Verzugszinsen berechnen 2026
Eine Rechnung wurde nicht bezahlt? Der Rechner ermittelt, ab wann der Schuldner in Verzug ist, und berechnet die gesetzlichen Verzugszinsen Halbjahr für Halbjahr mit dem jeweils gültigen Basiszinssatz – auf Wunsch mit Teilzahlungen.
Rechenbeispiele
Privatkunde, Mahnung im Januar 2026
Eine Privatperson schuldet 1.000 € für eine Handwerkerrechnung. Die Mahnung kommt am 15.01.2026 an, Verzug tritt ein (§ 286 Abs. 1 BGB). Die Zinsen laufen ab dem 16.01.2026, berechnet bis zum 15.10.2026. Weil ein Verbraucher beteiligt ist, gelten 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB):
- 16.01.–30.06.2026: 166 Tage × 6,27 % = 28,52 €
- 01.07.–15.10.2026: 107 Tage × 6,52 % = 19,11 €
Ergebnis: 47,63 € Verzugszinsen für 273 Zinstage. Eine Pauschale fällt nicht an, weil der Schuldner Verbraucher ist.
Rechnung zwischen Unternehmen, 30-Tage-Regel
Ein Unternehmen erhält am Montag, 02.03.2026, eine Rechnung über 5.000 € von einem anderen Unternehmen. Die 30-Tage-Frist endet am Mittwoch, 01.04.2026; ab dem 02.04.2026 ist es in Verzug (§ 286 Abs. 3 BGB). Zwischen Unternehmen gelten 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB). Berechnet bis zum 30.09.2026:
- 02.04.–30.06.2026: 90 Tage × 10,27 % = 126,62 €
- 01.07.–30.09.2026: 92 Tage × 10,52 % = 132,58 €
Ergebnis: 259,20 € Zinsen und zusätzlich 40 € Pauschale (§ 288 Abs. 5 BGB). Die Gesamtforderung beträgt 5.299,20 €.
Fester Zahlungstermin mit Teilzahlung
Ein Verbraucher sollte laut Vertrag 2.400 € bis zum 31.03.2026 zahlen. Er ist ab dem 01.04.2026 ohne Mahnung in Verzug (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Am 15.05.2026 zahlt er 1.000 €. Davon gehen zuerst 18,55 € auf die bis dahin aufgelaufenen Zinsen, der Rest von 981,45 € auf die Hauptforderung (§ 367 Abs. 1 BGB). Es bleiben 1.418,55 €. Berechnet bis zum 31.08.2026:
- 01.04.–15.05.2026: 45 Tage × 6,27 % auf 2.400 € = 18,55 €
- 16.05.–30.06.2026: 46 Tage × 6,27 % auf 1.418,55 € = 11,21 €
- 01.07.–31.08.2026: 62 Tage × 6,52 % auf 1.418,55 € = 15,71 €
Ergebnis: 45,47 € Verzugszinsen. Offen sind am 31.08.2026 noch 1.445,47 € (1.418,55 € Hauptforderung und 26,92 € Zinsen).
Ratgeber: Verzugszinsen-Rechner
Wann kommt ein Schuldner in Verzug?
Verzugszinsen gibt es nur, wenn der Schuldner in Verzug ist. Dafür muss die Forderung fällig sein, und der Schuldner zahlt trotzdem nicht. Das Gesetz kennt drei typische Wege in den Verzug:
- Mahnung: Der Gläubiger fordert nach Fälligkeit zur Zahlung auf. Mit dem Zugang der Mahnung tritt Verzug ein (§ 286 Abs. 1 Satz 1 BGB). Eine Klage oder die Zustellung eines Mahnbescheids stehen einer Mahnung gleich (§ 286 Abs. 1 Satz 2 BGB).
