Rechtsrechner

Unterhaltsvorschuss berechnen – Höhe 2026

Der Rechner prüft die Grundvoraussetzungen für den Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz und berechnet den monatlichen Betrag für 2026 – mit Abzug von Unterhaltszahlungen und Waisenbezügen.

Unterhaltsvorschuss gibt es bis zum 18. Geburtstag (§ 1 Abs. 1 und 1a UVG).

Lebt das Kind überwiegend bei Ihnen?

Maßgeblich sind die tatsächlichen Betreuungszeiten über einen längeren Zeitraum, z. B. zwölf Monate (BVerwG, Urteil vom 12.12.2023 – 5 C 9.22).

Dauernd getrennt bedeutet Getrenntleben nach § 1567 BGB oder Unterbringung des Ehegatten in einer Anstalt für voraussichtlich mindestens sechs Monate (§ 1 Abs. 2 UVG).

Nur Zahlungen, die im jeweiligen Monat für das Kind eingehen (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG). Leer lassen, wenn nichts gezahlt wird.

Z. B. Halbwaisenrente, wenn der andere Elternteil oder ein Stiefelternteil gestorben ist (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 UVG).

Bezieht das Kind Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherungsgeld, früher Bürgergeld)?

Nur für Kinder von 12 bis 17 Jahren wichtig (§ 1 Abs. 1a UVG). Maßgeblich ist der zuletzt bekanntgegebene Bescheid des Jobcenters.

Haben Sie eigenes Einkommen von mindestens 600 € im Monat (ohne Kindergeld)?

Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II, ohne Abzug der Beträge nach § 11b SGB II, also in der Regel brutto (§ 1 Abs. 1a Nr. 2 UVG). Leistungen nach dem SGB II selbst zählen nicht mit (§ 11a Abs. 1 Nr. 1 SGB II).

Unverbindlich und ohne Gewähr. Ihre Angaben werden nur für diese Berechnung verwendet und nicht gespeichert. Grenzen dieses Rechners

Kurz erklärt

Der Unterhaltsvorschuss beträgt 2026 monatlich 227 € für Kinder bis 5 Jahre, 299 € von 6 bis 11 Jahren und 394 € von 12 bis 17 Jahren; das ist der Mindestunterhalt abzüglich des vollen Kindergeldes von 259 € (§ 2 Abs. 1 und 2 UVG). Zahlt der andere Elternteil einen Teil, wird dieser Betrag abgezogen (§ 2 Abs. 3 UVG).

Der Rechner prüft die Grundvoraussetzungen nach § 1 UVG – Alter, Wohnsituation, Familienstand und für Kinder ab 12 die Zusatzbedingungen – und berechnet den Betrag, der Ihnen voraussichtlich zusteht.

Zum ausführlichen Ratgeber

Rechenbeispiele

Kind 4 Jahre, kein Unterhalt

Eine ledige Mutter lebt mit ihrem vierjährigen Sohn zusammen. Der Vater zahlt keinen Unterhalt. Mindestunterhalt 486 € minus Kindergeld 259 € ergibt einen Unterhaltsvorschuss von 227 € im Monat (§ 2 Abs. 1 und 2 UVG).

Kind 8 Jahre, Vater zahlt 100 €

Ein geschiedener Vater betreut seine achtjährige Tochter. Die Mutter zahlt regelmäßig 100 € Unterhalt. Mindestunterhalt 558 € minus Kindergeld 259 € ergibt 299 €. Davon werden die 100 € abgezogen (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG). Es bleiben 199 € im Monat.

Kind 14 Jahre, Grundsicherungsgeld, Mutter verdient 900 €

Ein 14-jähriges Kind lebt bei seiner ledigen Mutter und bezieht Grundsicherungsgeld nach dem SGB II. Die Mutter verdient 900 € brutto, also mindestens 600 € (§ 1 Abs. 1a Nr. 2 UVG). Der Vater zahlt 150,50 €. Rechnung: 653 € minus 259 € = 394 €, minus 150,50 € = 243,50 €. Aufgerundet auf volle Euro (§ 9 Abs. 3 UVG) ergibt sich ein Unterhaltsvorschuss von 244 € im Monat.

