs. 3 ErbStG).

Verglichen wird die Steuer nach dem höheren Satz mit der Steuer, die angefallen wäre, wenn der Erwerb genau an der letzten Wertgrenze gelegen hätte. Der Unterschied wird nur insoweit erhoben, als er bei einem Steuersatz bis 30 % aus der Hälfte, bei einem Steuersatz über 30 % aus drei Vierteln des Betrags oberhalb der Wertgrenze gedeckt werden kann.

Ein Beispiel aus der Steuerklasse I: Bei 75.100 € steuerpflichtigem Erwerb ergäben 11 % eine Steuer von 8.261 €. An der Grenze von 75.000 € wären es 7 % = 5.250 €. Der Mehrbetrag darf höchstens die Hälfte der überschießenden 100 € betragen, also 50 €. Die Steuer beträgt damit 5.300 €. Der Rechner prüft den Härteausgleich bei jeder Berechnung und zeigt ihn, wenn er greift.

Wie werden Schenkungen der letzten zehn Jahre berücksichtigt?

Mehrere Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet (§ 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG). Der Freibetrag steht also für alle Erwerbe in diesem Zeitraum nur einmal zur Verfügung. Erst nach zehn Jahren kann er erneut voll genutzt werden.

Die Berechnung läuft in Schritten:

  1. Dem jetzigen Erwerb werden die früheren Erwerbe mit ihrem damaligen Wert hinzugerechnet. Auf den Gesamtbetrag wird die Steuer berechnet.
  2. Davon wird die Steuer abgezogen, die für die früheren Erwerbe nach den heutigen persönlichen Verhältnissen und dem heute geltenden Recht zu erheben gewesen wäre – die sogenannte fiktive Steuer (§ 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG).
  3. War die damals tatsächlich zu entrichtende Steuer höher, wird stattdessen diese abgezogen (§ 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG).
  4. Die Steuer, die der jetzige Erwerb für sich allein auslösen würde, darf nicht unterschritten werden (§ 14 Abs. 1 Satz 4 ErbStG).

Zusätzlich gilt eine Obergrenze: Die durch jeden weiteren Erwerb veranlasste Steuer darf nicht mehr als 50 % dieses Erwerbs betragen (§ 14 Abs. 3 ErbStG). Der Rechner wendet alle diese Schritte an, wenn Sie frühere Erwerbe angeben.

Was der Rechner voraussetzt und nicht berechnet

Der Rechner arbeitet mit dem Wert, den Sie eingeben. Er geht davon aus, dass dieser Wert bereits nach dem Bewertungsgesetz ermittelt ist und Schulden abgezogen sind. Gerade bei Immobilien und Unternehmen weicht der steuerliche Wert oft vom Kaufpreis ab, den man erwarten würde.

Nicht berechnet werden die sachlichen Steuerbefreiungen. Ziehen Sie diese vorher ab, soweit sie in Ihrem Fall gelten:

  • Hausrat und bewegliche Gegenstände: in Steuerklasse I Hausrat bis 41.000 € und andere bewegliche Gegenstände bis 12.000 €, in den Steuerklassen II und III zusammen bis 12.000 € (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).
  • Familienheim: steuerfrei sind die Schenkung des selbst genutzten Familienheims an den Ehegatten oder Lebenspartner (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG) und der Erwerb von Todes wegen durch Ehegatten oder Lebenspartner (Nr. 4b) sowie durch Kinder bis 200 m² Wohnfläche (Nr. 4c). Im Erbfall entfällt die Befreiung grundsätzlich rückwirkend, wenn die Selbstnutzung innerhalb von zehn Jahren endet.
  • Betriebsvermögen: begünstigtes Vermögen kann zu 85 % oder auf Antrag zu 100 % steuerfrei sein, wenn Behaltensfristen eingehalten werden (§§ 13a, 13b ErbStG).
  • Zugewinnausgleich: Erbt der Ehegatte oder Lebenspartner in der Zugewinngemeinschaft, bleibt der Betrag steuerfrei, den er als Ausgleich des Zugewinns hätte verlangen können (§ 5 Abs. 1 ErbStG).

Der Rechner geht außerdem von unbeschränkter Steuerpflicht aus, also davon, dass die verstorbene oder schenkende Person oder der Erwerber in Deutschland wohnt (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Bei Auslandsbezug kann der Freibetrag gekürzt sein (§ 16 Abs. 2 ErbStG).