- Fester Termin: Ist für die Zahlung ein Tag nach dem Kalender bestimmt, etwa „zahlbar bis 31.03.“ im Vertrag, braucht es keine Mahnung (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Gleiches gilt für eine vereinbarte Frist ab einem Ereignis, etwa „zahlbar 14 Tage nach Lieferung“ (§ 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Der Termin muss aber vereinbart oder gesetzlich bestimmt sein. Ein Zahlungsziel, das der Gläubiger nur einseitig in die Rechnung schreibt, reicht in der Regel nicht (BGH, Urteil vom 25.10.2007 – III ZR 91/07).
- 30-Tage-Regel: Bei Rechnungen kommt der Schuldner spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug (§ 286 Abs. 3 BGB). Dazu mehr im nächsten Abschnitt.
Ohne Mahnung tritt Verzug außerdem ein, wenn der Schuldner die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB). Kein Verzug liegt vor, solange der Schuldner die Verspätung nicht zu vertreten hat (§ 286 Abs. 4 BGB). Kommen mehrere Wege in Betracht, zählt der früheste Verzugsbeginn.
Die 30-Tage-Regel bei Rechnungen
Die 30-Tage-Regel gilt nur für Entgeltforderungen, also für Geld, das als Gegenleistung für eine Lieferung oder Leistung geschuldet ist (BGH, Urteil vom 21.04.2010 – XII ZR 10/08). Typisch sind Rechnungen für Waren, Handwerkerleistungen oder Dienstleistungen. Für Schadensersatz oder die Rückzahlung eines Betrags gilt sie nicht.
Die Frist beginnt am Tag nach dem Zugang der Rechnung und endet mit Ablauf des 30. Tages (§§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 BGB). Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag am Leistungsort, tritt der nächste Werktag an seine Stelle (§ 193 BGB). Das gilt auch für Fristen, nach deren Ende der Verzug beginnt (BGH, Urteil vom 01.02.2007 – III ZR 159/06). Der Verzug beginnt am Tag danach.
Gegenüber Verbrauchern gilt die Regel nur, wenn die Rechnung ausdrücklich auf diese Folge hinweist (§ 286 Abs. 3 Satz 1 BGB). Fehlt der Hinweis, braucht der Gläubiger in der Regel eine Mahnung. Ist bei einem Unternehmen als Schuldner unklar, wann die Rechnung angekommen ist, tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Leistung ein (§ 286 Abs. 3 Satz 2 BGB).
Die 30 Tage sind eine Obergrenze. Mahnt der Gläubiger schon vorher, beginnt der Verzug mit dem Zugang der Mahnung.
Wie hoch sind die Verzugszinsen?
Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen (§ 288 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Zinssatz hängt davon ab, wer beteiligt ist:
- 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, wenn ein Verbraucher beteiligt ist, und bei allen Geldforderungen, die keine Entgeltforderungen sind (§ 288 Abs. 1 Satz 2 BGB).
- 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz bei Entgeltforderungen, wenn kein Verbraucher beteiligt ist, also typischerweise zwischen Unternehmen (§ 288 Abs. 2 BGB).
Für Schuldverhältnisse, die bis zum 28.07.2014 entstanden sind, gelten zwischen Unternehmen noch 8 Prozentpunkte und es gibt keine Pauschale; bei Dauerschuldverhältnissen gilt das neue Recht, soweit die Gegenleistung nach dem 30.06.2016 erbracht wird (Art. 229 § 34 EGBGB). Arbeitnehmer sind Verbraucher: Für verspäteten Lohn gelten 5 Prozentpunkte, berechnet aus dem Bruttobetrag (BAG, Beschluss vom 07.03.2001 – GS 1/00). Verbraucher ist, wer ein Geschäft überwiegend zu privaten Zwecken abschließt (§ 13 BGB).
| Zeitraum | Basiszinssatz | Verbraucher beteiligt | Zwischen Unternehmen |
|---|---|---|---|
| 01.01.–30.06.2025 | 2,27 % | 7,27 % | 11,27 % |
| 01.07.–31.12.2025 | 1,27 % | 6,27 % | 10,27 % |
| 01.01.–30.06.2026 | 1,27 % | 6,27 % | 10,27 % |
| 01.07.–31.12.2026 | 1,52 % | 6,52 % | 10,52 % |
Ein höherer Zins aus einem anderen Rechtsgrund, etwa aus dem Vertrag, bleibt möglich (§ 288 Abs. 3 BGB).
