Rechtsrechner

Vertrag kündigen: Schreiben und Frist in einem Schritt

Geben Sie Vertragsbeginn, Mindestlaufzeit und Kündigungsfrist ein. Sie erfahren, wann Ihr Vertrag frühestens endet, und erhalten ein fertiges Kündigungsschreiben zum Kopieren.

Nur relevant für Verträge vor dem 01.03.2022 (außer Handy/Internet).

Unverbindlich und ohne Gewähr. Ihre Angaben werden nur für diese Berechnung verwendet und nicht gespeichert. Grenzen dieses Rechners

Kurz erklärt

Verbraucherverträge wie Fitnessstudio, Zeitschriften-Abo oder Streaming, die ab dem 1. März 2022 geschlossen wurden, können Sie nach Ablauf der Erstlaufzeit jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat kündigen (§ 309 Nr. 9 BGB). Auch vor Ablauf der Erstlaufzeit darf die Kündigungsfrist in den AGB nicht länger als einen Monat sein (§ 309 Nr. 9 Buchst. c BGB).

Der Rechtsrechner ermittelt aus Vertragsbeginn, Laufzeit und Zugangsdatum Ihrer Kündigung das Vertragsende und erstellt ein fertiges Kündigungsschreiben mit Platzhaltern für Ihre persönlichen Daten.

Zum ausführlichen Ratgeber

Rechenbeispiele

Fitnessstudio: Kündigung rechtzeitig vor Ende der Erstlaufzeit

Ein Fitnessvertrag beginnt am 01.02.2025 mit einer Erstlaufzeit von 24 Monaten. Die Erstlaufzeit endet am 31.01.2027. Die Kündigung geht dem Studio am 15.12.2026 zu – also mehr als einen Monat vor diesem Termin. Ergebnis: Der Vertrag endet zum 31.01.2027, dem Ende der Erstlaufzeit (§ 309 Nr. 9 BGB).

Fitnessstudio: Erstlaufzeit verpasst

Gleicher Vertrag, aber die Kündigung geht erst am 10.01.2027 zu. Bis zum Ende der Erstlaufzeit am 31.01.2027 bleibt weniger als ein Monat – dieser Termin ist verpasst. Der Vertrag läuft danach auf unbestimmte Zeit weiter und ist mit höchstens einem Monat Frist kündbar. Ergebnis: Vertragsende am 10.02.2027 (§ 309 Nr. 9 BGB).

Streaming-Abo ohne Mindestlaufzeit

Ein Streaming-Abo läuft seit dem 01.09.2024 ohne Mindestlaufzeit. Es gibt also keine Erstlaufzeit, die Sie abwarten müssen. Laut Vertrag beträgt die Kündigungsfrist einen Monat. Die Kündigung geht am 20.10.2026 zu. Der Rechner zählt die vereinbarte Kündigungsfrist ab dem Zugang. Ergebnis: Vertragsende am 20.11.2026.

Ratgeber: Kündigungsschreiben-Generator

Wie lange darf mich ein Vertrag heute noch binden?

Seit dem Gesetz für faire Verbraucherverträge gelten für Laufzeitverträge, die ab dem 1. März 2022 geschlossen wurden, strengere Regeln. Sie stehen in § 309 Nr. 9 BGB und betreffen Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) – also die vorformulierten Bedingungen, die Anbieter für alle Kunden verwenden.

Die drei wichtigsten Punkte:

  • Erstlaufzeit: Ein Vertrag darf Sie höchstens 2 Jahre fest binden (§ 309 Nr. 9 Buchst. a BGB).
  • Kündigungsfrist zum Ende der Erstlaufzeit: höchstens 1 Monat (§ 309 Nr. 9 Buchst. c BGB).
  • Nach der Erstlaufzeit: Der Vertrag darf sich nur noch auf unbestimmte Zeit verlängern. Sie können dann jederzeit mit höchstens 1 Monat Frist kündigen (§ 309 Nr. 9 Buchst. b BGB).

Die früher übliche automatische Verlängerung um ein weiteres ganzes Jahr ist für neue Verträge damit vorbei. Wer die Kündigung zum Ende der Erstlaufzeit verpasst, sitzt also nicht für zwölf weitere Monate fest, sondern kommt in der Regel einen Monat später aus dem Vertrag.

Diese Regeln schützen Verbraucher. Für Verträge zwischen Unternehmern gilt § 309 BGB nicht unmittelbar (§ 310 Abs. 1 BGB).

Bis wann muss die Kündigung beim Anbieter sein?

