Rechtsrechner

Pfändungsrechner: Pfändungstabelle 2026

Wie viel von Ihrem Nettolohn darf gepfändet werden? Der Rechner wendet die Pfändungsfreigrenzen ab dem 1. Juli 2026 an und berücksichtigt, wie vielen Personen Sie Unterhalt zahlen.

Nettolohn laut Abrechnung: Brutto abzüglich Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen (bei privater Kranken- und Pflegeversicherung die üblichen Beiträge), ohne unpfändbare Bezüge wie die Hälfte der Überstundenvergütung (§§ 850a, 850e Nr. 1 ZPO). Nicht der Überweisungsbetrag, wenn davon schon anderes abgezogen ist.

Nur Personen, denen Sie aufgrund gesetzlicher Pflicht tatsächlich Unterhalt leisten: Kinder und andere Verwandte, Ehegatte oder Lebenspartner, früherer Ehegatte oder Lebenspartner, Elternteil nach §§ 1615l, 1615n BGB (§ 850c Abs. 2 ZPO). Ab der sechsten Person steigt der Freibetrag nicht weiter.

Unverbindlich und ohne Gewähr. Ihre Angaben werden nur für diese Berechnung verwendet und nicht gespeichert. Grenzen dieses Rechners

Kurz erklärt

Vom monatlichen Nettoeinkommen sind seit dem 1. Juli 2026 mindestens 1.587,40 € unpfändbar; für die erste Person, der Sie Unterhalt zahlen, kommen 597,42 € hinzu, für die zweite bis fünfte Person je 332,83 € (§ 850c ZPO, Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026). Vom Betrag darüber bleibt ein fester Anteil zusätzlich geschützt.

Der Rechtsrechner berechnet den pfändbaren Betrag genau nach der amtlichen Pfändungstabelle 2026 und zeigt auch den Freibetrag auf dem P-Konto.

Zum ausführlichen Ratgeber

Rechenbeispiele

Alleinstehend mit 2.005 € netto

Eine Arbeitnehmerin verdient 2.005 € netto und zahlt niemandem Unterhalt. Das Einkommen wird auf 2.000 € abgerundet (§ 850c Abs. 5 ZPO). Nach Abzug des Grundfreibetrags von 1.587,40 € bleiben 412,60 €. Davon sind 7/10 pfändbar (§ 850c Abs. 3 ZPO). Ergebnis: 288,82 € monatlich sind pfändbar, ihr verbleiben 1.716,18 €.

3.000 € netto, zwei Kinder

Ein Vater verdient 3.000 € netto und ist zwei Kindern gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet. Der Freibetrag beträgt 1.587,40 € + 597,42 € + 332,83 € = 2.517,65 € (§ 850c Abs. 1 und 2 ZPO). Über dem Freibetrag liegen 482,35 €; davon sind 4/10 pfändbar. Ergebnis: 192,94 € monatlich sind pfändbar, ihm verbleiben 2.807,06 €.

5.500 € netto, eine unterhaltsberechtigte Person

Ein Schuldner verdient 5.500 € netto und zahlt einer Person Unterhalt. Der Teil über 4.866,30 €, also 633,70 €, ist voll pfändbar (§ 850c Abs. 3 Satz 3 ZPO). Für den Rest gilt die letzte Tabellenzeile (4.860 €): Freibetrag 2.184,82 €, darüber 2.675,18 €, davon 5/10 = 1.337,59 € pfändbar. Ergebnis: 1.971,29 € monatlich sind pfändbar, es verbleiben 3.528,71 €.

Ratgeber: Pfändungsrechner (Pfändungstabelle 2026)

Wie viel vom Lohn darf gepfändet werden?

Hat ein Gläubiger einen Titel, etwa ein Urteil oder einen Vollstreckungsbescheid, kann er Ihr Arbeitseinkommen beim Arbeitgeber pfänden lassen. Das Gesetz schützt aber einen Teil des Lohns, damit Sie und Ihre Familie davon leben können. Wie groß dieser Teil ist, regelt § 850c ZPO.