Der Basiszinssatz ändert sich jedes Halbjahr
Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli jedes Jahres. Er steigt oder fällt um so viele Prozentpunkte, wie sich der Zinssatz der Europäischen Zentralbank für ihre jüngste Hauptrefinanzierungsoperation seit der letzten Änderung verändert hat (§ 247 Abs. 1 BGB). Die Deutsche Bundesbank gibt den neuen Wert unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt (§ 247 Abs. 2 BGB).
Läuft der Verzug über mehrere Halbjahre, gilt für jedes Halbjahr der dort maßgebliche Satz. Der Rechner teilt den Zeitraum deshalb in Abschnitte und rechnet jeden Abschnitt mit dem richtigen Basiszinssatz. Hinterlegt sind alle Werte seit dem 01.01.2002.
Der Basiszinssatz kann auch negativ sein. Vom 01.07.2016 bis zum 31.12.2022 lag er bei −0,88 %. Für Verbraucher ergaben sich daraus Verzugszinsen von 4,12 % im Jahr.
Den Wert für das erste Halbjahr 2027 gibt die Bundesbank um den 1. Januar 2027 bekannt. Bis er im Rechner eingetragen ist, setzt der Rechner für Zeiträume ab dem 01.01.2027 vorläufig den letzten bekannten Wert an und weist darauf hin.
Die Pauschale von 40 Euro
Ist der Schuldner kein Verbraucher, kann der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug zusätzlich eine Pauschale von 40 Euro verlangen (§ 288 Abs. 5 Satz 1 BGB). Das gilt auch, wenn es sich um eine Abschlagszahlung oder eine Rate handelt (§ 288 Abs. 5 Satz 2 BGB).
Die Pauschale ist kein zusätzlicher Gewinn neben den Kosten der Rechtsverfolgung: Sie wird auf einen Schadensersatz für solche Kosten angerechnet, etwa auf Anwalts- oder Inkassokosten (§ 288 Abs. 5 Satz 3 BGB). Ein im Voraus vereinbarter Ausschluss der Verzugszinsen ist bei Entgeltforderungen unwirksam, ein Ausschluss der Pauschale im Zweifel ebenfalls. Das gilt nicht für Forderungen gegen Verbraucher (§ 288 Abs. 6 BGB).
Ist der Schuldner Verbraucher, gibt es die Pauschale nicht. Auch Arbeitnehmer können sie für verspäteten Lohn nicht verlangen, weil im Arbeitsrecht außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden (BAG, Urteil vom 25.09.2018 – 8 AZR 26/18; § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Weitere Schäden durch den Verzug kann der Gläubiger aber auch dann geltend machen (§ 288 Abs. 4 BGB). Ihre Höhe hängt vom Einzelfall ab und ist nicht Teil dieser Berechnung.
So werden die Zinsen taggenau berechnet
Der erste Zinstag ist der Tag nach dem Verzugseintritt. Kommt die Mahnung am 15. Januar an, laufen die Zinsen ab dem 16. Januar (entsprechend § 187 Abs. 1 BGB). Bei einem verstrichenen Zahlungstermin beginnen die Zinsen am Tag nach dem Termin.
Für jeden Abschnitt rechnet der Rechner:
Betrag × Zinssatz × Zinstage ÷ 365 (im Schaltjahr ÷ 366)
Ein neuer Abschnitt beginnt am 1. Januar, am 1. Juli und am Tag nach jeder Teilzahlung. Der Tag einer Zahlung und das Enddatum werden noch mitgezählt. Jeder Abschnitt wird auf Cent gerundet. Das Gesetz schreibt keine bestimmte Zinsmethode vor; andere Berechnungen können deshalb um einige Cent abweichen.