Entscheidend ist nicht, wann Sie die Kündigung abschicken, sondern wann sie dem Anbieter zugeht. Eine Erklärung gegenüber einem Abwesenden wird erst mit Zugang wirksam (§ 130 Abs. 1 BGB). Deshalb fragt der Rechner das Datum ab, an dem Ihre Kündigung voraussichtlich beim Anbieter ankommt.

Für einen Vertrag ab März 2022 ergibt sich daraus folgendes Bild:

Ihre SituationVertragsende
Kündigung geht mindestens 1 Monat vor Ende der Erstlaufzeit zuEnde der Erstlaufzeit
Kündigung geht später zu, Erstlaufzeit verpasstvereinbarte Frist ab Zugang, höchstens 1 Monat
Vertrag ohne Mindestlaufzeitnach der vereinbarten Kündigungsfrist

Planen Sie bei einem Brief ein paar Tage Postlaufzeit ein. Bei knappen Fristen ist ein Weg sinnvoll, bei dem Sie den Zugang belegen können.

Welche Regeln gelten für Handy- und Internetverträge?

Für Mobilfunk-, DSL- und andere Internetverträge gibt es eine eigene Regel im Telekommunikationsgesetz. Die Mindestlaufzeit darf höchstens 24 Monate betragen (§ 56 Abs. 1 TKG). Nach Ablauf dieser Mindestlaufzeit können Sie jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen (§ 56 Abs. 3 TKG).

Die Kündigungsfrist zum Ende der Mindestlaufzeit begrenzt § 56 TKG dagegen nicht. Die Grenze von einem Monat dafür folgt aus § 309 Nr. 9 Buchst. c BGB und gilt nur für Verträge ab dem 1. März 2022; bei älteren Verträgen konnten bis zu drei Monate vereinbart werden.

Die Regel aus § 56 Abs. 3 TKG für die Zeit nach der Mindestlaufzeit gilt dagegen unabhängig davon, wann Sie den Vertrag abgeschlossen haben. Auch bei einem älteren Handyvertrag, der sich nach der Mindestlaufzeit verlängert hat, müssen Sie also nicht bis zum Ende eines weiteren Vertragsjahres warten. Der Rechner berücksichtigt das automatisch, wenn Sie als Vertragsart Mobilfunk oder Internet auswählen.

Ein typischer Fall: Ein Handyvertrag mit 24 Monaten Mindestlaufzeit läuft nach Ablauf dieser Zeit einfach weiter. Ab diesem Zeitpunkt ist er jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündbar (§ 56 Abs. 3 TKG). Ein fester jährlicher Kündigungstermin, den Sie im Kalender behalten müssten, entfällt damit. Achten Sie bei einem Anbieterwechsel trotzdem auf das genaue Vertragsende, damit Sie nicht doppelt zahlen.

Was gilt für ältere Verträge vor März 2022?

Für Verträge, die vor dem 1. März 2022 geschlossen wurden, gilt noch die alte Fassung von § 309 Nr. 9 BGB. Danach waren in AGB zulässig:

  • eine stillschweigende Verlängerung um bis zu 1 Jahr und
  • eine Kündigungsfrist von bis zu 3 Monaten vor Ablauf der jeweiligen Laufzeit.

Das gilt auch für ältere Telekommunikationsverträge, soweit es um die Kündigung zum Ende der Mindestlaufzeit geht. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit sind sie aber jederzeit mit einem Monat Frist kündbar (§ 56 Abs. 3 TKG, siehe oben).

Weil ältere Verträge sehr unterschiedlich gestaltet sind, fragt der Rechner hier ab, um wie viele Monate sich Ihr Vertrag jeweils verlängert und welche Kündigungsfrist vereinbart ist. Diese Angaben finden Sie in Ihrem Vertrag, in den AGB oder häufig auch im Kundenkonto. Wenn Sie unsicher sind, lohnt sich ein Blick in die Vertragsunterlagen, bevor Sie einen Termin einplanen.

Reicht eine Kündigung per E-Mail?

In den meisten Fällen ja. In AGB darf für Kündigungen keine strengere Form als die Textform verlangt werden (§ 309 Nr. 13 BGB, für Verträge ab dem 1. Oktober 2016). Für Verträge, die vor dem 1. Oktober 2016 geschlossen wurden, konnte in AGB noch die Schriftform (Brief mit Unterschrift) verlangt werden. Textform bedeutet eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, aus der hervorgeht, wer sie abgibt (§ 126b BGB). Eine E-Mail erfüllt das in der Regel. Ein Brief mit Unterschrift ist ebenfalls immer möglich.

