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Kindesunterhalt berechnen – Düsseldorfer Tabelle 2026

Der Rechner ermittelt den Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle 2026, zieht das Kindergeld ab und prüft, ob dem Zahlenden der Selbstbehalt bleibt.

Nettoeinkommen abzüglich z. B. nachgewiesener berufsbedingter Aufwendungen und bestimmter Schulden. Was abziehbar ist, regeln die Leitlinien des jeweiligen Oberlandesgerichts.

Ist der Unterhaltspflichtige erwerbstätig?

Unverbindlich und ohne Gewähr. Ihre Angaben werden nur für diese Berechnung verwendet und nicht gespeichert. Grenzen dieses Rechners

Kurz erklärt

Wie viel Kindesunterhalt zu zahlen ist, richtet sich nach dem bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen und dem Alter des Kindes laut Düsseldorfer Tabelle 2026; davon wird bei Minderjährigen das halbe Kindergeld von 129,50 € abgezogen. Bei 3.000 € netto und einem vierjährigen Kind sind das 429,50 € im Monat.

Der Rechner ordnet Ihr Einkommen der passenden Einkommensgruppe zu, zieht das Kindergeld ab und prüft, ob Ihnen der Selbstbehalt bleibt.

Zum ausführlichen Ratgeber

Rechenbeispiele

Ein Kind, 4 Jahre, 3.000 € netto

Bereinigtes Nettoeinkommen 3.000 € → Einkommensgruppe 4. Altersstufe 0–5 Jahre: 559 €. Abzüglich halbes Kindergeld: 559 € − 129,50 € = 429,50 € Zahlbetrag im Monat.

Zwei Kinder, 8 und 13 Jahre, 2.000 € netto

Bereinigtes Nettoeinkommen 2.000 € → Einkommensgruppe 1. Kind 8 Jahre: 558 € − 129,50 € = 428,50 €. Kind 13 Jahre: 653 € − 129,50 € = 523,50 €. Zusammen 952 €. Es blieben nur 1.048 € – weniger als der Selbstbehalt von 1.450 €. Es liegt ein Mangelfall vor. Verteilt werden 2.000 € − 1.450 € = 550 € im Verhältnis der Zahlbeträge: 247,56 € und 302,44 €, zusammen 550 € im Monat.

Ein Kind, 15 Jahre, 4.300 € netto

Bereinigtes Nettoeinkommen 4.300 € → Einkommensgruppe 7. Altersstufe 12–17 Jahre: 889 €. Abzüglich halbes Kindergeld: 889 € − 129,50 € = 759,50 € Zahlbetrag im Monat.

Ratgeber: Kindesunterhalt-Rechner

Wie wird der Kindesunterhalt berechnet?

Eltern sind ihren Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet (§ 1601 BGB). Lebt ein minderjähriges Kind bei einem Elternteil, erfüllt dieser seine Pflicht in der Regel durch Pflege und Erziehung (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Der andere Elternteil zahlt Barunterhalt. Wie hoch dieser ist, ermittelt der Rechner in vier Schritten:

  1. Einkommen bestimmen: Grundlage ist Ihr bereinigtes Nettoeinkommen.
  2. Einkommensgruppe finden: Das Einkommen wird einer der 15 Gruppen der Düsseldorfer Tabelle zugeordnet.
  3. Tabellenbetrag ablesen: Je nach Alter des Kindes ergibt sich der Bedarf.
  4. Kindergeld abziehen: Was übrig bleibt, ist der Zahlbetrag.

Zum Schluss prüft der Rechner, ob Ihnen nach Zahlung des Unterhalts noch der Selbstbehalt bleibt.

Was ist die Düsseldorfer Tabelle 2026?

Die Düsseldorfer Tabelle wird vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben. Die aktuelle Fassung gilt ab dem 01.01.2026. Sie ist eine Leitlinie und kein Gesetz. Familiengerichte in ganz Deutschland orientieren sich aber an ihr.

Die unterste Stufe der Tabelle entspricht dem gesetzlichen Mindestunterhalt (§ 1612a BGB). Die Tabelle unterscheidet vier Altersstufen: 0 bis 5 Jahre, 6 bis 11 Jahre, 12 bis 17 Jahre und ab 18 Jahren. Die ersten drei Altersstufen sind im Gesetz festgelegt (§ 1612a Abs. 1 Satz 3 BGB).

