Rechtsrechner

Trennungsjahr-Rechner 2026

Geben Sie ein, seit wann Sie getrennt leben. Der Rechner ermittelt, wann das Trennungsjahr endet, ab wann die Dreijahresfrist gilt und welche Regel für Ihre Scheidung voraussichtlich greift (§§ 1565, 1566 BGB).

Der Tag, ab dem keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und mindestens einer die Ehe erkennbar ablehnt (§ 1567 Abs. 1 BGB).

Wollen beide die Scheidung?

Entscheidend für die Vermutung nach § 1566 Abs. 1 BGB.

Getrennt in derselben Wohnung?
Gab es seit der Trennung einen Versöhnungsversuch?

Ein kurzes Zusammenleben zur Versöhnung unterbricht die Fristen nicht (§ 1567 Abs. 2 BGB).

Unverbindlich und ohne Gewähr. Ihre Angaben werden nur für diese Berechnung verwendet und nicht gespeichert. Grenzen dieses Rechners

Kurz erklärt

Das Trennungsjahr endet mit Ablauf des Tages, der im Folgejahr dieselbe Zahl trägt wie der Tag der Trennung; ab dem nächsten Tag leben Sie ein Jahr getrennt, und bei Zustimmung beider Ehegatten wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet (§ 1566 Abs. 1, §§ 187, 188 BGB). Wer sich am 15.03.2026 trennt, hat das Trennungsjahr mit Ablauf des 15.03.2027 hinter sich.

Der Trennungsjahr-Rechner zeigt außerdem, ab wann die Dreijahresfrist gilt, welche Regel für Ihre Scheidung voraussichtlich greift und wie Ihr Stand heute ist.

Zum ausführlichen Ratgeber

Rechenbeispiele

Einvernehmliche Scheidung nach Trennung im März

Trennung am 15.03.2026, beide wollen die Scheidung. Der Trennungstag zählt nicht mit (§ 187 Abs. 1 BGB). Das Trennungsjahr endet mit Ablauf von Montag, 15.03.2027. Ab Dienstag, 16.03.2027 wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet (§ 1566 Abs. 1 BGB). Die Dreijahresfrist endet mit Ablauf von Donnerstag, 15.03.2029.

Trennung am 29. Februar, Partner stimmt nicht zu

Trennung am 29.02.2024. Im Februar 2025 gibt es keinen 29. Tag, daher endet das Trennungsjahr mit Ablauf von Freitag, 28.02.2025 (§ 188 Abs. 3 BGB). Ab 01.03.2025 ist eine Scheidung möglich, wenn das Gericht das Scheitern feststellt (§ 1565 Abs. 1 BGB). Die drei Jahre enden mit Ablauf von Sonntag, 28.02.2027; ab 01.03.2027 wird das Scheitern auch ohne Zustimmung vermutet (§ 1566 Abs. 2 BGB).

Trennung in der Wohnung mit kurzem Versöhnungsversuch

Trennung innerhalb der Ehewohnung am 31.12.2025 (§ 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB), später ein kurzer, gescheiterter Versöhnungsversuch. Dieser unterbricht die Frist nicht (§ 1567 Abs. 2 BGB). Das Trennungsjahr endet mit Ablauf von Donnerstag, 31.12.2026; ab 01.01.2027 leben die Ehegatten seit einem Jahr getrennt.

Ratgeber: Trennungsjahr-Rechner

Was ist das Trennungsjahr?

Eine Ehe kann in Deutschland nur durch ein Familiengericht geschieden werden, und zwar auf Antrag eines oder beider Ehegatten (§ 1564 BGB). Voraussetzung ist, dass die Ehe gescheitert ist. Das ist der Fall, wenn die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht zu erwarten ist, dass die Ehegatten sie wiederherstellen (§ 1565 Abs. 1 BGB).

Ob eine Ehe gescheitert ist, lässt sich von außen schwer beurteilen. Deshalb knüpft das Gesetz an die Dauer der Trennung an. Das sogenannte Trennungsjahr ist kein eigener Begriff im Gesetz. Gemeint ist die Regel, dass die Ehegatten in der Regel mindestens ein Jahr getrennt leben müssen, bevor die Ehe geschieden werden kann (§ 1565 Abs. 2, § 1566 Abs. 1 BGB).

Der Rechner berechnet aus dem Datum Ihrer Trennung drei Zeitpunkte: das Ende des Trennungsjahres, das Ende der Dreijahresfrist und Ihren heutigen Stand.