Anzeigepflicht und aktueller Stand

Jeder Erwerb, der der Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer unterliegt, muss dem zuständigen Finanzamt innerhalb von drei Monaten schriftlich angezeigt werden (§ 30 Abs. 1 ErbStG). Die Frist beginnt, sobald der Erwerber vom Anfall erfährt. Bei Schenkungen ist auch die schenkende Person zur Anzeige verpflichtet (§ 30 Abs. 2 ErbStG). Unter bestimmten Voraussetzungen entfällt die Anzeige, etwa bei notariell beurkundeten Schenkungen (§ 30 Abs. 3 ErbStG). Das Finanzamt setzt die Steuer anschließend durch Bescheid fest.

Die Freibeträge und Steuersätze gelten seit Jahren unverändert. Beim Bundesverfassungsgericht ist eine Normenkontrolle anhängig, die unter anderem die Freibeträge (§ 16 Abs. 1 ErbStG) und die Steuersätze (§ 19 Abs. 1 ErbStG) betrifft (Az. 1 BvF 1/23); die mündliche Verhandlung fand am 12.10.2026 statt. Eine Entscheidung liegt noch nicht vor. Bis dahin gilt das geltende Recht, mit dem der Rechner arbeitet.

Bei großen Vermögen, Immobilien, Unternehmen oder geplanten Schenkungen lohnt sich eine Beratung durch eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Erbrecht oder Steuerrecht. Das Ergebnis des Rechners ist eine erste Orientierung.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Freibetrag bei der Schenkungsteuer?

Der Freibetrag hängt vom Verwandtschaftsverhältnis ab (§ 16 Abs. 1 ErbStG): 500.000 € für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, 400.000 € für Kinder und Stiefkinder, 200.000 € für Enkel, 100.000 € für die übrigen Personen der Steuerklasse I und 20.000 € in den Steuerklassen II und III. Bei Schenkungen gehören Eltern zur Steuerklasse II und haben daher nur 20.000 € Freibetrag. Der Freibetrag gilt für alle Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren zusammen (§ 14 ErbStG).

Muss ich auf eine Erbschaft unter dem Freibetrag Steuern zahlen?

Nein. Liegt der Wert Ihres Erwerbs nach Abzug der Schulden und Steuerbefreiungen innerhalb Ihrer Freibeträge, fällt keine Erbschaftsteuer an (§ 10 Abs. 1, § 16 ErbStG). Zu beachten sind aber frühere Schenkungen derselben Person aus den letzten zehn Jahren, denn sie werden hinzugerechnet (§ 14 ErbStG). Die Anzeigepflicht gegenüber dem Finanzamt kann trotzdem bestehen (§ 30 ErbStG).

Gilt der Freibetrag pro Person oder für den ganzen Nachlass?

Der Freibetrag gilt für jeden Erwerber gesondert und im Verhältnis zu jeder verstorbenen oder schenkenden Person (§ 16 ErbStG). Zwei Kinder haben also je 400.000 € Freibetrag gegenüber der Mutter und zusätzlich je 400.000 € gegenüber dem Vater. Besteuert wird immer die Bereicherung des einzelnen Erwerbers (§ 10 Abs. 1 ErbStG), nicht der Nachlass als Ganzes.

Was bedeutet die Zehnjahresfrist bei Schenkungen?

Alle Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet (§ 14 Abs. 1 ErbStG). Der Freibetrag kann in diesem Zeitraum nur einmal genutzt werden. Von der Steuer auf den Gesamtbetrag wird die Steuer abgezogen, die auf die früheren Erwerbe nach heutigem Recht entfallen wäre, oder die tatsächlich gezahlte Steuer, wenn diese höher war. Liegt eine Schenkung mehr als zehn Jahre zurück, bleibt sie außer Betracht.

Welche Steuerklasse haben Lebensgefährten ohne Trauschein?

Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gehören zur Steuerklasse III (§ 15 Abs. 1 ErbStG). Sie haben nur einen Freibetrag von 20.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG), und der Steuersatz beträgt mindestens 30 % (§ 19 Abs. 1 ErbStG). Erst mit Heirat oder eingetragener Lebenspartnerschaft gelten Steuerklasse I und der Freibetrag von 500.000 €. Ein Testament allein ändert an der Steuerklasse nichts.