AltersstufeGruppe 1 (bis 2.100 €)Gruppe 15 (9.701–11.200 €)
0–5 Jahre486 €972 €
6–11 Jahre558 €1.116 €
12–17 Jahre653 €1.306 €
ab 18 Jahre698 €1.396 €

Dazwischen liegen 13 weitere Gruppen, beginnend mit Gruppe 2 für Einkommen von 2.101 bis 2.500 €. Die Beträge in der Tabelle sind der Bedarf des Kindes vor Abzug des Kindergeldes.

Welches Einkommen zählt für den Unterhalt?

Maßgeblich ist nicht einfach das Netto auf Ihrer Gehaltsabrechnung, sondern das bereinigte Nettoeinkommen. Vom Nettoeinkommen werden bestimmte Posten abgezogen, zum Beispiel:

  • berufsbedingte Aufwendungen, etwa Fahrtkosten zur Arbeit,
  • bestimmte Schulden.

Welche Abzüge im Einzelfall anerkannt werden, kann im Streitfall nur ein Gericht verbindlich klären. Geben Sie im Rechner das Einkommen ein, das nach solchen Abzügen übrig bleibt. Wenn Sie unsicher sind, rechnen Sie zum Vergleich mit dem unbereinigten Netto und mit einem bereinigten Wert.

Wie wird das Kindergeld angerechnet?

Das Kindergeld beträgt 2026 259 € je Kind. Es wird auf den Bedarf des Kindes angerechnet (§ 1612b BGB):

  • Bei minderjährigen Kindern wird die Hälfte abgezogen, also 129,50 €. Die andere Hälfte kommt dem Elternteil zugute, bei dem das Kind lebt und der es betreut.
  • Bei volljährigen Kindern wird das Kindergeld voll abgezogen, also 259 €.

Der Betrag nach Abzug des Kindergeldes heißt Zahlbetrag. Das ist die Summe, die tatsächlich monatlich überwiesen wird.

Ein Beispiel: Für ein achtjähriges Kind beträgt der Tabellenbetrag in Gruppe 1 genau 558 €. Nach Abzug von 129,50 € bleibt ein Zahlbetrag von 428,50 €.

Wie viel Geld muss mir selbst bleiben?

Unterhaltspflichtige müssen nicht ihr gesamtes Einkommen abgeben. Ihnen steht ein Selbstbehalt zu. Wer seinen eigenen angemessenen Unterhalt gefährden würde, ist grundsätzlich nicht unterhaltspflichtig (§ 1603 Abs. 1 BGB). Gegenüber minderjährigen Kindern gilt allerdings eine gesteigerte Unterhaltspflicht: Eltern müssen alle verfügbaren Mittel gleichmäßig für sich und ihre Kinder verwenden (§ 1603 Abs. 2 BGB).

Die Düsseldorfer Tabelle 2026 nennt diese Selbstbehalte, unverändert gegenüber dem Vorjahr:

Unterhalt anSelbstbehalt
minderjährige Kinder, Pflichtiger erwerbstätig1.450 €
minderjährige Kinder, Pflichtiger nicht erwerbstätig1.200 €
volljährige Kinder1.750 €

Was ist ein Mangelfall?

Ein Mangelfall liegt vor, wenn Ihnen nach Abzug aller Zahlbeträge weniger als der Selbstbehalt bleibt. Das kommt vor allem bei niedrigerem Einkommen und mehreren Kindern vor.

Ein Beispiel: Bei 2.000 € bereinigtem Netto und zwei Kindern im Alter von 8 und 13 Jahren ergeben sich Zahlbeträge von zusammen 952 €. Übrig blieben 1.048 €. Das liegt unter dem Selbstbehalt von 1.450 € für Erwerbstätige.

Die Tabellenbeträge können dann nicht in voller Höhe gezahlt werden. Nach der Düsseldorfer Tabelle wird nur der Betrag über dem Selbstbehalt verteilt, die sogenannte Verteilungsmasse: hier 2.000 € − 1.450 € = 550 €. Sie wird im Verhältnis der Zahlbeträge auf die Kinder aufgeteilt (Düsseldorfer Tabelle 2026, Abschnitt C). Das achtjährige Kind erhält 247,56 €, das 13-jährige Kind 302,44 €. Der Rechner führt diese Verteilung durch, wenn nur minderjährige oder nur volljährige Kinder angegeben sind.

Gibt es weitere gleichrangige Unterhaltsberechtigte, etwa Kinder aus einer anderen Beziehung, ändert sich die Verteilung (§ 1609 BGB). Lassen Sie sich in einem Mangelfall beraten, zum Beispiel durch das Jugendamt oder einen Fachanwalt für Familienrecht.

