Sorgerecht-Checker 2026: Wer hat das Sorgerecht?
Beantworten Sie einige Fragen zu Ehe, Vaterschaft und Sorgeerklärungen. Sie erfahren, wer nach dem Gesetz das Sorgerecht hat, auf welcher Grundlage – und was Sie tun können, um es zu ändern.
Rechenbeispiele
Unverheiratet, Vaterschaft anerkannt, keine Sorgeerklärung
Die Eltern sind bei der Geburt nicht verheiratet. Der Vater hat die Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter beim Jugendamt anerkannt. Sorgeerklärungen haben die Eltern nicht abgegeben, geheiratet haben sie nicht, ein Gericht hat nicht entschieden.
Ergebnis: Alleiniges Sorgerecht der Mutter (§ 1626a Abs. 3 BGB). Als nächste Schritte nennt der Checker die Sorgeerklärungen beider Eltern beim Jugendamt oder Notar, den Antrag auf gemeinsame Sorge beim Familiengericht (§ 1626a Abs. 2 BGB, § 155a FamFG) oder die Heirat (§ 1626a Abs. 1 Nr. 2 BGB).
Sorgeerklärungen abgegeben, inzwischen getrennt
Die Eltern waren nie verheiratet. Der Vater hat die Vaterschaft anerkannt, beide haben beim Jugendamt Sorgeerklärungen abgegeben. Inzwischen leben sie getrennt, das Kind wohnt bei der Mutter.
Ergebnis: Gemeinsames Sorgerecht (§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB). Die Trennung ändert daran nichts. Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung entscheiden beide gemeinsam, Fragen des Alltags die Mutter allein (§ 1687 Abs. 1 BGB). Eine Alleinsorge ist nur über einen Antrag beim Familiengericht möglich (§ 1671 Abs. 1 BGB).
Verheiratet bei der Geburt, Mutter verstorben
Die Eltern waren bei der Geburt verheiratet. Ein Gericht hat nie über die Sorge entschieden. Die Mutter ist verstorben.
Ergebnis: Alleiniges Sorgerecht des Vaters. Die gemeinsame Sorge steht nach dem Tod eines Elternteils dem überlebenden Elternteil allein zu (§ 1680 Abs. 1 BGB). Ein Antrag beim Familiengericht ist dafür nicht nötig.
Ratgeber: Sorgerecht-Checker
Was bedeutet elterliche Sorge?
Die elterliche Sorge ist die Pflicht und das Recht der Eltern, für ihr minderjähriges Kind zu sorgen (§ 1626 Abs. 1 BGB). Sie umfasst zwei Bereiche:
- Personensorge: alles, was die Person des Kindes betrifft – etwa Erziehung, Aufenthalt, Schule und Gesundheit.
- Vermögenssorge: die Verwaltung des Vermögens des Kindes.
Wer das Sorgerecht hat, entscheidet über diese Fragen und vertritt das Kind. Vom Sorgerecht zu trennen ist das Umgangsrecht: Jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet, auch ohne Sorgerecht (§ 1684 Abs. 1 BGB). Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Eltern (§ 1626 Abs. 3 BGB). Wie Sie die Zeit mit dem Kind aufteilen können, zeigt der Umgangsplan-Generator.
Wer hat das Sorgerecht, wenn die Eltern verheiratet sind?
Sind die Eltern bei der Geburt miteinander verheiratet, haben sie die elterliche Sorge von Anfang an gemeinsam (§ 1626 Abs. 1 BGB). Eine Erklärung oder ein Antrag ist nicht nötig. Der Ehemann der Mutter ist kraft Gesetzes der rechtliche Vater des Kindes (§ 1592 Nr. 1 BGB).
Die gemeinsame Sorge bleibt auch bestehen, wenn sich die Eltern trennen oder scheiden lassen. Sie endet nicht automatisch. Nur das Familiengericht kann sie auf Antrag ganz oder teilweise auf einen Elternteil übertragen (§ 1671 Abs. 1 BGB). Was eine Scheidung kostet, können Sie mit dem Scheidungskosten-Rechner abschätzen.