Die Berechnung erfolgt in drei Schritten:

  1. Ein Grundfreibetrag ist immer unpfändbar (§ 850c Abs. 1 ZPO).
  2. Der Freibetrag erhöht sich, wenn Sie anderen Personen aufgrund gesetzlicher Pflicht Unterhalt leisten (§ 850c Abs. 2 ZPO).
  3. Vom Einkommen über dem Freibetrag bleibt ein Anteil zusätzlich geschützt; nur der Rest ist pfändbar (§ 850c Abs. 3 ZPO).

Der Arbeitgeber zahlt den pfändbaren Betrag direkt an den Gläubiger aus. Sie erhalten den Rest. Die Beträge gelten für gewöhnliche Gläubiger, zum Beispiel Banken, Versandhändler oder Inkassounternehmen. Ob die Forderung selbst noch durchsetzbar ist, können Sie mit dem Verjährungsrechner prüfen.

Die Pfändungsfreigrenzen 2026 im Überblick

Die Beträge werden jedes Jahr zum 1. Juli an die Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags angepasst und vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht (§ 850c Abs. 4 ZPO). Für die Zeit vom 1. Juli 2026 bis 30. Juni 2027 gilt die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 80):

Betrag (monatlich)ab 01.07.2026
Grundfreibetrag (§ 850c Abs. 1 ZPO)1.587,40 €
Erhöhung für die erste unterhaltsberechtigte Person (§ 850c Abs. 2 Satz 1 ZPO)597,42 €
Erhöhung für die zweite bis fünfte Person, je (§ 850c Abs. 2 Satz 2 ZPO)332,83 €
Obergrenze: Einkommen darüber ist voll pfändbar (§ 850c Abs. 3 Satz 3 ZPO)4.866,30 €
Grundfreibetrag auf dem P-Konto (§ 899 Abs. 1 ZPO)1.590,00 €

Bis zum 30. Juni 2026 galten niedrigere Werte, unter anderem ein Grundfreibetrag von 1.555,00 €. Seit dem 1. Juli 2026 gelten die neuen Beträge.

So wird der pfändbare Betrag berechnet

Das Gesetz sieht eine genaue Rechenmethode vor, nach der auch die amtliche Pfändungstabelle erstellt ist:

  • Abrunden: Das monatliche Nettoeinkommen wird auf den nächsten durch 10 teilbaren Betrag abgerundet (§ 850c Abs. 5 ZPO). Aus 2.005 € werden also 2.000 €.
  • Freibetrag abziehen: Vom abgerundeten Betrag wird der Freibetrag abgezogen, der sich aus Grundfreibetrag und Erhöhungen ergibt.
  • Anteil schützen: Vom Rest bleiben drei Zehntel unpfändbar. Leisten Sie Unterhalt, kommen für die erste Person zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person je ein Zehntel hinzu (§ 850c Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO).
  • Obergrenze: Einkommen über 4.866,30 € bleibt bei der Berechnung unberücksichtigt und ist voll pfändbar (§ 850c Abs. 3 Satz 3 ZPO).
UnterhaltspflichtenFreibetragPfändbar vom Rest
keine1.587,40 €7/10
1 Person2.184,82 €5/10
2 Personen2.517,65 €4/10
3 Personen2.850,48 €3/10
4 Personen3.183,31 €2/10
5 und mehr3.516,14 €1/10

Ab der sechsten Person steigt der Freibetrag nicht weiter. Die Ergebnisse stimmen mit der Tabelle im Anhang der Bekanntmachung überein. Im Pfändungsbeschluss genügt deshalb ein Verweis auf diese Tabelle (§ 850c Abs. 5 ZPO).

Welches Einkommen zählt – und was bleibt außen vor?

Maßgeblich ist das Nettoeinkommen. Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, die der Arbeitgeber einbehält, werden vorab abgezogen. Gleiches gilt für Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung oder zu einer privaten Krankenversicherung, soweit sie den üblichen Rahmen nicht übersteigen (§ 850e Nr. 1 ZPO).

