Totalschaden-Checker 2026: Reparatur, 130-Prozent-Regel oder wirtschaftlicher Totalschaden?
Geben Sie die Werte aus Ihrem Schadensgutachten ein. Der Checker ordnet Ihren Fall einer der vier Abrechnungsstufen der BGH-Rechtsprechung zu – Reparaturschaden, Reparatur bis 100 %, 130-Prozent-Fall oder wirtschaftlicher Totalschaden – und zeigt, welcher Betrag für das Fahrzeug danach in der Regel ersatzfähig ist.
Rechenbeispiele
Reparaturschaden, Auto wird unrepariert weitergefahren
Reparaturkosten 3.570 € brutto, Wertminderung 300 €, Wiederbeschaffungswert 15.000 €, Restwert 8.000 €. Die Gegenseite haftet allein. Sie fahren das Auto ohne Reparatur weiter.
Reparaturaufwand 3.870 € liegt unter dem Wiederbeschaffungsaufwand von 7.000 € → Reparaturschaden. Fiktive Abrechnung ohne Umsatzsteuer: 3.570 € ÷ 1,19 = 3.000 € + 300 € Wertminderung = 3.300,00 € (§ 249 Abs. 2 BGB).
130-Prozent-Fall mit fachgerechter Reparatur
Reparaturkosten 11.900 € brutto, Wertminderung 500 €, Wiederbeschaffungswert 10.000 €, Restwert 3.000 €. Sie lassen fachgerecht nach Gutachten reparieren und nutzen das Auto mindestens 6 Monate weiter.
Reparaturaufwand 12.400 € = 124 Prozent, also unter der 130-Prozent-Grenze von 13.000 € → Reparatur bis 130 Prozent möglich. Orientierungsbetrag: 12.400,00 €. Ohne Reparatur oder bei einem Verkauf vor 6 Monaten wären es in der Regel nur 7.000 € Wiederbeschaffungsaufwand.
Wirtschaftlicher Totalschaden mit 30 Prozent Mithaftung
Reparaturkosten 11.000 € brutto, keine Wertminderung, Wiederbeschaffungswert 8.000 €, Restwert 2.000 €. Die Gegenseite haftet zu 70 Prozent. Sie möchten reparieren lassen.
Reparaturaufwand 11.000 € = 137,5 Prozent, also über der Grenze von 10.400 € → wirtschaftlicher Totalschaden. Ersatzfähig ist in der Regel nur der Wiederbeschaffungsaufwand: 8.000 € − 2.000 € = 6.000 €, davon 70 Prozent = 4.200,00 € (§ 249 BGB, § 254 BGB).
Ratgeber: Totalschaden-Checker (130-Prozent-Regel)
Was bedeutet wirtschaftlicher Totalschaden?
Wer bei einem Unfall geschädigt wird, soll so gestellt werden, als wäre der Unfall nicht passiert (§ 249 Abs. 1 BGB). Bei einem beschädigten Auto können Sie statt der Reparatur den dafür erforderlichen Geldbetrag verlangen (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB). „Erforderlich“ ist dabei grundsätzlich der wirtschaftlich vernünftigste Weg. Deshalb kommt es darauf an, ob sich eine Reparatur im Vergleich zu einem Ersatzfahrzeug lohnt.
Für diesen Vergleich brauchen Sie vier Werte aus dem Schadensgutachten:
- Reparaturkosten: die Kosten einer fachgerechten Reparatur einschließlich Umsatzsteuer.
- Merkantile Wertminderung: der Betrag, um den ein Unfallwagen trotz Reparatur auf dem Markt weniger wert ist (§ 251 Abs. 1 BGB).
- Wiederbeschaffungswert: der Preis für ein gleichwertiges Fahrzeug vor dem Unfall.
- Restwert: der Wert des beschädigten Fahrzeugs im Unfallzustand.
Reparaturkosten und Wertminderung zusammen bilden den Reparaturaufwand. Wiederbeschaffungswert minus Restwert ergibt den Wiederbeschaffungsaufwand. Ein technischer Totalschaden liegt vor, wenn das Auto gar nicht mehr repariert werden kann. Ein wirtschaftlicher Totalschaden bedeutet dagegen, dass eine Reparatur zwar möglich wäre, aber zu teuer ist.