Sorgerecht unverheiratet: Was gilt ohne Trauschein?
Sind die Eltern bei der Geburt nicht miteinander verheiratet, hat grundsätzlich die Mutter die elterliche Sorge allein (§ 1626a Abs. 3 BGB). Das gilt auch, wenn die Eltern zusammenleben und der Vater die Vaterschaft anerkannt hat. Die Anerkennung der Vaterschaft allein führt also nicht zum gemeinsamen Sorgerecht.
Die gemeinsame Sorge entsteht nach dem Gesetz auf drei Wegen (§ 1626a Abs. 1 BGB):
- Sorgeerklärungen: Beide Eltern erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Nr. 1).
- Heirat: Die Eltern heiraten einander nach der Geburt (Nr. 2).
- Gerichtsentscheidung: Das Familiengericht überträgt ihnen die Sorge gemeinsam, soweit es entscheidet (Nr. 3).
Der Checker fragt diese Wege nacheinander ab. Liegt keiner davon vor, bleibt es bei der alleinigen Sorge der Mutter.
Warum kommt es auf die Vaterschaft an?
Sorgerecht hat nur, wer rechtlich Elternteil ist. Rechtlicher Vater ist ein Mann, wenn er bei der Geburt mit der Mutter verheiratet ist, wenn er die Vaterschaft anerkannt hat oder wenn ein Gericht seine Vaterschaft festgestellt hat (§ 1592 BGB). Die biologische Abstammung allein genügt nicht.
Für die Anerkennung gelten feste Regeln:
- Die Mutter muss zustimmen (§ 1595 Abs. 1 BGB).
- Anerkennung und Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden (§ 1597 Abs. 1 BGB), zum Beispiel beim Jugendamt (§ 59 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII) oder bei einem Notar.
- Die Anerkennung ist schon vor der Geburt möglich (§ 1594 Abs. 4 BGB). Eine Bedingung ist nicht erlaubt (§ 1594 Abs. 3 BGB).
Stimmt die Mutter nicht zu, kann die Vaterschaft gerichtlich festgestellt werden (§ 1600d BGB). Mit der rechtlichen Vaterschaft entsteht auch die Pflicht, Unterhalt zu zahlen. Die Höhe können Sie mit dem Kindesunterhalt-Rechner berechnen.
Wie funktioniert die Sorgeerklärung?
Die Sorgeerklärung ist der einfachste Weg zum gemeinsamen Sorgerecht. Beide Eltern müssen sie abgeben. Dabei gilt:
- Form: Die Erklärungen müssen öffentlich beurkundet werden (§ 1626d Abs. 1 BGB). Das ist beim Jugendamt (§ 59 Abs. 1 Nr. 8 SGB VIII) oder bei einem Notar möglich.
- Persönlich: Jeder Elternteil muss selbst erklären; eine Vertretung ist nicht möglich (§ 1626c Abs. 1 BGB).
- Ohne Bedingung: Eine Sorgeerklärung unter einer Bedingung oder Befristung ist unwirksam (§ 1626b Abs. 1 BGB).
- Vor der Geburt: Die Erklärung kann schon während der Schwangerschaft abgegeben werden (§ 1626b Abs. 2 BGB).
Hat ein Gericht bereits über die Sorge entschieden, ist eine Sorgeerklärung insoweit unwirksam (§ 1626b Abs. 3 BGB). Die beurkundende Stelle teilt die Abgabe dem zuständigen Jugendamt mit (§ 1626d Abs. 2 BGB). Dort wird sie im Sorgeregister eingetragen (§ 58 SGB VIII).
Was tun, wenn die Mutter nicht zustimmt?
