Scheidungskosten-Rechner 2026
Die Kosten einer Scheidung richten sich nach dem Einkommen beider Ehegatten. Der Rechner ermittelt den Verfahrenswert und daraus Gerichts- und Anwaltskosten nach den seit Juni 2025 geltenden Gebührentabellen.
Rechenbeispiele
Verfahrenswert bei 4.000 € Nettoeinkommen und vier Anrechten
Die Ehegatten verdienen 2.500 € und 1.500 € netto, zusammen 4.000 € im Monat. Ehesache: 3 × 4.000 € = 12.000 €. Versorgungsausgleich: 10 % von 12.000 € = 1.200 € je Anrecht, bei vier Anrechten 4.800 €. Verfahrenswert gesamt: 16.800 €.
Kosten mit einem Anwalt
Bei 16.800 € beträgt eine Gerichtsgebühr 374,50 €, eine Anwaltsgebühr 817,00 €. Gerichtskosten: 2,0 × 374,50 € = 749,00 €. Anwalt: 2,5 × 817,00 € = 2.042,50 € + 20 € Pauschale = 2.062,50 € netto, mit 19 % Umsatzsteuer 2.454,38 €. Gesamtkosten bei einem Anwalt: 3.203,38 €.
Verteilung der Kosten bei einvernehmlicher Scheidung
Gleiche Werte wie oben, nur der Antragsteller hat einen Anwalt. Bei Kostenaufhebung (§ 150 Abs. 1 FamFG) trägt jeder die Hälfte der Gerichtskosten, also 374,50 €. Der Antragsteller zahlt zusätzlich seinen Anwalt: 374,50 € + 2.454,38 € = 2.828,88 €. Der andere Ehegatte zahlt 374,50 €. Zusammen ergibt das wieder 3.203,38 €.
Ratgeber: Scheidungskosten-Rechner
Was kostet eine Scheidung?
Eine Scheidung verursacht zwei Arten von Kosten: Gerichtskosten und Anwaltskosten. Beide hängen nicht davon ab, wie lange das Verfahren dauert, sondern vom sogenannten Verfahrenswert. Je höher dieser Wert, desto höher die Gebühren.
Der Rechner geht in drei Schritten vor:
- Er berechnet den Verfahrenswert für die Scheidung selbst (Ehesache).
- Er berechnet den Wert für den Versorgungsausgleich und addiert beide Werte.
- Er liest aus den gesetzlichen Gebührentabellen die Gebühren ab und rechnet Gerichts- und Anwaltskosten aus.
Das Ergebnis ist eine Schätzung. Das Familiengericht setzt den Verfahrenswert am Ende selbst fest und kann dabei weitere Umstände berücksichtigen.
Wie wird der Verfahrenswert berechnet?
Für die Ehesache ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen beider Ehegatten maßgeblich (§ 43 Abs. 2 FamGKG). Der Rechner nimmt also Ihr monatliches Nettoeinkommen und das Ihres Ehepartners, addiert beides und multipliziert es mit drei.
Das Gesetz setzt Grenzen: Der Verfahrenswert beträgt mindestens 3.000 € und höchstens 1 Million € (§ 43 Abs. 1 FamGKG). Auch bei sehr geringem Einkommen fallen also Kosten an.
Gerichte können zusätzlich das Vermögen der Ehegatten und Unterhaltspflichten für Kinder berücksichtigen. Das kann den Wert erhöhen oder senken. Weil die Gerichte dabei unterschiedlich vorgehen, rechnet der Rechner ohne diese Anpassungen. Ihr tatsächlicher Verfahrenswert kann daher abweichen.
Wie wirkt sich der Versorgungsausgleich auf die Kosten aus?
Bei einer Scheidung werden in der Regel die Rentenanrechte geteilt, die beide Ehegatten während der Ehe erworben haben. Das nennt man Versorgungsausgleich. Er wird zusammen mit der Scheidung im sogenannten Verbund entschieden. Die Werte von Scheidung und Versorgungsausgleich werden addiert (§ 44 FamGKG).
Für den Versorgungsausgleich gilt: Je Anrecht werden 10 % des dreimonatigen Nettoeinkommens angesetzt, insgesamt aber mindestens 1.000 € (§ 50 Abs. 1 FamGKG). Anrechte sind zum Beispiel die gesetzliche Rente, eine Betriebsrente oder eine private Rentenversicherung. Gezählt werden die Anrechte beider Ehegatten.
Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte ihn beantragt (§ 3 Abs. 3 VersAusglG). Dann geben Sie im Rechner keine Anrechte an.
Wie hoch sind die Gerichtskosten?
Für das Scheidungsverfahren erhebt das Gericht eine 2,0-Gebühr (KV Nr. 1110 FamGKG). Die Höhe einer einfachen Gebühr ergibt sich aus der Gebührentabelle in § 28 FamGKG. Diese Tabelle wurde mit dem Kosten- und Betreuungsrechtsänderungsgesetz 2025 angepasst und gilt seit Juni 2025. Bei einem Verfahrenswert bis 500 € beträgt eine einfache Gebühr zum Beispiel 40 €.
Der Rechner sucht die passende Wertstufe heraus und verdoppelt die Gebühr. Bei einem Verfahrenswert von 16.800 € beträgt die einfache Gebühr 374,50 €. Die Gerichtskosten liegen dann bei 749,00 €.
Die Gerichtskosten fallen für das gesamte Verfahren nur einmal an. Es spielt dafür keine Rolle, ob einer oder beide Ehegatten einen Anwalt haben. Verteilt werden sie anschließend zwischen den Ehegatten, wie im Abschnitt zur Kostentragung beschrieben.
Wie hoch sind die Anwaltskosten bei einer Scheidung?
Die Anwaltsgebühren richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und der Gebührentabelle in § 13 RVG, ebenfalls in der Fassung seit Juni 2025 (bis 500 € beträgt eine Gebühr dort 51,50 €). Der Rechner setzt je Anwalt an:
| Position | Grundlage |
|---|---|
| 1,3 Verfahrensgebühr | VV Nr. 3100 RVG |
| 1,2 Terminsgebühr | VV Nr. 3104 RVG |
| Auslagenpauschale 20 € | VV Nr. 7002 RVG |
| 19 % Umsatzsteuer | VV Nr. 7008 RVG |
Zusammen sind das 2,5 Gebühren plus Pauschale und Umsatzsteuer. Nicht enthalten ist eine mögliche Einigungsgebühr, die anfallen kann, wenn die Ehegatten zum Beispiel eine Vereinbarung über weitere Streitpunkte treffen. Auch Kosten für zusätzliche Verfahren, etwa über Unterhalt oder Zugewinn, sind nicht berücksichtigt.
Wer zahlt die Kosten der Scheidung?
Im Scheidungsverfahren werden die Kosten in der Regel gegeneinander aufgehoben (§ 150 Abs. 1 FamFG). Das bedeutet:
- Jeder Ehegatte trägt die Hälfte der Gerichtskosten.
- Jeder Ehegatte trägt die Kosten seines eigenen Anwalts.
Wer den Scheidungsantrag stellt, muss sich anwaltlich vertreten lassen (§ 114 Abs. 1 FamFG). Ist die Scheidung einvernehmlich, braucht der andere Ehegatte für seine bloße Zustimmung nicht zwingend einen eigenen Anwalt. In diesem Fall fallen insgesamt nur die Kosten für einen Anwalt an.
Zu Beginn verlangt das Gericht die Gerichtsgebühr vom Antragsteller als Vorschuss. Der Scheidungsantrag soll erst zugestellt werden, wenn diese Gebühr bezahlt ist (§ 14 Abs. 1 FamGKG). Die Aufteilung nach § 150 FamFG erfolgt erst mit der Entscheidung. Wie die Ehegatten die Kosten untereinander tatsächlich aufteilen, können sie auch selbst vereinbaren.
Wie lassen sich Scheidungskosten senken?
Die Gebühren selbst sind gesetzlich festgelegt. Trotzdem haben Sie Einfluss darauf, wie hoch die Kosten am Ende ausfallen. Aus den gesetzlichen Regeln ergeben sich vor allem diese Ansatzpunkte:
- Einvernehmlich scheiden: Sind sich beide einig, genügt ein Anwalt für den Antragsteller (§ 114 FamFG). Die Anwaltskosten fallen dann nur einmal an.
- Folgesachen außergerichtlich klären: Jede weitere Sache, die das Gericht entscheiden muss, etwa Unterhalt oder Zugewinn, erhöht den Verfahrenswert und damit die Gebühren.