Bestimmte Bezüge sind ganz oder teilweise unpfändbar und werden nicht mitgerechnet (§ 850a ZPO), zum Beispiel:

  • die Hälfte der Vergütung für Überstunden (§ 850a Nr. 1 ZPO),
  • zusätzliches Urlaubsgeld, soweit es im üblichen Rahmen liegt (§ 850a Nr. 2 ZPO),
  • Weihnachtsgeld bis zur Hälfte des auf volle 10 € aufgerundeten monatlichen Freibetrags, ab 1. Juli 2026 also bis 795 € (§ 850a Nr. 4 ZPO),
  • Aufwandsentschädigungen, Gefahren- und Schmutzzulagen im üblichen Rahmen (§ 850a Nr. 3 ZPO).

Geben Sie im Rechner deshalb das Netto ohne diese Bezüge ein. Bezieht der Schuldner mehrere Arbeitseinkommen, kann das Vollstreckungsgericht sie auf Antrag zusammenrechnen (§ 850e Nr. 2 ZPO).

Wer zählt als unterhaltsberechtigte Person?

Der Freibetrag erhöht sich nur für Personen, denen Sie aufgrund gesetzlicher Verpflichtung tatsächlich Unterhalt leisten (§ 850c Abs. 2 ZPO). Dazu gehören vor allem Ihre Kinder, Ihr Ehegatte oder Lebenspartner, ein früherer Ehegatte oder Lebenspartner sowie ein Elternteil nach §§ 1615l, 1615n BGB.

Wie hoch der Unterhalt ist, spielt für die Tabelle keine Rolle. Hat die unterhaltsberechtigte Person aber eigene Einkünfte, etwa ein Ehegatte mit eigenem Gehalt, kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers bestimmen, dass sie ganz oder teilweise nicht mitgezählt wird (§ 850c Abs. 6 ZPO). Der pfändbare Betrag steigt dann. Wie viel Kindesunterhalt geschuldet ist, berechnet der Kindesunterhalt-Rechner.

Ausnahmen: Unterhaltsgläubiger und Anträge beim Gericht

Die Tabelle gilt nicht in jedem Fall. Es gibt wichtige Ausnahmen:

  • Pfändung wegen Unterhalt: Pfändet ein Kind, ein Ehegatte oder ein anderer Unterhaltsgläubiger wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche, ist das Einkommen ohne die Grenzen des § 850c ZPO pfändbar. Ihnen muss nur so viel bleiben, wie Sie für den notwendigen Unterhalt und für vorrangige oder gleichrangige Unterhaltspflichten brauchen (§ 850d Abs. 1 ZPO). Den Betrag legt das Vollstreckungsgericht fest. Er ist in der Regel niedriger als der Freibetrag nach der Tabelle.
  • Antrag des Schuldners: Reicht der Freibetrag für den notwendigen Lebensunterhalt nicht aus, haben Sie besondere persönliche oder berufliche Bedürfnisse oder besonders umfangreiche Unterhaltspflichten, kann das Vollstreckungsgericht Ihnen auf Antrag mehr belassen, wenn überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen (§ 850f Abs. 1 ZPO).
  • Vorsätzliche unerlaubte Handlung: Geht es um eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, kann das Gericht auf Antrag des Gläubigers mehr pfänden lassen (§ 850f Abs. 2 ZPO).

In diesen Fällen hilft der Rechner nur als erste Orientierung. Lassen Sie den konkreten Pfändungsbeschluss prüfen.

Pfändungsschutz auf dem Konto: das P-Konto

Auch das Girokonto kann gepfändet werden. Schutz bietet das Pfändungsschutzkonto (P-Konto). Auf ihm bleibt pro Kalendermonat ein Grundfreibetrag geschützt. Er entspricht dem monatlichen Freibetrag nach § 850c Abs. 1 ZPO, aufgerundet auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag (§ 899 Abs. 1 ZPO). Ab dem 1. Juli 2026 sind das 1.590 €.

Dieser Betrag erhöht sich, zum Beispiel

  • für Personen, denen Sie gesetzlich Unterhalt leisten, um dieselben Beträge wie beim Lohn (597,42 € und je 332,83 €),
  • um Kindergeld und andere gesetzliche Geldleistungen für Kinder,
  • um bestimmte Sozialleistungen (§ 902 Satz 1 ZPO).