Will die Mutter keine Sorgeerklärung abgeben, kann der Vater beim Familiengericht beantragen, dass die Sorge beiden Eltern gemeinsam übertragen wird. Das Gericht überträgt sie, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht (§ 1626a Abs. 2 Satz 1 BGB). Trägt die Mutter keine Gründe vor, die dagegen sprechen, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht (§ 1626a Abs. 2 Satz 2 BGB).
Für diesen Fall gibt es ein vereinfachtes Verfahren (§ 155a FamFG):
- Im Antrag sind Geburtsdatum und Geburtsort des Kindes anzugeben (§ 155a Abs. 1 FamFG).
- Die Mutter erhält eine Frist zur Stellungnahme, die frühestens sechs Wochen nach der Geburt endet (§ 155a Abs. 2 FamFG).
- Ohne Gegengründe soll das Gericht im schriftlichen Verfahren entscheiden, ohne Anhörung der Eltern und des Jugendamts (§ 155a Abs. 3 FamFG).
- Werden Gründe gegen die gemeinsame Sorge bekannt, findet ein Erörterungstermin statt (§ 155a Abs. 4 FamFG).
Leben die Eltern getrennt, kann der Vater auch die Alleinsorge beantragen. Das hat Erfolg, wenn die Mutter zustimmt oder wenn eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und die Übertragung auf den Vater dem Kindeswohl am besten entspricht (§ 1671 Abs. 2 BGB).
Was gilt nach Trennung und Scheidung?
Eine Trennung ändert am gemeinsamen Sorgerecht nichts. Die Eltern müssen aber klären, wer was entscheidet (§ 1687 Abs. 1 BGB):
- Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung – etwa die Wahl der Schule oder eine Operation – entscheiden beide Eltern im gegenseitigen Einvernehmen.
- Angelegenheiten des täglichen Lebens entscheidet der Elternteil allein, bei dem das Kind gewöhnlich lebt. Das sind in der Regel Fragen, die häufig vorkommen und keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben.
- Während das Kind beim anderen Elternteil ist, entscheidet dieser über die tatsächliche Betreuung.
Können sich die Eltern dauerhaft nicht einigen, kann jeder Elternteil die Alleinsorge beantragen. Das Gericht gibt dem Antrag statt, wenn der andere Elternteil zustimmt – außer das Kind ist mindestens 14 Jahre alt und widerspricht – oder wenn die Alleinsorge dem Kindeswohl am besten entspricht (§ 1671 Abs. 1 BGB). Eine gerichtliche Entscheidung kann später nur aus triftigen, das Kindeswohl nachhaltig berührenden Gründen geändert werden (§ 1696 Abs. 1 BGB).
Was passiert mit dem Sorgerecht, wenn ein Elternteil stirbt?
Hatten beide Eltern die Sorge gemeinsam und stirbt ein Elternteil, steht sie dem überlebenden Elternteil allein zu (§ 1680 Abs. 1 BGB). Ein Antrag ist dafür nicht nötig.
Hatte der verstorbene Elternteil die Sorge allein – etwa die unverheiratete Mutter nach § 1626a Abs. 3 BGB oder ein Elternteil nach einer Entscheidung nach § 1671 BGB –, geht sie nicht automatisch über. Das Familiengericht überträgt sie dem anderen Elternteil, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht (§ 1680 Abs. 2 BGB). Steht das Kind danach unter keiner elterlichen Sorge, bestellt das Familiengericht einen Vormund (§ 1773 Abs. 1 BGB).
Stirbt ein Elternteil, der kein Sorgerecht hatte, ändert sich an der Sorge des anderen Elternteils nichts. Ähnliche Regeln gelten, wenn ein Elternteil die Sorge tatsächlich nicht ausüben kann oder seine Sorge ruht (§ 1678 BGB).
Wie rechnet der Sorgerecht-Checker – und wo sind die Grenzen?