Ratgeber: Unterhaltsvorschuss-Rechner

Was ist der Unterhaltsvorschuss?

Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder von Alleinerziehenden. Er springt ein, wenn der andere Elternteil keinen Unterhalt zahlt, nur unregelmäßig zahlt oder weniger als den gesetzlichen Betrag. Geregelt ist er im Unterhaltsvorschussgesetz (UVG). Anspruchsberechtigt ist das Kind selbst (§ 1 Abs. 1 UVG). Den Antrag stellt der Elternteil, bei dem das Kind lebt, oder der gesetzliche Vertreter des Kindes (§ 9 Abs. 1 UVG).

Der Staat zahlt dabei nur „vor“. Der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den anderen Elternteil geht in Höhe der gezahlten Leistung auf das Land über (§ 7 Abs. 1 UVG). Die Behörde fordert das Geld dann selbst vom anderen Elternteil zurück. Für Sie als betreuender Elternteil bedeutet das: Sie müssen den Unterhalt für diese Monate nicht mehr selbst einklagen.

Wer hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?

Für Kinder unter 12 Jahren gelten drei Grundvoraussetzungen (§ 1 Abs. 1 UVG):

  1. Das Kind hat das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet.
  2. Es lebt in Deutschland bei einem Elternteil, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt.
  3. Es erhält vom anderen Elternteil nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt mindestens in Höhe des Unterhaltsvorschusses. Ist der andere Elternteil oder ein Stiefelternteil gestorben, gilt das Gleiche für Waisenbezüge.

Dauernd getrennt lebend ist, wer im Sinne von § 1567 BGB getrennt lebt. Das gilt auch, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner wegen Krankheit, Behinderung oder auf gerichtliche Anordnung voraussichtlich mindestens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist (§ 1 Abs. 2 UVG).

Für Staatsangehörige aus Ländern außerhalb der EU gelten zusätzliche Anforderungen an den Aufenthaltstitel (§ 1 Abs. 2a UVG). Diese prüft der Rechner nicht.

Welche Zusatzbedingungen gelten für Kinder von 12 bis 17 Jahren?

Ab dem 12. Geburtstag besteht der Anspruch bis zum 18. Geburtstag weiter, wenn zusätzlich eine dieser Bedingungen erfüllt ist (§ 1 Abs. 1a UVG):

  • Das Kind bezieht keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Seit dem 01.07.2026 heißt die frühere Leistung „Bürgergeld“ dort „Grundsicherungsgeld“.
  • Der Unterhaltsvorschuss kann die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach § 9 SGB II vermeiden.
  • Der alleinerziehende Elternteil hat eigenes Einkommen von mindestens 600 € im Monat. Das Kindergeld zählt dabei nicht mit. Die Absetzbeträge nach § 11b SGB II werden nicht abgezogen; gemeint ist also in der Regel das Bruttoeinkommen. Leistungen nach dem SGB II selbst zählen nicht mit (§ 11a Abs. 1 Nr. 1 SGB II).

Ob das Kind Leistungen nach dem SGB II bezieht und wie hoch das Einkommen ist, richtet sich nach dem Bescheid des Jobcenters. Maßgeblich ist der Bescheid für den Monat, in dem das Kind 12 wird, bei späterem Antrag der für den Antragsmonat (§ 1 Abs. 1a Satz 2 UVG). Die Feststellung gilt bis zur nächsten Überprüfung.

Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss 2026?

Ausgangspunkt ist der gesetzliche Mindestunterhalt nach § 1612a BGB (§ 2 Abs. 1 UVG). Seine Höhe legt die Mindestunterhaltsverordnung fest. Davon wird das Kindergeld für ein erstes Kind voll abgezogen, wenn der betreuende Elternteil Anspruch auf volles Kindergeld hat (§ 2 Abs. 2 UVG). Das Kindergeld beträgt 2026 monatlich 259 € (§ 66 Abs. 1 EStG).