Die vier Abrechnungsstufen im Überblick
Der Bundesgerichtshof hat aus § 249 BGB ein Stufenmodell entwickelt. Der Checker vergleicht Ihren Reparaturaufwand mit diesen Grenzen:
| Reparaturaufwand | Was in der Regel ersetzt wird |
|---|---|
| bis zum Wiederbeschaffungsaufwand | Reparaturkosten, auch fiktiv nach Gutachten (ohne Umsatzsteuer) |
| über dem Wiederbeschaffungsaufwand bis zum Wiederbeschaffungswert | Reparaturkosten bei tatsächlicher Reparatur oder bei mindestens 6 Monaten Weiternutzung, sonst Wiederbeschaffungsaufwand |
| über dem Wiederbeschaffungswert bis 130 Prozent | Reparaturkosten nur bei fachgerechter Reparatur und Weiternutzung, sonst Wiederbeschaffungsaufwand |
| über 130 Prozent | nur Wiederbeschaffungsaufwand |
Genau 100 Prozent gehören noch zur zweiten Stufe, genau 130 Prozent noch zur dritten. Die Prozentgrenzen beziehen sich immer auf den Wiederbeschaffungswert ohne Abzug des Restwerts (BGH, Urteil vom 15.10.1991 – VI ZR 314/90). Die merkantile Wertminderung wird zu den Reparaturkosten hinzugerechnet (BGH, Urteil vom 16.11.2021 – VI ZR 100/20). Der Checker rechnet sie auch beim Vergleich mit dem Wiederbeschaffungsaufwand hinzu.
Stufe 1 und 2: Reparatur bis zum Wiederbeschaffungswert
Stufe 1: Liegt der Reparaturaufwand nicht über dem Wiederbeschaffungsaufwand, handelt es sich um einen normalen Reparaturschaden. Sie können reparieren lassen und die Rechnung einreichen. Sie können aber auch nach Gutachten abrechnen und das Geld behalten, egal ob Sie weiterfahren oder das Auto verkaufen (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB). Bei dieser fiktiven Abrechnung wird die Umsatzsteuer nicht ersetzt, weil sie nicht angefallen ist (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB). Ob diese Stufe vorliegt, richtet sich nach den Bruttoreparaturkosten (BGH, Urteil vom 23.11.2010 – VI ZR 35/10).
Stufe 2: Liegt der Reparaturaufwand über dem Wiederbeschaffungsaufwand, aber nicht über dem Wiederbeschaffungswert, kommt es auf Ihre Entscheidung an:
- Lassen Sie das Auto tatsächlich reparieren, werden die Reparaturkosten grundsätzlich ohne Abzug des Restwerts ersetzt, auch vor Ablauf von 6 Monaten (BGH, Urteil vom 05.12.2006 – VI ZR 77/06).
- Rechnen Sie fiktiv ab, gibt es die Reparaturkosten nach Gutachten in der Regel nur, wenn Sie das Auto mindestens 6 Monate nach dem Unfall weiter nutzen, notfalls verkehrssicher teilrepariert (BGH, Urteil vom 23.05.2006 – VI ZR 192/05; Urteil vom 23.11.2010 – VI ZR 35/10).
- Verkaufen Sie das Auto unrepariert vorher, ist der Ersatz auf den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt (BGH, Urteil vom 29.04.2008 – VI ZR 220/07).
Stufe 3: Wann greift die 130-Prozent-Regel?
Viele Menschen hängen an ihrem eigenen Auto. Sie kennen seine Geschichte und wollen kein fremdes Fahrzeug kaufen. Dieses Integritätsinteresse schützt die Rechtsprechung mit einem Zuschlag von 30 Prozent: Der Reparaturaufwand darf den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30 Prozent übersteigen (BGH, Urteil vom 15.10.1991 – VI ZR 314/90). Dafür gelten strenge Voraussetzungen:
- Die Reparatur muss vollständig und fachgerecht sein und dem Umfang entsprechen, den der Gutachter seiner Schätzung zugrunde gelegt hat (BGH, Urteil vom 15.02.2005 – VI ZR 70/04).
- Sie müssen das Auto in der Regel mindestens 6 Monate nach dem Unfall weiter nutzen (BGH, Urteil vom 27.11.2007 – VI ZR 56/07).
- Eine fiktive Abrechnung im 130-Prozent-Bereich gibt es nicht. Wer nicht oder nur teilweise repariert, kann grundsätzlich nur den Wiederbeschaffungsaufwand verlangen (BGH, Urteil vom 15.02.2005 – VI ZR 172/04).
Die 6 Monate sind kein Zahltag. Nach einer vollständigen und fachgerechten Reparatur darf die Versicherung mit der Zahlung in der Regel nicht bis zum Ablauf der Frist warten (BGH, Beschluss vom 18.11.2008 – VI ZB 22/08). Verkaufen Sie das Auto aber früher, kann der Anspruch auf den Wiederbeschaffungsaufwand sinken.