Der Checker prüft in dieser Reihenfolge: Ehe bei der Geburt, rechtliche Vaterschaft, Heirat nach der Geburt, Sorgeerklärungen, gerichtliche Entscheidung und Tod eines Elternteils. Eine Gerichtsentscheidung geht der gesetzlichen Grundregel vor. Wählen Sie „Weiß ich nicht“, zeigt das Ergebnis, welche Frage noch offen ist. Die Mutter kann beim Jugendamt eine schriftliche Auskunft verlangen, ob Sorgeerklärungen eingetragen sind (§ 58 SGB VIII).
Nicht abgebildet sind Sonderfälle wie Adoption, der Entzug der Sorge durch das Gericht, zwei Mütter oder minderjährige Eltern. Eine Reform des Kindschaftsrechts ist geplant; das Bundesjustizministerium hat am 11.05.2026 einen Referentenentwurf vorgelegt. Sie ist noch nicht in Kraft. Der Checker rechnet deshalb mit dem geltenden Recht. Lassen Sie Ihr Ergebnis von einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Familienrecht prüfen, bevor Sie Entscheidungen treffen.
Häufige Fragen
Wer hat das Sorgerecht, wenn die Eltern nicht verheiratet sind?
Zunächst hat die Mutter das Sorgerecht allein (§ 1626a Abs. 3 BGB). Gemeinsam wird es, wenn beide Eltern Sorgeerklärungen abgeben, wenn sie einander heiraten oder wenn das Familiengericht ihnen die Sorge gemeinsam überträgt (§ 1626a Abs. 1 BGB). Voraussetzung ist in jedem Fall, dass der Vater rechtlich Vater ist, also die Vaterschaft anerkannt hat oder sie gerichtlich festgestellt wurde (§ 1592 BGB).
Bekommt der Vater mit der Vaterschaftsanerkennung automatisch das Sorgerecht?
Nein. Die Anerkennung macht den Mann zum rechtlichen Vater (§ 1592 Nr. 2 BGB), das Sorgerecht hat aber weiterhin die Mutter allein (§ 1626a Abs. 3 BGB). Für das gemeinsame Sorgerecht sind zusätzlich Sorgeerklärungen beider Eltern, eine Heirat oder eine Gerichtsentscheidung nötig (§ 1626a Abs. 1 BGB). Eine geplante Reform des Kindschaftsrechts will das ändern, sie ist aber noch nicht in Kraft.
Wo gibt man eine Sorgeerklärung ab?
Die Sorgeerklärung muss öffentlich beurkundet werden (§ 1626d Abs. 1 BGB). Das ist beim Jugendamt möglich (§ 59 Abs. 1 Nr. 8 SGB VIII) oder bei einem Notar. Beide Eltern müssen die Erklärung persönlich abgeben (§ 1626c Abs. 1 BGB). Sie darf nicht an eine Bedingung geknüpft werden (§ 1626b Abs. 1 BGB) und kann schon vor der Geburt abgegeben werden (§ 1626b Abs. 2 BGB).
Kann der Vater das gemeinsame Sorgerecht gegen den Willen der Mutter bekommen?
Ja, über einen Antrag beim Familiengericht. Das Gericht überträgt die gemeinsame Sorge, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht (§ 1626a Abs. 2 Satz 1 BGB). Trägt die Mutter keine Gegengründe vor und sind auch sonst keine ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht. Das Gericht soll dann im vereinfachten schriftlichen Verfahren entscheiden (§ 155a Abs. 3 FamFG).
Endet das gemeinsame Sorgerecht mit der Scheidung?
Nein. Das gemeinsame Sorgerecht bleibt auch nach Trennung und Scheidung bestehen. Wichtige Fragen entscheiden die Eltern weiter gemeinsam, Alltagsfragen der Elternteil, bei dem das Kind lebt (§ 1687 Abs. 1 BGB). Nur das Familiengericht kann die Sorge auf Antrag ganz oder teilweise einem Elternteil allein übertragen (§ 1671 Abs. 1 BGB).
Was passiert mit dem Sorgerecht, wenn die allein sorgeberechtigte Mutter stirbt?