- Kurze Ehe prüfen: Bei einer Ehezeit bis zu drei Jahren gibt es den Versorgungsausgleich nur auf Antrag (§ 3 Abs. 3 VersAusglG). Ohne Versorgungsausgleich sinkt der Verfahrenswert.
- Verfahrenskostenhilfe nutzen: Bei geringem Einkommen kann der Staat die Kosten ganz oder teilweise übernehmen.
Mit dem Rechner können Sie diese Varianten durchspielen, indem Sie zum Beispiel die Zahl der Anrechte oder der Anwälte ändern.
Was ist, wenn ich mir die Scheidung nicht leisten kann?
Wer die Kosten nicht oder nur in Raten aufbringen kann, kann Verfahrenskostenhilfe beantragen (§ 113 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO). Das Gericht prüft dabei Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Je nach Ergebnis übernimmt die Staatskasse die Gerichtskosten und die Kosten Ihres eigenen Anwalts ganz oder teilweise, gegebenenfalls gegen Ratenzahlung.
Den Antrag stellt in der Regel Ihr Anwalt zusammen mit dem Scheidungsantrag. Dafür brauchen Sie eine Erklärung über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit Belegen.
Wie genau ist das Ergebnis des Rechners?
Der Rechner bildet die gesetzlichen Gebühren für eine Scheidung mit Versorgungsausgleich ab. Er ist gut geeignet, um die Größenordnung der Kosten einzuschätzen und Angebote zu vergleichen. Folgende Punkte können das tatsächliche Ergebnis verändern:
- Das Gericht berücksichtigt Vermögen oder Unterhaltspflichten für Kinder beim Verfahrenswert.
- Es werden weitere Folgesachen verhandelt, zum Beispiel Unterhalt, Zugewinn oder die Ehewohnung.
- Es fällt eine Einigungsgebühr an.
- Ein Anwalt vereinbart eine abweichende Vergütung.
Das Ergebnis ersetzt keine Kostenaufstellung durch einen Fachanwalt für Familienrecht.
Häufige Fragen
Wie viel kostet eine einvernehmliche Scheidung?
Das hängt vom Nettoeinkommen beider Ehegatten und vom Versorgungsausgleich ab. Bei zusammen 4.000 € netto im Monat und vier Rentenanrechten ergibt sich ein Verfahrenswert von 16.800 €. Gerichtskosten (749,00 €) und ein Anwalt (2.454,38 €) kosten dann zusammen 3.203,38 €. Bei einvernehmlicher Scheidung reicht in der Regel ein Anwalt für den Antragsteller.
Brauchen beide Ehegatten einen eigenen Anwalt?
Nicht zwingend. Für den Scheidungsantrag besteht Anwaltszwang (§ 114 FamFG). Der andere Ehegatte, der der Scheidung nur zustimmt, braucht dafür keinen eigenen Anwalt. Dann fallen die Anwaltskosten nur einmal an. Wer eigene Anträge stellen oder seine Interessen vertreten lassen möchte, sollte aber einen eigenen Anwalt beauftragen.
Wer trägt die Gerichtskosten bei einer Scheidung?
In der Regel werden die Kosten gegeneinander aufgehoben (§ 150 Abs. 1 FamFG). Jeder Ehegatte zahlt die Hälfte der Gerichtskosten und die Kosten seines eigenen Anwalts. Hat nur ein Ehegatte einen Anwalt, trägt dieser dessen Kosten allein. Die Ehegatten können untereinander aber eine andere Aufteilung vereinbaren.
Welches Einkommen zählt für den Verfahrenswert?
Maßgeblich ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen beider Ehegatten (§ 43 Abs. 2 FamGKG). Der Wert liegt mindestens bei 3.000 € und höchstens bei 1 Million €. Gerichte können zusätzlich Vermögen und Unterhaltspflichten für Kinder berücksichtigen. Der Rechner rechnet ohne diese Anpassungen, daher kann der tatsächliche Wert abweichen.
Was ist ein Anrecht im Versorgungsausgleich?
Ein Anrecht ist eine Versorgung für das Alter oder bei Invalidität, die während der Ehe erworben wurde, zum Beispiel die gesetzliche Rente, eine Betriebsrente oder eine private Rentenversicherung. Für jedes Anrecht werden 10 % des dreimonatigen Nettoeinkommens als Wert angesetzt, insgesamt mindestens 1.000 € (§ 50 Abs. 1 FamGKG).
Kann der Staat die Scheidungskosten übernehmen?