Stufe 4: Was gilt über 130 Prozent?
Übersteigt der Reparaturaufwand 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts, ist eine Reparatur wirtschaftlich unvernünftig. Ersatzfähig ist dann in der Regel nur der Wiederbeschaffungsaufwand. Die Reparaturkosten werden auch nicht aufgeteilt in einen Teil bis 130 Prozent, den der Schädiger ersetzen muss, und einen Rest, den Sie selbst tragen (BGH, Urteil vom 15.10.1991 – VI ZR 67/91). Sie dürfen trotzdem reparieren lassen, bezahlen die Mehrkosten dann aber selbst.
Eine Ausnahme ist möglich: Gelingt es Ihnen, das Auto vollständig und fachgerecht im Umfang des Gutachtens für höchstens 130 Prozent reparieren zu lassen, etwa mit Gebrauchtteilen, können die tatsächlichen Kosten ersatzfähig sein. Das müssen Sie im Streitfall beweisen (BGH, Urteil vom 16.11.2021 – VI ZR 100/20). Ein Rabatt der Werkstatt ohne nachvollziehbaren Grund reicht dafür nicht aus (BGH, Urteil vom 08.02.2011 – VI ZR 79/10).
Brutto oder netto: Welche Rolle spielt die Umsatzsteuer?
Bei Privatpersonen werden Reparaturaufwand und Wiederbeschaffungswert mit Bruttowerten verglichen (BGH, Urteil vom 03.03.2009 – VI ZR 100/08). Liegen die Reparaturkosten brutto über dem Wiederbeschaffungswert, hilft es bei fiktiver Abrechnung nicht, dass der Nettobetrag darunter läge. Der Checker prüft die Grenzen deshalb immer mit den Bruttowerten aus dem Gutachten.
Beim Ersatz gilt: Umsatzsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB). Bei fiktiver Abrechnung rechnet der Checker deshalb die 19 Prozent Umsatzsteuer aus den Reparaturkosten heraus, also Bruttobetrag geteilt durch 1,19 (§ 12 Abs. 1 UStG).
Auch im Wiederbeschaffungswert kann Umsatzsteuer enthalten sein, je nach Gutachten regel- oder differenzbesteuert. Kaufen Sie kein Ersatzfahrzeug oder kaufen Sie von privat, wird dieser Anteil nicht ersetzt (BGH, Urteil vom 15.02.2005 – VI ZR 172/04). Tragen Sie den Steuerbetrag aus dem Gutachten ein, zeigt der Checker deshalb eine Spanne vom Wiederbeschaffungsaufwand ohne bis mit Umsatzsteuer. Sind Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt, gelten in der Regel Nettowerte.
Was gilt, wenn mich eine Mitschuld trifft?
Haben Sie den Unfall mitverursacht, wird der Schaden nach einer Haftungsquote verteilt (§ 17 Abs. 1 und 2 StVG, § 254 Abs. 1 BGB). Der Checker bestimmt zuerst die Abrechnungsstufe mit den vollen Werten aus dem Gutachten. Erst danach kürzt er den Betrag nach der Quote, die Sie eingeben. Die Mithaftung ändert also nichts daran, ob ein Totalschaden vorliegt.
Die Quote kürzt auch alle Nebenpositionen wie Gutachterkosten oder Nutzungsausfall. Welche Positionen Ihnen nach einem Unfall insgesamt zustehen können und wann Ihre Ansprüche verjähren, zeigt der Unfall-Ansprüche-Checker. Ihre Ansprüche können Sie direkt gegenüber der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners geltend machen (§ 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG).
Wie gehe ich nach einem Totalschaden praktisch vor?
- Lassen Sie den Schaden von einem unabhängigen Sachverständigen begutachten. Das Gutachten liefert alle Werte für den Checker.
- Entscheiden Sie erst danach, ob Sie reparieren, weiterfahren oder verkaufen. Ein vorschneller Verkauf kann den Anspruch auf den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzen.
- Im 130-Prozent-Bereich: Lassen Sie sich die Kostenübernahme möglichst vor der Reparatur bestätigen und bewahren Sie Rechnung und Fotos der Reparatur auf.
- Prüfen Sie ein Restwertangebot der Versicherung, bevor Sie das Auto verkaufen.
Die Werte im Gutachten sind nicht endgültig. Ist ein Wert streitig, entscheidet im Zweifel das Gericht (§ 287 ZPO). Bei hohen Beträgen oder Streit mit der Versicherung sollten Sie sich von einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Verkehrsrecht beraten lassen.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Wiederbeschaffungswert und Wiederbeschaffungsaufwand?