Können Verträge dieser Art auf der Website des Anbieters abgeschlossen werden, muss er dort außerdem einen Kündigungsbutton bereitstellen (§ 312k BGB) – auch wenn Sie Ihren eigenen Vertrag auf anderem Weg geschlossen haben. Über diese Schaltfläche können Sie direkt online kündigen.

Gleich welcher Weg: Heben Sie einen Nachweis auf, zum Beispiel die Eingangsbestätigung, die gesendete E-Mail oder den Einlieferungsbeleg. Bitten Sie im Schreiben ausdrücklich um eine schriftliche Bestätigung mit dem genauen Vertragsende.

Was gehört in ein Kündigungsschreiben?

Eine Kündigung muss nicht lang sein. Wichtig ist, dass der Anbieter eindeutig erkennt, wer welchen Vertrag zu welchem Zeitpunkt beenden will. Das Schreiben aus dem Generator enthält deshalb:

  1. Ihren Namen und Ihre Anschrift (als Platzhalter),
  2. die Kunden- oder Vertragsnummer (als Platzhalter),
  3. die klare Erklärung, dass Sie den Vertrag kündigen,
  4. das berechnete Vertragsende,
  5. die Bitte um eine schriftliche Bestätigung,
  6. Ort, Datum und bei einem Brief Ihre Unterschrift.

Sinnvoll ist zusätzlich der Satz „hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt“. Er greift, falls das berechnete Datum wegen einer abweichenden Vertragsgestaltung nicht stimmt. Eine Begründung brauchen Sie für eine ordentliche Kündigung nicht.

So funktioniert der Kündigungsschreiben-Generator

Sie wählen zuerst die Vertragsart: Fitnessstudio, Streaming oder Online-Abo, Zeitschrift, Mobilfunk oder Internet. Danach geben Sie den Vertragsbeginn, die Erstlaufzeit, die Kündigungsfrist laut Vertrag und das voraussichtliche Zugangsdatum Ihrer Kündigung ein. Bei Verträgen vor März 2022 ist zusätzlich die Verlängerungsdauer wichtig.

Der Rechner zeigt Ihnen dann:

  • das Ende der Erstlaufzeit,
  • ob Ihre Kündigung noch rechtzeitig dafür ist,
  • das voraussichtliche Vertragsende,
  • einen fertigen Text zum Kopieren oder Ausdrucken.

Datenschutz: Name, Adresse und Kundennummer werden bewusst nicht abgefragt. Das Schreiben enthält dafür Platzhalter, die Sie selbst ausfüllen. So müssen Sie für die Berechnung keine persönlichen Daten eingeben.

Wann sollten Sie genauer hinschauen?

Der Rechner geht von den gesetzlichen Höchstgrenzen und Ihren Angaben aus. Ihr Vertrag kann für Sie günstiger sein, etwa mit einer kürzeren Frist. Dann gilt die vereinbarte, kürzere Frist. Prüfen Sie außerdem, ob Ihr Vertrag wirklich ein Verbrauchervertrag ist: Für Verträge, die Sie als Unternehmer abschließen, gelten die Regeln aus § 309 BGB nicht unmittelbar (§ 310 Abs. 1 BGB).

Reagiert der Anbieter nicht auf Ihre Kündigung oder nennt er ein anderes Vertragsende, sollten Sie den Vorgang mit Ihren Nachweisen dokumentieren. Bei Streit über größere Beträge kann eine anwaltliche Prüfung oder eine Verbraucherberatung sinnvoll sein. Das Ergebnis des Rechners ist eine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Häufige Fragen

Wie lange ist die Kündigungsfrist bei einem Fitnessstudio-Vertrag?

Bei Verträgen ab dem 1. März 2022 darf die Kündigungsfrist zum Ende der Erstlaufzeit höchstens einen Monat betragen (§ 309 Nr. 9 Buchst. c BGB). Nach der Erstlaufzeit können Sie jederzeit mit höchstens einem Monat Frist kündigen (§ 309 Nr. 9 Buchst. b BGB). Bei älteren Verträgen können bis zu drei Monate Frist und eine Verlängerung um bis zu ein Jahr vereinbart sein.

Kann ich per E-Mail kündigen?

In der Regel ja. AGB dürfen für eine Kündigung keine strengere Form als die Textform verlangen (§ 309 Nr. 13 BGB), und eine E-Mail erfüllt die Textform in der Regel (§ 126b BGB). Das gilt für Verträge, die ab dem 1. Oktober 2016 geschlossen wurden; bei älteren Verträgen konnte in AGB noch die Schriftform verlangt werden. Bewahren Sie die gesendete E-Mail auf und bitten Sie um eine Bestätigung mit dem genauen Vertragsende.

Was ist der Kündigungsbutton?