Die Bank berücksichtigt die Erhöhungen, wenn Sie eine Bescheinigung vorlegen. Ausstellen dürfen sie unter anderem der Arbeitgeber, die Familienkasse, ein Sozialleistungsträger oder eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle (§ 903 ZPO). Guthaben, das Sie in einem Monat nicht verbrauchen, bleibt in den folgenden drei Monaten zusätzlich geschützt (§ 899 Abs. 2 ZPO).

So rechnet der Pfändungsrechner

Sie geben Ihr monatliches Nettoeinkommen und die Zahl der Personen ein, denen Sie gesetzlich Unterhalt leisten. Der Rechner

  • rundet das Einkommen auf volle 10 € ab (§ 850c Abs. 5 ZPO),
  • ermittelt den Freibetrag nach den Werten ab 1. Juli 2026,
  • berechnet den pfändbaren Anteil des Betrags über dem Freibetrag (§ 850c Abs. 3 ZPO),
  • rechnet Einkommen über 4.866,30 € voll als pfändbar hinzu,
  • zeigt den verbleibenden Betrag, eine Tabelle für 0 bis 5 Unterhaltspflichten und den Freibetrag auf dem P-Konto.

Der Rechner berücksichtigt keine Pfändung wegen Unterhalts (§ 850d ZPO), keine gerichtlichen Änderungen nach § 850c Abs. 6 oder § 850f ZPO und keine Zusammenrechnung mehrerer Einkommen. Die Werte gelten bis zum 30. Juni 2027. Haben Sie einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erhalten, lassen Sie ihn zeitnah von einer Schuldnerberatungsstelle oder einer Anwältin oder einem Anwalt prüfen.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Pfändungsfreigrenze 2026?

Seit dem 1. Juli 2026 sind monatlich 1.587,40 € Nettoeinkommen unpfändbar (§ 850c Abs. 1 ZPO, Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026). Für die erste unterhaltsberechtigte Person erhöht sich der Betrag um 597,42 €, für die zweite bis fünfte Person um je 332,83 €. Vom Einkommen über dem Freibetrag bleibt zusätzlich ein Anteil geschützt. Die Werte gelten bis zum 30. Juni 2027.

Ab welchem Einkommen ist alles pfändbar?

Nicht das ganze Einkommen wird pfändbar, sondern nur der Teil über 4.866,30 € monatlich. Dieser Mehrbetrag bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrags unberücksichtigt und ist voll pfändbar (§ 850c Abs. 3 Satz 3 ZPO). Für das Einkommen bis zu dieser Grenze gelten weiter der Freibetrag und der geschützte Anteil nach der Tabelle.

Wie viel Geld ist auf dem P-Konto geschützt?

Auf dem Pfändungsschutzkonto sind ab dem 1. Juli 2026 monatlich 1.590 € geschützt. Das ist der monatliche Freibetrag nach § 850c ZPO, aufgerundet auf volle 10 € (§ 899 Abs. 1 ZPO). Mit einer Bescheinigung erhöht die Bank den Betrag zum Beispiel für Unterhaltspflichten, Kindergeld oder bestimmte Sozialleistungen (§§ 902, 903 ZPO). Nicht verbrauchtes Guthaben bleibt bis zu drei Monate geschützt.

Ist Weihnachtsgeld pfändbar?

Weihnachtsgeld ist bis zur Hälfte des auf volle 10 € aufgerundeten monatlichen Freibetrags unpfändbar (§ 850a Nr. 4 ZPO). Ab dem 1. Juli 2026 sind das 795 €. Ein höheres Weihnachtsgeld wird mit dem übersteigenden Teil zum übrigen Einkommen gerechnet. Bei einer Pfändung wegen Unterhalts bleibt nur ein Teil dieses Schutzes erhalten (§ 850d Abs. 1 ZPO).

Sind Überstunden pfändbar?

Die Vergütung für Überstunden ist nur zur Hälfte pfändbar. Die andere Hälfte gehört zu den unpfändbaren Bezügen (§ 850a Nr. 1 ZPO) und wird bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens nicht mitgezählt (§ 850e Nr. 1 ZPO). Ziehen Sie diese Hälfte deshalb vom Nettoeinkommen ab, bevor Sie es in den Rechner eingeben.

Gelten die Freibeträge auch, wenn wegen Unterhalt gepfändet wird?