Wann leben Ehegatten getrennt?

Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und mindestens einer von ihnen sie erkennbar nicht wiederherstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt (§ 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB). Es reicht also nicht, dass einer auszieht, etwa wegen eines Jobs in einer anderen Stadt. Es muss auch der Wille erkennbar sein, die Ehe nicht fortzusetzen.

Getrennte Wohnungen sind nicht zwingend. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben (§ 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dann darf es aber keinen gemeinsamen Haushalt mehr geben. Im Streitfall müssen Sie das Getrenntleben in der Regel darlegen können.

Tipp: Halten Sie das Datum der Trennung fest, zum Beispiel durch eine schriftliche Mitteilung an Ihren Ehepartner. Dieses Datum ist der Ausgangspunkt für alle Fristen.

Wie wird das Trennungsjahr berechnet?

Für die Berechnung gelten die allgemeinen Fristregeln des BGB (§§ 186 bis 188 BGB). Der Rechner geht so vor:

  1. Der Tag der Trennung wird nicht mitgezählt, weil die Trennung ein Ereignis im Laufe des Tages ist (§ 187 Abs. 1 BGB).
  2. Die Frist endet mit Ablauf des Tages im Folgejahr, der dieselbe Zahl trägt wie der Trennungstag (§ 188 Abs. 2 BGB).
  3. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, endet die Frist am letzten Tag dieses Monats (§ 188 Abs. 3 BGB). Das betrifft vor allem eine Trennung am 29. Februar.

Ein Beispiel: Bei einer Trennung am 15.03.2026 endet das Trennungsjahr mit Ablauf des 15.03.2027. Ab dem 16.03.2027 leben die Ehegatten seit einem Jahr getrennt. Die Dreijahresfrist endet entsprechend mit Ablauf des 15.03.2029.

Wochenenden und Feiertage spielen hier keine Rolle. Es handelt sich nicht um eine Frist, bis zu der Sie etwas einreichen müssen, sondern um eine Zeitspanne, die vergangen sein muss.

Welche Regel gilt nach einem Jahr und nach drei Jahren?

Das Gesetz unterscheidet drei Wege zur Scheidung:

Dauer der TrennungRegel
weniger als ein JahrScheidung nur bei unzumutbarer Härte (§ 1565 Abs. 2 BGB)
ein Jahr, beide beantragen oder der andere stimmt zuScheitern wird unwiderlegbar vermutet (§ 1566 Abs. 1 BGB)
ein Jahr, ohne ZustimmungGericht prüft, ob die Ehe gescheitert ist (§ 1565 Abs. 1 BGB)
drei JahreScheitern wird unwiderlegbar vermutet, auch ohne Zustimmung (§ 1566 Abs. 2 BGB)

„Unwiderlegbar vermutet“ bedeutet: Das Gericht prüft nicht mehr im Einzelnen, ob die Ehe gescheitert ist. Bei der einvernehmlichen Scheidung nach einem Jahr ist das der einfachste Weg. Die Zustimmung kann der andere Ehegatte aber bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung widerrufen (§ 134 Abs. 2 FamFG).

Stimmt der andere nicht zu, ist eine Scheidung nach einem Jahr trotzdem möglich. Dann muss das Gericht aber feststellen, dass die Ehe gescheitert ist (§ 1565 Abs. 1 BGB). Nach drei Jahren entfällt diese Prüfung. Ausnahmsweise soll eine gescheiterte Ehe nicht geschieden werden, wenn das im Interesse minderjähriger Kinder oder wegen einer schweren Härte für den anderen Ehegatten notwendig ist (§ 1568 BGB).

Geht die Scheidung auch vor Ablauf des Trennungsjahres?

Nur in Ausnahmefällen. Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, kann die Ehe nur geschieden werden, wenn ihre Fortsetzung für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte wäre (§ 1565 Abs. 2 BGB). Das Gericht prüft das im Einzelfall. Dass die Ehe für Sie belastend ist, reicht dafür in der Regel nicht aus.

Die Bundesregierung hat am 07.10.2026 einen Gesetzentwurf beschlossen, nach dem häusliche Gewalt künftig regelmäßig als unzumutbare Härte gelten soll. Betroffene sollen dann vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden können. Der Entwurf ist noch nicht in Kraft. Bis dahin gilt die bisherige Regel.

Wenn Sie eine Härtefallscheidung erwägen, lassen Sie sich von einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Familienrecht beraten.