Wichtig ist das Zinseszinsverbot: Von Zinsen sind keine Verzugszinsen zu zahlen (§ 289 Satz 1 BGB). Offene Zinsen werden deshalb nicht zum verzinsten Betrag hinzugerechnet. Das Recht auf Ersatz eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt (§ 289 Satz 2 BGB).
Worauf wird eine Teilzahlung angerechnet?
Zahlt der Schuldner nur einen Teil, legt das Gesetz eine feste Reihenfolge fest: Die Zahlung wird zuerst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet (§ 367 Abs. 1 BGB). Ob die 40-Euro-Pauschale zu diesen Kosten zählt, ist nicht höchstrichterlich geklärt. Der Rechner rechnet sie deshalb zurückhaltend erst nach Zinsen und Hauptforderung an.
Für den Schuldner bedeutet das: Eine kleine Zahlung tilgt oft nur die aufgelaufenen Zinsen. Erst wenn Kosten und Zinsen gedeckt sind, sinkt die Hauptforderung – und damit auch die künftigen Zinsen.
Bestimmt der Schuldner bei der Zahlung eine andere Anrechnung, etwa „nur auf die Hauptforderung“, kann der Gläubiger die Zahlung ablehnen (§ 367 Abs. 2 BGB). Nimmt er sie trotzdem an, kann die Anrechnung anders ausfallen als im Rechner.
Im Rechner können Sie bis zu drei Teilzahlungen mit Datum und Betrag eingeben. Maßgeblich ist der Tag, an dem das Geld beim Gläubiger gutgeschrieben wurde.
Was Gläubiger und Schuldner jetzt tun können
Als Gläubiger sichern Sie den Zinsanspruch am einfachsten mit einer klaren Mahnung nach Fälligkeit (§ 286 Abs. 1 BGB). Bewahren Sie einen Nachweis über den Zugang auf. In einer Forderungsaufstellung führen Sie Hauptforderung, Zinsen je Zeitraum und gegebenenfalls die Pauschale getrennt auf.
Als Schuldner prüfen Sie, ab wann Sie wirklich in Verzug waren. Häufige Fehler sind ein zu früher Zinsbeginn, ein zu hoher Zinssatz für Verbraucher oder Zinsen auf Zinsen. Die 40-Euro-Pauschale darf gegenüber Verbrauchern nicht verlangt werden (§ 288 Abs. 5 Satz 1 BGB).
Auch Zinsen verjähren. Mit der Hauptforderung verjähren zugleich die davon abhängenden Nebenleistungen, also auch die Zinsen (§ 217 BGB). Wann eine Rechnung verjährt, zeigt der Verjährungsrechner. Droht eine Pfändung, hilft der Pfändungsrechner bei der Frage, wie viel vom Einkommen geschützt ist.
Häufige Fragen
Wie hoch sind die Verzugszinsen im Jahr 2026?
Im ersten Halbjahr 2026 lag der Basiszinssatz bei 1,27 %, seit dem 01.07.2026 liegt er bei 1,52 % (§ 247 BGB). Ist ein Verbraucher beteiligt, betragen die Verzugszinsen 5 Prozentpunkte mehr, also 6,27 % bzw. 6,52 % im Jahr (§ 288 Abs. 1 BGB). Bei Entgeltforderungen zwischen Unternehmen sind es 9 Prozentpunkte mehr, also 10,27 % bzw. 10,52 % (§ 288 Abs. 2 BGB).
Ab welchem Tag laufen Verzugszinsen?
Die Zinsen laufen ab dem Tag nach dem Verzugseintritt. Kommt eine Mahnung am 15. eines Monats an, ist der 16. der erste Zinstag (§ 286 Abs. 1 BGB, entsprechend § 187 Abs. 1 BGB). Bei einem vereinbarten Zahlungstermin beginnen die Zinsen am Tag nach dem Termin, bei der 30-Tage-Regel am Tag nach Ablauf der 30 Tage (§ 286 Abs. 2 und 3 BGB).