Der Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für ein gleichwertiges Fahrzeug vor dem Unfall zahlen müssten. Der Wiederbeschaffungsaufwand ist dieser Wert minus dem Restwert Ihres beschädigten Autos. Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden können Sie in der Regel den Wiederbeschaffungsaufwand verlangen und behalten oder verkaufen das Unfallauto selbst (§ 249 BGB). Beide Werte stehen im Schadensgutachten.
Muss ich das Auto nach einer 130-Prozent-Reparatur 6 Monate behalten?
In der Regel ja. Die Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert werden grundsätzlich nur ersetzt, wenn Sie das Auto nach dem Unfall mindestens 6 Monate weiter nutzen (BGH, Urteil vom 27.11.2007 – VI ZR 56/07). Die Versicherung muss aber nicht erst nach 6 Monaten zahlen (BGH, Beschluss vom 18.11.2008 – VI ZB 22/08). Verkaufen Sie früher, kann der Anspruch auf den Wiederbeschaffungsaufwand sinken.
Kann ich im 130-Prozent-Fall nach Gutachten abrechnen, ohne zu reparieren?
Nein. Den Zuschlag von 30 Prozent gibt es nur, wenn das Auto tatsächlich vollständig und fachgerecht im Umfang des Gutachtens repariert wird (BGH, Urteil vom 15.02.2005 – VI ZR 70/04). Wer nicht oder nur teilweise repariert, kann grundsätzlich nur den Wiederbeschaffungsaufwand verlangen (BGH, Urteil vom 15.02.2005 – VI ZR 172/04). Der Checker zeigt in diesem Fall deshalb den niedrigeren Betrag.
Zählt die Wertminderung bei der 130-Prozent-Grenze mit?
Ja. Für den Vergleich mit dem Wiederbeschaffungswert werden Reparaturkosten und merkantile Wertminderung zusammengerechnet (BGH, Urteil vom 16.11.2021 – VI ZR 100/20). Eine hohe Wertminderung kann einen Schaden also über die Grenze heben. Der Checker addiert beide Werte und zeigt das Verhältnis in Prozent. Den Betrag der Wertminderung entnehmen Sie dem Gutachten (§ 251 Abs. 1 BGB).
Das Gutachten liegt über 130 Prozent, die Werkstatt repariert aber günstiger. Was gilt?
Gelingt eine vollständige und fachgerechte Reparatur im Umfang des Gutachtens tatsächlich für höchstens 130 Prozent, etwa mit Gebrauchtteilen, können die tatsächlichen Reparaturkosten ersatzfähig sein. Das müssen Sie beweisen (BGH, Urteil vom 16.11.2021 – VI ZR 100/20). Ein bloßer Rabatt ohne nachvollziehbaren Grund genügt nicht (BGH, Urteil vom 08.02.2011 – VI ZR 79/10). Lassen Sie solche Fälle vorher prüfen.
Bekomme ich die Umsatzsteuer ersetzt?
Nur wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB). Rechnen Sie nach Gutachten ab, rechnet der Checker deshalb die 19 Prozent Umsatzsteuer aus den Reparaturkosten heraus. Lassen Sie später doch reparieren, kann die gezahlte Umsatzsteuer nachgefordert werden. Die Umsatzsteuer im Wiederbeschaffungswert wird nur ersetzt, soweit beim Kauf eines Ersatzfahrzeugs tatsächlich Umsatzsteuer anfällt.
Was ändert eine Mitschuld am Ergebnis?
Die Mitschuld ändert nichts an der Abrechnungsstufe. Zuerst wird mit den vollen Werten geprüft, ob ein Reparaturschaden, ein 130-Prozent-Fall oder ein Totalschaden vorliegt. Danach wird der Betrag nach der Haftungsquote der Gegenseite gekürzt (§ 254 Abs. 1 BGB, § 17 StVG). Haftet die Gegenseite zu 70 Prozent, können Sie in der Regel 70 Prozent des Fahrzeugschadens und der Nebenpositionen verlangen.
Grenzen dieses Rechners
Der Totalschaden-Checker (130-Prozent-Regel) rechnet mit den gesetzlichen Regeln für die typischen Fälle. Folgende Situationen bildet er nicht oder nur vereinfacht ab:
- Fahrzeuge von Unternehmen und Selbstständigen, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind: Dann gelten in der Regel Nettowerte; der Checker vergleicht und rechnet mit Bruttowerten.
