Ist die Forderung verjährt? Verjährungsrechner
Eine Mahnung oder ein Inkassoschreiben für eine alte Rechnung? Der Rechner zeigt, wann die Forderung verjährt – und ob Sie die Zahlung deshalb verweigern können.
Rechenbeispiele
Rechnung aus 2022: bereits verjährt
Eine Rechnung war am 15.06.2022 fällig. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres 2022 und dauert drei Jahre (§§ 195, 199 BGB). Sie endet mit Ablauf des 31.12.2025. Ergebnis: Die Forderung ist seit dem 01.01.2026 verjährt. Sie können die Zahlung verweigern, müssen sich aber auf die Verjährung berufen (§ 214 BGB).
Rechnung aus 2025: noch nicht verjährt
Eine Rechnung stammt vom 10.10.2025. Die Frist beginnt am Ende des Jahres 2025 und läuft drei Jahre (§§ 195, 199 BGB). Ergebnis: Die Forderung verjährt mit Ablauf des 31.12.2028. Bis dahin kann der Gläubiger sie durchsetzen.
Rechnung aus 2023 mit Teilzahlung
Eine Rechnung war am 01.03.2023 fällig. Ohne weitere Ereignisse wäre sie mit Ablauf des 31.12.2026 verjährt. Am 05.05.2026 leistet der Schuldner jedoch eine Teilzahlung. Damit erkennt er die Forderung an, und die Verjährung beginnt neu (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB) – ab dem Tag nach der Zahlung, nicht zum Jahresende. Ergebnis: Die Restforderung verjährt mit Ablauf des 05.05.2029.
Ratgeber: Verjährungsrechner für Forderungen
Wann verjährt eine offene Rechnung?
Die meisten Forderungen aus dem Alltag – Handwerkerrechnungen, Kaufpreise, Rechnungen von Telefonanbietern oder Online-Shops – unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB).
Die Frist beginnt aber nicht am Tag der Rechnung. Sie beginnt erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger die Umstände und den Schuldner kennt oder ohne grobe Fahrlässigkeit kennen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB). Man spricht deshalb von der „Silvester-Verjährung“: Alle Forderungen eines Jahres verjähren gemeinsam am 31. Dezember drei Jahre später.
| Forderung entstanden im Jahr | Verjährung mit Ablauf des |
|---|---|
| 2022 | 31.12.2025 |
| 2023 | 31.12.2026 |
| 2024 | 31.12.2027 |
Ob die Rechnung im Januar oder im Dezember entstanden ist, spielt für das Fristende also keine Rolle.
Was bedeutet Verjährung – muss ich dann nicht mehr zahlen?
Verjährung heißt nicht, dass die Schuld verschwindet. Sie gibt Ihnen als Schuldner das Recht, die Leistung zu verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB). Dieses Recht nennt man Einrede der Verjährung.
Wichtig sind zwei Folgen:
- Sie müssen sich darauf berufen. Die Verjährung wirkt nicht automatisch. Wer schweigt, kann trotzdem zur Zahlung verurteilt werden, wenn er die Einrede im Verfahren nicht erhebt.
- Gezahlt ist gezahlt. Was Sie auf eine verjährte Forderung bereits bezahlt haben, können Sie nicht zurückfordern – auch dann nicht, wenn Sie von der Verjährung nichts wussten (§ 214 Abs. 2 BGB).
Wenn Sie sich auf die Verjährung berufen möchten, teilen Sie das dem Gläubiger oder dem Inkassounternehmen am besten schriftlich mit und heben Sie eine Kopie auf.
Wie lange gilt eine Forderung aus einem Urteil oder Vollstreckungsbescheid?
Hat der Gläubiger einen sogenannten Titel erwirkt, also ein rechtskräftiges Urteil oder einen Vollstreckungsbescheid, verlängert sich die Verjährung erheblich: Die Forderung verjährt dann erst nach 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB).
Diese Frist beginnt nicht zum Jahresende, sondern mit der Rechtskraft der Entscheidung bzw. der Errichtung des Titels (§ 201 BGB).
Für die Praxis heißt das: Ein Inkassoschreiben zu einer alten Forderung kann durchaus berechtigt sein, wenn damals ein Mahnverfahren bis zum Vollstreckungsbescheid gelaufen ist. Fragen Sie im Zweifel nach, ob ein Titel existiert, und lassen Sie sich eine Kopie zeigen. Im Rechner geben Sie in diesem Fall an, dass ein Titel vorliegt, und tragen das Datum der Rechtskraft ein.