Gilt die 30-Tage-Regel auch für Privatpersonen?
Ja, aber nur, wenn die Rechnung ausdrücklich darauf hinweist, dass der Schuldner 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang ohne Mahnung in Verzug kommt (§ 286 Abs. 3 Satz 1 BGB). Ein bloßes Zahlungsziel auf der Rechnung reicht nicht (BGH, Urteil vom 25.10.2007 – III ZR 91/07). Fehlt der Hinweis, beginnt der Verzug in der Regel erst mit einer Mahnung.
Wer kann die 40-Euro-Pauschale verlangen?
Die Pauschale kann der Gläubiger einer Entgeltforderung verlangen, wenn der Schuldner in Verzug und kein Verbraucher ist (§ 288 Abs. 5 Satz 1 BGB). Gegenüber Privatpersonen gibt es sie nicht. Die 40 Euro werden auf einen Schadensersatz für Rechtsverfolgungskosten angerechnet, zum Beispiel auf Anwalts- oder Inkassokosten (§ 288 Abs. 5 Satz 3 BGB).
Darf der Gläubiger Zinsen auf Zinsen verlangen?
Nein. Von Zinsen sind keine Verzugszinsen zu zahlen (§ 289 Satz 1 BGB). Auch wenn die aufgelaufenen Zinsen lange offen bleiben, wird nur die Hauptforderung verzinst. Der Gläubiger kann aber einen weiteren Schaden geltend machen, den er durch den Verzug nachweislich erlitten hat (§ 289 Satz 2 BGB). Diesen Schaden berechnet der Rechner nicht.
Worauf wird meine Teilzahlung angerechnet?
Reicht eine Zahlung nicht für die ganze Schuld, wird sie zuerst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet (§ 367 Abs. 1 BGB). Bestimmen Sie als Schuldner eine andere Reihenfolge, kann der Gläubiger die Zahlung ablehnen (§ 367 Abs. 2 BGB). Erst wenn die Hauptforderung sinkt, werden auch die weiteren Zinsen geringer.
Was gilt, wenn der Zahlungstermin auf ein Wochenende fällt?
Fällt der letzte Tag zum Zahlen auf einen Samstag, Sonntag oder einen am Leistungsort gesetzlichen Feiertag, tritt der nächste Werktag an seine Stelle (§ 193 BGB). Der Verzug beginnt dann erst am Tag danach. Der Rechner berücksichtigt das für den vereinbarten Zahlungstermin und für die 30-Tage-Regel mit den Feiertagen des gewählten Bundeslands.
Wann ändert sich der Basiszinssatz das nächste Mal?
Der Basiszinssatz ändert sich zum 1. Januar und zum 1. Juli (§ 247 Abs. 1 BGB). Der Wert für das erste Halbjahr 2027 wird von der Deutschen Bundesbank um den 1. Januar 2027 bekannt gegeben (§ 247 Abs. 2 BGB). Bis dahin rechnet der Rechner für Zeiten ab 2027 vorläufig mit dem letzten bekannten Satz von 1,52 % und weist darauf hin.
Grenzen dieses Rechners
Der Verzugszinsen-Rechner rechnet mit den gesetzlichen Regeln für die typischen Fälle. Folgende Situationen bildet er nicht oder nur vereinfacht ab:
- Vertraglich vereinbarte höhere Zinsen und ein weiterer Verzugsschaden wie Inkasso- oder Anwaltskosten (§ 288 Abs. 3 und 4 BGB) sind nicht berechnet.
- Verbraucherdarlehen (z. B. Ratenkredite) und Immobiliardarlehen: Dort gelten eigene Zinssätze und eine andere Anrechnung von Zahlungen (§ 497 BGB).