Ja, über die Verfahrenskostenhilfe (§ 113 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO). Wenn Ihr Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, kann die Staatskasse die Gerichtskosten und die Kosten Ihres eigenen Anwalts ganz oder teilweise übernehmen, gegebenenfalls gegen Ratenzahlung. Den Antrag stellen Sie beim Familiengericht, meist über Ihren Anwalt.
Sind im Ergebnis alle Kosten enthalten?
Nein. Der Rechner berechnet Gerichtskosten und Anwaltskosten für Scheidung und Versorgungsausgleich. Nicht enthalten sind eine mögliche Einigungsgebühr, Kosten für weitere Verfahren wie Unterhalt oder Zugewinn sowie Anpassungen des Verfahrenswerts wegen Vermögen oder Kindern. Auch individuelle Vergütungsvereinbarungen mit dem Anwalt sind nicht berücksichtigt.
Grenzen dieses Rechners
Der Scheidungskosten-Rechner rechnet mit den gesetzlichen Regeln für die typischen Fälle. Folgende Situationen bildet er nicht oder nur vereinfacht ab:
- Das Gericht setzt den Verfahrenswert selbst fest und kann Vermögen, Schulden oder Unterhaltspflichten für Kinder berücksichtigen (§ 43 FamGKG). Der Rechner rechnet nur mit dem dreifachen Nettoeinkommen.
- Weitere Folgesachen im Verbund (Unterhalt, Zugewinn, Sorgerecht, Umgang, Ehewohnung, Haushalt) und eigene Verfahren dazu sind nicht eingerechnet.
- Eine Einigungsgebühr (z. B. bei einer Scheidungsfolgenvereinbarung), Notarkosten, Gutachten, Reisekosten und gerichtliche Auslagen sind nicht enthalten.
- Eine Ermäßigung der Gerichtsgebühr (KV Nr. 1111 FamGKG), etwa bei Rücknahme des Scheidungsantrags, und Kosten eines Beschwerdeverfahrens berücksichtigt der Rechner nicht.
- Vereinbart ein Anwalt eine abweichende Vergütung, zum Beispiel ein Stundenhonorar, gelten andere Beträge.
- Ob und in welcher Höhe Verfahrenskostenhilfe die Kosten übernimmt, prüft der Rechner nicht; er zeigt immer die vollen Kosten.
- Eine abweichende Kostenentscheidung des Gerichts (§ 150 Abs. 4 FamFG) und ein Versorgungsausgleich nach der Scheidung (20 % je Anrecht) sind nicht abgebildet.
Nur zur Information – nicht verbindlich. Das Ergebnis ersetzt keine Rechtsberatung. Für eine abschließende rechtliche Beurteilung Ihres Falls wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Wir übernehmen keine Haftung für Entscheidungen, die auf dem Ergebnis beruhen.
Quellen und Rechenweg
Dieses Werkzeug rechnet ausschließlich mit den folgenden Vorschriften und amtlichen Werten. Jeder Schritt im Ergebnis nennt seine Grundlage.
- § 43 FamGKG FamGKG, § 43 – Verfahrenswert in Ehesachen
- § 50 FamGKG FamGKG, § 50 – Versorgungsausgleichssachen
- § 44 FamGKG FamGKG, § 44 – Verbund
- § 28 FamGKG FamGKG, § 28 – Wertgebühren (Gebührentabelle, Stand KostBRÄG 2025)
- KV Nr. 1110 FamGKG FamGKG, Anlage 1 (Kostenverzeichnis), Nr. 1110 – 2,0-Gebühr im Scheidungsverfahren
- § 13 RVG RVG, § 13 – Wertgebühren (Gebührentabelle, Stand KostBRÄG 2025)
- VV RVG RVG, Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis): Nr. 3100, 3104, 7002, 7008
- § 150 FamFG FamFG, § 150 – Kosten in Scheidungssachen
- § 113 FamFG FamFG, § 113 – Anwendung der ZPO in Ehesachen (Verfahrenskostenhilfe nach §§ 114 ff. ZPO)
- § 114 ZPO ZPO, § 114 – Voraussetzungen der Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe
Rechtsstand 01.10.2026, Quellen zuletzt geprüft am 12.10.2026. Gefunden einen Fehler? Schreiben Sie uns über das Impressum – wir prüfen jeden Hinweis. Mehr dazu unter So rechnen wir.