Alter des KindesMindestunterhalt 2026minus KindergeldUnterhaltsvorschuss
0–5 Jahre486 €259 €227 €
6–11 Jahre558 €259 €299 €
12–17 Jahre653 €259 €394 €

Beim Kindesunterhalt wird bei Minderjährigen nur das halbe Kindergeld abgezogen (§ 1612b BGB). Beim Unterhaltsvorschuss ist es das volle Kindergeld. Deshalb ist der Unterhaltsvorschuss niedriger als der Mindestunterhalt, den der andere Elternteil schuldet. Wie viel Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle geschuldet ist, berechnen Sie mit dem Kindesunterhalt-Rechner.

Liegen die Voraussetzungen nur für einen Teil des Monats vor, wird anteilig gezahlt (§ 2 Abs. 1 Satz 3 UVG). Auszuzahlende Beträge werden auf volle Euro aufgerundet, Beträge unter 5 € werden nicht gezahlt (§ 9 Abs. 3 UVG).

Was wird auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet?

Auf den Betrag nach der Tabelle werden Einkünfte des Kindes angerechnet, die in demselben Monat erzielt werden (§ 2 Abs. 3 UVG):

  • Unterhaltszahlungen des Elternteils, bei dem das Kind nicht lebt,
  • Waisenbezüge, etwa eine Halbwaisenrente, einschließlich entsprechender Schadensersatzleistungen, wenn der andere Elternteil oder ein Stiefelternteil gestorben ist.

Zahlt der andere Elternteil zum Beispiel regelmäßig 100 € für ein achtjähriges Kind, bleiben 199 € Unterhaltsvorschuss. Zahlt er mindestens so viel wie den Unterhaltsvorschuss, besteht kein Anspruch (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 UVG). Für Monate, für die der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht schon im Voraus erfüllt hat, gibt es ebenfalls keine Leistung (§ 1 Abs. 4 Satz 1 UVG).

Besucht das Kind keine allgemeinbildende Schule mehr, mindert sich die Leistung außerdem, soweit eigene Einkünfte des Kindes, zum Beispiel eine Ausbildungsvergütung, zum Unterhalt ausreichen. Diese Einkünfte zählen dabei nur zur Hälfte (§ 2 Abs. 4 UVG). Diese Anrechnung berechnet das Tool nicht.

Wann besteht kein Anspruch?

In diesen Fällen gibt es in der Regel keinen Unterhaltsvorschuss:

  • Das Kind ist 18 Jahre oder älter (§ 1 Abs. 1a UVG).
  • Die Eltern leben zusammen, auch wenn sie nicht verheiratet sind (§ 1 Abs. 3 UVG).
  • Der betreuende Elternteil hat wieder geheiratet oder lebt in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit einer anderen Person und nicht getrennt. Er ist dann weder ledig, verwitwet, geschieden noch dauernd getrennt lebend (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG).
  • Wechselmodell: Betreut der andere Elternteil das Kind zu 40 % oder mehr, lebt das Kind nicht im Sinne des Gesetzes bei einem Elternteil. Das Bundesverwaltungsgericht verlangt, dass mehr als 60 % der Betreuung beim antragstellenden Elternteil liegen. Gezählt werden die tatsächlichen Betreuungszeiten über einen längeren Zeitraum (BVerwG, Urteil vom 12.12.2023 – 5 C 9.22).
  • Fehlende Mitwirkung: Wer nötige Auskünfte verweigert oder nicht bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitwirkt, verliert den Anspruch (§ 1 Abs. 3 UVG).
  • Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe decken den Bedarf, etwa bei einer Unterbringung außerhalb der Familie (§ 1 Abs. 4 Satz 2 UVG).

Ein neuer Partner, mit dem der betreuende Elternteil nicht verheiratet ist, schließt den Anspruch nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG nicht aus. Lassen Sie Grenzfälle, vor allem beim Wechselmodell, prüfen.

Wie lange und ab wann wird gezahlt?

Eine Höchstdauer gibt es nicht mehr. Die Leistung wird erbracht, bis der Anspruch entfällt, und für diese Dauer bewilligt (§ 3 UVG). Spätestens mit dem 18. Geburtstag endet sie (§ 1 Abs. 1a UVG). Mit dem 12. Geburtstag prüft die Behörde die Zusatzbedingungen für ältere Kinder.