- Verträge, die vor dem 29.07.2014 geschlossen wurden (zwischen Unternehmen 8 statt 9 Prozentpunkte, keine Pauschale; Art. 229 § 34 EGBGB) oder vor dem 01.01.2002 (Art. 229 § 5 EGBGB): Der Rechner wendet altes Recht nur an, wenn schon Mahnung, Zahlungstermin oder Rechnungszugang vor dem 29.07.2014 lagen.
- Verzug wegen ernsthafter Zahlungsverweigerung oder aus besonderen Gründen (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BGB), Verzug durch Klage oder Mahnbescheid sowie die Frage, ob der Schuldner die Verspätung zu vertreten hat (§ 286 Abs. 4 BGB), prüft der Rechner nicht.
- Zinsen aus einem Urteil oder Vollstreckungsbescheid richten sich nach dem Zinsausspruch im Titel; Zinsen auf die 40-Euro-Pauschale selbst sind nicht berechnet.
- Abweichende Zinsregeln aus Tarifverträgen oder Arbeitsverträgen sowie Verträge mit Auslandsbezug, für die ein anderes Recht gelten kann.
- Streit, ob für eine Zahlung der Tag der Überweisung oder der Tag der Gutschrift zählt: Der Rechner rechnet mit dem eingegebenen Tag.
- Ob die Forderung besteht, fällig und noch nicht verjährt ist, prüft der Rechner nicht.
Nur zur Information – nicht verbindlich. Das Ergebnis ersetzt keine Rechtsberatung. Für eine abschließende rechtliche Beurteilung Ihres Falls wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Wir übernehmen keine Haftung für Entscheidungen, die auf dem Ergebnis beruhen.
Quellen und Rechenweg
Dieses Werkzeug rechnet ausschließlich mit den folgenden Vorschriften und amtlichen Werten. Jeder Schritt im Ergebnis nennt seine Grundlage.
- § 288 BGB BGB, § 288 – Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden (5 bzw. 9 Prozentpunkte, Pauschale 40 Euro)
- § 286 BGB BGB, § 286 – Verzug des Schuldners (Mahnung, Kalendertermin, 30-Tage-Regel bei Entgeltforderungen)
- § 247 BGB BGB, § 247 – Basiszinssatz (Änderung zum 1. Januar und 1. Juli, Bekanntgabe durch die Deutsche Bundesbank)
- Bundesbank: Basiszinssatz Deutsche Bundesbank – Basiszinssatz nach § 247 BGB (alle Werte seit 2002)
- § 289 BGB BGB, § 289 – Zinseszinsverbot
- § 367 BGB BGB, § 367 – Anrechnung auf Zinsen und Kosten (Teilzahlungen)
- § 187 BGB BGB, § 187 – Fristbeginn
- § 193 BGB BGB, § 193 – Sonn- und Feiertag; Sonnabend
- § 13 BGB BGB, § 13 – Verbraucher
- Art. 229 § 34 EGBGB EGBGB, Art. 229 § 34 – Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (neue Fassung für Schuldverhältnisse ab 29.07.2014)
- BGH III ZR 91/07 Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.10.2007 – III ZR 91/07 (einseitig in der Rechnung gesetztes Zahlungsziel begründet keinen Verzug ohne Mahnung; Belehrung nach § 286 Abs. 3 BGB)
- BGH III ZR 159/06 Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.02.2007 – III ZR 159/06 (§ 193 BGB gilt auch für Fristen, nach deren Ende der Verzug beginnt)
- BGH XII ZR 10/08 Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.04.2010 – XII ZR 10/08 (Entgeltforderung = Gegenleistung für eine Leistung des Gläubigers)
- BAG 8 AZR 26/18 Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.09.2018 – 8 AZR 26/18 (keine 40-Euro-Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB bei Verzug des Arbeitgebers mit Arbeitsentgelt, § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG)
Rechtsstand 01.10.2026, Quellen zuletzt geprüft am 12.10.2026. Gefunden einen Fehler? Schreiben Sie uns über das Impressum – wir prüfen jeden Hinweis. Mehr dazu unter So rechnen wir.