Beachten Sie: Auch die 30 Jahre beginnen neu, wenn Sie zahlen oder der Gläubiger eine Vollstreckung beantragt oder durchführen lässt, etwa durch den Gerichtsvollzieher (§ 212 Abs. 1 BGB). Solche Ereignisse kann der Rechner nicht berücksichtigen.
Kann eine Teilzahlung die Verjährung neu starten?
Ja. Wenn Sie eine Forderung anerkennen, beginnt die Verjährung von vorn (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Ein Anerkenntnis kann ausdrücklich erfolgen, aber auch durch eine Abschlagszahlung, eine Zinszahlung oder eine Sicherheitsleistung (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Auch eine kleine Teilzahlung reicht.
Der entscheidende Unterschied zur normalen Frist: Die neuen drei Jahre laufen ab dem Tag nach der Zahlung, nicht erst ab dem Jahresende. Eine Teilzahlung am 5. Mai führt also zu einem Fristende am 5. Mai drei Jahre später.
Das gilt aber nur, wenn die Verjährung bereits läuft (BGH, Beschluss vom 08.01.2013 – VIII ZR 344/12). Eine Zahlung im Jahr, in dem die Forderung entstanden ist, ändert das Fristende (31.12. drei Jahre später) nicht.
Bei mehreren Raten zählt die letzte Zahlung – aber nur, wenn keine Pause von mehr als drei Jahren dazwischen lag. Ist die Forderung in einer solchen Pause verjährt, lebt sie durch spätere Zahlungen nicht wieder auf (§ 214 Abs. 2 BGB). Der Rechner fragt deshalb nach der ersten und der letzten Zahlung und nach längeren Pausen.
Deshalb lohnt es sich, vor einer Zahlung auf eine ältere Forderung kurz innezuhalten und zuerst das Verjährungsdatum zu prüfen. Auch eine schriftliche Bestätigung wie „Ich werde die Rechnung begleichen“ kann als Anerkenntnis gewertet werden.
Was hält die Verjährung an?
Neben dem Neubeginn gibt es die Hemmung. Dabei wird die Verjährung angehalten: Der Zeitraum der Hemmung wird in die Frist nicht eingerechnet (§ 209 BGB). Wichtige Gründe für eine Hemmung sind:
- Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner über den Anspruch (§ 203 BGB),
- die Zustellung eines Mahnbescheids im gerichtlichen Mahnverfahren (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB),
- die Erhebung einer Klage (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
Wie lange eine Hemmung dauert und wann sie endet, hängt stark vom Einzelfall ab. Der Rechtsrechner kann Hemmungen deshalb nicht berechnen. Gab es Verhandlungen oder ein gerichtliches Verfahren, weist das Ergebnis darauf hin, dass sich das Fristende nach hinten verschieben kann.
Inkassoschreiben oder Mahnbescheid erhalten – was jetzt?
Ein Schreiben eines Inkassounternehmens ist zunächst nur eine Zahlungsaufforderung. Prüfen Sie in Ruhe:
- Wer ist der ursprüngliche Gläubiger, und um welche Leistung geht es?
- Wann ist die Forderung entstanden?
- Gibt es einen Titel (Urteil oder Vollstreckungsbescheid)?
- Haben Sie später Teilzahlungen geleistet?
Ganz anders ist ein gerichtlicher Mahnbescheid zu behandeln. Gegen ihn können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Widerspruch einlegen (§ 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Das Gericht prüft im Mahnverfahren nicht, ob der Anspruch tatsächlich besteht (§ 692 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) – also auch nicht, ob er verjährt ist.
Ignorieren Sie einen Mahnbescheid deshalb nie, auch wenn Sie die Forderung für verjährt halten. Ohne Widerspruch kann der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid beantragen (§ 699 ZPO). Damit hätte er einen Titel, der 30 Jahre gilt.
Wie berufe ich mich auf die Verjährung?