Können Verträge dieser Art auf der Website des Anbieters abgeschlossen werden, muss er dort auch eine Schaltfläche zur Kündigung bereitstellen (§ 312k BGB). Das gilt unabhängig davon, wie Ihr eigener Vertrag zustande gekommen ist. Über diesen Button können Sie online kündigen, ohne einen Brief zu schreiben. Speichern Sie die Bestätigung, die Sie danach erhalten, als Nachweis.

Was passiert, wenn ich die Kündigung zum Ende der Erstlaufzeit verpasse?

Bei Verträgen ab dem 1. März 2022 verlängert sich der Vertrag nur auf unbestimmte Zeit. Sie können dann jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat kündigen (§ 309 Nr. 9 BGB). Eine automatische Verlängerung um ein ganzes weiteres Jahr ist bei diesen Verträgen in AGB nicht mehr zulässig.

Gilt die Ein-Monats-Frist auch für meinen alten Handyvertrag?

Ja. Für Mobilfunk- und Internetverträge regelt das Telekommunikationsgesetz, dass Sie nach Ablauf der Mindestlaufzeit jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen können (§ 56 Abs. 3 TKG). Die Mindestlaufzeit selbst darf höchstens 24 Monate betragen (§ 56 Abs. 1 TKG). Nur die Kündigungsfrist zum Ende der ersten Mindestlaufzeit kann bei Verträgen, die vor dem 1. März 2022 geschlossen wurden, noch bis zu drei Monate betragen; die Ein-Monats-Grenze dafür steht in § 309 Nr. 9 Buchst. c BGB.

Zählt das Absendedatum oder das Eingangsdatum?

Maßgeblich ist, wann die Kündigung beim Anbieter ankommt. Eine Erklärung gegenüber einem Abwesenden wird erst mit dem Zugang wirksam (§ 130 Abs. 1 BGB). Rechnen Sie bei einem Brief deshalb Postlaufzeit ein und wählen Sie bei knappen Fristen einen Weg, bei dem Sie den Zugang nachweisen können.

Warum fragt der Generator nicht nach meinem Namen und meiner Kundennummer?

Aus Datenschutzgründen. Der Rechtsrechner braucht für die Fristberechnung nur Vertragsart, Vertragsbeginn, Laufzeit, Kündigungsfrist und Zugangsdatum. Name, Anschrift und Kundennummer setzen Sie selbst in die vorbereiteten Platzhalter des Schreibens ein, bevor Sie es versenden oder ausdrucken. Prüfen Sie dabei vor allem die Kundennummer, damit der Anbieter Ihre Kündigung eindeutig zuordnen kann.

Grenzen dieses Rechners

Der Kündigungsschreiben-Generator rechnet mit den gesetzlichen Regeln für die typischen Fälle. Folgende Situationen bildet er nicht oder nur vereinfacht ab:

  • Der Rechner wendet die Grenzen für AGB in Verbraucherverträgen an. Einzeln ausgehandelte Verträge und Verträge, die Sie als Unternehmer schließen, sind nicht erfasst.
  • Versicherungen, Strom- und Gasverträge, Miet- und Arbeitsverträge, Kredit- und Bankverträge haben eigene Kündigungsregeln und werden nicht berechnet.
  • Kündigungstermine zum Ende eines Abrechnungszeitraums oder Kalendermonats, Fristen in Werktagen und andere als die auswählbaren Laufzeiten und Fristen kann der Rechner nicht abbilden.
  • Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (zum Beispiel wegen Umzug, Krankheit oder Preiserhöhung) und ein Widerruf werden nicht geprüft.
  • Bei Verträgen vor dem 01.03.2022 rechnet er mit Ihren Angaben zu Verlängerung und Frist; ob diese Klauseln wirksam sind, prüft er nicht im Einzelnen.
  • Ob die Kündigung rechtzeitig zugeht, hängt vom Versandweg ab. Der Rechner rechnet mit dem Datum, das Sie als Zugang eingeben.

Nur zur Information – nicht verbindlich. Das Ergebnis ersetzt keine Rechtsberatung. Für eine abschließende rechtliche Beurteilung Ihres Falls wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Wir übernehmen keine Haftung für Entscheidungen, die auf dem Ergebnis beruhen.

Quellen und Rechenweg

Dieses Werkzeug rechnet ausschließlich mit den folgenden Vorschriften und amtlichen Werten. Jeder Schritt im Ergebnis nennt seine Grundlage.

Rechtsstand 01.10.2026, Quellen zuletzt geprüft am 12.10.2026. Gefunden einen Fehler? Schreiben Sie uns über das Impressum – wir prüfen jeden Hinweis. Mehr dazu unter So rechnen wir.