Nein. Pfändet ein Unterhaltsgläubiger wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche, gelten die Grenzen des § 850c ZPO nicht. Ihnen muss dann nur so viel bleiben, wie Sie für Ihren notwendigen Unterhalt und für vorrangige oder gleichrangige Unterhaltspflichten brauchen (§ 850d Abs. 1 ZPO). Das legt das Vollstreckungsgericht fest. Der Betrag ist in der Regel niedriger als nach der Tabelle.

Kann ich verlangen, dass mir mehr vom Lohn bleibt?

Ja, auf Antrag beim Vollstreckungsgericht. Das Gericht kann Ihnen einen Teil des pfändbaren Betrags belassen, wenn sonst Ihr notwendiger Lebensunterhalt nicht gedeckt ist, wenn Sie besondere persönliche oder berufliche Bedürfnisse haben oder besonders viele Unterhaltspflichten tragen. Überwiegende Belange des Gläubigers dürfen nicht entgegenstehen (§ 850f Abs. 1 ZPO). Eine Schuldnerberatungsstelle kann beim Antrag helfen.

Zählt mein Ehepartner mit eigenem Einkommen als unterhaltsberechtigt?

Zunächst ja, wenn Sie ihm gesetzlich Unterhalt leisten (§ 850c Abs. 2 ZPO). Hat die Person eigene Einkünfte, kann das Vollstreckungsgericht aber auf Antrag des Gläubigers bestimmen, dass sie bei der Berechnung ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt (§ 850c Abs. 6 ZPO). Dann sinkt Ihr Freibetrag, und der pfändbare Betrag steigt. Das Gericht entscheidet nach billigem Ermessen.

Grenzen dieses Rechners

Der Pfändungsrechner (Pfändungstabelle 2026) rechnet mit den gesetzlichen Regeln für die typischen Fälle. Folgende Situationen bildet er nicht oder nur vereinfacht ab:

  • Pfändung wegen Unterhaltsforderungen (§ 850d ZPO): Dann legt das Vollstreckungsgericht einen eigenen, in der Regel niedrigeren Freibetrag fest.
  • Lohnzahlung pro Woche oder pro Tag: Der Rechner rechnet nur mit Monatsbeträgen.
  • Lohn für Zeiträume vor dem 01.07.2026: Bis zum 30.06.2026 galten niedrigere Freibeträge (zum Beispiel ein Grundfreibetrag von 1.555,00 €).
  • Mehrere Arbeitseinkommen, Sachbezüge oder Sozialleistungen, die das Gericht zusammenrechnet (§ 850e Nr. 2, 2a und 3 ZPO).
  • Gerichtliche Änderungen des Freibetrags, zum Beispiel wenn ein Angehöriger mit eigenem Einkommen nicht mitgezählt wird (§ 850c Abs. 6 ZPO) oder auf Antrag nach § 850f ZPO.
  • Die Herausrechnung unpfändbarer Bezüge wie Überstundenzuschläge, Urlaubs- oder Weihnachtsgeld aus dem Netto: Der Rechner geht von dem Betrag aus, den Sie eingeben.
  • Einkünfte von Selbstständigen und einmalige Vergütungen (§ 850i ZPO) sowie Sozialleistungen wie das Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld).
  • P-Konto: Angezeigt wird nur der Freibetrag mit Unterhaltspflichten – ohne Kindergeld, Sozialleistungen und nicht verbrauchtes Guthaben aus Vormonaten.

Nur zur Information – nicht verbindlich. Das Ergebnis ersetzt keine Rechtsberatung. Für eine abschließende rechtliche Beurteilung Ihres Falls wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Wir übernehmen keine Haftung für Entscheidungen, die auf dem Ergebnis beruhen.

Quellen und Rechenweg

Dieses Werkzeug rechnet ausschließlich mit den folgenden Vorschriften und amtlichen Werten. Jeder Schritt im Ergebnis nennt seine Grundlage.

Rechtsstand 01.10.2026, Quellen zuletzt geprüft am 12.10.2026. Gefunden einen Fehler? Schreiben Sie uns über das Impressum – wir prüfen jeden Hinweis. Mehr dazu unter So rechnen wir.