Eine besondere Form schreibt das Gesetz für die Einrede nicht vor. Es genügt, wenn Sie klar erklären, dass Sie wegen Verjährung nicht zahlen werden (§ 214 Abs. 1 BGB). Aus Beweisgründen ist ein Schreiben sinnvoll, das Sie mit einem Nachweis versenden. Es kann zum Beispiel so lauten:
„Zu Ihrer Forderung vom [Datum], Aktenzeichen [Nummer], erhebe ich die Einrede der Verjährung. Die Forderung ist mit Ablauf des [Datum] verjährt. Ich werde keine Zahlung leisten.“
Vermeiden Sie in diesem Schreiben Formulierungen, die wie eine Anerkennung der Schuld klingen, etwa ein Angebot zur Ratenzahlung. Ein Anerkenntnis kann die Verjährung bei einer noch laufenden Frist neu beginnen lassen (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Bleiben Sie sachlich und kurz. Weitere Begründungen sind nicht nötig. Antwortet der Gläubiger mit dem Hinweis auf einen Titel oder auf Verhandlungen, lassen Sie sich die entsprechenden Unterlagen zeigen und prüfen Sie das Datum erneut.
So rechnet der Verjährungsrechner
Sie geben ein, wann die Forderung entstanden oder fällig geworden ist, ob ein Titel vorliegt und ob Sie Teilzahlungen geleistet haben. Daraus ermittelt der Rechner:
- bei normalen Forderungen: Jahresende des Entstehungsjahres plus drei Jahre (§§ 195, 199 BGB),
- bei Titeln: Rechtskraft plus 30 Jahre (§§ 197, 201 BGB),
- bei einer Teilzahlung, nachdem die Verjährung zu laufen begonnen hat: Tag der (letzten) Zahlung plus drei Jahre (§ 212 BGB); eine Zahlung im Entstehungsjahr ändert das Fristende nicht,
- und zeigt an, ob die Forderung heute schon verjährt ist.
Der Rechner geht davon aus, dass der Gläubiger von der Forderung im Jahr ihrer Entstehung wusste. Das ist bei Rechnungen der Normalfall. Für Sonderfälle mit eigenen Fristen, etwa bei Mängelansprüchen aus Kaufverträgen (§ 438 BGB), ist er nicht gedacht. Auch bei Verbraucherdarlehen gilt Besonderes: Nach Zahlungsverzug ist die Verjährung bis zu zehn Jahre gehemmt (§ 497 Abs. 3 BGB). Das Ergebnis ist eine Orientierung und ersetzt keine Prüfung im Einzelfall, besonders wenn es um hohe Beträge geht oder bereits ein Gerichtsverfahren läuft.
Häufige Fragen
Wann verjährt eine Rechnung aus dem Jahr 2023?
Eine gewöhnliche Rechnung aus 2023 verjährt in der Regel mit Ablauf des 31.12.2026. Die Frist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB) und beginnt erst mit dem Schluss des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist (§ 199 Abs. 1 BGB). Teilzahlungen, Verhandlungen oder ein Mahnbescheid können das Fristende allerdings verschieben.
Muss ich eine verjährte Forderung bezahlen?
Sie dürfen die Zahlung verweigern, müssen sich aber ausdrücklich auf die Verjährung berufen (§ 214 Abs. 1 BGB). Die Forderung erlischt nicht von selbst. Haben Sie eine verjährte Forderung bereits bezahlt, können Sie das Geld nicht zurückverlangen (§ 214 Abs. 2 BGB).
Startet eine Ratenzahlung die Verjährung neu?
Ja. Eine Abschlags- oder Teilzahlung gilt als Anerkenntnis der Forderung, und die Verjährung beginnt neu (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Die neuen drei Jahre laufen ab dem Tag nach der Zahlung und nicht erst ab dem Jahresende. Das gilt aber nur, wenn die Verjährung bereits läuft (BGH, Beschluss vom 08.01.2013 – VIII ZR 344/12). Eine Zahlung im Jahr, in dem die Forderung entstanden ist, ändert das Fristende (31.12. drei Jahre später) nicht. Prüfen Sie daher vor einer Zahlung auf eine alte Forderung das Verjährungsdatum.
Wie lange ist ein Vollstreckungsbescheid gültig?
Forderungen aus einem Vollstreckungsbescheid oder einem rechtskräftigen Urteil verjähren erst nach 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Die Frist beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung (§ 201 BGB) und nicht zum Jahresende. Ein Gläubiger kann aus einem solchen Titel also sehr lange vollstrecken.
Was tun, wenn ein Mahnbescheid für eine verjährte Forderung kommt?