Was passiert bei einem Versöhnungsversuch?

Das Gesetz will Versöhnungsversuche nicht bestrafen. Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung dienen soll, unterbricht oder hemmt die Fristen nicht (§ 1567 Abs. 2 BGB). Das Trennungsjahr läuft also weiter ab dem ursprünglichen Trennungsdatum.

Anders ist es, wenn die Versöhnung länger dauert oder zunächst gelingt. Dann kann die Trennung beendet sein. Trennen sich die Ehegatten danach erneut, können die Trennungsfristen vollständig neu beginnen (OLG Bremen, Beschluss vom 02.05.2012 – 4 WF 40/12). Eine feste Höchstdauer für eine „kürzere Zeit“ nennt das Gesetz nicht.

Der Rechner rechnet in diesem Fall weiter ab dem eingegebenen Datum, zeigt aber eine Warnung. Geben Sie dann besser das Datum der erneuten Trennung ein und lassen Sie die Frist prüfen.

Wann kann ich den Scheidungsantrag stellen?

Den Scheidungsantrag muss eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt beim Familiengericht einreichen (§ 114 Abs. 1 FamFG). Der andere Ehegatte braucht für seine bloße Zustimmung keinen Anwalt (§ 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG). Er kann sie zur Niederschrift der Geschäftsstelle oder in der mündlichen Verhandlung erklären (§ 134 Abs. 1 FamFG).

Nach der Rechtsprechung genügt es, wenn das Trennungsjahr abgelaufen ist, wenn das Gericht entscheidet. Läuft es erst im Beschwerdeverfahren ab, kann das ebenfalls ausreichen (OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.04.2021 – 9 UF 8/21). Ein deutlich zu früh gestellter Antrag kann aber abgewiesen werden. Den passenden Zeitpunkt sollten Sie mit Ihrem Anwalt abstimmen.

Was die Scheidung kostet, berechnet der Scheidungskosten-Rechner. Geht es um Kinder, helfen der Kindesunterhalt-Rechner und der Umgangsplan-Generator.

Was ändert die Trennung beim Versorgungsausgleich und bei der Steuer?

Versorgungsausgleich: Hier zählt nicht das Trennungsdatum. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Heirat und endet am letzten Tag des Monats vor der Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs. 1 VersAusglG). Rentenanrechte aus dem Trennungsjahr werden also in der Regel noch geteilt. Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet der Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte ihn beantragt (§ 3 Abs. 3 VersAusglG).

Steuer: Ehegatten können zusammen veranlagt werden, wenn sie zu Beginn des Jahres oder im Laufe des Jahres zumindest zeitweise nicht dauernd getrennt gelebt haben (§ 26 Abs. 1 EStG). Für das Kalenderjahr der Trennung ist der Splittingtarif deshalb in der Regel noch möglich. Ab dem folgenden Kalenderjahr nicht mehr. Die Steuerklassen III, IV und V setzen voraus, dass die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben (§ 38b Abs. 1 EStG). Nach den Hinweisen der Finanzverwaltung gelten sie im Trennungsjahr grundsätzlich weiter. Ab dem 1. Januar des Folgejahres ist der Wechsel in Steuerklasse I oder II dem Finanzamt mitzuteilen (§ 39 Abs. 5 EStG).

Häufige Fragen

Wann genau endet das Trennungsjahr?

Das Trennungsjahr endet mit Ablauf des Tages im Folgejahr, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag der Trennung (§§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Bei einer Trennung am 15.03.2026 ist das der 15.03.2027. Ab dem nächsten Tag leben Sie seit einem Jahr getrennt. Bei einer Trennung am 29. Februar endet die Frist am 28. Februar des Folgejahres (§ 188 Abs. 3 BGB).

Kann ich mich ohne Trennungsjahr scheiden lassen?

Nur ausnahmsweise. Vor Ablauf eines Jahres kann die Ehe nur geschieden werden, wenn ihre Fortsetzung für Sie aus Gründen in der Person des anderen Ehegatten eine unzumutbare Härte wäre (§ 1565 Abs. 2 BGB). Das prüft das Gericht im Einzelfall. Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 07.10.2026 soll das bei häuslicher Gewalt erleichtern; er ist aber noch nicht in Kraft.

Zählt das Trennungsjahr auch, wenn wir noch zusammen wohnen?