Was ist der Versorgungsfreibetrag?

Der Versorgungsfreibetrag ist ein zusätzlicher Freibetrag nur bei Erwerben von Todes wegen (§ 17 ErbStG). Der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner erhält 256.000 €, Kinder je nach Alter zwischen 52.000 € und 10.300 €, ab dem 27. Geburtstag nichts mehr. Er wird um den Kapitalwert steuerfreier Versorgungsbezüge gekürzt, die aus Anlass des Todes gezahlt werden. Bei Schenkungen gibt es ihn nicht.

Ist das geerbte Elternhaus steuerfrei?

Unter Umständen ja. Kinder können das Familienheim der Eltern steuerfrei erben, soweit die Wohnfläche 200 m² nicht übersteigt, die verstorbene Person darin gewohnt hat und das Kind die Wohnung unverzüglich selbst bezieht (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG). Gibt es die Selbstnutzung innerhalb von zehn Jahren auf, entfällt die Befreiung grundsätzlich rückwirkend. Der Rechner berechnet diese Befreiung nicht; ziehen Sie den befreiten Wert vorher ab.

Bis wann muss ich eine Erbschaft dem Finanzamt melden?

Der Erwerb ist innerhalb von drei Monaten, nachdem Sie davon erfahren haben, dem Finanzamt schriftlich anzuzeigen (§ 30 Abs. 1 ErbStG). Bei Schenkungen muss auch die schenkende Person die Anzeige erstatten (§ 30 Abs. 2 ErbStG). In bestimmten Fällen, etwa bei notariell beurkundeten Schenkungen, kann die Anzeige entfallen (§ 30 Abs. 3 ErbStG). Lassen Sie im Zweifel prüfen, ob Sie anzeigepflichtig sind.

Grenzen dieses Rechners

Der Erbschaft- und Schenkungsteuer-Rechner rechnet mit den gesetzlichen Regeln für die typischen Fälle. Folgende Situationen bildet er nicht oder nur vereinfacht ab:

  • Die Bewertung von Immobilien, Unternehmen, Wertpapieren, Nießbrauch oder Wohnrecht nach dem Bewertungsgesetz – der Rechner übernimmt den Wert, den Sie eingeben.
  • Sachliche Steuerbefreiungen wie Familienheim, Hausrat, Betriebsvermögen oder vermietete Wohnimmobilien (§§ 13 bis 13d ErbStG) sowie die steuerfreie Zugewinnausgleichsforderung von Ehegatten (§ 5 ErbStG) – sie müssen vorher abgezogen sein.
  • Fälle mit Auslandsbezug: beschränkte Steuerpflicht, gekürzte Freibeträge, Anrechnung ausländischer Steuer und Doppelbesteuerungsabkommen (§§ 2, 16 Abs. 2, 19 Abs. 2, 21 ErbStG).
  • Mehrere frühere Schenkungen mit unterschiedlicher Steuer, frühere Erwerbe in einer anderen Steuerklasse und Ketten von Schenkungen über mehr als zehn Jahre – der Rechner fasst alle früheren Erwerbe zu einem Betrag zusammen.
  • Die Ermäßigung bei mehrfachem Erwerb desselben Vermögens innerhalb von zehn Jahren (§ 27 ErbStG), Vor- und Nacherbschaft sowie das Berliner Testament mit besonderen Regeln (§§ 6, 15 Abs. 3 ErbStG).
  • Zweckzuwendungen, Stiftungen, Erbersatzsteuer und die Stundung der Steuer (§§ 8, 15 Abs. 2, 28 ErbStG).

Nur zur Information – nicht verbindlich. Das Ergebnis ersetzt keine Rechtsberatung. Für eine abschließende rechtliche Beurteilung Ihres Falls wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Wir übernehmen keine Haftung für Entscheidungen, die auf dem Ergebnis beruhen.

Quellen und Rechenweg

Dieses Werkzeug rechnet ausschließlich mit den folgenden Vorschriften und amtlichen Werten. Jeder Schritt im Ergebnis nennt seine Grundlage.

Rechtsstand 01.10.2026, Quellen zuletzt geprüft am 12.10.2026. Gefunden einen Fehler? Schreiben Sie uns über das Impressum – wir prüfen jeden Hinweis. Mehr dazu unter So rechnen wir.