Das Sorgerecht geht nicht automatisch auf den Vater über. Das Familiengericht überträgt es ihm, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht (§ 1680 Abs. 2 BGB). Ist der Vater nicht rechtlich Vater oder überträgt das Gericht ihm die Sorge nicht, bestellt das Familiengericht einen Vormund (§ 1773 Abs. 1 BGB). Hatten die Eltern die Sorge gemeinsam, steht sie dem überlebenden Elternteil dagegen allein zu (§ 1680 Abs. 1 BGB).
Wie erfahre ich, ob Sorgeerklärungen abgegeben wurden?
Sorgeerklärungen werden beim zuständigen Jugendamt im Sorgeregister eingetragen (§ 58 SGB VIII, § 1626d Abs. 2 BGB). Sind keine Eintragungen vorhanden, kann die Mutter beim Jugendamt eine schriftliche Auskunft darüber verlangen. Dafür gibt sie Geburtsdatum, Geburtsort und den Namen des Kindes an, den es bei der Beurkundung der Geburt hatte (§ 58 SGB VIII).
Grenzen dieses Rechners
Der Sorgerecht-Checker rechnet mit den gesetzlichen Regeln für die typischen Fälle. Folgende Situationen bildet er nicht oder nur vereinfacht ab:
- Adoption, Stiefkindadoption und Pflegekinder (Sonderregeln, z. B. § 1751 BGB) sind nicht abgebildet.
- Entzug oder Einschränkung der Sorge wegen Gefährdung des Kindeswohls (§ 1666 BGB) und das Ruhen der Sorge, etwa bei einem minderjährigen Elternteil (§§ 1673, 1675 BGB), prüft der Checker nicht.
- Zwei Mütter oder ein Kind, dessen rechtliche Vaterschaft angefochten wird oder bei dem ein anderer Mann als Vater gilt, sind nicht abgebildet.
- Hat das Gericht nur über einen Teil der Sorge entschieden (z. B. Aufenthaltsbestimmungsrecht), zeigt der Checker nicht, wer welchen Teil hat.
- Mehrere Ereignisse nacheinander (z. B. Sorgeerklärung, später Gerichtsentscheidung und danach Heirat) werden nicht in ihrer zeitlichen Reihenfolge geprüft.
- Sind beide Eltern verstorben oder leben das Kind oder die Eltern im Ausland, gelten andere Regeln (Vormundschaft, internationales Recht).
- Die geplante Reform des Kindschaftsrechts (Referentenentwurf vom 11.05.2026) ist nicht eingerechnet, weil sie noch nicht gilt.
Nur zur Information – nicht verbindlich. Das Ergebnis ersetzt keine Rechtsberatung. Für eine abschließende rechtliche Beurteilung Ihres Falls wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Wir übernehmen keine Haftung für Entscheidungen, die auf dem Ergebnis beruhen.
Quellen und Rechenweg
Dieses Werkzeug rechnet ausschließlich mit den folgenden Vorschriften und amtlichen Werten. Jeder Schritt im Ergebnis nennt seine Grundlage.
- § 1626a BGB BGB, § 1626a – Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen
- § 1626 BGB BGB, § 1626 – Elterliche Sorge, Grundsätze
- § 1592 BGB BGB, § 1592 – Vaterschaft
- § 1671 BGB BGB, § 1671 – Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern
- § 1680 BGB BGB, § 1680 – Tod eines Elternteils oder Entziehung des Sorgerechts
- § 1626d BGB BGB, § 1626d – Form der Sorgeerklärung; Mitteilungspflicht
- § 155a FamFG FamFG, § 155a – Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge
- § 1687 BGB BGB, § 1687 – Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben
Rechtsstand 01.10.2026, Quellen zuletzt geprüft am 12.10.2026. Gefunden einen Fehler? Schreiben Sie uns über das Impressum – wir prüfen jeden Hinweis. Mehr dazu unter So rechnen wir.