Legen Sie innerhalb von zwei Wochen Widerspruch ein (§ 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Das Gericht prüft im Mahnverfahren nicht, ob die Forderung besteht oder verjährt ist (§ 692 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Ohne Widerspruch kann ein Vollstreckungsbescheid ergehen (§ 699 ZPO), aus dem dann 30 Jahre lang vollstreckt werden kann.
Was ist der Unterschied zwischen Hemmung und Neubeginn?
Beim Neubeginn startet die Verjährung komplett von vorn, etwa nach einer Teilzahlung (§ 212 BGB). Bei der Hemmung wird die Frist nur angehalten: Der Zeitraum, etwa während Verhandlungen (§ 203 BGB) oder nach Zustellung eines Mahnbescheids (§ 204 BGB), wird nicht mitgezählt (§ 209 BGB). Hemmungen kann der Rechner nicht berechnen.
Gilt die Drei-Jahres-Frist auch für Inkassokosten?
Der Rechtsrechner berechnet die Verjährung der Hauptforderung nach der regelmäßigen Frist von drei Jahren (§ 195 BGB). Ob und in welcher Höhe zusätzliche Kosten überhaupt geschuldet sind, ist eine eigene Frage, die der Rechner nicht prüft. Lassen Sie sich im Zweifel eine genaue Aufstellung der Forderung geben.
Grenzen dieses Rechners
Der Verjährungsrechner für Forderungen rechnet mit den gesetzlichen Regeln für die typischen Fälle. Folgende Situationen bildet er nicht oder nur vereinfacht ab:
- Hemmungen durch Verhandlungen, Mahnbescheid, Klage oder Schlichtung (§§ 203, 204 BGB) berechnet der Rechner nicht.
- Der Rechner geht davon aus, dass der Gläubiger schon im Jahr der Entstehung von der Forderung und von Ihnen wusste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB).
- Sonderfristen, etwa für Mängelansprüche (§ 438 BGB), Grundstücksgeschäfte (§ 196 BGB) oder Steuer- und Behördenforderungen, sind nicht erfasst.
- Bei Verbraucherdarlehen (z. B. Ratenkredit) kann die Verjährung nach Zahlungsverzug bis zu zehn Jahre gehemmt sein (§ 497 Abs. 3 BGB) – das rechnet der Rechner nicht.
- Bei einem Titel berücksichtigt der Rechner keine Vollstreckungsmaßnahmen und keine Zahlungen, die die 30-Jahres-Frist neu beginnen lassen (§ 212 BGB).
- Für Forderungen, die vor dem 01.01.2002 entstanden sind, gelten Übergangsregeln (Art. 229 § 6 EGBGB); das angezeigte Datum kann dann abweichen.
- Ob die Forderung überhaupt besteht und ob Inkassokosten geschuldet sind, prüft der Rechner nicht.
Nur zur Information – nicht verbindlich. Das Ergebnis ersetzt keine Rechtsberatung. Für eine abschließende rechtliche Beurteilung Ihres Falls wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Wir übernehmen keine Haftung für Entscheidungen, die auf dem Ergebnis beruhen.
Quellen und Rechenweg
Dieses Werkzeug rechnet ausschließlich mit den folgenden Vorschriften und amtlichen Werten. Jeder Schritt im Ergebnis nennt seine Grundlage.
- § 195 BGB BGB, § 195 – Regelmäßige Verjährungsfrist
- § 199 BGB BGB, § 199 – Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist
- § 212 BGB BGB, § 212 – Neubeginn der Verjährung
- BGH VIII ZR 344/12 Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.01.2013 – VIII ZR 344/12 (Neubeginn erst nach Verjährungsbeginn)
- § 197 BGB BGB, § 197 – Dreißigjährige Verjährungsfrist
- § 201 BGB BGB, § 201 – Beginn der Verjährung festgestellter Ansprüche
- § 204 BGB BGB, § 204 – Hemmung durch Rechtsverfolgung
- § 214 BGB BGB, § 214 – Wirkung der Verjährung
- § 692 ZPO ZPO, § 692 – Mahnbescheid (Widerspruchsfrist 2 Wochen)
Rechtsstand 01.10.2026, Quellen zuletzt geprüft am 12.10.2026. Gefunden einen Fehler? Schreiben Sie uns über das Impressum – wir prüfen jeden Hinweis. Mehr dazu unter So rechnen wir.