Ja, Getrenntleben ist auch innerhalb der Ehewohnung möglich (§ 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB). Voraussetzung ist, dass keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und mindestens einer die eheliche Lebensgemeinschaft erkennbar ablehnt (§ 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB). Im Streitfall müssen Sie das in der Regel darlegen können. Halten Sie deshalb den Zeitpunkt der Trennung schriftlich fest.

Was passiert, wenn mein Ehepartner nicht zustimmt?

Nach einem Jahr ist eine Scheidung trotzdem möglich. Das Gericht muss dann aber feststellen, dass die Ehe gescheitert ist (§ 1565 Abs. 1 BGB). Nach drei Jahren Trennung wird das Scheitern unwiderlegbar vermutet, auch ohne Zustimmung (§ 1566 Abs. 2 BGB). Nur in seltenen Ausnahmefällen kann die Härteklausel eine Scheidung verhindern (§ 1568 BGB).

Beginnt das Trennungsjahr nach einem Versöhnungsversuch neu?

Ein kurzes Zusammenleben, das der Versöhnung dienen soll, unterbricht oder hemmt die Fristen nicht (§ 1567 Abs. 2 BGB). Dauert die Versöhnung länger oder gelingt sie zunächst, können die Fristen nach einer erneuten Trennung vollständig neu beginnen (OLG Bremen, 4 WF 40/12). Eine feste gesetzliche Höchstdauer gibt es nicht. Lassen Sie Ihren Fall in diesem Punkt prüfen.

Darf ich den Scheidungsantrag schon vor Ablauf des Trennungsjahres stellen?

Nach der Rechtsprechung kommt es darauf an, ob das Trennungsjahr abgelaufen ist, wenn das Gericht entscheidet (OLG Brandenburg, 9 UF 8/21). Ein deutlich zu früh gestellter Antrag kann aber abgewiesen werden. Den Antrag muss ein Anwalt stellen (§ 114 Abs. 1 FamFG). Stimmen Sie den Zeitpunkt deshalb mit Ihrem Anwalt ab.

Welche Steuerklasse gilt nach der Trennung?

Für das Kalenderjahr der Trennung ist die Zusammenveranlagung mit Splitting in der Regel noch möglich, wenn Sie in diesem Jahr zumindest zeitweise nicht dauernd getrennt gelebt haben (§ 26 Abs. 1 EStG). Nach den Hinweisen der Finanzverwaltung gelten die Steuerklassen III, IV und V im Trennungsjahr grundsätzlich weiter. Ab dem 1. Januar des Folgejahres müssen Sie den Wechsel in Steuerklasse I oder II mitteilen (§ 38b Abs. 1, § 39 Abs. 5 EStG). Klären Sie Einzelheiten mit dem Finanzamt.

Grenzen dieses Rechners

Der Trennungsjahr-Rechner rechnet mit den gesetzlichen Regeln für die typischen Fälle. Folgende Situationen bildet er nicht oder nur vereinfacht ab:

  • Der Rechner übernimmt Ihr Trennungsdatum ungeprüft. Ist streitig, wann die Trennung begann, oder geschah sie schrittweise, kann das Gericht ein anderes Datum zugrunde legen.
  • Ob eine längere oder zunächst gelungene Versöhnung die Fristen neu beginnen lässt, entscheidet der Rechner nicht. Er rechnet immer ab dem eingegebenen Datum.
  • Ob vor Ablauf des Trennungsjahres eine unzumutbare Härte vorliegt (Härtefallscheidung nach § 1565 Abs. 2 BGB), bewertet der Rechner nicht.
  • Die Härteklausel des § 1568 BGB (Interesse minderjähriger Kinder, schwere Härte für den anderen Ehegatten) wird nicht geprüft.
  • Ehen mit Auslandsbezug, bei denen ausländisches Scheidungsrecht gilt oder ein Gericht im Ausland zuständig ist, sind nicht abgebildet.
  • Die geplante Neuregelung zur schnelleren Scheidung bei häuslicher Gewalt (Regierungsentwurf vom 07.10.2026) ist nicht eingerechnet, weil sie noch nicht gilt.
  • Dauer des Gerichtsverfahrens, Kosten und Folgesachen wie Unterhalt, Zugewinn oder Versorgungsausgleich berechnet dieser Rechner nicht.

Nur zur Information – nicht verbindlich. Das Ergebnis ersetzt keine Rechtsberatung. Für eine abschließende rechtliche Beurteilung Ihres Falls wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Wir übernehmen keine Haftung für Entscheidungen, die auf dem Ergebnis beruhen.