Warum kann sich die Einkommensgruppe verschieben?

Die Düsseldorfer Tabelle geht davon aus, dass der Unterhaltspflichtige zwei Personen Unterhalt schuldet. Das können zum Beispiel zwei Kinder sein oder ein Kind und ein Ehegatte.

Gibt es mehr Unterhaltsberechtigte, kann das Einkommen in eine niedrigere Gruppe herabgestuft werden. Gibt es weniger, etwa nur ein Kind, kommt eine Höherstufung in Betracht. Ob und um wie viele Gruppen verschoben wird, hängt vom Einzelfall ab. Der Rechner verwendet die Gruppe, die Ihrem Einkommen direkt entspricht, und weist auf diese Möglichkeit hin.

Ab Gruppe 2 nennt die Tabelle außerdem einen Bedarfskontrollbetrag. Bleibt Ihnen nach Zahlung weniger, kann der Betrag einer niedrigeren Gruppe angesetzt werden. Der Rechner zeigt Ihnen dann, welcher Betrag sich nach der niedrigeren Gruppe ergäbe. Bliebe Ihnen sogar weniger als der Selbstbehalt, stuft er selbst herab.

Ab wann kann Kindesunterhalt verlangt werden?

Unterhalt wird grundsätzlich für die Zukunft gezahlt. Für die Vergangenheit kann er nur unter bestimmten Voraussetzungen verlangt werden (§ 1613 Abs. 1 BGB). Das ist zum Beispiel der Fall ab dem Zeitpunkt, zu dem der Unterhaltspflichtige aufgefordert wurde, Auskunft über sein Einkommen und Vermögen zu erteilen, oder ab dem er mit der Zahlung in Verzug gekommen ist.

Für den betreuenden Elternteil heißt das: Warten Sie nicht zu lange. Fordern Sie den Unterhalt schriftlich ein oder verlangen Sie Auskunft über das Einkommen. Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen Auskunft über ihre Einkünfte und ihr Vermögen zu erteilen, soweit dies für den Unterhalt erforderlich ist (§ 1605 Abs. 1 BGB).

Für den Unterhaltspflichtigen gilt umgekehrt: Mit dem Rechner können Sie früh einschätzen, welche Forderung auf Sie zukommen kann, und entsprechend planen.

Wofür eignet sich der Rechner – und wofür nicht?

Der Kindesunterhalt-Rechner gibt Ihnen schnell eine fundierte Orientierung. Er eignet sich, um eine Unterhaltsforderung grob zu prüfen oder sich auf ein Gespräch mit dem anderen Elternteil oder dem Jugendamt vorzubereiten.

Nicht abgebildet werden unter anderem:

  • Unterhalt bei Wechselmodell, wenn beide Eltern das Kind etwa gleich viel betreuen,
  • Mehrbedarf und Sonderbedarf des Kindes,
  • die Haftung beider Eltern beim Unterhalt für volljährige Kinder,
  • die Verteilung im Mangelfall, wenn minderjährige und volljährige Kinder zusammentreffen oder weitere Berechtigte vorhanden sind.

Das Ergebnis ersetzt keine Unterhaltsberechnung durch einen Fachanwalt oder eine Beratung durch das Jugendamt.

Häufige Fragen

Wie viel Kindesunterhalt muss ich mindestens zahlen?

Der Mindestunterhalt nach § 1612a BGB entspricht der Gruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle 2026: 486 € für Kinder bis 5 Jahre, 558 € von 6 bis 11 Jahren und 653 € von 12 bis 17 Jahren. Davon wird bei Minderjährigen das halbe Kindergeld von 129,50 € abgezogen. Ob Sie diesen Betrag zahlen können, hängt auch vom Selbstbehalt ab.

Ist die Düsseldorfer Tabelle verbindlich?

Die Düsseldorfer Tabelle ist kein Gesetz, sondern eine Leitlinie des Oberlandesgerichts Düsseldorf. Die Fassung 2026 gilt ab dem 01.01.2026. Familiengerichte orientieren sich in der Praxis an ihr. Gesetzlich festgelegt sind dagegen der Mindestunterhalt (§ 1612a BGB) und die Anrechnung des Kindergeldes (§ 1612b BGB).

Wie hoch ist der Selbstbehalt 2026?