Gezahlt wird, sobald ein wirksamer Antrag gestellt ist und die Voraussetzungen vorliegen. Lagen alle Voraussetzungen schon am Anfang des Antragsmonats vor, besteht der Anspruch ab Beginn dieses Monats (§ 4 Abs. 1 UVG). Rückwirkend wird höchstens für den letzten Monat vor dem Antragsmonat gezahlt. Das gilt nur, wenn Sie sich zumutbar bemüht haben, den anderen Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu bewegen (§ 4 Abs. 2 UVG). Wer zu lange wartet, verliert also Geld.

Die Leistung wird monatlich im Voraus gezahlt (§ 9 Abs. 3 UVG).

Wie stellen Sie den Antrag und was müssen Sie melden?

Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Er soll an die Stelle gerichtet werden, die das Landesrecht bestimmt und in deren Bezirk das Kind wohnt (§ 9 Abs. 1 UVG). In der Regel ist das die Unterhaltsvorschussstelle beim Jugendamt. Halten Sie bereit:

  • Geburtsurkunde oder Nachweis der Vaterschaft,
  • Nachweise über Ihren Familienstand und die Trennung,
  • Angaben zum anderen Elternteil, soweit bekannt,
  • Belege über erhaltene Unterhaltszahlungen oder Waisenbezüge,
  • bei Kindern ab 12 gegebenenfalls den Bescheid des Jobcenters.

Nach der Bewilligung müssen Sie Änderungen, die für die Leistung wichtig sind, unverzüglich mitteilen (§ 6 Abs. 4 UVG). Dazu gehören etwa ein Umzug des Kindes, eine Heirat, das Zusammenziehen mit dem anderen Elternteil oder neue Unterhaltszahlungen. Wer vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben macht oder eine Änderung nicht meldet, muss zu Unrecht gezahlte Beträge ersetzen (§ 5 Abs. 1 UVG).

Häufige Fragen

Wie viel Unterhaltsvorschuss gibt es 2026?

Für Kinder bis 5 Jahre 227 €, von 6 bis 11 Jahren 299 € und von 12 bis 17 Jahren 394 € im Monat. Das ist der Mindestunterhalt nach § 1612a BGB abzüglich des vollen Kindergeldes von 259 € (§ 2 Abs. 1 und 2 UVG). Unterhalt, den der andere Elternteil zahlt, und Waisenbezüge werden zusätzlich abgezogen (§ 2 Abs. 3 UVG).

Bis zu welchem Alter gibt es Unterhaltsvorschuss?

Bis zum 18. Geburtstag. Für Kinder unter 12 gelten nur die Grundvoraussetzungen (§ 1 Abs. 1 UVG). Von 12 bis 17 Jahren darf das Kind zusätzlich keine Leistungen nach dem SGB II beziehen, oder der Unterhaltsvorschuss beendet die Hilfebedürftigkeit, oder der betreuende Elternteil hat mindestens 600 € eigenes Einkommen (§ 1 Abs. 1a UVG). Eine Höchstbezugsdauer gibt es nicht mehr (§ 3 UVG).

Gibt es Unterhaltsvorschuss beim Wechselmodell?

In der Regel nicht. Nach dem Bundesverwaltungsgericht lebt das Kind nur dann bei einem Elternteil im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG, wenn dieser mehr als 60 % der Betreuung übernimmt. Betreut der andere Elternteil 40 % oder mehr, besteht kein Anspruch (BVerwG, Urteil vom 12.12.2023 – 5 C 9.22). Maßgeblich sind die tatsächlichen Betreuungszeiten über einen längeren Zeitraum.

Was passiert mit dem Unterhaltsvorschuss, wenn ich heirate?

Heiraten Sie eine andere Person als den anderen Elternteil und leben Sie nicht getrennt, sind Sie nicht mehr ledig, verwitwet, geschieden oder dauernd getrennt lebend. Der Anspruch entfällt dann in der Regel (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG). Die Heirat müssen Sie der Behörde unverzüglich mitteilen (§ 6 Abs. 4 UVG). Ein neuer Partner ohne Trauschein schließt den Anspruch nach dem Gesetzeswortlaut nicht aus.