- Leasing- und finanzierte Fahrzeuge: Der Anspruch steht teilweise dem Eigentümer (Leasinggeber oder Bank) zu, und der Vertrag kann die Abrechnung vorgeben.
- Neuwagen und neuwertige Fahrzeuge: Eine Abrechnung auf Neuwagenbasis prüft der Checker nicht.
- Regulierung über die eigene Vollkasko- oder Teilkaskoversicherung: Dort gelten die Versicherungsbedingungen, nicht die 130-Prozent-Rechtsprechung; auch das Quotenvorrecht bei Mithaftung wird nicht berechnet.
- Streit über das Gutachten (etwa Restwertangebote der Versicherung, gekürzte Stundensätze) oder eine Werkstattrechnung, die vom Gutachten abweicht: Der Checker rechnet nur mit Ihren Gutachtenwerten.
- Wie viel Umsatzsteuer beim Kauf eines Ersatzfahrzeugs oder bei einer Eigenreparatur tatsächlich anfällt und belegt wird: Der Checker zeigt dafür nur eine Spanne oder rechnet ohne Umsatzsteuer.
- Besondere Umstände, unter denen Gerichte ausnahmsweise von der Regel der 6 Monate Weiternutzung abweichen: Der Checker wendet die Regel ohne Ausnahmen an.
- Nebenpositionen wie Gutachterkosten, Nutzungsausfall oder Mietwagen, Abschleppkosten, Ab- und Anmeldekosten und Anwaltskosten sowie die Höhe der Haftungsquote selbst.
Nur zur Information – nicht verbindlich. Das Ergebnis ersetzt keine Rechtsberatung. Für eine abschließende rechtliche Beurteilung Ihres Falls wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Wir übernehmen keine Haftung für Entscheidungen, die auf dem Ergebnis beruhen.
Quellen und Rechenweg
Dieses Werkzeug rechnet ausschließlich mit den folgenden Vorschriften und amtlichen Werten. Jeder Schritt im Ergebnis nennt seine Grundlage.
- § 249 BGB BGB, § 249 – Art und Umfang des Schadensersatzes
- BGH VI ZR 314/90 Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.10.1991 – VI ZR 314/90 (BGHZ 115, 364): Reparaturaufwand bis 30 % über dem Wiederbeschaffungswert bei Integritätsinteresse
- BGH VI ZR 192/05 Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.05.2006 – VI ZR 192/05 (BGHZ 168, 43): fiktive Reparaturkosten bis zum Wiederbeschaffungswert bei mindestens 6 Monaten Weiternutzung
- BGH VI ZR 100/20 Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.11.2021 – VI ZR 100/20: Reparaturaufwand (Reparaturkosten + merkantiler Minderwert); tatsächliche fachgerechte Reparatur innerhalb von 130 % trotz höherer Schätzung
- BGH VI ZR 70/04 Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.02.2005 – VI ZR 70/04 (BGHZ 162, 161): 130 % nur bei fachgerechter Reparatur im Umfang des Gutachtens, sonst Wiederbeschaffungsaufwand
- BGH VI ZR 67/91 Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.10.1991 – VI ZR 67/91 (BGHZ 115, 375): keine Aufspaltung der Reparaturkosten oberhalb der 130-%-Grenze
- BGH VI ZR 77/06 Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.12.2006 – VI ZR 77/06: tatsächliche Reparatur bis zum Wiederbeschaffungswert ohne Restwertabzug
- BGH VI ZR 56/07 Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.11.2007 – VI ZR 56/07: 130-%-Fall – Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungsaufwand in der Regel nur bei 6 Monaten Weiternutzung
- BGH VI ZR 35/10 Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.11.2010 – VI ZR 35/10: fiktive Reparaturkosten bis zum Wiederbeschaffungswert nur bei 6 Monaten Weiternutzung (ggf. verkehrssicher teilrepariert); vorher nur konkret angefallene Reparaturkosten; Vergleich mit dem Wiederbeschaffungsaufwand auf Basis der Bruttoreparaturkosten
- BGH VI ZR 100/08 Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.03.2009 – VI ZR 100/08: Vergleich von Reparaturaufwand und Wiederbeschaffungswert mit Bruttowerten; § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB ändert daran nichts
- § 254 BGB BGB, § 254 – Mitverschulden
- § 17 StVG Straßenverkehrsgesetz, § 17 – Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge
Rechtsstand 01.10.2026, Quellen zuletzt geprüft am 12.10.2026. Gefunden einen Fehler? Schreiben Sie uns über das Impressum – wir prüfen jeden Hinweis. Mehr dazu unter So rechnen wir.