Gegenüber minderjährigen Kindern beträgt der Selbstbehalt 1.450 €, wenn Sie erwerbstätig sind, und 1.200 €, wenn Sie nicht erwerbstätig sind. Gegenüber volljährigen Kindern liegt er bei 1.750 €. Die Werte sind gegenüber dem Vorjahr unverändert. Bleibt Ihnen nach Zahlung des Unterhalts weniger, liegt ein Mangelfall vor.

Warum wird nur das halbe Kindergeld abgezogen?

Bei minderjährigen Kindern wird das Kindergeld nach § 1612b BGB nur zur Hälfte auf den Barunterhalt angerechnet. Die andere Hälfte steht wirtschaftlich dem Elternteil zu, der das Kind betreut. 2026 beträgt das Kindergeld 259 € je Kind, der Abzug also 129,50 €. Bei volljährigen Kindern wird das Kindergeld voll abgezogen.

Welches Einkommen muss ich im Rechner eingeben?

Geben Sie Ihr bereinigtes Nettoeinkommen ein. Das ist Ihr Nettoeinkommen abzüglich bestimmter Posten wie berufsbedingter Aufwendungen und bestimmter Schulden. Welche Abzüge anerkannt werden, hängt vom Einzelfall ab. Im Zweifel rechnen Sie mit mehreren Werten, um die mögliche Spanne zu sehen.

Was passiert bei einem Mangelfall?

Bleibt Ihnen nach Abzug aller Zahlbeträge weniger als der Selbstbehalt, liegt ein Mangelfall vor. Dann wird nur der Betrag über dem Selbstbehalt im Verhältnis der Zahlbeträge auf die Kinder verteilt (Düsseldorfer Tabelle 2026, Abschnitt C). Weitere gleichrangige Berechtigte ändern die Verteilung (§ 1609 BGB). Wenden Sie sich in diesem Fall an das Jugendamt oder an einen Fachanwalt für Familienrecht.

Gilt die Tabelle auch, wenn ich für mehr als zwei Personen Unterhalt zahle?

Die Tabelle unterstellt zwei Unterhaltsberechtigte. Zahlen Sie für mehr Personen Unterhalt, kann Ihr Einkommen in eine niedrigere Gruppe herabgestuft werden. Bei nur einem Unterhaltsberechtigten kommt eine Höherstufung in Betracht. Der Rechner verwendet die Gruppe, die Ihrem Einkommen direkt entspricht, und weist auf diese Möglichkeit hin.

Grenzen dieses Rechners

Der Kindesunterhalt-Rechner rechnet mit den gesetzlichen Regeln für die typischen Fälle. Folgende Situationen bildet er nicht oder nur vereinfacht ab:

  • Wechselmodell und erweiterter Umgang, wenn beide Eltern das Kind in erheblichem Umfang betreuen.
  • Mehrbedarf und Sonderbedarf, etwa Kita-Beiträge, Nachhilfe, Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes oder Kosten einer Zahnspange.
  • Volljährige Kinder: Der Rechner rechnet nur mit dem Einkommen eines Elternteils und nicht mit der anteiligen Haftung beider Eltern; bei Studierenden mit eigenem Haushalt gilt ein fester Bedarf.
  • Weitere Unterhaltsberechtigte wie Ehegatten oder Kinder aus anderen Beziehungen, die zu einer Herabstufung oder zu einer anderen Verteilung im Mangelfall führen.
  • Die Bereinigung des Nettoeinkommens (Fahrtkosten, Schulden, Altersvorsorge) und ein fiktives Einkommen bei Verletzung der Erwerbsobliegenheit.
  • Unterhalt für die Vergangenheit, Unterhaltsvorschuss sowie eigenes Einkommen des Kindes (z. B. Ausbildungsvergütung).

Nur zur Information – nicht verbindlich. Das Ergebnis ersetzt keine Rechtsberatung. Für eine abschließende rechtliche Beurteilung Ihres Falls wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Wir übernehmen keine Haftung für Entscheidungen, die auf dem Ergebnis beruhen.

Quellen und Rechenweg

Dieses Werkzeug rechnet ausschließlich mit den folgenden Vorschriften und amtlichen Werten. Jeder Schritt im Ergebnis nennt seine Grundlage.

Rechtsstand 01.10.2026, Quellen zuletzt geprüft am 12.10.2026. Gefunden einen Fehler? Schreiben Sie uns über das Impressum – wir prüfen jeden Hinweis. Mehr dazu unter So rechnen wir.