Kann ich Unterhaltsvorschuss rückwirkend beantragen?

Nur eingeschränkt. Rückwirkend wird höchstens für den letzten Monat vor dem Antragsmonat gezahlt, und nur, wenn Sie sich zumutbar um Unterhalt vom anderen Elternteil bemüht haben (§ 4 Abs. 2 UVG). Lagen alle Voraussetzungen schon am Monatsanfang vor, gibt es den Betrag ab Beginn des Antragsmonats (§ 4 Abs. 1 UVG). Stellen Sie den Antrag deshalb möglichst früh.

Werden Unterhaltszahlungen auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet?

Ja. Unterhalt, den der andere Elternteil im selben Monat zahlt, wird voll vom Unterhaltsvorschuss abgezogen (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG). Das Gleiche gilt für Waisenbezüge (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 UVG). Erreichen die Zahlungen den Unterhaltsvorschuss, besteht kein Anspruch (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 UVG). Bei unregelmäßigen Zahlungen kann für die Monate ohne Zahlung ein Anspruch bestehen.

Muss ich den Unterhaltsvorschuss zurückzahlen?

Grundsätzlich nicht. Das Geld holt sich das Land beim anderen Elternteil zurück, denn dessen Unterhaltspflicht geht auf das Land über (§ 7 Abs. 1 UVG). Sie müssen aber Beträge ersetzen, wenn Sie die Zahlung durch falsche oder unvollständige Angaben verursacht oder eine Änderung nicht gemeldet haben oder wussten oder fahrlässig nicht wussten, dass die Voraussetzungen fehlten (§ 5 Abs. 1 UVG).

Grenzen dieses Rechners

Der Unterhaltsvorschuss-Rechner rechnet mit den gesetzlichen Regeln für die typischen Fälle. Folgende Situationen bildet er nicht oder nur vereinfacht ab:

  • Ob das Kind in Deutschland lebt und ob bei Staatsangehörigen außerhalb der EU der nötige Aufenthaltstitel vorliegt (§ 1 Abs. 2a UVG), prüft der Rechner nicht.
  • Bezieht ein Kind ab 12 Jahren Grundsicherungsgeld, berechnet der Rechner nicht selbst, ob der Unterhaltsvorschuss die Hilfebedürftigkeit vermeidet. Er übernimmt Ihre Angabe; maßgeblich ist der Bescheid des Jobcenters (§ 1 Abs. 1a UVG).
  • Eigene Einkünfte eines Kindes, das keine allgemeinbildende Schule mehr besucht, etwa eine Ausbildungsvergütung, werden nicht angerechnet (§ 2 Abs. 4 UVG).
  • Der Rechner betrachtet einen vollen Monat. Anteilige Beträge, wenn die Voraussetzungen nur für einen Teil des Monats vorliegen (z. B. im Monat einer Heirat oder des 18. Geburtstags), berechnet er nicht (§ 2 Abs. 1 Satz 3 UVG).
  • Er geht davon aus, dass Sie (oder ein Dritter außer dem anderen Elternteil) Anspruch auf volles Kindergeld haben. Fehlt dieser Anspruch, kann der Betrag höher sein (§ 2 Abs. 2 UVG).
  • Schwankende oder unregelmäßige Unterhaltszahlungen über mehrere Monate, Vorausleistungen des anderen Elternteils (§ 1 Abs. 4 Satz 1 UVG) und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, etwa in einer Pflegefamilie (§ 1 Abs. 4 Satz 2 UVG), werden nicht berücksichtigt.
  • Die genaue Aufteilung der Betreuungszeiten im Wechselmodell nahe der 40-%-Grenze ermittelt der Rechner nicht; er übernimmt Ihre Einschätzung.
  • Ob Sie bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils ausreichend mitwirken (§ 1 Abs. 3 UVG) und ab welchem Monat gezahlt wird (§ 4 UVG), prüft der Rechner nicht.

Nur zur Information – nicht verbindlich. Das Ergebnis ersetzt keine Rechtsberatung. Für eine abschließende rechtliche Beurteilung Ihres Falls wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Wir übernehmen keine Haftung für Entscheidungen, die auf dem Ergebnis beruhen.